* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 25/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 25/02

Der die Akteneinsicht betreffende Beschluß des Senats vom 11.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
25MelullisAsendorfKeukenschrijverMühlensBUNDESGERICHTSHOFWort

Volltext der Entscheidung

X ZB 25/02	BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2005
	in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff
 beschlossen:
Der die Akteneinsicht betreffende Beschluß des Senats vom 11. Oktober 2004 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO) dahingehend berichtigt, daß im letzten Satz nach der Klammer und vor dem Wort "dargetan", die Worte eingefügt werden "ein entgegenstehendes Interesse".
Melullis	Keukenschrijver	Mühlens
 Asendorf
Kirchhoff