Der die Akteneinsicht betreffende Beschluß des Senats vom 11.
X ZB 25/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. Januar 2005 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175 -2- Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff beschlossen: Der die Akteneinsicht betreffende Beschluß des Senats vom 11. Oktober 2004 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens (§ 319 ZPO) dahingehend berichtigt, daß im letzten Satz nach der Klammer und vor dem Wort "dargetan", die Worte eingefügt werden "ein entgegenstehendes Interesse". Melullis Keukenschrijver Mühlens Asendorf Kirchhoff