Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Gebrauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Löschungsverfahren anschließen. sicht IX, zu dem Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 25/02 vom 11. Oktober 2004 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 297 10 175 Nachschlagewerk : ja BGHZ : nein BGHR____________: nein Akteneinsicht XVI GebrMG § 8 Abs. 5 Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren. BGH, Beschluß vom 11. Oktober 2004 - X ZB 25/02 - Bundespatentgericht Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf beschlossen: Den Patentanwälten B. wird Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 25/02 gewährt. Gründe: Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Gebrauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Löschungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von Seiten des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu Sen.Beschl. v. 16.12.1971 -XZA1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Aktenein- sicht IX, zu dem Patentnichtigkeitsverfahren) dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist. Melullis Keukenschrijver Mühlens Meier-Beck Asendorf