September 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage vor dem Amtsgericht beantragt. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig mit Beschluß vom 10. Dagegen hat der Antragsteller "Rechtsmittel" zu dem Bundesgerichtshof eingelegt. Der Antragsteller ist vom Senat darauf hingewiesen worden, daß ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht stattfindet. Da der Antragsteller und Beschwerdeführer auf einer Entscheidung beharrt, mußte seine Beschwerde als unzulässig verworfen werden und mußten ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO außerdem die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels auferlegt werden.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 24/98 vom 16. Dezember 1998 in der Beschwerdesache 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Dezember 1998 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Melullis, Scharen und Keukenschrijver beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. September 1998 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen. Der Beschwerdewert wird auf 300,-- DM festgesetzt. Gründe: I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage vor dem Amtsgericht beantragt. Die Prozeßkostenhilfe ist ihm versagt worden. Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Lübeck zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte weitere Beschwerde hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig mit Beschluß vom 10. September 1998 als unzulässig verworfen. Dagegen hat der Antragsteller "Rechtsmittel" zu dem Bundesgerichtshof eingelegt. Er hält die von ihm betriebene Reisevertragssache für rechtsgrundsätzlich. 3 Der Antragsteller ist vom Senat darauf hingewiesen worden, daß ein Rechtsmittel zu dem Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall nicht stattfindet. Er ist aufgefordert worden, sein "Rechtsmittel" bis zu dem 20. Oktober 1998 zur Vermeidung unnötiger Kosten zurückzunehmen. Der Antragsteller hat sich daraufhin eine weitere Frist zur Einholung von Rechtsrat erbeten und sodann am 13. Dezember 1998 mitgeteilt, er sei der Auffassung, die vorliegende Sache sei von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung und müsse nunmehr geklärt werden. II. Gegen die vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 10. September 1998 findet kein "Rechtsmittel" statt, worauf der Antragsteller hingewiesen worden ist. Das allein in Betracht zu ziehende Rechtsmittel der Beschwerde findet gemäß § 567 Abs. 4 ZPO gegen die Entscheidungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht statt. 4 Da der Antragsteller und Beschwerdeführer auf einer Entscheidung beharrt, mußte seine Beschwerde als unzulässig verworfen werden und mußten ihm gemäß § 97 Abs. 1 ZPO außerdem die Kosten des erfolglos eingelegten Rechtsmittels auferlegt werden. Rogge Maltzahn Melullis Scharen Keukenschrijver