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BGH · X ZB 24/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 24/93

September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner beschlossen: Die Formel des Senatsbeschlusses vom 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
Rechtsanwalt27GreinerBESCHLUSSRoggeUdo

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 24/93
BESCHLUSS
vom 27. September 1994
in dem Rechtsstreit
 Hans-Helmut El
 itraße
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Udo Ej
 Straße
Kläger und Beschwerdegegner,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	JR	Dr.
und Partner,
 wegen Zahlung von Werklohn
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 27. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Formel des Senatsbeschlusses vom 24. März 1994 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens gemäß § 319 ZPO berichtigt; sie lautet in der berichtigten Fassung:
"Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 1993 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen."
Rogge
 Greiner