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BGH · X ZB 24/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 24/93

Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Urteil des Landgerichts Mainz auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 13.007,40 DM erwirkt. Auf Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz die Berufungsbegründungsfrist mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 4. Juni 1993 hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Niederlegung des Mandats dem Oberlandesgericht mitgeteilt. Juli 1993 eingegangenem Schriftsatz seines derzeitigen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter gleichzeitiger Begründung der Berufung begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Der Beklagte begehrt mit der sofortigen Beschwerde, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der Beklagte nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO). Der Vortrag des Beklagten ermangele konkreter Angaben zu den Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Entschluß-, Urteils- und Handlungsfähigkeit. Eine Erkrankung rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn die erkrankte Partei wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihren Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (vgl. Der Beklagte hat durch sein Vorbringen und sein bisheriges prozessuales Verhalten nicht glaubhaft gemacht, daß er krankheitsbedingt seinen Anwalt nicht mehr sachgemäß unterrichten konnte und deshalb die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. ten sachgemäß für die nunmehr vorgelegte Berufungsbegründung oder wenigstens über seine Erkrankung zu unterrichten, so daß auch eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht beantragt werden konnte, ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen. Daß der Beklagte durch die Erkrankung in eine physische und psychische Ausnahmesituation geraten ist, die ihm eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen unmöglich gemacht hätte (vgl.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungBerufungsbegründungsfristOberlandesgerichtErkrankungBegründungerfolgen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 24/93
BESCHLUSS
vom 24. März 1994
in dem Rechtsstreit
 Hans-Helmut
I, T<
itraße flp.
Beklagter und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Udo El
 Straße
Kläger und Beschwerdegegner,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	JR	Dr.
und Partner,
 wegen Zahlung von Werklohn
S!3
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. Oktober 1993 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert der sofortigen
 Beschwerde:	13.007,40	DM
Gründe:
I.	Die Klägerin hat gegen den Beklagten ein Urteil des Landgerichts Mainz auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 13.007,40 DM erwirkt. Der Beklagte hat gegen dieses seinem Prozeßbevollmächtigten am 20. Januar 1993 zugestellte Urteil durch Schriftsatz vom 11. Februar 1993, der an diesem Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Auf Antrag des Beklagten hat das Oberlandesgericht Koblenz die Berufungsbegründungsfrist mehrfach verlängert, zuletzt mit Verfügung vom 4. Mai 1993 bis 21. Juni 1993. Mit Schriftsatz vom 8. Juni 1993 hat der damalige Prozeßbevollmächtigte des Beklagten die Niederlegung des Mandats dem Oberlandesgericht mitgeteilt. Eine Begründung ist bis zu dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vom 21. Juni 1993 nicht eingegangen. Nach Hinweis mit Verfügung des Vorsitzenden vom
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24. Juni 1993 hat der Beklagte mit am 9. Juli 1993 eingegangenem Schriftsatz seines derzeitigen Prozeßbevollmächtigten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter gleichzeitiger Begründung der Berufung begehrt. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Der Beklagte begehrt mit der sofortigen Beschwerde, den Beschluß des Oberlandesgerichts aufzuheben und die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren.
II.	Der nach den §§ 547, 519 b Abs. 2, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbehelf hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat sich zu Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der Beklagte nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten (§ 233 ZPO).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine Erkrankung der Partei die. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann rechtfertige, wenn die Partei nicht mehr in der Lage sei, den Rat eines Anwalts einzuholen, nach Abwägung zu entscheiden und den Anwalt hiervon zu unterrichten. Diese Voraussetzungen habe der Beklagte nicht dargetan. Der Vortrag des Beklagten ermangele konkreter Angaben zu den Auswirkungen seiner Erkrankung auf seine Entschluß-, Urteils- und Handlungsfähigkeit. Hinzu komme, daß der Beklagte in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertreten gewesen sei. Eine genauere Darlegung, woran die rechtzeitige Begründung der
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Berufung gescheitert sei, fehle und sei auch den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen und der eidesstattlichen Versicherung nicht zu entnehmen. Das läßt keine Fehler erkennen.
Eine Erkrankung rechtfertigt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, wenn die erkrankte Partei wegen ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, ihren Rechtsanwalt sachgemäß zu unterrichten (vgl. BGH, Beschl. v. 11.7.1989 - XI ZB 2/89, VersR 1989, 931). Der Beklagte hat durch sein Vorbringen und sein bisheriges prozessuales Verhalten nicht glaubhaft gemacht, daß er krankheitsbedingt seinen Anwalt nicht mehr sachgemäß unterrichten konnte und deshalb die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist.
Der Beklagte hat zwar im Jahre 1972 aufgrund eines Unfalls eine Harnröhrenverletzung erlitten, die zu einer Striktur führte, die im April 1992 operativ, jedoch ohne den gewünschten dauerhaften Erfolg behandelt wurde. Der Beklagte ist auf einen Dauerkatheter angewiesen und mußte zeitlich nach Einlegung der Berufung im vorliegenden Rechtsstreit ambulant ins Krankenhaus zu urodynamisehen Messungen. Am 31. Mai 1993 und am 3. Juni 1993 erfolgten notfallmäßige Vorstellungen in der Klinik, die der Beklagte auf wiederholte Blasenentzündungen infolge des Dauerkatheters zurückfuhrt. Hieraus ist zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beklagten abzuleiten. Daß der Beklagte, der im übrigen nach den vorgelegten Versicherungen und Bestätigungen der behandelnden Ärzte medikamentös und ambulant behandelt wurde, durch seine Erkrankung bis 21. Juni 1993 nicht in der Lage gewesen wäre, seinen Prozeßbevollmächtig-
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ten sachgemäß für die nunmehr vorgelegte Berufungsbegründung oder wenigstens über seine Erkrankung zu unterrichten, so daß auch eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht beantragt werden konnte, ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen.
Daß der Beklagte durch die Erkrankung in eine physische und psychische Ausnahmesituation geraten ist, die ihm eine sachgerechte Wahrnehmung seiner Interessen unmöglich gemacht hätte (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 23.1.1985 - IVb ZB 55/84, VersR 1985, 393, 394), ist nicht nachvollziehbar vorgetragen oder glaubhaft gemacht. Soweit er "sehr stark depressiv" gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich, daß dieser Zustand einer ärztlichen Behandlung zugeführt worden und dadurch nachvollziehbar geworden wäre.
Nach allem hat die sofortige Beschwerde des Beklagten keinen Erfolg.
III.	Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge	Malt	zahn	Broß
 Melullis	Greiner