September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Dem Antragsteller wird Akteneinsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 24/92 durch Übersendung von Ablichtungen der Rechtsbeschwerdeschrift nebst Anlage und der Rechtsbeschwerdeerwiderung gewährt. Mai 1992 die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß der Patentabteilung 44 des Deutschen Patentamts, mit dem diese das Patent 27 39 891 widerrufen hat, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er rügt, daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt und der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen gewesen sei. Der Antragsteller begehrt noch Einsicht in die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile durch Überlassung von Ablichtungen. Über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 99 Abs.3 in Verbindung mit § 31 PatG (vgl. v. 08.03.1993 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten), wenn und solange sich die Akten im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof befinden. Dem Antragsteller war deshalb trotz des Widerspruchs durch den Patentinhaber Akteneinsicht in der begehrten Form zu gewähren, weil das Patent bereits erteilt war.
BUNDESGERICHTSHOF o BESCHLUSS X ZB 24/92 vom 21. September 1993 in der Akteneinsichtssache der Vereinigung der Angehörigen des Deutschen Patentamtes mit Ingenieur- oder naturwissenschaftlicher Vorbildung e.V., tstraße 12, vertreten durch den Vorstand, Antragsteller, Beteiligte: 1. Mag. pharm. Heimo H (Österreich), Patentinhaber und Rechtsbeschwerdeführer, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Dr. 2. Hl GmbH, F^Ästraße 22, - Verfahrensbevollmächtigte: Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin, Patentanwälte Dipl.-Ing. und Partner, Am Ri 3. Theodor Kl KG, Straße 11, Einsprechende II und Rechtsbeschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. - Verfahrensbevollmächtigte: und 2 4. GmbH, - Verfahrensbevollmächtigte: Einsprechende III und Rechtsbeschwerdegegnerin, Rechtsanwälte Dr. Dr. und 52 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. September 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Greiner beschlossen: Dem Antragsteller wird Akteneinsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 24/92 durch Übersendung von Ablichtungen der Rechtsbeschwerdeschrift nebst Anlage und der Rechtsbeschwerdeerwiderung gewährt. Gründe: Das Bundespatentgericht hat mit Beschluß vom 8. Mai 1992 die Beschwerde des Patentinhabers gegen den Beschluß der Patentabteilung 44 des Deutschen Patentamts, mit dem diese das Patent 27 39 891 widerrufen hat, zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat der Patentinhaber eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er rügt, daß das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt und der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen gewesen sei. Der Rechtsbeschwerdebegründung ist als Anlage eine Verfassungsbeschwerde des Patentinhabers beigefügt. Der Antragsteller begehrt noch Einsicht in die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile durch Überlassung von Ablichtungen. 4 Der Patentinhaber hat dem Akteneinsichtsantrag widersprochen . Dem Antrag ist stattzugeben. Über die Anträge Dritter auf Einsicht in die Akten des Rechtsbeschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof entscheidet der Senat in entsprechender Anwendung von § 99 Abs. 3 in Verbindung mit § 31 PatG (vgl. BGH, Beschl. v. 08.03.1993 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten), wenn und solange sich die Akten im Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof befinden. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren erwachsenen Aktenteile werden nämlich ebenfalls Bestandteil der Akten der Patentanmeldung. Grundsätzlich ist die Akteneinsicht gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 PatG zwar davon abhängig zu machen, daß der Akteneinsichtbegehrende ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn das Patent bereits erteilt ist, dann steht die Einsicht in die Akten von Patenten jedermann frei (§ 31 Abs. 1 Satz 2 PatG). Dem Antragsteller war deshalb trotz des Widerspruchs durch den Patentinhaber Akteneinsicht in der begehrten Form zu gewähren, weil das Patent bereits erteilt war. Rogge Jestaedt