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BGH · X ZB 24/88

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 24/88

Meßkopf Der Einspruch gegen ein Patent ist unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehen bleiben. August 1986 Beschwerde ein mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Das Bundespatentgericht gab dem Antrag statt und hob den Beschluß der Patentabteilung 52 vom 9. Juli 1986 auf.Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragt der Einsprechende, den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 30. 1. Das Bundespatentgericht hat der Beschwerde der Patentinhaberin mit der Begründung stattgegeben, der gegen die Patenterteilung eingelegte Einspruch sei unzulässig gewesen, weil die innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist bekanntgewordenen Tatsachen zur Feststellung der Identität des Einsprechenden nicht ausgereicht hätten. In aller Regel sei dazu zusätzlich die Angabe der genauen Anschrift erforderlich, es sei denn, daß weitere Tatsachen bekannt seien, die es ermöglichten, den Einsprechenden ohne weiteres aufzufinden und seine Identität festzustellen. a) Bei der Zulässigkeit des Einspruchs handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, um eine in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachtende Verfahrens-voraussetzung für die sachliche Überprüfung der Patentfähigkeit des erteilten Patents (vgl. b) Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß der gegen die Patenterteilung eingelegte Einspruch unzulässig war, weil die innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981) gemachten Angaben nicht ausreichten, um die Person des Einsprechenden zweifelsfrei festzustellen. = MDR 1988, 393); der Bundesgerichtshof hat dies u.a. damit begründet, daß mit dem Betreiben eines Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können (z.B. die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens), für die der Kläger einzustehen habe und denen er sich nicht dadurch zu entziehen suchen dürfe, daß er den Prozeß aus dem Verborgenen führe (BGHZ 102, 335). § 62 PatG 1981), wobei hier noch hinzukommt, daß dem Patentinhaber durch einen Einspruch aus dem Verborgenen seine Verteidigungsmöglichkeiten insoweit faktisch abgeschnitten werden können, als es um in der Person des Einsprechenden oder seines Hintermannes begründete Einwendungen geht. Denn im Unterschied zur Klage, der in aller Regel bestehende rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen der streitenden Parteien vorausgegangen sind, die die Feststellung der Identität der Beteiligten ohne weiteres ermöglichen, kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 jedermann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung gegen das Patent Einspruch erheben. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Patentamts noch des Patentinhabers, bei dem auf seiten des Einsprechenden mitwirkenden Patentanwalt Nachforschungen über die Identität des Einsprechenden anzustellen; vielmehr ist es umgekehrt Aufgabe des Patentanwalts, Um den Einsprechenden eindeutig gegenüber dem unbekannten, grundsätzlich unbeschränkten Kreis der Einspruchsberechtigten abzugrenzen, sind dazu in aller Regel über die bloße Namensnennung hinaus zusätzliche Angaben erforderlich, mit Hilfe derer seine Identität zweifelsfrei bestimmt werden kann. Der Einspruch ist unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegten Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehenbleiben (vgl.

Zitierte Normen: § 59 PatG § 253 ZPO § 62 PatG
EinsprechendePatentinhaberinPatentIdentitätEinspruchPersonBeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:____________ja.
PatG 1981 § 59 Abs. 1
Meßkopf
 Der Einspruch gegen ein Patent ist unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen dem Patentamt innerhalb der Einspruchsfrist vorliegenden Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehen bleiben.
BGH, Beschl. v. 7. November 1989 - X ZB 24/88 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 24/88	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent 29 27 525
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l-Ei
(G
Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
Dr.
gegen
 Robert St(
i-Straße
7
Einsprechender und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
5S
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. November 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Senats (Technischen Beschwerdesenats XIII) des Bundespatentgerichts vom 30. August 1988 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt.
 
Gründe :
I.
Der Patentinhaberin wurde auf ihre Anmeldung vom 7. Juli 1979 ein Patent unter der Bezeichnung "Meßkopf für Meßmaschi-nen" erteilt. Die Patenterteilung wurde am 8. März 1984 veröffentlicht .
Am 6. Juni 1984 legte Patentanwalt Hauck "im Namen und Auftrag von Herrn Robert Stl^^HPI'	Einspruch gegen
 die Patenterteilung ein. Die Patentabteilung 52 des Deutschen Patentamts widerrief daraufhin das Patent wegen mangelnder Erfindungshöhe mit Beschluß vom 9. Juli 1986.
Gegen den ihr am 28. Juli 1986 zugestellten Beschluß legte die Patentinhaberin am 25. August 1986 Beschwerde ein mit dem Antrag,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent in
 der erteilten Fassung aufrechtzuerhalten.
Das Bundespatentgericht gab dem Antrag statt und hob den Beschluß der Patentabteilung 52 vom 9. Juli 1986 auf.
Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde beantragt der Einsprechende,
 den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 30. August 1988
aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
 Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverwei-
sen.
Die Patentinhaberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
1.	Das Bundespatentgericht hat der Beschwerde der Patentinhaberin mit der Begründung stattgegeben, der gegen die Patenterteilung eingelegte Einspruch sei unzulässig gewesen, weil die innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist bekanntgewordenen Tatsachen zur Feststellung der Identität des Einsprechenden nicht ausgereicht hätten. Die Namensangabe "Robert StflHHRB" und der Hinweis, daß der Einsprechende seinen Wohnsitz in	habe,	seien	für	sich	allein	nicht	ausrei-
chend, eine natürliche Person in einer Großstadt eindeutig zu identifizieren. In aller Regel sei dazu zusätzlich die Angabe der genauen Anschrift erforderlich, es sei denn, daß weitere Tatsachen bekannt seien, die es ermöglichten, den Einsprechenden ohne weiteres aufzufinden und seine Identität festzustellen. Das Telefonverzeichnis der Bundespost reiche schon deshalb zu einer zweifelsfreien Identifizierung nicht aus, weil es keine lückenlose Adressenaufstellung enthalte, denn es gebe nicht nur zahlreiche Personen, die keinen Fernsprechanschluß hätten, sondern darüber hinaus auch Fernsprechteilnehmer, die im Telefonverzeichnis entweder überhaupt nicht, ohne Anschrift oder nur mit einem Teil ihres Namens verzeichnet seien. So sei im Telefonverzeichnis von	ein	"Dr.	Robert
 auf geführt, während sich der Einsprechende als "Robert
 bezeichne. Ohne weitere Ermittlungen sei nicht feststellbar, ob es sich dabei um ein und dieselbe Person handele. Weder dem Patentamt noch dem Patentinhaber könnten weitere Ermittlungen angesonnen werden, um die Identität des Einsprechenden zweifelsfrei festzustellen.
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2.	Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beurteilung des Beschwerdegerichts läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen .
a)	Bei der Zulässigkeit des Einspruchs handelt es sich, wie das Beschwerdegericht richtig erkannt hat, um eine in jedem Verfahrensstadium von Amts wegen zu beachtende Verfahrens-voraussetzung für die sachliche Überprüfung der Patentfähigkeit des erteilten Patents (vgl. BGH GRUR 1972, 592, 594
 - "Sortiergerät").
b)	Ohne Rechtsverstoß hat das Beschwerdegericht festgestellt, daß der gegen die Patenterteilung eingelegte Einspruch unzulässig war, weil die innerhalb der dreimonatigen Einspruchsfrist (vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981) gemachten Angaben nicht ausreichten, um die Person des Einsprechenden zweifelsfrei festzustellen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, daß ein Rechtsmittel nur dann ordnungsgemäß eingelegt ist, wenn die Person des Rechtsmittelklägers bezeichnet ist. Diese Angabe muß allerdings nicht in der Rechtsmittelschrift enthalten sein; es genügt, wenn sie sich aus anderen, dem Gericht vorliegenden Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eindeutig entnehmen läßt (vgl. BGH NJW 1985, 2650 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für das Rechtsmittel der Beschwerde nach dem Patentgesetz (vgl. BGH GRUR 1977, 508 - "Abfangeinrichtung") wie für das diesem vorgeschaltete patentamtliche Einspruchsverfahren (vgl. BGH GRUR 1988, 809 - "Geschoß").
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Der Bundesgerichtshof hat darüber hinaus bereits entschieden, daß zu einer ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Klägers selbst dann gehört, wenn seine Identität als solche für alle Verfahrensbeteiligten (- der Kläger jenes Verfahrens war der geschiedene Ehemann der Beklagten -) zweifelsfrei feststeht (vgl. BGHZ 102, 332 ff. = LM Nr. 84 zu § 253 ZPO = NJW 1988, 2114 ff. = MDR 1988, 393); der Bundesgerichtshof hat dies u.a. damit begründet, daß mit dem Betreiben eines Prozesses nachteilige Folgen verbunden sein können (z.B. die Kostenpflicht im Falle des Unterliegens), für die der Kläger einzustehen habe und denen er sich nicht dadurch zu entziehen suchen dürfe, daß er den Prozeß aus dem Verborgenen führe (BGHZ 102, 335).
Dieser Gesichtspunkt trifft auch für das Einspruchsverfahren zu (vgl. § 62 PatG 1981), wobei hier noch hinzukommt, daß dem Patentinhaber durch einen Einspruch aus dem Verborgenen seine Verteidigungsmöglichkeiten insoweit faktisch abgeschnitten werden können, als es um in der Person des Einsprechenden oder seines Hintermannes begründete Einwendungen geht. Denn im Unterschied zur Klage, der in aller Regel bestehende rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen der streitenden Parteien vorausgegangen sind, die die Feststellung der Identität der Beteiligten ohne weiteres ermöglichen, kann gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG 1981 jedermann innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung gegen das Patent Einspruch erheben. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist es nicht Aufgabe des Patentamts noch des Patentinhabers, bei dem auf seiten des Einsprechenden mitwirkenden Patentanwalt Nachforschungen über die Identität des Einsprechenden anzustellen; vielmehr ist es umgekehrt Aufgabe des Patentanwalts,
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dessen Rechtsstellung in dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich als Organ der Rechtspflege ausgestaltet ist (§ 1 PatAnwO), dafür Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Angaben gemacht werden und den an die Zulässigkeit gestellten gesetzlichen Anforderungen genügt wird. Um den Einsprechenden eindeutig gegenüber dem unbekannten, grundsätzlich unbeschränkten Kreis der Einspruchsberechtigten abzugrenzen, sind dazu in aller Regel über die bloße Namensnennung hinaus zusätzliche Angaben erforderlich, mit Hilfe derer seine Identität zweifelsfrei bestimmt werden kann. Der Einspruch ist unzulässig, wenn auch bei verständiger Würdigung der Einspruchsschrift und der übrigen innerhalb der Einspruchsfrist vorgelegten Unterlagen Zweifel an der Person des Einsprechenden bestehenbleiben (vgl. BGH GRUR 1977, 508 - für das Beschwerdeverfahren). So liegt der Fall hier.
3.	Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen	Brodeßer	Maltzahn
 Jestaedt	Broß