Da die an der mündlichen Verhandlung beteiligten Mitglieder des Beschwerdesenats infolge der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Verfahrensbeteiligten oder infolge erklärter Selbstablehnung von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen worden sind (Bl. 310, 588 GA), ist eine Entscheidung Über den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht erfolgt. Er hat festgestellt, daß das den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag bildende Verfahren neu ist; auch das landwirtschaftliche Transportfahrzeug nach dem Anspruch 2 des Hauptantrags und des Hilfsantrags und nach Anspruch 1 des weiteren Hilfsantrags sei durch den bekannten Stand der Technik am Anmeldetag nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Der Beschwerdesenat hat weiterhin unterstellt, daß sowohl das erfindungsgemäße Verfahren als auch das beanspruchte landwirtschaftliche Transportfahrzeug einen technischen Fortschritt gebracht habe. Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag betreffe ein Arbeitsverfahren, durch welches ermöglicht werden solle, einen Wagen von bestimmter Tragfähigkeit mit Ladegütern unterschiedlichen Raumgewichts derart zu beladen, daß bei schonender Behandlung des Ladeguts Nach dem erfindungsgemäßen Verfahren sei vorgesehen, leichtes Ladegut zur Erhöhung des Raumgewichts so weit zusammenzudrücken, daß bei voller Beladung die Tragfähigkeit des Wagens gerade erreicht werde, Ladegut mit schwerem Raumgewicht aber nur in solchen Mengen zu laden, daß die Tragfähigkeit des Wagens nicht überschritten werde, wobei jeweils eine Beschädigung des Ladeguts durch Druck vermieden werden solle. Es habe für den mit den theoretischen Kenntnissen bei verschiedenen Ladevorgängen vertrauten Fachmann nahegelegen, eine Zuführung des Ladeguts von unten gemäß der US-Patentschrift B PB BP zu wählen, weil dabei das Ladegut gepreßt werde* Die Anordnung der Zuführung des Ladeguts an einem Ende des Laderaums sei schon wegen der Verwendung eines Rollbodens notwendig gewesen und habe sich zudem aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift BIBI PB ergeben. Versuche mit einem Ladewagen nach der US-Patent-schrift P PB pp würden nämlich ergeben haben, daß das Grünfutter nicht beschädigt werde, wenn man es von unten gegen bereits geladenes Grünfutter in sinnvollen Mengen zuführe. Die hier vorgeschlagenen Änderungen des Verfahrens und des Transportfahrzeugs seien ebenfalls ohne erfinderische Überlegungen aus dem Stand der Technik herleitbar und deshalb nicht geeignet, die Patentfähigkeit dieser Gegenstände zu begründen. Der Anmelder habe deshalb nur ein einziges Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe vorgetragen. Auch die für den Anmelder günstige Annahme, daß der mit dem Anmeldungsvorschlag erzielte technische Fortschritt erheblich sei, könne deshalb zu keiner günstigeren Beurteilung der Erfindungshöhe führen; die Frage nach Umfang, Größe und Erheblichkeit des technischen Fortschritts könne deshalb auf sich beruhen und offengelassen werden. Hiernach erübrige sich die ausdrückliche Erörterung dieser vorgetragenen Beweisanzeichen und Teilelemente als* nicht entscheidungserheblich jedenfalls dann, wenn das nachgesuchte Patent schon aus den angeführten Gründen versagt werden müsse. Dies folge schon daraus, daß der Beschwerdesenat im Hinblick auf die dem Hauptantrag und den Hilfsanträgeri zugrunde liegenden, das Verfahren und das landwirtschaftliche Transportfahrzeug betreffenden Patentansprüche 1 und 2 zunächst jeweils die Erfindungshöhe ausführlich erörtert xind abschließend verneint habe, in einem weiteren Abschnitt jedoch Ausführungen zur Erfindungshöhe nachgeschoben und sich dabei mit dem Vorbringen des Anmelders im Zusammenhang mit der Erfindungshöhe auseinanderge-setzt habe. Es falle auf, daß in diesem Zusammenhang wiederholt betont werde, der Anmelder habe als einziges Anzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe den mit dem angemeldeten Gegenstand erreichten großen technischen Fortschritt angeführt. Im Widerspruch dazu ergebe sich aus den folgenden Ausführungen des angefochtenen Beschlus ses, daß der Anmelder daneben auf ein bestehendes Bedürfnis hingewiesen und auch sonst noch weitere Gesichtspunkte zur Erfindungshöhe dargetan habe. Der angefochtene Beschluß weist insoweit Begründungsmängel im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG auf.a) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht nur dann im Sinne des § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen", wenn eine Begründung gänzlich fehlt; der "fehlenden” Begründung ist vielmehr der Fall gleichzusetzen, daß die der Entscheidung beigegebenen Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, Der Beschwerdesenat hat in den Abschnitten I, II und III der Gründe des angefochtenen Beschlusses zunächst dargelegt, daß der mit der Konstruktion von landwirtschaftlichen Ladegeräten befaßte Fachmann auf Grund seines allgemeinen Fachwissens und der durch den Stand der Technik vermittelten besonderen Sachkenntnisse in der Lage gewesen sei, sowohl die den Gegenständen der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe zu formulieren als auch ohne erfinderisches Zutun zu der erfindungsgemäßen Lösung dieser Aufgabe zu gelangen. Er hat damit bei Beurteilung der Erfindungshöhe die angemeldete Erfindung ausschließlich im Vergleich zu dem vorbekannten Stande der Technik betrachtet und daraus hergeleitet, daß der Fachmann keine besonderen Schwierigkeiten zu überwinden gehabt habe, die mit der Anmeldung vorgeschlagene Lösung zu finden, weil sie durch den in seiner Gesamtheit zu berücksichtigenden Stand der Technik nahegelegt worden sei. Der Beschwerdesenat ist dann jedoch nochmals auf die Frage der Erfindungshöhe eingegangen und hat in dem gesonderten Abschnitt V der Gründe des angefochtenen Beschlusses zu den vom Anmelder behaupteten Beweisanzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe Stellung genommen. Die vom Beschwerdesenat an anderer Stelle erörterten Beweisanzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe geben jedoch Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Erfindung als einer schöpferischen Leistung auf dem Gebiete der Technik insbesondere deshalb, weil sie auf Schwierigkeiten hindeuten, die der vorgeschlagenen Lösung entgegenstanden und die nicht ohne weiteres mit dem Fachwissen und den Fachkenntnissen eines durchschnittlichen Fachmannes zu überwinden waren, so daß die vorgeschlagene Lösung Daraus folgt, dal3 die Ausführungen des BeschwerdeSenats zu den vom Anmelder behaupteten Beweisanzeichen die vorangestellten Erwägungen ergänzen und zusammen mit diesen die vollständige Begründung zu dem Komplex der Erfindungshöhe darsteilen sollten. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist deshalb dahin zu verstehen, daß die unter Hinweis auf den Stand der Technik vorgenommene Wertung nur vorbehaltlich der weiteren Prüfung der Frage der Erfindungshöhe unter Berücksichtigung der behaupteten Beweisanzeichen erfolgt 1st. Die im Abschnitt V der Gründe des angefochtenen Beschlusses im Zusammenhang mit den vom Anmelder behaupteten Beweisanzeichen erfolgten Ausführungen des Beschwerdesenats sind in sich widersprüchlich und lassen zu einem Teil einen Zusammenhang mit der übrigen Begründung des Beschlusses nicht erkennen. Der Beschwerdesenat hat eingangs seiner Erwägungen zu den vom Anmelder vorgetragenen Beweisanzeichen zutreffend hervorgehoben, daß ein mit der Erfindung erreichter erheblicher technischer Fortschritt allein nicht geeignet sei, die Erfindungshöhe zu begründen. Dem entspricht es, wenn er im folgenden zunächst den durch das Verfahren und den Ladewagen nach der Anmeldung erreichten erheblichen technischen Fortschritt als einziges Beweisanzeichen dargestellt hat, das der Anmelder für das Vorliegen der Erfindungshöhe vorgetragen habe und das mit den gegen die Erfindungshöhe sprechenden Beweisanzeichen "abzuwägen" sei. Gleichzeitig hat er jedoch ausgeführt, es könne "nach den obigen Ausführungen" nicht die Rede davon sein, daß die Technik trotz vorhandenen Bedürfnisses in langer Zeit die mit Er hat außerdem im Zusammenhang mit der Erörterung des Standes der Technik auf Bedenken der Fachwelt gegen ein Beladen landwirtschaftlicher Wagen von unten hingewiesen und zu diesem anderen Beweisanzeichen ausgeführt, daß es sich nur um rein theoretische Bedenken gehandelt habe, die durch Versuche hätten ausgeräumt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdesenats zu dem ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunkt des lange bestehenden, jedoch unbefriedigend gelösten Bedürfnisses lassen überdies den Zusammenhang mit den vorangehenden Erwägungen zur Erfindungshöhe nicht erkennen. An der einzigen hierfür in Betracht kommenden Stelle wird jedoch nur festgestellt, daß die dem erfindungsgemäßen Verfahren zugrunde liegende Aufgabe auch Ausdruck eines bestehenden Bedürfnisses gewesen sei, Arbeitskräfte in der Landwirtschaft zu sparen. Da hierzu nur ausgeführt wird, daß sich eine ausdrückliche Erörterung dieser Beweisanzeichen erübrige, kann den Gründen des angefochtenen Beschlusses auch nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob diese Beweisanzeichen bei der vom Beschwerdesenat für erforderlich gehaltenen Abwägung der für und gegen das Vorliegen der Erfindungshöhe sprechenden Anhaltspunkte Berücksichtigung gefunden haben. Die insoweit gebotene Klarstellung kann nicht durch einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ersetzt werden, nach der ein Fehlen von Gründen zu einzelnen Beweisanzeichen die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Da nach allem der angefochtene Beschluß insgesamt nicht erkennen läßt, welche Gründe für die Verneinung der Erfindungshöhe schließlich den Ausschlag gegeben haben, ist er im Sinne von § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen”.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 24/71 BESCHLUSS Verkündet am 11. Juli 1974 Oechsler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Rechtsbeschwerdesache des Landwirts Ernst Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr * gegen Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, und Prof. Dr. betreffend die Patentanmeldung P Der X* Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr. Häußer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Anmelders wird der Beschluß des 10. Senats (technischer BeschwerdeSenat V) des Bundespatentgerichts vom 2. Juni 1971 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 6 000 000.- DM festgesetzt. Gründe A. Mit der am 15. November I960 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Patentanmeldung P 0 M hat der Anmelder die Erteilung eines Patents beantragt. Die Patentanmeldung wurde durch Beschluß der Prüf ungsstelle für Klasse fllB des Deutschen Patentamts vom IS. September 1963 mit der Bezeichnung nVerfahren und Maschine zu dem Aufladen, horizontalen Verteilen und Pressen von landwirt- schaftlichen Massengütern” bekanntgemacht; gleichzeitig wurde die Auslegeschrift 0 ^0 00 veröffentlicht. Gegen die Erteilung des Patents sind Einsprüche erhoben worden. Nach deren Prüfung hat die Patentabteilung 23 des Deutschen Patentamts durch Beschluß vom 9. Juni 1970 das Patent mit der neuen Bezeichnung "Verfahren zu dem Aufladen, Pressen und horizontalen Verteilen von landwirtschaftlichem Halm- und Blattgut auf einen Transportwagen und landwirtschaftliches Transportfahrzeug zur Durchführung dieses Verfahrens" mit geänderten Unterlagen erteilt. Die Patentansprüche 1 und 2 haben in der Form des Erteilungsbeschlusses folgenden Wortlaut: "1. Verfahren zu dem Aufladen, Pressen und horizontalen Verteilen von landwirtschaftlichem Halm- und Blattgut auf einem Transportwagen mit dem Boden eines Laderaumes bildender, einen Horizontalförderer aufweisender Ladefläche, dadurch gekennzeichnet, daß das Ladegut an einem Ende der Ladefläche von unten her nach oben gegen den Widerstand des bereits zuvor eingebrachten Ladegutes in den Laderaum eingeschoben wird und, jeweils nach Maßgabe einer gewünschten Pressung und Ladehöhe, ständig oder mit Unterbrechungen in Richtung auf das andere Ende der Ladefläche gefördert wird. 2. Landwirtschaftliches Transportfahrzeug mit einem angetriebenen Aufnahmeorgan und einem daran anschließenden geschlossenen Förderkanal, in den angetriebene Förderelemente für den Weitertransport des aufgenommenen Gutes eingreifen und der an einem Ende des Laderaumes etwa in Höhe der Ladefläche in den Laderaum einmündet, dadurch gekennzeichnet, daß zur Durchführung des Verfahrens nach Anspruch 1 der Förderkanal (13) nach oben gerichtet in den Laderaum einmündet und daß außerdem die Ladefläche von einem gleichzeitig mit oder unabhängig von dem Aufnahmeorgan und den Förderelementen an-treibbaren Roll- oder Kratzboden (2) eingenommen wird." 18 betreffen Die nachfolgenden Patentansprüche 5 -das erfindungsgemäße Transportfahrzeug; sie nehmen Jeweils unmittelbar oder mittelbar auf den Patentanspruch 2 Bezug. Gegen den Erteilungsbeschluß haben mehrere Einsprechende Beschwerde erhoben. Im Beschwerdeverfahren hat der Anmelder beantragt (Bl. 361 R., 176, 238 - 240 GA), die Beschwerde der Einsprechenden - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Klarstellungen in der Patentbeschreibung - zurückzuweisen; hilfsweise hat er beantragt (Bl. 361 R., 242 - 250 GA), die Beschwerde mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß dem Patent die der Anlage zu dem Schriftsatz vom 7. Mai 1971 entsprechende und zusätzlich in der mündlichen Verhandlung geänderten Unterlagen (Patentansprüche 1-17 und angepaßte Beschreibung) zugrunde gelegt werden; weiterhin hilfsweise (Bl. 361 R., 366 - 369 GA), die Erteilung des Patents unter Zugrundelegung der in der mündlichen Verhandlung überreichten, den Verfahrensanspruch nicht mehr enthaltenden Patentansprüche 1 - 16 zu bestätigen. Auf die Beschwerde der zuletzt noch am Beschwerdeverfahren beteiligtet! einsprechenden Firma C. vfl) d0 L00 N.V. hat der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts durch Beschluß vom 2. Juni 1971 den Erteilungsbeschluß der Patentabteilung aufgehoben und das nachge- suchte Patent versagt. Nach Zustellung des Beschlusses des BeschwerdeSenats hat der Anmelder beantragt, den Tatbestand des Beschlusses an verschiedenen Stellen zu berichtigen (vgl. Bl. 432, 433, 436 GA). Da die an der mündlichen Verhandlung beteiligten Mitglieder des Beschwerdesenats infolge der Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Verfahrensbeteiligten oder infolge erklärter Selbstablehnung von der weiteren Mitwirkung am Verfahren ausgeschlossen worden sind (Bl. 310, 588 GA), ist eine Entscheidung Über den Tatbestandsberichtigungsantrag nicht erfolgt. Der Anmelder hat gegen den Beschluß vom 2. Juni 1971 Rechtsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Einsprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. B. Die in dem angefochtenen Beschluß nicht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG statthaft, weil zu ihrer Begründung insbesondere geltend gemacht wird, der angefoehtene Beschluß sei "nicht mit Gründen versehen”. Auch in der Sache konnte dem Rechtsmittel der Erfolg nicht versagt bleiben. I. Der Beschwerdesenat hat sich in Abschnitt I der Gründe des angefochtenen Beschlusses mit dem Gegenstand der angemeldeten Erfindung nach den mit dem Hauptantrag des Anmelders verteidigten Ansprüchen befaßt; in Abschnitt II und III hat er die nach den Hilfsanträgen des Anmelders zugrunde zu legende Fassung der Patentansprüche behandelt. Der Beschwerdesenat hat zunächst jeweils die nach den Anträgen wesentliche Ausgestaltung des Erfindungsgegenstandes geschildert. Er hat festgestellt, daß das den Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag bildende Verfahren neu ist; auch das landwirtschaftliche Transportfahrzeug nach dem Anspruch 2 des Hauptantrags und des Hilfsantrags und nach Anspruch 1 des weiteren Hilfsantrags sei durch den bekannten Stand der Technik am Anmeldetag nicht neuheitsschädlich vorweggenommen. Der Beschwerdesenat hat weiterhin unterstellt, daß sowohl das erfindungsgemäße Verfahren als auch das beanspruchte landwirtschaftliche Transportfahrzeug einen technischen Fortschritt gebracht habe. Insoweit wird von der Rechtsbeschwerde eine Rüge nach § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht erhoben. II. 1. Der BeschwerdeSenat hat jedoch die Patentfähigkeit verneint, weil den Gegenständen der Patentanmeldung nach den verschiedenen Anspruchsfassungen die Erfindungshöhe fehle. a) Im einzelnen hat er hierzu in den Abschnitten I, II und III der Gründe des angefochtenen Beschlusses ausgeführt: Der Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag betreffe ein Arbeitsverfahren, durch welches ermöglicht werden solle, einen Wagen von bestimmter Tragfähigkeit mit Ladegütern unterschiedlichen Raumgewichts derart zu beladen, daß bei schonender Behandlung des Ladeguts die Tragfähigkeit des Wagens optimal ausgenutzt werde. Nach dem erfindungsgemäßen Verfahren sei vorgesehen, leichtes Ladegut zur Erhöhung des Raumgewichts so weit zusammenzudrücken, daß bei voller Beladung die Tragfähigkeit des Wagens gerade erreicht werde, Ladegut mit schwerem Raumgewicht aber nur in solchen Mengen zu laden, daß die Tragfähigkeit des Wagens nicht überschritten werde, wobei jeweils eine Beschädigung des Ladeguts durch Druck vermieden werden solle. Aus dem Stande der Technik kenne der Fachmann die Möglichkeit, entweder von oben, von der Seite oder von unten zu beladen; es sei auch offenbart, daß ein Förderkanal entweder am vorderen Ende oder in der Mitte der Ladefläche einmünden könne. Die Vor- und . Nachteile der im Stand der Technik beschriebenen Ladeverfahren seien dem Fachmann nicht nur theoretisch, sondern auch durch die Praxis bekannt. Durch Fachwissen und Sachkenntnis sei der Fachmann demnach in der Lage gewesen, die dem angemeldeten Verfahren zugrunde liegende Aufgabe zu formulieren; dafür habe angesichts der Notwendigkeit, in der Landwirtschaft Arbeitskräfte einzusparen, ein echtes Bedürfnis bestanden. Der Fachmann habe erkannt, daß ein Ladewagen nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift # A0 mit Ladegut von leichtem Raumgewicht nicht mit zufriedenstellenden Mengen beladen werden konnte, während schweres Ladegut in jeder gewünschten Menge geladen werden konnte. Die Lösung der gestellten Aufgabe stelle lediglich die sinnvolle Anwendung der im Zusammenhang mit den theoretischen Erörterungen dargestellten Maßnahmen dar. Dabei habe der Fachmann nur hinsichtlich des erforderlichen Zusammendrückens des Ladeguts Überlegungen anstellen müssen, um eine bessere als die aus der US-Pa-tentschrift W Mi IM bekannte technische Lösung zu - a - finden, weil dort das Ladegut nicht ohne Anwendung zusätzlicher Hilfsmittel zusammengedrückt werde* Eine solche bessere Lösung habe sich ohne erfinderische Überlegungen angeboten. Es habe für den mit den theoretischen Kenntnissen bei verschiedenen Ladevorgängen vertrauten Fachmann nahegelegen, eine Zuführung des Ladeguts von unten gemäß der US-Patentschrift B PB BP zu wählen, weil dabei das Ladegut gepreßt werde* Die Anordnung der Zuführung des Ladeguts an einem Ende des Laderaums sei schon wegen der Verwendung eines Rollbodens notwendig gewesen und habe sich zudem aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift BIBI PB ergeben. Die bereits bei dem dort beschriebenen Ladewagen gebräuchliche Inbetriebsetzung des Rollbodens je nach Bedarf und nach der Art des Ladeguts sei für eine gleichmäßige Beladung unbedingt notwendig und damit eine selbstverständliche Maßnahme, der keine erfinderische Bedeutung beigemessen werden könne. Auch die Forderung, bei der Beladung mit Ladegut von schwerem Raumgewicht die Tragfähigkeit des Wagens nicht zu überschreiten, sei schon wegen der mechanischen Festigkeit des Wagens zwingend notwendig und auch deshalb selbstverständlich, weil sonst gegen die Vorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung verstoßen werde* Es sei auch selbstverständlich, das Augenmerk darauf zu richten, daß Beschädigungen des Ladeguts durch Druck zu vermeiden seien. Diese Maßnahme sei aus dem täglichen Leben bekannt, wo es üblich sei, landwirtschaftliche Güter, z. B. Obst, in einer oder in nur wenigen Lagen zu transportieren, oder bei dem Übereinanderladen großer Mengen besondere Vorrichtungen vorzusehen, die zur Schonung des Lade-guts den Druck auf nehmen. Möglicherweise vorhanden gewesene Bedenken der Fachwelt gegen ein Beladen des Wagens 9 mit Grünfutter von unten könnten nur theoretisch bestanden haben. Versuche mit einem Ladewagen nach der US-Patent-schrift P PB pp würden nämlich ergeben haben, daß das Grünfutter nicht beschädigt werde, wenn man es von unten gegen bereits geladenes Grünfutter in sinnvollen Mengen zuführe. Im übrigen habe die primäre Aufgabe der angemeldeten Erfindung darin bestanden, loses, leichtes Ladegut in ausreichenden Mengen laden zu können. Es sei eine erfreuliche, jedoch naheliegende Erkenntnis, daß man mit einer dafür geschaffenen Vorrichtung dann auch Grünfutter habe laden können. Eine erfinderische Maßnahme stelle diese Möglichkeit jedoch nicht dar. Der Verfahrensanspruch nach dem Hauptantrag sei daher nicht gewährbar. Auch das Transportfahrzeug nach Anspruch 2 des Hauptantrags sei nicht erfinderisch. Dem Fachmann seien aus dem Stand der Technik verschiedene Arten der Füllung eines Laderaums und deren Auswirkungen auf das Ladegut bekannt gewesen. Es sei ihm überlassen gewesen, welche der bekannten Arten er anwenden wollte. Er habe bei dem Gegenstand des Patentanspruchs 2 von dem durch die französische Patentschrift P |P PP offenbarten Ladewagen ausgehen können. Da dort der Schub im wesentlichen horizontal in Querrichtung des Wagens gerichtet sei und bei der dadurch bedingten Ladeweise ein raumfüllendes Beladen des Wagens sich nur schwer erreichen lasse, habe es für ihn nahegelegen, den Wagen entsprechend der US-Patentschrift 0I^P PB von unten zu beschicken, um so ein leichteres Anwachsen des Ladeguthaufens nach oben zu erreichen. Es sei geradezu selbstverständlich und in der deutschen Gebrauchsmusterschrift P pf auch offenbart, einen solchen nach oben bis an den Rand des Ladewagens angewachsenen Ladeguthaufen in Richtung auf das hintere Ende des Ladewagens zu transportieren. Die Übertragung von Merkmalen der Gegenstände der ÜS-Patent- 10 schrift und des Gebrauchsmusters 1 Hiv> auf einen Ladewagen nach der französichen Patentschrift habe für den Fachmann keine technischen Schwierigkeiten geboten. Er habe dabei keine erfinderischen Überlegungen anstellen müssen, da ihm die Wirkung Jeder Einzelmaßnahme von vornherein bekannt gewesen sei. Das Schutzbegehren nach dem Hilfsantrag unterscheide sich von dem des Hauptantrags nur geringfügig. Die hier vorgeschlagenen Änderungen des Verfahrens und des Transportfahrzeugs seien ebenfalls ohne erfinderische Überlegungen aus dem Stand der Technik herleitbar und deshalb nicht geeignet, die Patentfähigkeit dieser Gegenstände zu begründen. Das gleiche gelte für das nach dem weiteren Hilfsantrag unter Schutz zu stellende Transportfahrzeug. b) Der BeschwerdeSenat hat sich dann an anderer Stelle, nämlich in dem gesonderten Abschnitt V der Gründe des angefochtenen Beschlusses (S. 21 ff.), nochmals mit der Frage der Erfindungshöhe befaßt. Er hat dort ausgeführt: Ein Mangel an Erfindungshöhe könne durch geltend gemachte Vorteile grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Ein großer technischer Fortschritt könne zwar ein Beweisanzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe sein, diese Jedoch nicht ersetzen. Daraus folge, daß ein erheblicher technischer Fortschritt als alleiniger Umstand nicht ausreiche, die Erfindungshöhe zu begründen. Dies gelte insbesondere, wenn der große technische Fortschritt das einzige Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe sei. Dieser Fall wäre hier gegeben, wenn zu Gunsten des Anmelders angenommen würde, daß der von diesem behauptete erhebliche technische Fortschritt vorliege. Nach den vorangehenden Ausführungen könne insbesondere nicht die Rede davon sein, daß die Technik trotz 11 eines vorhandenen Bedürfnisses in langer Zeit die mit der Anmeldung offenbarte Lösung nicht gefunden habe. Der Anmelder habe deshalb nur ein einziges Beweisanzeichen für die Erfindungshöhe vorgetragen. Aus der weiter oben angegebenen Begründung hätten sich jedoch andererseits mehrere Beweisanzeichen für den Mangel an Erfindungshöhe ergeben. Es seien also die für und gegen die Erfindungshöhe sprechenden Beweisanzeichen gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung führe zu dem Ergebnis, daß die zahlreichen Beweisanzeichen gegen die Erfindungshöhe bei weitem das Übergewicht über das einzige Anzeichen für die Erfindungshöhe erlangten, weil jene dagegen sprechenden Anzeichen in ihrer Gesamtheit, mosaikartig zusammengesetzt zu der oben dargelegten lückenlosen Begründung für den Mangel an Erfindungshöhe führten. Auch die für den Anmelder günstige Annahme, daß der mit dem Anmeldungsvorschlag erzielte technische Fortschritt erheblich sei, könne deshalb zu keiner günstigeren Beurteilung der Erfindungshöhe führen; die Frage nach Umfang, Größe und Erheblichkeit des technischen Fortschritts könne deshalb auf sich beruhen und offengelassen werden. Die übrigen Ausführungen des Anmelders zur Erfindungshöhe seien dahin zu würdigen, daß damit lediglich einzelne Beweisanzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe, also einzelne Teilelemente des Gesamtfragenkomplexes der Erfindungshöhe, vorgetragen worden seien. Diese Beweisanzeichen und Teilelemente seien aber nicht als selbständige Verteidigungsmittel anzusehen, weil sie nur einen Tatbestand umfaßten, der für sich allein nicht rechtsbegründend und hier nicht rechtshindernd sei. Hiernach erübrige sich die ausdrückliche Erörterung dieser vorgetragenen Beweisanzeichen und Teilelemente als* nicht entscheidungserheblich jedenfalls dann, wenn das nachgesuchte Patent schon aus den angeführten Gründen versagt werden müsse. 2. Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Erfindungshöhe seien widersprüchlich, unklar und verworren. Dies folge schon daraus, daß der Beschwerdesenat im Hinblick auf die dem Hauptantrag und den Hilfsanträgeri zugrunde liegenden, das Verfahren und das landwirtschaftliche Transportfahrzeug betreffenden Patentansprüche 1 und 2 zunächst jeweils die Erfindungshöhe ausführlich erörtert xind abschließend verneint habe, in einem weiteren Abschnitt jedoch Ausführungen zur Erfindungshöhe nachgeschoben und sich dabei mit dem Vorbringen des Anmelders im Zusammenhang mit der Erfindungshöhe auseinanderge-setzt habe. Es falle auf, daß in diesem Zusammenhang wiederholt betont werde, der Anmelder habe als einziges Anzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe den mit dem angemeldeten Gegenstand erreichten großen technischen Fortschritt angeführt. Im Widerspruch dazu ergebe sich aus den folgenden Ausführungen des angefochtenen Beschlus ses, daß der Anmelder daneben auf ein bestehendes Bedürfnis hingewiesen und auch sonst noch weitere Gesichtspunkte zur Erfindungshöhe dargetan habe. 3. Diese Angriffe der Rechtsbeschwerde greifen im Ergebnis durch. Der angefochtene Beschluß weist insoweit Begründungsmängel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG auf. a) Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Bundespatentgerichts nicht nur dann im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen", wenn eine Begründung gänzlich fehlt; der "fehlenden” Begründung ist vielmehr der Fall gleichzusetzen, daß die der Entscheidung beigegebenen Gründe sachlich inhaltslos sind und sich auf leere Redensarten oder einfach auf die Wiedergabe des Gesetzestextes beschränken, oder daß die vorhandenen Gründe ganz unverständlich und verworren sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend waren (vgl. insbesondere BGHZ 39, 333, 337 ff. - Warmpressen; BGH GRUR 1970, 258, 259 - Faltbehälter m.w.N.). Ein Begründungsmangel der vorgenannten Art liegt dagegen nicht schon dann vor, wenn die Gründe nur sachlich» unvollständig, unzureichend, unrichtig oder sonst rechtsfehlerhaft sind; entscheidend kommt es letztlich stets nur darauf an, ob die gegebene Begründung hinreichend klar erkennen läßt, welche Gründe - mögen diese tatsächlich Vorgelegen haben oder nicht, mögen sie rechtsfehlerhaft sein oder nicht - für die Entscheidung maßgebend waren. Eine solche Begründung muß nicht: nur für die Entscheidung insgesamt, sondern für jeden Anspruch und für jedes selbständige Angriffs- und Verteidigungsmittel gegeben werden (vgl. insbesondere BGHZ 39, 333, 337). Das gleiche gilt für den Komplex der Erfindungshöhe, der den selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln vergleichbar ist (vgl. BGH GRUR 1964, 201, 202 -Elektrohandschleifgerät; GRUR 1964, 259, 260 - Schreibstift). b) Die Ausführungen des Beschwerdesenats zur Erfindungshöhe der Patentanmeldung genügen den an die Gründe patentgerichtlicher Beschlüsse zu stellenden Anforderungen nicht. Sie lassen nicht erkennen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung letztlich maßgebend waren. Der Beschwerdesenat hat in den Abschnitten I, II und III der Gründe des angefochtenen Beschlusses zunächst dargelegt, daß der mit der Konstruktion von landwirtschaftlichen Ladegeräten befaßte Fachmann auf Grund seines 14 - allgemeinen Fachwissens und der durch den Stand der Technik vermittelten besonderen Sachkenntnisse in der Lage gewesen sei, sowohl die den Gegenständen der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe zu formulieren als auch ohne erfinderisches Zutun zu der erfindungsgemäßen Lösung dieser Aufgabe zu gelangen. Er hat damit bei Beurteilung der Erfindungshöhe die angemeldete Erfindung ausschließlich im Vergleich zu dem vorbekannten Stande der Technik betrachtet und daraus hergeleitet, daß der Fachmann keine besonderen Schwierigkeiten zu überwinden gehabt habe, die mit der Anmeldung vorgeschlagene Lösung zu finden, weil sie durch den in seiner Gesamtheit zu berücksichtigenden Stand der Technik nahegelegt worden sei. Der Beschwerdesenat ist dann jedoch nochmals auf die Frage der Erfindungshöhe eingegangen und hat in dem gesonderten Abschnitt V der Gründe des angefochtenen Beschlusses zu den vom Anmelder behaupteten Beweisanzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe Stellung genommen. Es ergibt sich deshalb, daß mit den vorangestellten Erwägungen zur Erfindungshöhe eine abschließende Behandlung des gesamten Komplexes der Erfindungshöhe nicht erfolgen sollte. Denn diese Ausführungen sind allein der Frage gewidmet, ob die Anmeldungsgegenstände durch den Stand der Technik nahegelegt worden seien. Die vom Beschwerdesenat an anderer Stelle erörterten Beweisanzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe geben jedoch Anhaltspunkte für die Beurteilung einer Erfindung als einer schöpferischen Leistung auf dem Gebiete der Technik insbesondere deshalb, weil sie auf Schwierigkeiten hindeuten, die der vorgeschlagenen Lösung entgegenstanden und die nicht ohne weiteres mit dem Fachwissen und den Fachkenntnissen eines durchschnittlichen Fachmannes zu überwinden waren, so daß die vorgeschlagene Lösung also gerade nicht nahelag (vgl. Benkard, Patentgesetz 6. Aufl. § 1 Rdn. 72). Daraus folgt, dal3 die Ausführungen des BeschwerdeSenats zu den vom Anmelder behaupteten Beweisanzeichen die vorangestellten Erwägungen ergänzen und zusammen mit diesen die vollständige Begründung zu dem Komplex der Erfindungshöhe darsteilen sollten. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist deshalb dahin zu verstehen, daß die unter Hinweis auf den Stand der Technik vorgenommene Wertung nur vorbehaltlich der weiteren Prüfung der Frage der Erfindungshöhe unter Berücksichtigung der behaupteten Beweisanzeichen erfolgt 1st. Die im Abschnitt V der Gründe des angefochtenen Beschlusses im Zusammenhang mit den vom Anmelder behaupteten Beweisanzeichen erfolgten Ausführungen des Beschwerdesenats sind in sich widersprüchlich und lassen zu einem Teil einen Zusammenhang mit der übrigen Begründung des Beschlusses nicht erkennen. Der Beschwerdesenat hat eingangs seiner Erwägungen zu den vom Anmelder vorgetragenen Beweisanzeichen zutreffend hervorgehoben, daß ein mit der Erfindung erreichter erheblicher technischer Fortschritt allein nicht geeignet sei, die Erfindungshöhe zu begründen. Dem entspricht es, wenn er im folgenden zunächst den durch das Verfahren und den Ladewagen nach der Anmeldung erreichten erheblichen technischen Fortschritt als einziges Beweisanzeichen dargestellt hat, das der Anmelder für das Vorliegen der Erfindungshöhe vorgetragen habe und das mit den gegen die Erfindungshöhe sprechenden Beweisanzeichen "abzuwägen" sei. Gleichzeitig hat er jedoch ausgeführt, es könne "nach den obigen Ausführungen" nicht die Rede davon sein, daß die Technik trotz vorhandenen Bedürfnisses in langer Zeit die mit 16 der Anmeldung offenbarte Lösung nicht gefunden habe. Damit hat der Beschwerdesenat ausdrücklich ein weiteres Beweisanzeichen angesprochen. Er hat außerdem im Zusammenhang mit der Erörterung des Standes der Technik auf Bedenken der Fachwelt gegen ein Beladen landwirtschaftlicher Wagen von unten hingewiesen und zu diesem anderen Beweisanzeichen ausgeführt, daß es sich nur um rein theoretische Bedenken gehandelt habe, die durch Versuche hätten ausgeräumt werden können. Schließlich hat er noch weitere vom Anmelder vorgetragene Beweisanzeichen erwähnt, ohne jedoch anzugeben, um welche Beweisanzeichen es sich dabei handelt. Das alles steht im deutlichen Widerspruch zu der vorangehenden Äußerung, daß der vom Beschwerdesenat unterstellte erhebliche technische Fortschritt das einzige bei Beurteilung der Erfindungshöhe zu beachtende Beweisanzeichen sei. Die Ausführungen des Beschwerdesenats zu dem ausdrücklich angesprochenen Gesichtspunkt des lange bestehenden, jedoch unbefriedigend gelösten Bedürfnisses lassen überdies den Zusammenhang mit den vorangehenden Erwägungen zur Erfindungshöhe nicht erkennen. Der Beschwerdesenat hat zwar insoweit auf seine voranstehenden Ausführungen hingewiesen. An der einzigen hierfür in Betracht kommenden Stelle wird jedoch nur festgestellt, daß die dem erfindungsgemäßen Verfahren zugrunde liegende Aufgabe auch Ausdruck eines bestehenden Bedürfnisses gewesen sei, Arbeitskräfte in der Landwirtschaft zu sparen. Ausführungen über das hierbei wesentliche Zeitmoment fehlen; es fehlen insbesondere Feststellungen darüber, ob die tatsächlichen Umstände, aus denen sich dieses Beweisanzeichen ergibt, tatsächlich vorliegen oder nicht. Dies gilt auch für die vom Beschwerdesenat erwähnten und nicht näher bezeichneten weiteren Beweisanzeichen. Da hierzu nur ausgeführt wird, daß sich eine ausdrückliche Erörterung dieser Beweisanzeichen erübrige, kann den Gründen des angefochtenen Beschlusses auch nicht mit Sicherheit entnommen werden, ob diese Beweisanzeichen bei der vom Beschwerdesenat für erforderlich gehaltenen Abwägung der für und gegen das Vorliegen der Erfindungshöhe sprechenden Anhaltspunkte Berücksichtigung gefunden haben. Die insoweit gebotene Klarstellung kann nicht durch einen Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats ersetzt werden, nach der ein Fehlen von Gründen zu einzelnen Beweisanzeichen die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht eröffnet. Da nach allem der angefochtene Beschluß insgesamt nicht erkennen läßt, welche Gründe für die Verneinung der Erfindungshöhe schließlich den Ausschlag gegeben haben, ist er im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen”. III. Da somit die Voraussetzungen des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG gegeben sind, war der angefochtene Beschluß ohne weitere Sachprüfung gemäß §§ 41 x, 41 q Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 551 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu übertragen war. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Bendler Häußer