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BGH · 5 W(pat) 425/98

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 5 W(pat) 425/98

Herr G.S., der Patentrecherchen betreibt, hat, ohne Nennung eines Auftraggebers, Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens begehrt; die Akten befinden sich nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde bei dem beschließenden Senat. Es bedarf deshalb nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Nennung eines etwaigen Auftraggebers. Der allein hierauf gestützte Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann deshalb nicht zu dem Erfolg führen.

Zitierte Normen: § 8 GebrMG
AkteAkteneinsichtBeschwerdeführerinRoggeNennungAuftraggebersHerr

Volltext der Entscheidung

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Dr. Melullis, Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
 beschlossen:
Herrn G. S. in M. wird Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens LÖ I 123/95 LÖ II 52/96 des Deutschen Patentamts sowie in die Beschwerdeakten 5 W(pat) 425/98 gewährt.
Gründe:
I.	Herr G. S., der Patentrecherchen betreibt, hat, ohne Nennung eines Auftraggebers, Akteneinsicht in die Akten des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens und des sich anschließenden Beschwerdeverfahrens begehrt; die Akten befinden sich nach Einlegung einer Rechtsbeschwerde bei dem beschließenden Senat. Die Beschwerdeführerin hat sich einer Akteneinsicht widersetzt, solange Herr S. nicht mitteile, für wen er insoweit tätig sei.
II.	Dem Antrag war stattzugeben. Die Einsicht in die Akten von Gebrauchsmusterlöschungsverfahren steht jedermann frei (§ 8 Abs. 5 Satz 1 GebrMG); dies gilt auch für die Akten eines sich anschließenden Beschwerdeverfahrens. Es kommt deshalb nicht darauf, ob Akteneinsicht im eigenen oder
 fremden Interesse begehrt wird und in wessen Interesse sie erfolgen soll (vgl. Sen.Besohl, v. 8.10.1998 -XZB 12/98, GRUR 1999, 226 - Akteneinsicht XIV). Es bedarf deshalb nicht, wie die Beschwerdeführerin meint, der Nennung eines etwaigen Auftraggebers. Der allein hierauf gestützte Widerspruch der Beschwerdeführerin gegen die Gewährung der Akteneinsicht kann deshalb nicht zu dem Erfolg führen.
Rogge	Melullis
 Keukenschrijver
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meier-Beck ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben Rogge
 Mühlens