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BGH · X ZB 23/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 23/89

Die Anträge des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Armenrecht) und Beiordnung eines Verfahrens-bevollmächtigten zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts kann gemäß § 100 Abs. 1 PatG nur durch das Bundespatentgericht selbst in seiner Beschwerdeentscheidung zugelassen werden. Die unterlassene Zulassung kann weder nachgeholt noch durch den Bundesgerichtshof überprüft und ersetzt werden (vgl. Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vom Antragsteller entsprechend früherer Rechtslage noch als Armenrecht bezeichnet) ist gemäß § 138 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beab- Weder ist die Rechtsbeschwerde nach S 100 Abs. 1 PatG vom Bundespatentgericht zugelassen worden, noch wird geltend gemacht, daß einer der in S 100 Abs. 3 PatG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen schwerer Verfahrensmängel vorliege; es ist auch nicht erkennbar, daß ein solcher Verfahrensmangel vorliegen könnte.

Zitierte Normen: § 100 PatG
BeschwerdeentscheidungBundespatentgerichtsArmenrechtPatGRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 23/89	BESCHLUSS
	in dem Verfahren
 betreffend die internationale Patentanmeldung PCT/DE 87/00127 des Herrn Horst Günther SchSHHHfe/ Am StSIS^^ Sr
 Antragstellers
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dipl.- Ing.
Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Anträge des Antragstellers auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (Armenrecht) und Beiordnung eines Verfahrens-bevollmächtigten zur Durchführung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 13. April 1989 werden zurückgewiesen.
Gründe :
Die Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts kann gemäß § 100 Abs. 1 PatG nur durch das Bundespatentgericht selbst in seiner Beschwerdeentscheidung zugelassen werden. Die unterlassene Zulassung kann weder nachgeholt noch durch den Bundesgerichtshof überprüft und ersetzt werden (vgl. Benkard Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 8. Aufl., Rdn. 17 zu § 100).
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vom Antragsteller entsprechend früherer Rechtslage noch als Armenrecht bezeichnet) ist gemäß § 138 Abs. 1 PatG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen, weil die beab-
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sichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg bietet. Die Rechtsbeschwerde wäre nur dann zulässig, wenn eine der in § 100 Abs. 1 und Abs. 3 PatG genannten Voraussetzungen vorläge. Das ist jedoch ersichtlich nicht der Fall. Weder ist die Rechtsbeschwerde nach S 100 Abs. 1 PatG vom Bundespatentgericht zugelassen worden, noch wird geltend gemacht, daß einer der in S 100 Abs. 3 PatG abschließend aufgeführten Gründe für die Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde wegen schwerer Verfahrensmängel vorliege; es ist auch nicht erkennbar, daß ein solcher Verfahrensmangel vorliegen könnte.
Unabhängig davon müßte die Rechtsbeschwerde nach § 102 PatG deswegen als unzulässig zurückgewiesen werden, weil innerhalb der mit Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts (11.05.1989) beginnenden einmonatigen Rechtsbeschwerdefrist weder die Rechtsbeschwerde eingelegt noch ein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gestellt wurde.
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Ohne Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe kann dem Antragsteller nach S 133 Satz 1 PatG auch kein Vertreter (von ihm als Ombudsmann bezeichnet) zu seiner Unterstützung beigeordnet werden.
Jestaedt
 Broß
Bruchhausen
 Rogge
Maltzahn