Diese Aufgabe solle nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 dadurch gelöst werden, daß die Rippen (8) unter einem Winkel von nicht mehr als 5° in die Dichtkante (5) einlaufen, wobei jeweils die Paare (9, 10) in Achs-richtung (X-X) hintereinander in einer einzigen axialen Ebene liegen. Obwohl nach den Ausführungen dieser Druckschrift in erster Linie an eine dreh-richtungsabhängige Rückforderung gedacht sei, lehrten die weiteren Ausführungen trotz einer teilweise wenig klaren Ausdrucksweise darüber hinaus, daß es auch um eine von der Drehrichtung der Welle unabhängige Rückförderwirkung gehe, wie sie sich auf Grund des in den Gebrauchsmusterunterlagen beschriebenen Rippenverlaufs auch tatsächlich ergeben müsse. Für EinlaufWinkel von nicht mehr als 5° ergebe sich dann das Vorhandensein nur einer Symmetrieebene von selbst, da die im entsprechend zugeordneten Bereich der Dichtkante mit diesem Winkel einlaufenden Rippen im um 90° demgegenüber versetzten Bereich wegen ihrer symmetrischen Anordnung zwangsläufig in sich zurückliefen; d.h. bei abgewickelter Dichtfläche hätten sie einen flachen sinusförmigen Verlauf, oder sie wiesen im versetzten Bereich einen Knick auf, so daß sie bei abgewickelter Dichtfläche zick-zack-förmig verliefen. Die Anmelderin sieht einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG zunächst darin, daß das Bundespatentgericht das Merkmal des "kleinen EinlaufWinkels" an dem von ihm offensichtlich als fortgeschritten angesehenen Wissensstand der Anmelderin und nicht an dem Niveau des Durchschnittsfachmanns gemessen habe, was um so mehr ins Gewicht falle, als die mit dem Gegenstand der Anmeldung verglichene deutsche Auslegeschrift 1 213 1B2 ausschließlich eine Dichtung mit Rückförderwirkung in nur einer Drehrichtung betreffe. Insbesondere sei die Feststellung, daß sich bei einem Einlaufwinkel von nicht mehr als 5° das Vorhandensein nur einer Symmetrieebene von selbst ergebe, für sich nicht verständlich. Da die beiden Arten des Verlaufs der Rippen überdies grundverschieden seien, sei nicht verständlich, inwiefern der Verlauf der Rippen überhaupt eine Erklärung dafür abgeben könne, bei einem Einlaufwinkel von nicht mehr als 5° ergebe sich das Vorhandensein einer Symmetrieebene von selbst. Völlig unverständlich sei die Schlußfolgerung des Bundespatentgerichts durch den Hinweis auf die britische Patentschrift 499 430, wonach der Konstrukteur bei der Gestaltung von ölaufnehmende Vertiefungen begrenzenden Rippen weitgehend freie Hand habe. beliebige Verläufe der Rippen möglich seien, dann "degeneriere" die Feststellung, daß sich bei einem Einlaufwinkel von nicht mehr als 5° das Vorhandensein nur einer Symmetrieebene von selbst ergebe, zu einer leeren und nichtssagenden Schlußfolgerung. aa) Aus dem Ge samt Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses sind die Überlegungen erkennbar, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat. Es hat dabei die beiden Einzelmerkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 je für sich untersucht und ist abschließend zu dem Ergebnis gelangt, daß die beanspruchte Lösung sich bei folgerichtiger Berücksichtigung des Standes der Technik allein auf Grund fachmännischer Überlegungen ergebe. bb) Ob die Betrachtungsweise des Beschwerdegerichts, das die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1, welcher nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde auf eine Kombination gerichtet ist, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfindungshöhe je für sich untersucht hat, rechtlichen Bedenken begegnen könnte, weil sie möglicherweise Gefahr läuft, die richtige Beurteilung des in der Kombination der Merkmale verkörperten Erfindungsgedankens zu verfehlen, mag dahingestellt bleiben. cc) Es stellt deshalb auch keinen Begründungsmangel dar, daß das Beschwerdegericht das Naheliegen eines Winkelbereichs von nicht mehr als 5°, unter dem die Rippen in die Dichtkante einlaufen, unter Hinweis auf die auf die Anmelderin zurückgehende deutsche Auslegeschrift 1 213 182 mit der Erwägung bejaht hat, daß es gerade für die Anmelderin nichts Ungewöhnliches gewesen sei, von dem von ihr als zweckmäßig erkannten kleinen Winkelbereich weiterhin Gebrauch zu machen. Abgesehen davon hat das Beschwerdegericht aber auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, bei der Beurteilung dieses Merkmals allein auf den von ihm als "fortgeschritten" angesehenen Kenntnisstand der Anmelderin abgestellt; vielmehr hat es - ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Passage - in der zusammenfassenden Beurteilung am Ende seiner Ausführungen zu dem Ausdruck gebracht, daß sich die beanspruchte Lösung, also auch das Merkmal des kleinen Winkelbereichs, unter Berücksichtigung des Standes der Technik allein auf Grund fachmännischer, d.h. aber der einem Durchschnittsfachmann zuzutrauenden Überlegungen ergebe. dd) Auch mit der weiteren Beanstandung, die Feststellung des Beschwerdegerichts, bei einem Einlaufwinkel von nicht mehr als 5° ergebe sich das Merkmal des Vorhandenseins nur einer Symmetrieebene (für den Fachmann) von selbst, sei in sich unklar und unverständlich, rügt die Rechtsbeschwerde in Auch wenn die Schlußfolgerungen, die das Beschwerdegericht daraus gezogen hat, aus den von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gründen technisch unzutreffend sein sollten, so ist doch die Feststellung, die das Beschwerdegericht in Bezug auf das Naheliegen des in Rede stehenden Merkmals getroffen hat, jedenfalls nicht ohne Begründung geblieben. Selbst wenn die beanstandeten Schlußfolgerungen beim fachkundigen Leser auf Bedenken oder Verständnisschwierigkeiten stoßen sollten, ergäbe sich daraus noch kein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG; denn hierfür ist es ohne Bedeutung, ob einzelne Überlegungen, namentlich solche, die - wie hier - nur ein Einzelmerkmal des Anmeldungsgegenstandes betreffen, für sich ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar sind; maßgebend ist vielmehr allein, daß die angefochtene Entscheidung insgesamt die sie tragenden Überlegungen erkennen läßt. ee) Aus den vorstehenden Gründen stellt auch die von der Rechtsbeschwerde beanstandete weitere Einzelerwägung des Beschwerdegerichts, daß, wie die britische Patentschrift 499 480 zeige, der Konstukteur bei der Gestaltung von ölaufnehmende Vertiefungen begrenzenden Rillen weitgehend freie Hand habe, keinen Begründungsmangel dar; auch insoweit wären die Gründe des angefochtenen Beschlusses allenfalls sachlich unrichtig, sie fehlten aber nicht im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. ff) Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus beanstandet, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit den für die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes sprechenden Anhaltspunkten auseinandergesetzt, ist auch diese Rüge nicht geeignet, den Vorwurf eines Begründungsmangels zu recht-
BUNDESGERICHTSHOF x 2B a/n BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 16 25 907.7-12 der George & Company Ltd., (Großbritannien), Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. und Weitere Verfahrensbeteiligte: AG» Straße gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr.-Ing. Christian IMH| Hanns GHB, Hans-Ulrich H< und Dipl.-Volkswirt Wolfgang Einsprechende und Beschwerde gegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht: Ingenieur 2 f* Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats (technischen Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts vom 24. September 1980 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,— DM festgesetzt. Gründe I. Das Buhdespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den im Einspruchsverfahren ergangenen Beschluß des Deutschen Patentamts, durch den das unter der Bezeichnung "Wellenlippendichtung und Formwerkzeug zu seiner Herstellung" nachgesuchte Patent versagt worden ist, zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie u.a. rügt, daß der angefochtene Beschluß nicht mit Gründen versehen sei (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Einsprechende ist in dem Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor. 1. Nach den Ausführungen des Beschwerdegerichts betrifft der Gegenstand der Patentanmeldung nach dem Oberbegriff des im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Patentanspruchs 1 eine Wellenlippendichtung aus elastischem Material mit einer von einer inneren, die Ölseite bildenden und einer äußeren, die Luftseite bildenden kegelstumpfförmigen Fläche gebildeten Dichtkante, wobei an der äußeren Fläche zur Rückführung von durchgetretener Flüssigkeit Paare von Rippen vorgesehen sind, die in entgegengesetzter Richtung zur Dichtkante verlaufen. Dem Anmeldungsgegenstand - so führt das Beschwerdegericht weiter aus - liege nach den Angaben in den Anmeldungsunterlagen die Aufgabe zugrunde, eine Wellenlippendichtung (der vorgenannten Art) zu schaffen, die unabhängig von der Drehrichtung (der Welle) eine gute Rückförderwirkung auf hindurchgetretene Flüssigkeit ausübe. Diese Aufgabe solle nach dem kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 dadurch gelöst werden, daß die Rippen (8) unter einem Winkel von nicht mehr als 5° in die Dichtkante (5) einlaufen, wobei jeweils die Paare (9, 10) in Achs-richtung (X-X) hintereinander in einer einzigen axialen Ebene liegen. Diese Lehre sei zwar neu und wohl auch fortschrittlich» jedoch fehle ihr die erforderliche Erfindungshöhe. Der Gedanke, Wellenlippendichtungen mit von der Drehrichtung der Welle unabhängiger Rückforderung austretenden Öles j J* zu schaffen, sei aus der Zeitschrift "Machine-Design" vom 28. Oktober 1965 (3. 170) bekannt und auch den Unterlagen des deutschen Gebrauchsmusters 1 779 631 als bekannt zu entnehmen. Obwohl nach den Ausführungen dieser Druckschrift in erster Linie an eine dreh-richtungsabhängige Rückforderung gedacht sei, lehrten die weiteren Ausführungen trotz einer teilweise wenig klaren Ausdrucksweise darüber hinaus, daß es auch um eine von der Drehrichtung der Welle unabhängige Rückförderwirkung gehe, wie sie sich auf Grund des in den Gebrauchsmusterunterlagen beschriebenen Rippenverlaufs auch tatsächlich ergeben müsse. Zwar entnehme der Fachmann der aus der Figur 5 ersichtlichen asymmetrischen Anordnung der in entgegengesetzter Richtung zur Dichtkante verlaufenden Rippen, daß diese Anordnung in Abhängigkeit von der Drehrichtung der Welle zu einer mehr oder weniger unterschiedlich großen (Rück-)Fördermenge führe; zugleich erkenne er aber auch, daß bei einer praxisgerecht angestrebten gleichen Fördermenge in beiden Drehrichtungen die Rippen symmetrisch angeordnet sein müßten, wie dies bei einer nach den Gebrauchsmusterunterlagen (S. 4 Abs. 2) ebenfalls angesprochenen Anordnung der Rippen "über Kreuzkordeln" der Fall sei. Danach seien bereits Wellenlippendichtungen mit drehrichtungsunabhängig wirkenden, unter einem Winkel in die Dichtkante einlaufenden und symmetrisch zur axialen Ebene angeordneten Rippen nicht mehr neu, so daß - bei Unterstellung mangelhafter Wirkung der vorbekannten Vorschläge - als zu lösende Aufgabe nur noch die Verbesserung der drehrichtungsunabhängigen Förderwirkung verbleibe. Die hierzu im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 gemachten Lösungsvorschläge hätten indessen nahegelegen. Was den Größenbereich des Winkels angehe, unter dem die Rippen in die Dichtkante einliefen, so gehörten sowohl größere Winkel (von 2CPbis 45°), wie sie im Anspruch 4 der genannten Gebrauchsmusterunterlagen vorgeschlagen würden, als auch verhältnismäßig kleine Winkel, wie sie der Zeichnung der deutschen Auslegeschrift 1 213 182 zu entnehmen seien, zu dem Stande der Technik. Dabei entspreche der im Patentanspruch 1 der Anmeldung angegebene Winkelbereich von "nicht mehr als 5°" im Maximum etwa dem Winkel, der in der genannten Auslegeschrift zeichnerisch dargestellt sei. Da diese Druckschrift auf die Anmelderin zurückgehe, stelle es gerade für die Anmelderin nichts Ungewöhnliches dar, von diesem von ihr offensichtlich als zweckmäßig erkannten Winkelbereich weiterhin Gebrauch zu machen. Für EinlaufWinkel von nicht mehr als 5° ergebe sich dann das Vorhandensein nur einer Symmetrieebene von selbst, da die im entsprechend zugeordneten Bereich der Dichtkante mit diesem Winkel einlaufenden Rippen im um 90° demgegenüber versetzten Bereich wegen ihrer symmetrischen Anordnung zwangsläufig in sich zurückliefen; d.h. bei abgewickelter Dichtfläche hätten sie einen flachen sinusförmigen Verlauf, oder sie wiesen im versetzten Bereich einen Knick auf, so daß sie bei abgewickelter Dichtfläche zick-zack-förmig verliefen. Im übrigen zeige die britische Patentschrift 499 480, insbesondere bei einer gemeinsamen Betrachtung der Figuren 5 bis 8, daß der Konstrukteur bei der Gestaltung von Rippen, die ölaufnehmende Vertiefungen begrenzten, weitgehend freie Hand habe. Sonach ergebe sich die von der Anmelderin beanspruchte Lösung der gestellten Aufgabe bei folgerichtiger Berücksichtigung des Standes der Technik allein auf Grund fachmännischer Überlegungen. Die Ansprüche 2 bis 4 beträfen einfache bauliche Weiterbildungen oder Einzelheiten der Dichtung nach Anspruch 1. Damit sei auch der auf ein Formwerkzeug gerichtete Anspruch 5 nicht gewährbar, weil das Formwerkzeug ausschließlich der Herstellung von Dichtungen nach den vorhergehenden Ansprüchen dienen solle. 2. Die Anmelderin sieht einen Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG zunächst darin, daß das Bundespatentgericht das Merkmal des "kleinen EinlaufWinkels" an dem von ihm offensichtlich als fortgeschritten angesehenen Wissensstand der Anmelderin und nicht an dem Niveau des Durchschnittsfachmanns gemessen habe, was um so mehr ins Gewicht falle, als die mit dem Gegenstand der Anmeldung verglichene deutsche Auslegeschrift 1 213 1B2 ausschließlich eine Dichtung mit Rückförderwirkung in nur einer Drehrichtung betreffe. Des weiteren seien die Ausführungen zu dem Merkmal des Vorhandenseins nur einer "einzigen Symmetrieebene" in sich so unklar, daß ihnen nicht entnommen werden könne, welche tatsächlichen Feststellungen für die getroffene Entscheidung maßgebend gewesen seien. Insbesondere sei die Feststellung, daß sich bei einem Einlaufwinkel von nicht mehr als 5° das Vorhandensein nur einer Symmetrieebene von selbst ergebe, für sich nicht verständlich. Auch die weitere hierfür gegebene Begründung sei nicht zu verstehen, weil der beanspruchte Winkelbereich von nicht mehr als 5° einerseits und der flache sinusförmige oder zick-zack-förmige Verlauf der Rippen andererseits in keiner erkennbaren Wechselwirkung miteinander stünden. Da die beiden Arten des Verlaufs der Rippen überdies grundverschieden seien, sei nicht verständlich, inwiefern der Verlauf der Rippen überhaupt eine Erklärung dafür abgeben könne, bei einem Einlaufwinkel von nicht mehr als 5° ergebe sich das Vorhandensein einer Symmetrieebene von selbst. Hinzu komme die verwirrende Angabe, die Rippen liefen im um 90° demgegenüber versetzten Bereich in sich zurück, wobei sich zusätzlich die Frage stelle, inwiefern sich dieser Effekt gerade bei 90° einstelle. Völlig unverständlich sei die Schlußfolgerung des Bundespatentgerichts durch den Hinweis auf die britische Patentschrift 499 430, wonach der Konstrukteur bei der Gestaltung von ölaufnehmende Vertiefungen begrenzenden Rippen weitgehend freie Hand habe. Wenn nämlich beliebige Verläufe der Rippen möglich seien, dann "degeneriere" die Feststellung, daß sich bei einem Einlaufwinkel von nicht mehr als 5° das Vorhandensein nur einer Symmetrieebene von selbst ergebe, zu einer leeren und nichtssagenden Schlußfolgerung. Diese Begründung sei unlogisch und daher gedanklich nicht nachvollziehbar. Damit fehle dem angefochtenen Beschluß auch jegliche Begründung dafür, weshalb auch die allein beanspruchte Kombination der beiden vom Bundespatentgericht je für sich allein und getrennt untersuchten Merkmale für den Durchschnittsfachmann nahegelegen habe. Schließlich habe sich das Bundespatentgericht nicht mit den von der Anmelderin für das Vorliegen der Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes sprechenden Indizien auseinandergesetzt. 3. Der angefochtene Beschluß hält diesen Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. a) Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß die Rüge der fehlenden Begründung die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht eröffnet, wenn mit dieser angestrebt wird, die Gründe der angefochtenen Entscheidung auf deren sachliche Richtigkeit und Lückenlosigkeit zur Überprüfung zu stellen, oder wenn beanstandet wird, daß die Gründe in Einzelerwägungen nicht verständlich seien. Deshalb können selbst eine grob fehlerhafte Beurteilung des technischen Sachverhalts oder die Verletzung des sachlichen Rechts oder Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder Lückenhaftigkeit der Begründung der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg verhelfen, solange der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Gedankengang - mag er auch in der Sache nicht zu billigen sein - im ganzen verständlich 8 und nachvollziehbar ist und solange keine entscheidungserheblichen Komplexe nach Art selbständiger Angriffs- und Verteidigungsmittel völlig übergangen worden sind (vgl. BGHZ 39, 333 ff. - Warmpressen). b) Gemessen an diesen Grundsätzen kann der ange-fochtene Beschluß nicht mit Erfolg als "nicht mit Gründen versehen" beanstandet werden. aa) Aus dem Ge samt Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses sind die Überlegungen erkennbar, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gestützt hat. Das Beschwerdegericht hat die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes gegenüber dem Stand der Technik bejaht und seine Fortschrittlichkeit zugunsten der Anmelderin unterstellt. Sodann hat es seine Auffassung, daß der Gegenstand der Anmeldung nicht erfinderisch sei, sondern nahegelegen habe, näher begründet. Es hat dabei die beiden Einzelmerkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs 1 je für sich untersucht und ist abschließend zu dem Ergebnis gelangt, daß die beanspruchte Lösung sich bei folgerichtiger Berücksichtigung des Standes der Technik allein auf Grund fachmännischer Überlegungen ergebe. bb) Ob die Betrachtungsweise des Beschwerdegerichts, das die kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 1, welcher nach den Darlegungen der Rechtsbeschwerde auf eine Kombination gerichtet ist, im Zusammenhang mit der Beurteilung der Erfindungshöhe je für sich untersucht hat, rechtlichen Bedenken begegnen könnte, weil sie möglicherweise Gefahr läuft, die richtige Beurteilung des in der Kombination der Merkmale verkörperten Erfindungsgedankens zu verfehlen, mag dahingestellt bleiben. Ein etwa darin liegender Mangel wäre jedenfalls dem Fehlen von Gründen im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht gleichzuerachten. Denn die auf diese Vorschrift gestützte Rüge dient allein der Sicherung des BegründungsZwanges (§ 94 Abs. 2 PatG), nicht dagegen der Überprüfung der Beschwerdeentscheidung auf ihre sachliche Richtigkeit. cc) Es stellt deshalb auch keinen Begründungsmangel dar, daß das Beschwerdegericht das Naheliegen eines Winkelbereichs von nicht mehr als 5°, unter dem die Rippen in die Dichtkante einlaufen, unter Hinweis auf die auf die Anmelderin zurückgehende deutsche Auslegeschrift 1 213 182 mit der Erwägung bejaht hat, daß es gerade für die Anmelderin nichts Ungewöhnliches gewesen sei, von dem von ihr als zweckmäßig erkannten kleinen Winkelbereich weiterhin Gebrauch zu machen. Denn selbst wenn das Beschwerdegericht hierbei rechtsfehlerhaft die Erkenntnismöglichkeit des Durchschnittsfachmanns außer acht gelassen haben sollte, würde dies nichts daran ändern, daß es eine nachvollziehbare Begründung dafür gegeben hat, warum es das Merkmal des kleinen Winkelbereichs als nahegelegt angesehen hat. Abgesehen davon hat das Beschwerdegericht aber auch nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, bei der Beurteilung dieses Merkmals allein auf den von ihm als "fortgeschritten" angesehenen Kenntnisstand der Anmelderin abgestellt; vielmehr hat es - ungeachtet der von der Rechtsbeschwerde beanstandeten Passage - in der zusammenfassenden Beurteilung am Ende seiner Ausführungen zu dem Ausdruck gebracht, daß sich die beanspruchte Lösung, also auch das Merkmal des kleinen Winkelbereichs, unter Berücksichtigung des Standes der Technik allein auf Grund fachmännischer, d.h. aber der einem Durchschnittsfachmann zuzutrauenden Überlegungen ergebe. dd) Auch mit der weiteren Beanstandung, die Feststellung des Beschwerdegerichts, bei einem Einlaufwinkel von nicht mehr als 5° ergebe sich das Merkmal des Vorhandenseins nur einer Symmetrieebene (für den Fachmann) von selbst, sei in sich unklar und unverständlich, rügt die Rechtsbeschwerde in J 10 Wahrheit keinen Begründungsmangel, sondern ersichtlich nur eine fehlerhafte Beurteilung des technischen Sachverhalts. Auch wenn die Schlußfolgerungen, die das Beschwerdegericht daraus gezogen hat, aus den von der Rechtsbeschwerde aufgezeigten Gründen technisch unzutreffend sein sollten, so ist doch die Feststellung, die das Beschwerdegericht in Bezug auf das Naheliegen des in Rede stehenden Merkmals getroffen hat, jedenfalls nicht ohne Begründung geblieben. Selbst wenn die beanstandeten Schlußfolgerungen beim fachkundigen Leser auf Bedenken oder Verständnisschwierigkeiten stoßen sollten, ergäbe sich daraus noch kein Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG; denn hierfür ist es ohne Bedeutung, ob einzelne Überlegungen, namentlich solche, die - wie hier - nur ein Einzelmerkmal des Anmeldungsgegenstandes betreffen, für sich ohne weiteres verständlich und nachvollziehbar sind; maßgebend ist vielmehr allein, daß die angefochtene Entscheidung insgesamt die sie tragenden Überlegungen erkennen läßt. ee) Aus den vorstehenden Gründen stellt auch die von der Rechtsbeschwerde beanstandete weitere Einzelerwägung des Beschwerdegerichts, daß, wie die britische Patentschrift 499 480 zeige, der Konstukteur bei der Gestaltung von ölaufnehmende Vertiefungen begrenzenden Rillen weitgehend freie Hand habe, keinen Begründungsmangel dar; auch insoweit wären die Gründe des angefochtenen Beschlusses allenfalls sachlich unrichtig, sie fehlten aber nicht im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG. ff) Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus beanstandet, das Beschwerdegericht habe sich nicht mit den für die Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes sprechenden Anhaltspunkten auseinandergesetzt, ist auch diese Rüge nicht geeignet, den Vorwurf eines Begründungsmangels zu recht- fertigen. Denn zu den den selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln vergleichbaren Komplexen, die nicht übergangen werden dürfen, gehören bei der Entscheidung über die Erteilung eines Patents zwar die Frage der Erfindungshöhe, nicht aber die Anhaltspunkte, denen keine unmittelbar rechtsbegründende Bedeutung für die Erfindungshöhe eines Anmeldtingsgegenstandes zukommt, sondern die nur mittelbar einen Schluß auf eine erfinderische Leistling zulassen. Fehlt eine Auseinandersetzung mit solchen Anhaltspunkten, läßt die Entscheidung aber - wie hier - erkennen, aus welchen Erwägungen der Anmeldungsgegenstanc als nicht erfinderisch angesehen worden ist, dann ist die Entscheidung ”mit Gründen versehen”. gg) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich die Verletzung des § 286 ZPO - dieser Vorschrift entspricht im Patentrecht der § 93 Abs. 1 PatG - und des gesamten materiellen Rechts rügt, ist dem Senat ein Eingehen auf diese Beanstandungen verwehrt, weil die damit geltend gemachten Rechtsverstöße nicht zu den nach der abschließenden Aufzählung in § 100 Abs. 3 PatG allein den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmängeln gehören. III. Die Rechtsbeschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels ergibt sich aus § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG. J 12 Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 Halbs. 2 PatG abgesehen. Ballhaus Windisch Hesse Brodeßer von Albert