Wird der Gegenstand des Gebrauoksmusters nickt verändert, braucht sich der Gebrauchsmusterinbaber nickt daran fest-kalten zu lassen, daß er ein in Wirklichkeit neues Merkmal einer Gesamtkombination in den eingetragenen Unterlagen als bekannt bezeichnet hat. Bestoadbezug in form, eines an seinen Stirnenden zusammengeschweißten Bandes aus einem geschäumten, an sich porösen» auf seinen Außenflächen jedoch mit einer beim SchäumprozeB gebildeten geschlossenen Haut versehenen Kunststoff, das durch eine schraubenlinienförmig zu schlingende Schnur auf einem Benkrad-ktmz festzulegeh ist, dadurch gekenn- zeichnet, daß das Band Löcher aufweist, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse KunststoffSchicht geheno ''Lenkradbezug in Form eines an seinen Stirnend en zusammengeschweißten Bandes aus geschäumtem Kunststoff, das mittels einer schraubenförmig gewickelten Schnur am Lenkradkranz festgelegt ist, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale: c) in das Band ist auf dem gesamten Umfang verteilt, eine Vielzahl von Löchern gestanzt, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse KunststoffSchicht Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten, indem sie das Streitgebrauchsmuster nur noch mit dem folgenden Schutsanspruch verteidigtes "Lenkradbezug unter Verwendung eines, an seinen Stirnenden zusaramengeschweißten Bandes aus geschäumtem, auf seinen Außenflächen jedoch mit einer beim Schäumprozeß gebildeten geschlossenen Haut versehenen Kunststoff, das mittels einer schraubenförmig zu wickelnden Schnur am Lenkradbezug festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß in das aus einer einzigen Lage bestehende Band eine Vielzahl von Löchern gestanzt ist, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse Kunststoffschicht gehen.n Der Oberbegriff des verteidigten Schutzanspruches weiche von dem eingetragenen Schutzanspruch i dahingehend ab, daß bei letzterem von einem "Lenkradbezug in form eines an seinen stirnenden zusammengeschweißten Bandes*1 ausgegangen sei, während es im verteidigten Schutzanspruch heiße: '’Lenkradbezug unter Verwendung eines ..... a) Die Beschreibung schildert eingangs einen Lenkradbezug "in form" eines an seinen Stirnenden zusammengeschweißten Bandes aus einem geschäumten, an sich porösen, auf seinen Außenflächen jedoch mit einer beim Schäumprozeß gebildeten geschlossenen Haut versehenen Kunststoff', das durch eine schraubenlinienförmig zu schlingende Schnur auf einem Lenkradkranz festzulegen ist« Sie beschreibt diesen Bezug als angenehm in der land liegend, dabei glatt und dennoch griffig, weist jedoch darauf hin, daß er bei Erwärmung eine nachteilige Schweißbildung der Hand zur folge habe. radbezug, der die "Porm” eines an seinen Stirnenden zusammengeschweißten Bandes aus einem geschäumten - porösen - Kunststoff mit geschlossenen Außenhautflächen hat, das durch eine schraubenlinienförmig zu schlingende Schnur auf dem Lenkradkranz festzulegen ist, kurz- dahin umschrieben, daß beim Streitgebrauchsrauster das Band Löcher aufweißt, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse Kunststoffschicht gehen und zweckmäßigerweise durch das Band gestanzt sind. c) Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung des Schutzanspruchs 1 ist demnach ein Lenkradbezug mit folgenden Merkmalen: " Biese umfaßt vielmehr die Gesamtheit aller Binzelmerk-male, gleichgültig, ob sie im Oberbegriff oder im kennzeichnenden feil des Schutzanspruches stehen» Der Umstand, daß ein Lenkradbezug aus einem an den Stirnenden zusammengeschweißten Band aus geschäumtem Kunststoff mit gesehlos-denen Außenhautflächen, das mit einer schraubenlinienförmig geschlungenen Schnur auf dem Lenkradkranz festzulegen ist, in der der Eintragung zugrunde liegenden Beschreibung des Streitgebrauchsmusters als bekannt bezeichnet worden ist, erlaubt es nicht, diese Merkmale der Gesamtkombination bei der Ermittlung des Gegenstandes des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Passung außer Betracht zu lassen» Bie genannten Merkmale waren, bereits im eingetragenen Schutzanspruch 1 enthalten, womit von vornherein klargestellt war, daß sich der beanspruchte Schutz auf eine diese Merkmale aufweisende Gesamtkombination erstrecken sollte. In dem eingetragenen Sehutzanspruch 2 ist Schutz für das weitere Merkmal beansprucht, daß die Löcher durch das Band gestanzt sind» . Bandes" heißt, ist nur sprachlicher Natur; sie bringt klarer zu dem Ausdruck, daß nicht schon das Band für sich allein sondern erst die Mitverwendung einer Schmor' zu dem Festlegen des Bandes auf dem Radkranz den fertigen Lenk-radbezug ausmacht. Die Weglassung der Worte "an fjich porösen" beseitigt eine Doppelbezeichnung, weil sich die Porö-sität schon aus dem Merkmal "geschäumter Kunststoff" ergibt und außerdem die Zwischenschicht im dritten Merkmal - in der letzten Zeile des Anspruches - als porös gekennzeichnet ist. Lieses Merkmal hat lediglich klarstellende Bedeutung, da es präziser zu dem Ausdruck bringt, daß das Band mit der porösen Zwischenschicht und den beim Schäumprqzeß gebildeten geschlossen nen Außenhautflächen nicht aus mehreren lagen gebildet wird, die aufeinandergelegt, durchlocht und mit einer Schnur auf dem Lenkradkränz festgelegt werden. Der Beschreibung und der Zeichnung des Streitgebrauchsmusters ist zu entnehmen, daß infolge der schraubenförmigen Windungen der Befestigungsschnur eine Anzahl von Luftkammern auf •, dem Lenkradkranz entstehen, in denen durch eine Vielzahl von Löchern ein Luftaustausch ermöglicht wird. Pas rechtfertigt die klarstellende Angabe *reiner Vielzahl von Löchern11 zur näheren Umschreibung des dritten Merkmals der Lösung nach dem Streitgebrauchsmuster0 Pas Merkmal der “gestanzten Löcher11 im verteidigten Schutzanspruch ist aus dem eingetragenen Schutzänspruch 2 Übernommen. Per Umstand, daß die Angabe “Band aus einer einzigen Lage", die zu den in der Beschreibung in der eingetragenen Fassung als bekannt bezeichneten Merkmalen eines Lenkradbe-zuges gehört, in den kennzeichnenden Teil des neugefaßten Schutzanspruches aufgenommen ist, verändert den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht. Pas unterscheidet den vorliegenden Streitfall von den vom Bundespatehtgerichf entschiedenen Fällen, bei denen eine Anpassung der Schutzreohtsunterlagen an einen später als richtig erkannten Stand der Technik als einp Veränderung-des Gegenstandes des Schutzrechts nach Aufgabe und Lösung gewertet Bl. Da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters durch den neugefaßten, vor dem Beschwerdegerichtallein noch verteidigten Schutzanspruch somit nicht in unzulässiger Weise verändert worden ist, wäre vom Heschwerdese-nat zu untersuchen gewesen,, ob ein Lenkrad bezug mit folgenden Merkmalen brauchbar, neu, fortschrittlieh und erfinderisch ist: 3. weist eine Vielzahl gestanzter Löcher auf, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen ’befindliche poröse Kunststoff-Schicht gehen. Ir führt dazu aus, wenn der Fachmann vor der Aufgabe stehe, bei einem Bandmaterial nach dem Oberbegriff des eingetragenen Schutzanspruchs eine Verbindung mit der porösen Zwischenschicht zu schaffen, dann liege es nahe, Löcher durch den Belag zu stanzen, da dies bei der gegebenen Lage die einfachste und sicherste Art sei, eine Verbindung der porösen Swisohehschicht mit der Außenluft herzustellen«, Bei Griffbändern, die dem Lenkradbezug verwandt seien, sei das Stanzen von Löchern aus dem Gebrauchsmuster • SB ■■ bereits bekannt. Auch das nach dem Gebrauchsmuster IB AB BBI bekannte Perforieren weise den Fachmann auf einen Stanzvorgang hin* Es habe zu die-dem Vorschlag auch dann keiner erfinderischen Überlegung bedurft, wenn damit, allein um ein Atmen des Bezuges zu ermöglichen oder zu verbessern, eine Verbindung zwischen der porösen Zwischenschicht und der Oberfläche des Bezuges hergestellt werden sollte, während bei dem bekannten Lenkradbezug die Schweißaufsaugefähigkeit der porösen Unterlage erhalten bleiben solle. Mit dem Vorschlag, in das Band Löcher zu stanzen, habe allenfalls aus der Erkenntnis heraus, daß die Atmungsfähigkeit des bekannten Bezuges unzureichend erschien, eine Verbesseruj^g der Atmungsfühigkeit dis Bezuges bezweckt werden können. An'-einer anderen Stelle der angefoeilt enen Entscheidung, nämlich auf Seite 9 der Beschlußausfertigung,,.meint der Lescbwerdedenat hingegen, die erstmalige Verwendung das in der Beschreibung eingangs geschilderten Bandmaterials zu Lenkrad bezögen könne*, wenn sich die geschützte Erfin*-dung darauf erstrecken würde, für die jgrfindungshöhe des Streitgebrauchsmusters von ausschlaggebender Bedeutung v v sein*: . 3* Die die Brfindungshöhe verneinenden Ausführungen vermögen die vom Beschwerdesenat getroffene Entscheidung, nämlich die Löschung des Streitgebrauchsmusters, nicht zu tragen, her Beschwerdesenat hat, wie seine AusfÜhrun-gen zur Brfindungshöhe klar erkennen lassen, dext Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, sowohl von der, Aufgabe als auch von der Lösung her gesehen, verkannt* Aufgabe des Streitgebrauchsmusters ist nicht, bei einem bestimmten Bandmaterial eine Verbindung der porösen Zwischen- Die Lösung ist nicht allein in dem Stanzen von Löchern in einen Belag zu sehen, sondern besteht in ' der Kombination sämtlicher oben, näher bezeichneten Ein-... Bei der erneuten Verhandlung und lutScheidung wird das Beschwerdegericht bei der Prüfung des Gegenstandes des Streitgebrauchsrausters auf Heuheit, Fortschritt und Irfindungshohe 2U beachten haben, daß sich die Gebrauchsmusterinhaberin nicht schon deshalb einen Lenkradbezug mit den Merkmalen des Oberbegriffs nach der eingetragenen Fassung als Stand der Technik entgegenhalten lassen muß, weil sie einen solchen in der Beschreibung als bekannt bezeichnet hat. Sofern eine Veränderung oder Erweiterung des beanspruchten Gegenstandes des Gebrauchsmusters nicht eingetreten ist, braucht sich der Gebrauchsmusterinhaber im Lö3chungsverfahren nicht daran festhalten zu lassen, daß der Anmelder ein in Wirklichkeit neues Merkmal einer Gesamtkombination in den eingetragenen Unterlagen - bei-
lackschlagev/erk: 3a Mm: nein GebrMG §§ 1 Abs. 2, 7 Abs. 1 Lenkrad be z u g Im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren ist der Stand der Technik nach der objektiven Säeklage zu beurteilen. Wird der Gegenstand des Gebrauoksmusters nickt verändert, braucht sich der Gebrauchsmusterinbaber nickt daran fest-kalten zu lassen, daß er ein in Wirklichkeit neues Merkmal einer Gesamtkombination in den eingetragenen Unterlagen als bekannt bezeichnet hat. BGH, Besohl, v. 27. Oktober 1970 - X ZB 25/69 Bundespatentgericht \ BUNDESGERICHTSHOF X_S_23/6£ BESCHLUSS Verkündet am 27- Oktober 1970 Schwingen, <Xusti2hauptsekretär als Urkundsbeamter der in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Löschung des Gebrauchsmuster* der Firma -Auto-Komfort K. MMB KG in I»WMBlstraße 9-97 gesetzlich vertreten durch die Herren Klaus in V/flHH und Uwe in » Antragsgegnerin, und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, in gegen die Firma Adolf Bepi in Alflm~ BBstraße (B, Alloininhaber: Herr Rudi BaBB’ daselbst, AntragsteilerIn und Rechts-bßschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmäehtigtor: Rechtsanwalt ? Der X* Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Er. Spreng und der Bundesriohter früstedt, Claßen, Ballhaus und to. Bruchhausen Auf die Rechtsbeschwerd e der Antragsgegnerin wird der Beschluß des 5* Senats (Gebrauchsmus ter-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 17. Juli 1969 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Intscheiäung, auch über die kosten der Rechtsbeschwerde» an das Bundespatentgericht .zurückverwiesen. S-XJLZLä~§_! , I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des am 26. Be-bruar 1965 ängemeldeten, am 24. März 1966 eingetragenen Gebrauchsmusters # WB flB» dessen Schutzdauer um 3 Jahre verlängert worden ist. Ber Eintragung liegen die am 8. Januar 1966 e'itigereichten.IMterl'agen mit den nachstehenden Schutzansprüchen zu Grunde: ,fl. Bestoadbezug in form, eines an seinen Stirnenden zusammengeschweißten Bandes aus einem geschäumten, an sich porösen» auf seinen Außenflächen jedoch mit einer beim SchäumprozeB gebildeten geschlossenen Haut versehenen Kunststoff, das durch eine schraubenlinienförmig zu schlingende Schnur auf einem Benkrad-ktmz festzulegeh ist, dadurch gekenn- zeichnet, daß das Band Löcher aufweist, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse KunststoffSchicht geheno 2. Lenkradbezug nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Löcher durch das Band gestanzt sind." Lie Antragsteilerin hat Löschung des Streitgebrauchs-musters in vollem Umfang beantragt. Lie G-ebrauchsmuster-abteilung II des Leutschen Patentamts hat durch Beschluß vom 9. Oktober 1968 dem Löschungsantrag nur in der Weise teilweise stattgegeben, daß unter Zuruckweisung des weitergehenden Löschungsbegehrens das Streitgebrauchsmuster mit dem nachstehenden einzigen Schutzanspruch als rechtsbeständig angesehen wurde: ''Lenkradbezug in Form eines an seinen Stirnend en zusammengeschweißten Bandes aus geschäumtem Kunststoff, das mittels einer schraubenförmig gewickelten Schnur am Lenkradkranz festgelegt ist, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale: a) das Band besteht aus einer einzigen Lage, die an ihren beiden Außenflächen eine beim Schäumprozeß gebildete Außen- • haut aufweist, b) die Längskanten des Bandes liegen nach dem Pestlegen auf dem Lenkrad, fest gegeneinander an, c) in das Band ist auf dem gesamten Umfang verteilt, eine Vielzahl von Löchern gestanzt, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse KunststoffSchicht ' gehen* ” Lie Antragstellerin hat Beschwerde eingelegt und Löschung des Streitgebrauchsmusters in vollem Umfang be- ■ ~ 4 - ; antragt. Die Antragsgegnerin hat um Zurückweisung der Beschwerde gebeten, indem sie das Streitgebrauchsmuster nur noch mit dem folgenden Schutsanspruch verteidigtes "Lenkradbezug unter Verwendung eines, an seinen Stirnenden zusaramengeschweißten Bandes aus geschäumtem, auf seinen Außenflächen jedoch mit einer beim Schäumprozeß gebildeten geschlossenen Haut versehenen Kunststoff, das mittels einer schraubenförmig zu wickelnden Schnur am Lenkradbezug festlegbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß in das aus einer einzigen Lage bestehende Band eine Vielzahl von Löchern gestanzt ist, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse Kunststoffschicht gehen.n Der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) Bes lundespatentgerichts hat durch Beschluß vom 17. Juli 1969 unter Abänderung der Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des Patentamts die Löschung des Streitgebrauchs-musters in vollem Umfange angeordnet. Mit der formund fristgerecht eingelegten und begründeten, vom Bundespa- tentgericht ausdrücklich zugelassenen Bechtsbesohwerde bittet die Antragsgegnerin um Aufhebung des Beschlusses vom 17. Juli 1969 und um Zurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Intscheidung an das Bundespat entgerioht. Die Antragstellerin beantragt Zurückweisung der Bechtsbesohwerde. II. Die Bechtsbeschwerde ist kraft ausdrücklicher Zulassung statthaft. Der Umstand, daß der Beschwerdesenat eine Begründung dafür gegeben hat, weshalb er die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, führt nicht zu einer beschränkten Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung nur hinsichtlich derjenigen Frage, die der Beschwerdesenat zu dem Anlaß genommen hat, die Hechtsbeschwerde zuzulassen. Die angefochtene Entscheidung ist vielmehr im vollen Umfange zur Nachprüfung gestellt (BGH GEBE 1964, 276, 277 -Zinnlot; BGHZ 42, 19, 29 - Akteneingicht I). Die von der Ahtragstellerin angezogenen IntScheidungen des Bundesgerichtshofes vom 12. Januar 1970 - VII ZR 48/68 - (BGHZ 53, 152) und vom 11/ März 1970 - ¥1X1 ZR 96/68 - («1970, 684, 685) betreffen mit dem vorliegenden fall nicht vergleichbare Sachverhalte.. III. A. 1. Der BeschwerdeSenat hat in dem von der Antragsgegnerin in der Beschwerdeinstanz allein noch verteidigten Schutzansprueh eine unzulässige Veränderung des Schutzbegehrens gegenüber dem eingetragenen Schutzansprueh gesehen. Der Oberbegriff des verteidigten Schutzanspruches weiche von dem eingetragenen Schutzanspruch i dahingehend ab, daß bei letzterem von einem "Lenkradbezug in form eines an seinen stirnenden zusammengeschweißten Bandes*1 ausgegangen sei, während es im verteidigten Schutzanspruch heiße: '’Lenkradbezug unter Verwendung eines ..... Bandes**. Im keimzeichnenden feil des verteidigten Anspruches sei das Merkmal hinzugenommen, daß das Löcher aufweisende Band Maus einer einzigen Lage1* bestehe. Durch diese beiden inderungen werde keine Klarstellung und keine Beschränkung des bisherigen Schutzbegehrens herbeige führt; mit ihnen werde vielmehr •; der Gegenstand des e Inge tragenen-Schutzbegehrens verlassen. 2. Ob diese Beurteilung zutrifft, ist durch einen Vergleich des Gegenstandes des Gebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung mit demjenigen der verteidigten Anspruchsneufassung zu ermitteln. Dabei ist der Senat als Rechtsbeschwerdegericht befugt, die Auslegung des Gebrauchs- - 6 musters anhand der Gebrauchsmusterunterlagen selbständig vorzunehmen, wie das für das vergleichbare Revisionsverfahren seit je anerkannt ist (Benkard fatG 5» Aufl, § 47 Rdn» 88 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung) c 3o Die Überprüfung der Unterlagen, die der Eintragung des Streitgebrauchsmusters ■§ zugrunde liegen, er- gibt folgendes Bild vom Gegenstand dieses Gebrauchsmusters: a) Die Beschreibung schildert eingangs einen Lenkradbezug "in form" eines an seinen Stirnenden zusammengeschweißten Bandes aus einem geschäumten, an sich porösen, auf seinen Außenflächen jedoch mit einer beim Schäumprozeß gebildeten geschlossenen Haut versehenen Kunststoff', das durch eine schraubenlinienförmig zu schlingende Schnur auf einem Lenkradkranz festzulegen ist« Sie beschreibt diesen Bezug als angenehm in der land liegend, dabei glatt und dennoch griffig, weist jedoch darauf hin, daß er bei Erwärmung eine nachteilige Schweißbildung der Hand zur folge habe. Der Erfinder habe sich die frage gestellt, oh sich dieser Nachteil nicht verhindern und damit der an sich bewahrte Lenkradbezug sich in dieser Hinsicht nicht noch verbessern lasse. , wie auch der Beschwerde Senat angenommen hat (vgl. So 7 der Beschlußausfertigung), demnach die Aufgabe zugrunde, eine bei der Erwärmung des Lenkradbezuges auftretende nachteilige Schweißbildung der Hand zu verhindern. b) Die Lösung dieser Aufgabe ist in der Beschreibung unter Verweisung auf einen als bekannt be zeichneten Lenk- - .7 - radbezug, der die "Porm” eines an seinen Stirnenden zusammengeschweißten Bandes aus einem geschäumten - porösen - Kunststoff mit geschlossenen Außenhautflächen hat, das durch eine schraubenlinienförmig zu schlingende Schnur auf dem Lenkradkranz festzulegen ist, kurz- dahin umschrieben, daß beim Streitgebrauchsrauster das Band Löcher aufweißt, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse Kunststoffschicht gehen und zweckmäßigerweise durch das Band gestanzt sind. Biese Lösung wird in der Beschreibung sodann noch gegenüber einem weiteren bekannten Lenkrad-bezug aus einer dünnen perforierten folie ohne eine poröse Schicht abgegrenzt, die damit weder Luft anzusaugen, noch diese Unter der Wirkung der zufassenden Band auszupressen vermöge. Bei Schilderung des Ausführungsbeispiels des Streitgebrauchsmusters fährt die Beschreibung weiter aus, daß die gestanzten Löcher mit der porösen Innen-schicht des Bandes in luftaustauschender Verbindung stehen. Die gewundene Schnur bilde durch die Außenhaut abgeschlos-sene, jedoch durch die Lochungen zugängliche Luftkammern. Beim Zugreifen mit der Hand werde aus den im Griffbereich liegenden Lochungen und aus den Schnittkanten des Bandes Luft ausgepreßtj nach einer Entlastung des elastischen Materials werde auf demselben Wege wieder Luft eingesaugt. Ba ein Handweohsel am Lenkrad häufig erfolge, sei auf diese Weise für ein fortlaufendes Atmen des-Bezuges an den von der Hand bevorzugten Bereichen des Lenkrades gesorgt und damit dort das Entstehen von feuchten Stellen verhind ert * ; c) Gegenstand des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung des Schutzanspruchs 1 ist demnach ein Lenkradbezug mit folgenden Merkmalen: " 1• Er besteht aus einem an seinen Stirnenden zusammengeschweißten Band» 2» Bas Band besteht aus a) einem geschäumten - porösen - Kunststoff b) mit geschlossenen Außenhautflächen und 3. weist Bö eher auf, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen befindliche poröse KunststoffSchicht gehen. 4* line sehraubenlinienförraig zu schlingende; Schnur legt das Band auf dem Lenkradbezug fest» Bie Merkmale 1, 2 und 4 stehen im Oberbegriff des Schutz-anspruchs 1. Bas Merkmal 3 steht im kennzeichnenden feil des eingetragenen Schutzanspruches♦ Dieser Aufteilung der Lösungsmerkmale kommt für das Wesen der Gesamtkombi-nation nach dem Streitgebrauchsmuster keine Bedeutung zu. Biese umfaßt vielmehr die Gesamtheit aller Binzelmerk-male, gleichgültig, ob sie im Oberbegriff oder im kennzeichnenden feil des Schutzanspruches stehen» Der Umstand, daß ein Lenkradbezug aus einem an den Stirnenden zusammengeschweißten Band aus geschäumtem Kunststoff mit gesehlos-denen Außenhautflächen, das mit einer schraubenlinienförmig geschlungenen Schnur auf dem Lenkradkranz festzulegen ist, in der der Eintragung zugrunde liegenden Beschreibung des Streitgebrauchsmusters als bekannt bezeichnet worden ist, erlaubt es nicht, diese Merkmale der Gesamtkombination bei der Ermittlung des Gegenstandes des Streitgebrauchsmusters in der eingetragenen Passung außer Betracht zu lassen» Bie genannten Merkmale waren, bereits im eingetragenen Schutzanspruch 1 enthalten, womit von vornherein klargestellt war, daß sich der beanspruchte Schutz auf eine diese Merkmale aufweisende Gesamtkombination erstrecken sollte. In dem eingetragenen Sehutzanspruch 2 ist Schutz für das weitere Merkmal beansprucht, daß die Löcher durch das Band gestanzt sind» . 4. Der von der Antragsgegnerin allein verteidigte sicht dps Beschwerdesenats den Gegenstand des Gebrauchsmusters in der eingetragenen Fassung seiner Schutzansprüche nicht in unzulässiger Weise.-l^ enthält weder eine unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Gegenstandes, noch ist ein anderer Gegenstand an die Stelle des ursprünglich beanspruchten Gegenstandes gesetzt worden. Die Änderung des Wortlauts hinsichtlich des ersten Merkmalsj wo es statt "Lenkradbezug in Form eines....... Bandes" jetzt "Lenkradbezug unter Verwendung eines ..... Bandes" heißt, ist nur sprachlicher Natur; sie bringt klarer zu dem Ausdruck, daß nicht schon das Band für sich allein sondern erst die Mitverwendung einer Schmor' zu dem Festlegen des Bandes auf dem Radkranz den fertigen Lenk-radbezug ausmacht. Die Weglassung der Worte "an fjich porösen" beseitigt eine Doppelbezeichnung, weil sich die Porö-sität schon aus dem Merkmal "geschäumter Kunststoff" ergibt und außerdem die Zwischenschicht im dritten Merkmal - in der letzten Zeile des Anspruches - als porös gekennzeichnet ist. Las Merkmal der Einlagigkeit des Bandes, von dem das Beschwerdegericht selbst auf Seite 11 der Beschlußausfe.rtigung *annimmt,daß es aus der Zeichnung und aus der Beschreibung entnommen werden konnte, war auch bereits dem durch Beschreibung und Zeichnung erläuterten eingetragenen Schutzansnruch zu entnehmen. Lieses Merkmal hat lediglich klarstellende Bedeutung, da es präziser zu dem Ausdruck bringt, daß das Band mit der porösen Zwischenschicht und den beim Schäumprqzeß gebildeten geschlossen nen Außenhautflächen nicht aus mehreren lagen gebildet wird, die aufeinandergelegt, durchlocht und mit einer Schnur auf dem Lenkradkränz festgelegt werden. Der Angabe f,eine Vielzahl von Löchern11 zur Utas ehre ibung des dritten Merkmals, von der das Beschwerdegericht offengelassen hat, ob sie eine zulässige Klarstellung darstellt (s. Seite 15 unten der Beschlußausfertigung), kommt in der Tat eine klarsteilende Bedeutung zu. Der Beschreibung und der Zeichnung des Streitgebrauchsmusters ist zu entnehmen, daß infolge der schraubenförmigen Windungen der Befestigungsschnur eine Anzahl von Luftkammern auf •, dem Lenkradkranz entstehen, in denen durch eine Vielzahl von Löchern ein Luftaustausch ermöglicht wird. Pas rechtfertigt die klarstellende Angabe *reiner Vielzahl von Löchern11 zur näheren Umschreibung des dritten Merkmals der Lösung nach dem Streitgebrauchsmuster0 Pas Merkmal der “gestanzten Löcher11 im verteidigten Schutzanspruch ist aus dem eingetragenen Schutzänspruch 2 Übernommen. Per Umstand, daß die Angabe “Band aus einer einzigen Lage", die zu den in der Beschreibung in der eingetragenen Fassung als bekannt bezeichneten Merkmalen eines Lenkradbe-zuges gehört, in den kennzeichnenden Teil des neugefaßten Schutzanspruches aufgenommen ist, verändert den Gegenstand des Streitgebrauchsmusters nicht. Lurch diese Umstellung erfährt weder die dem Streitgebrauchsmuster zugrunde liegende Aufgabe eine Veränderung, noch tritt bei der die Gesamtkombination sämtlicher Anspruchsmerkmale umfassenden Lösung eine Veränderung ein. Pas unterscheidet den vorliegenden Streitfall von den vom Bundespatehtgerichf entschiedenen Fällen, bei denen eine Anpassung der Schutzreohtsunterlagen an einen später als richtig erkannten Stand der Technik als einp Veränderung-des Gegenstandes des Schutzrechts nach Aufgabe und Lösung gewertet - 11 worden ist (BPatGerE 5, 129 ff und 6, 207 ff). Solange eine Anpassung der Schutzrechtsunterlagen an einen später als richtig erkannten Stand der Technik eine unzulässige Veränderung des Gegenstandes des Schutzrechts nicht zur Polge hat, besteht kein rechtliches Hindernis, ein in der Beschreibung irrtümlich als bekannt bezeich-netes Merkmal einer Gesamtkombination in den kennzeichnend en: feil des Schutzanspruches aufzunehmen. Da Gegenstand einer aus mehreren.Kombinationsmerkaalen bestehenden Heuerung nur die Gesamtkombination aus sämtlichen Merkmalen ist, hat es keine entscheidende Bedeutung, in welchem Seil des Schutzanspruches ein einzelnes Kombi-nationsmerkmal erscheint, line Irreführung der Öffentlichkeit über'den Schutzu demfang des Streitgebrauchsmusters hinsichtlich des Merkmals des einlagigen Bandes ist nicht zu.befürchten, weil für ein in der Beschreibung als bekannt bezeichnetes Merkmal aus Gründen der Rechtssicherheit ein selbständiger Schutz (Elementenschutz) nicht beansprucht werden kann (vgl. Benkard aaO § 6 Rdn. 103 Bl. Da der Gegenstand des Streitgebrauchsmusters durch den neugefaßten, vor dem Beschwerdegerichtallein noch verteidigten Schutzanspruch somit nicht in unzulässiger Weise verändert worden ist, wäre vom Heschwerdese-nat zu untersuchen gewesen,, ob ein Lenkrad bezug mit folgenden Merkmalen brauchbar, neu, fortschrittlieh und erfinderisch ist: 1. Ir verwendet ein an seinen Stirnenden zusammengeschweißtes Band. . 2. Bas einlagige Band besteht aus a) einem geschäumten JCuhststoff b) mit geschlossenen Außenhautflächen und 3. weist eine Vielzahl gestanzter Löcher auf, die durch die beiden geschlossenen Außenhäute und die zwischen diesen ’befindliche poröse Kunststoff-Schicht gehen. 4. Eine schraubenförmig zu wickelnde Schnur legt das dem 2, Der Beschwerd esenat hat geprüft, ob eine Zusammen- fassung der eingetragenen Schutzansprüche 1 und 2, die dem oben wiedergegebenen Gegenstand des verteidigten Anspruches im wesentlichenentsprechen würde, rechtsbe-ständig wäre. Er hat diese frage verneint. a) Der Beschwerd esenat äußert, Bedenken , ob die mit dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters zu erzielende Belüftung ausreicht, die erstrebte Wirkung zu erreichen. Er läßt diese frage jedoch offen. b) Er bejaht die Eeuheit des Benkradbezuges nach dem Streitgebrauchsmuster, weil das Gebrauchsmuster 1 901 944 der Antragsgegnerin innerhalb der heuheits-schonfrist des Streitgebrauchsmusters eingetragen worden sei, weil das Gebrauchsmuster ® (Griffband für fennisschläger) zwar gestanzte Böcher zur Erhöhung der Schweißaufsaugefähigkeit, aber keine poröse Zwischenschicht auf weise und weil das Gebrauchsmuster ® MB MB .(Benkradbezug) im Gegensatz zu dem Streitgebrauchsmuster einen schwicgungsdöm£fenden. Stoff■ und .einen’.Überzugr;ah’s dehnbarem Kunststoff zeige, der zur Ausnutzung der Schweißaufsaugefähigkeit .der Schaumstoffunterlage perforiert sein c) Der Beschwerdesenat meint, es würde zwar "bereits einen Fortschritt begründen, wenn der Lenkradbezug eine Schweißbildung verringere- Er läßt jedoch offen, ob das der Fall ist«. d) Der Beschwerdesenat verneint die Erfindungshöhe. Ir führt dazu aus, wenn der Fachmann vor der Aufgabe stehe, bei einem Bandmaterial nach dem Oberbegriff des eingetragenen Schutzanspruchs eine Verbindung mit der porösen Zwischenschicht zu schaffen, dann liege es nahe, Löcher durch den Belag zu stanzen, da dies bei der gegebenen Lage die einfachste und sicherste Art sei, eine Verbindung der porösen Swisohehschicht mit der Außenluft herzustellen«, Bei Griffbändern, die dem Lenkradbezug verwandt seien, sei das Stanzen von Löchern aus dem Gebrauchsmuster • SB ■■ bereits bekannt. Auch das nach dem Gebrauchsmuster IB AB BBI bekannte Perforieren weise den Fachmann auf einen Stanzvorgang hin* Es habe zu die-dem Vorschlag auch dann keiner erfinderischen Überlegung bedurft, wenn damit, allein um ein Atmen des Bezuges zu ermöglichen oder zu verbessern, eine Verbindung zwischen der porösen Zwischenschicht und der Oberfläche des Bezuges hergestellt werden sollte, während bei dem bekannten Lenkradbezug die Schweißaufsaugefähigkeit der porösen Unterlage erhalten bleiben solle. Ein schweißaufsaugend wirkender Schaumstoff müsse offenporig sein- Dabei ergebe sich von selbst, daß ein derartiger Bezug beim Zufassen und Lösen der Hand am Lenkrad atme. Die erfinderische Leistung könne auch nicht darin gesehen werden, daß mit der Lochung durch Stanzen ein “atmender0 Bezug entstanden sei«. Mit dem Vorschlag, in das Band Löcher zu stanzen, habe allenfalls aus der Erkenntnis heraus, daß die Atmungsfähigkeit des bekannten Bezuges unzureichend erschien, eine Verbesseruj^g der Atmungsfühigkeit dis Bezuges bezweckt werden können. Auch aus dieser sicht, könne dem Streitgebrauchsmuster ausreichende Brfindungshöhe jedoch nicht zuerkannt werden, da sich auch in diesem Falle das Stanzen von durchgehenden Löchern in das landmaterial als eine für den Fachmann naheliegende Maßnahme anMete. An'-einer anderen Stelle der angefoeilt enen Entscheidung, nämlich auf Seite 9 der Beschlußausfertigung,,.meint der Lescbwerdedenat hingegen, die erstmalige Verwendung das in der Beschreibung eingangs geschilderten Bandmaterials zu Lenkrad bezögen könne*, wenn sich die geschützte Erfin*-dung darauf erstrecken würde, für die jgrfindungshöhe des Streitgebrauchsmusters von ausschlaggebender Bedeutung v v sein*: . . - V ;v. . 3* Die die Brfindungshöhe verneinenden Ausführungen vermögen die vom Beschwerdesenat getroffene Entscheidung, nämlich die Löschung des Streitgebrauchsmusters, nicht zu tragen, her Beschwerdesenat hat, wie seine AusfÜhrun-gen zur Brfindungshöhe klar erkennen lassen, dext Gegenstand des Streitgebrauchsmusters, sowohl von der, Aufgabe als auch von der Lösung her gesehen, verkannt* Aufgabe des Streitgebrauchsmusters ist nicht, bei einem bestimmten Bandmaterial eine Verbindung der porösen Zwischen- • • 11 > ■ Schicht mit der AuBenluft zu schaffet* Die Aufgabe besteht vielmehr darin, die bei der Erwärmung des.Lenkradbezuges auftretende nachteilige Schweißbildung der Hand ' zu verhindern. Die Lösung ist nicht allein in dem Stanzen von Löchern in einen Belag zu sehen, sondern besteht in ' der Kombination sämtlicher oben, näher bezeichneten Ein-... zelmerkmale* Der auf diese Weise umrissene-Gegenstand des Streitgebrauchsmusters war auf Sohutzfähigkeit zu untersuchen. An dieser Untersuchung läßt es die ange-fochtene Entscheidung fehlen. Deshalb war der angefoch-^ tens Beschluß aufzuheben und. die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht sur Uckzuy erwei s en. IV. Bei der erneuten Verhandlung und lutScheidung wird das Beschwerdegericht bei der Prüfung des Gegenstandes des Streitgebrauchsrausters auf Heuheit, Fortschritt und Irfindungshohe 2U beachten haben, daß sich die Gebrauchsmusterinhaberin nicht schon deshalb einen Lenkradbezug mit den Merkmalen des Oberbegriffs nach der eingetragenen Fassung als Stand der Technik entgegenhalten lassen muß, weil sie einen solchen in der Beschreibung als bekannt bezeichnet hat. Der Stand der Technik ist bei der genannten Prüfung nicht nach den Aussagen des Anmelders hierüber, sondern nach der objektiven Sachlage zu beurteilen. 1s ist nämlich nicht Zweck der Gebräu chsrau st erunt erlagen, die Öffentlichkeit verbindlich über den einem Gebrauchsmuster zugrunde liegenden Stand der Technik zu unterrichten. Die Aufnahme des Standes der Technik in die Gebrauchsmusterbeschreibung dient vielmehr nur der Verdeutlichung und der Abgrenzung der Erfindung, für die Schutz beansprucht wird. Zweck der Gebrauchsmusterunterlagen ist allein, die Öffentlichkeit über den Gegenstand des beanspruchten Schutzes zu informieren. Sofern eine Veränderung oder Erweiterung des beanspruchten Gegenstandes des Gebrauchsmusters nicht eingetreten ist, braucht sich der Gebrauchsmusterinhaber im Lö3chungsverfahren nicht daran festhalten zu lassen, daß der Anmelder ein in Wirklichkeit neues Merkmal einer Gesamtkombination in den eingetragenen Unterlagen - bei- 16 - spielsweise in Unkenntnis des Rechtsinstituts der Heu-heitsschonfrist -■ als bekannt bezeichnet hat, V, Bas Bundespatentgericht wird auch Üben die Kosten der Rechtsbeschwerde zu befinden haben, v/eil die Entscheidung hierüber vom noch ungewissen Ausgang des Recht s* streits abhängt. Spreng iriistedt Cl^ßen Bruchhausen