Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Senats des Bundespatentgerichts hat mit Verfügung vom 27. August 1997 über die Beschwerde der Anmelderin, nachdem es festgestellt hatte, daß die nicht erschienene Anmelderin ordnungsgemäß geladen sei, ohne diese und wies ihre Beschwerde zurück (BPatGA 37 u. 2. Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, sie sei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). Die auf § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; denn die Anmelderin macht zu Recht geltend, daß sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht über ihre Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG erfaßt auch den Sachverhalt, daß eine Partei zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wurde und deshalb den Termin nicht wahrgenommen hat (BGH GRUR 1966, 160 - Terminsladung; BVerwGE 66, 311). Ausweislich der Akten des Bundespatentgerichts wurde die Anmelderin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, 28. Das Bundespatentgericht hat aber entsprechend der handschriftlichen Verfügung des Vorsitzenden bereits am Donnerstag, den 7.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 22/97 vom 21. Oktober 1997 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 35 46 773.8-53 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen am 21. Oktober 1997 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. August 1997 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz werden nicht erhoben. Gründe: I. 1. Das Deutsche Patentamt hat die am 29. April 1985 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluß vom 10. April 1995 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde erhoben. Der Vorsitzende des 17. Senats des Bundespatentgerichts hat mit Verfügung vom 27. Mai 1997 Termin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, den 7. August 1997, 3 9.00 Uhr, bestimmt (BPatGA 12 a). Die den Prozeßbevollmächtigten der Anmelderin zugegangene Terminsladung vom 28. Mai 1997 weist als Termin zur mündlichen Verhandlung Donnerstag, 28. August 1997, 9.00 Uhr, aus (BPatGA 13). Das Bundespatentgericht verhandelte am 7. August 1997 über die Beschwerde der Anmelderin, nachdem es festgestellt hatte, daß die nicht erschienene Anmelderin ordnungsgemäß geladen sei, ohne diese und wies ihre Beschwerde zurück (BPatGA 37 u. 38). 2. Gegen diesen Beschluß richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der sie geltend macht, sie sei nicht nach den Vorschriften des Gesetzes vertreten gewesen (§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG). II. Die auf § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet; denn die Anmelderin macht zu Recht geltend, daß sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht über ihre Rechtsbeschwerde nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG erfaßt auch den Sachverhalt, daß eine Partei zur mündlichen Verhandlung nicht geladen wurde und deshalb den Termin nicht wahrgenommen hat (BGH GRUR 1966, 160 - Terminsladung; BVerwGE 66, 311). Ausweislich der Akten des Bundespatentgerichts wurde die Anmelderin zur mündlichen Verhandlung auf Donnerstag, 28. August 1997, 9.00 Uhr geladen. Das Bundespatentgericht hat aber entsprechend der handschriftlichen Verfügung des Vorsitzenden bereits am Donnerstag, den 7. August 1997, vormittags 9.00 Uhr, über die Beschwerde der Anmelderin verhandelt. 4 sonach zu einem Termin, zu dem sie nicht geladen war und den sie deshalb auch nicht wahrzunehmen hat. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden für das Rechtsbeschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erhoben. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten. Rogge Jestaedt Maltzahn Broß Scharen