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BGH · X ZB 22/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 22/92

Leistungshalbleiter Es verstößt nicht gegen den Begründungszwang, wenn das Bundespatentgericht von der Darstellung der Entscheidungsgründe in einer Beschwerdeentscheidung insoweit absieht, als es sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen macht und in seinem Beschluß auf diese Begründung verweist. Zur Zulässigkeit des Einspruchs ist in dem Beschluß ausgeführt, aus der Einspruchsbegründung über die Funktion der nach Ansicht der Einsprechenden erfindungswesentlichen Bauelemente und deren Zusammenwirken habe sich sowohl der Patentinhaber wie auch die Patentabteilung ein Bild über die nach Meinung der Einsprechenden maßgeblichen Gründe für einen Widerruf machen können. Die Patentabteilung hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem bekannt gewordenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen. Die formund fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist ungeachtet der gegen § 102 Abs. 5 Satz 1 PatG verstoßenden "Ergänzung" vom 20. April 1993 zulässig, weil sie sich darauf stützt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Das ist auch dann der Fall, wenn zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und so verworren sind, daß objektiv nicht mehr 1. Die Rechtsbeschwerde rügt, zur Frage der Zulässigkeit des Einspruchs sei die Entscheidung schon deshalb nicht mit Gründen versehen, weil der angefochtene Beschluß insoweit "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf den Beschluß der Patentabteilung 31 vom 26. Deshalb sieht etwa § 543 Abs. 1 ZPO vor, daß im Berufungsurteil von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt (vgl. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Bundespatentgericht hinsichtlich der Zulässigkeit des Einspruchs zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit auf die nach seiner Ansicht zutreffende Begründung des Beschlusses der Patentabteilung 31 verwiesen hat. Die Patentabteilung stellt dazu fest, daß durch den Hinweis auf spezielle Figuren der deutschen Offenlegungsschrift 27 50 720 und die dazugehörige Beschreibung in Verbindung mit den von der Einsprechenden vorgetragenen Argumenten für die Patentabteilung wie für den Patentinhaber erkennbar gewesen sei, warum nach Meinung der Einsprechenden das Patent zu widerrufen sei. Damit ist klar gesagt, daß und warum sich der Fachmann aus der Einspruchsbegründung ein Bild über die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Bewertungen für den von der Einsprechenden begehrten Widerruf des Patents machen konnte. Darauf, ob diese Beurteilung der Patentabteilung, der sich das Bundespatentgericht angeschlossen hat, sachlich zutreffend ist, kommt es nicht an. Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, der angefochtene Beschluß ermangele einer "nachvollziehbaren" Begründung auch deshalb, weil das Bundespatentgericht sich nicht festlege, welches der hier "anzusetzende Fachmann" sei. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß der maßgebliche Fachmann sowohl ein Hoch- als auch ein Fachhochschulingenieur sein kann, der mit der Entwicklung von elektrischen Schaltungen befaßt sei und der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Ansteuerung von Leistungshalbleitern verfüge. Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, der angefochtene Beschluß sei deshalb nicht ausreichend begründet, weil das Bundespatentgericht zur US-Patentschrift 4 297 594 meine, der Fachmann habe aus ihr nur entnehmen können, "daß es ... Daran ändere sich nichts dadurch, daß der Fachmann nach Meinung des Bundespatentgerichts zu dieser Maßnahme außerdem durch die Figuren 7 bis 9 der deutschen Offenlegungsschrift 3 610 156 habe angeregt werden können. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß das Ausschalten des Leistungshalbleiters nach der US-Patentschrift 4 297 594 über einen unmittelbar von der Spannungsquelle Eg gespeisten Kreis erfolgt. Der Fachmann habe aus der US-Patentschrift 4 297 594 auch entnehmen können, daß es grundsätzlich möglich sei, das Ausschalten des Leistungshalbleiters mittels einer Ausschaltinduktivität vorzunehmen, daß dann aber gewisse Nachteile in Kauf genommen werden müßten (vgl. Die dortige Schaltung weise nämlich neben einer Einschaltinduktivität nl auch eine Ausschaltinduktivität n2 auf.Da diese Schaltung ebenfalls zu dem Steuern eines Leistungshalbleiters diene und die Einund Ausschaltinduktivitäten dort ebenfalls mittels Schaltern und Dioden in Lade- oder in Freilaufkreise schaltbar seien, habe es für den Fachmann nahegelegen, die dortigen, das Ausschalten betreffende Maßnahmen auf die Schaltung nach der US-Patentschrift 4 297 594 zu übertragen. Mit dieser Begründung hat das Bundespatentgericht ausführlich und in verständlicher Weise dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gründen und aufgrund welcher technischen Bewertung die Verwendung einer Ausschaltinduktivität zu dem Ausschalten des Lei- 4. Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde, es sei gedanklich nicht "nachvollziehbar", wenn das Bundespatentgericht die Ansicht vertrete, der Patentanspruch 1 umfasse auch Ausführungen nach dem Stand der Technik, denn dann hätte es das Patent wenigstens in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten müssen. Das Bundespatentgericht hat sich mit dem Argument des Patentinhabers auseinandergesetzt, bei seinem Patent werde im Unterschied zu dem Stand der Technik der Avalanche-Effekt dadurch vermieden, daß der Abschalt-Steuerstrom rechtzeitig in einen Freilaufkreis umgeleitet werde, erst diese Maßnahme mache die Verwendung einer Induktivität zu dem Ausschalten sinnvoll. Soweit die Rechtsbeschwerde daraus herleitet, das Bundespatentgericht habe deshalb das Patent in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten müssen, ist nicht erkennbar, was dies mit einer fehlenden Begründung im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 Wenn der Hauptanspruch - wie das Bundespatentgericht festgestellt hat - wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar ist, muß die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen werden, sofern der Patentinhaber keinen eingeschränkten Hilfsantrag gestellt hat (BGH GRUR 1980, 716, 718 - "Schlackenbad"; vgl. Die Begründung des Bundespatentgerichts, es stelle lediglich eine in das Belieben des Fachmanns gestellte konsequente Erweiterung der verfügbaren Steuermöglichkeiten ohne erfinderische Bedeutung dar, daß die Steuerstrecke des Leistungshalbleiters bei Vorhandensein eines Rückladekreises auch in diesen - also nicht nur in den Lade- und den Freilaufkreis - einschaltbar sei, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne weiteres "gedanklich nachvollziehbar".

Zitierte Normen: § 100 ZPO § 102 PatG § 543 ZPO § 100 PatG
FachmannEinsprechendePatentBegründungBeschlußBundespatentgerichtRechtsbeschwerdePatentabteilung

Volltext der Entscheidung

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3sC
PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 5; ZPO § 551 Nr. 7
Leistungshalbleiter
 Es verstößt nicht gegen den Begründungszwang, wenn das Bundespatentgericht von der Darstellung der Entscheidungsgründe in einer Beschwerdeentscheidung insoweit absieht, als es sich die Begründung der angefochtenen Einspruchsentscheidung der Patentabteilung zu eigen macht und in seinem Beschluß auf diese Begründung verweist.
BGH, Beschl. v. 22. Juni 1993 - X ZB 22/92 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 22/92
vom 22. Juni 1993
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 betreffend das Patent 37 09 150
des Dipl.-Ing.
Raimund
 Allee 28,
Patentinhaber und Rechtsbeschwerdeführer,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte:
AG, W
Platz 2,
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats (Technischer Beschwerdesenat XV) des Bundespatentgerichts vom 29. Juni 1992 wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I. Das am 20. März 1987 angemeldete deutsche Patent 37 09 150 wurde am 18. Januar 1989 erteilt; die Patenterteilung wurde am 11. Mai 1989 veröffentlicht. Am 11. August 1989 legte die Rechtsbeschwerdegegnerin gegen die Patenterteilung Einspruch ein und begründete diesen wie folgt: Die Erfindung solle nach dem geltend gemachten Hauptanspruch darin bestehen, daß eine Einschaltstromquelle und eine Ausschaltstromquelle vorgesehen seien, von denen jede mittels der Schalter entweder in einen die Spannungsquelle und die Speicherkapazität enthaltenden Ladekreis oder einen die Spannungsquelle und die Speicherkapazität ebenfalls enthaltenden Rückladekreis oder einen Freilaufkreis einschaltbar sei, wobei in jeden der drei Kreise außerdem mittels der Schalter wahlweise die Steuerstrecke des Leistungshalbleiters einschaltbar sei und die in der Einschalt- bzw. Ausschaltstromquelle nach deren Einschaltung in den Ladekreis gespeicherte Energie jeweils bei deren Einschaltung in den Rückladekreis in die Speicherkapazität rückspeisbar sei. Die deutsche Offenlegungsschrift 27 50 720 offenbare bei einer Anordnung zur Rückspeisung der Steuerleistung in die Steuerspannungsquellen die Verwendung von Induktivitäten als Energiespeicher. Hierzu werde auf die Abbildungen 1 und 2 samt zugehöriger Beschreibung verwiesen. Diese Induktivitäten (L bzw. L^) bildeten eine Einschaltstromquelle und eine Ausschaltstromquelle im Sinne des Anmeldungsgegenstandes, seien ebenfalls in einen Rücklade- oder einen Freilaufkreis eingeschaltet und speisten ihre während des Einschalt- bzw. Ausschaltvorganges aufgenommene Energie in Speicherkapazitäten
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(C+ bzw. C-) zurück. Damit seien die wesentlichen Merkmale des Hauptanspruchs des angegriffenen Patents vorweggenommen, bezüglich der verbleibenden Merkmale sei ein Schritt von erfinderischer Bedeutung nicht erkennbar.
Der Patentinhaber hat die Auffassung vertreten, der Einspruch sei unzulässig, weil die vorstehende, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgte Begründung nicht ausreichend sei. Im übrigen sei der Einspruch auch unbegründet.
Mit Beschluß vom 26. Juni 1990 hat die Patentabteilung 31 des Deutschen Patentamts das Patent aufrechterhalten. Zur Zulässigkeit des Einspruchs ist in dem Beschluß ausgeführt, aus der Einspruchsbegründung über die Funktion der nach Ansicht der Einsprechenden erfindungswesentlichen Bauelemente und deren Zusammenwirken habe sich sowohl der Patentinhaber wie auch die Patentabteilung ein Bild über die nach Meinung der Einsprechenden maßgeblichen Gründe für einen Widerruf machen können. Ob die vorgetragenen Tatsachen den begehrten Widerruf des Patents tatsächlich rechtfertigten, sei für die Beurteilung der Zulässigkeit unerheblich. Die Patentabteilung hat den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem bekannt gewordenen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluß hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
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Der Patentinhaber hat das Patent mit einem dem Beschwerdegericht in der mündlichen Verhandlung vorgelegten neuen Patentanspruch 1 verteidigt.
Mit Beschluß vom 29. Juni 1992 hat das Beschwerdegericht das Patent widerrufen. Dagegen wendet sich der Patentinhaber mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt.
Die Einsprechende hat sich zur Rechtsbeschwerde nicht geäußert.
II. Die formund fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist ungeachtet der gegen § 102 Abs. 5 Satz 1 PatG verstoßenden "Ergänzung" vom 20. April 1993 zulässig, weil sie sich darauf stützt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG lediglich der Sicherung des Begründungszwangs, nicht aber der Gewährleistung einer einheitlichen Rechtsprechung dient (vgl. BGHZ 39, 333, 341 - Warmpressen; BGH GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit). Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren. Das ist auch dann der Fall, wenn zwar Gründe vorhanden sind, diese aber ganz unverständlich und so verworren sind, daß objektiv nicht mehr
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zu erkennen ist, welche Erwägungen tatsächlicher oder rechtlicher Art die Entscheidung tragen sollen oder wenn die Gründe sachlich inhaltslos sind und sich in leeren Redensarten oder der einfachen Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfen (vgl. Benkard, PatG/GebrMG 8. Aufl. § 100 Rdn. 24 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt entgegen der Rechtsbeschwerde hier nicht vor.
1.	Die Rechtsbeschwerde rügt, zur Frage der Zulässigkeit des Einspruchs sei die Entscheidung schon deshalb nicht mit Gründen versehen, weil der angefochtene Beschluß insoweit "zur Vermeidung von Wiederholungen" auf den Beschluß der Patentabteilung 31 vom 26. Juni 1990 verweise und sich aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht nichts ergebe. Darüber hinaus enthalte der in Bezug genommene Beschluß der Patentabteilung 31 keine nachvollziehbare, über Leerformein hinausgehende Begründung.
Beide Rügen haben keinen Erfolg.
Es ist Aufgabe der Gerichte, sich mit der Sache zu befassen, nicht aber unnötige und überflüssige Schreibarbeit zu leisten. Deshalb sieht etwa § 543 Abs. 1 ZPO vor, daß im Berufungsurteil von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden kann, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt (vgl. dazu Stein-Jonas, Kommentar zur ZPO, 20. Aufl. § 551 Rdn. 30). Allgemein ist anerkannt, daß die Bezugnahme auf eine zwischen denselben Parteien ergangene Entscheidung dem Begründungszwang dann genügt, wenn die Entscheidung den Parteien vor Beginn der Rechtsmittelfrist be-
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kannt geworden ist (BGHZ 39, 333, 346; BGH NJW 1981, 1045, 1046; BGH NJW-RR 1991, 830 m.w.N.; MünchKomm. zur ZPO § 551 Rdn. 20; Zoller, Kommentar zur ZPO, 17. Aufl. § 551 Rdn. 8; Baumbach/Lauterbach, Kommentar zur ZPO, 51. Aufl. § 551 Rdn. 16 - jeweils m.w.N.). Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß das Bundespatentgericht hinsichtlich der Zulässigkeit des Einspruchs zur Vermeidung überflüssiger Schreibarbeit auf die nach seiner Ansicht zutreffende Begründung des Beschlusses der Patentabteilung 31 verwiesen hat.
Es trifft darüber hinaus nicht zu, daß die dort gegebene Begründung nicht "nachvollziehbar" sei und nur "Leerformeln" enthalte. Die dort gegebene Begründung nimmt auf die Einspruchsschrift und die in der Einspruchsschrift enthaltene, eingangs unter Ziffer I im Kern wiedergegebene Einspruchsbegründung Bezug. Die Patentabteilung stellt dazu fest, daß durch den Hinweis auf spezielle Figuren der deutschen Offenlegungsschrift 27 50 720 und die dazugehörige Beschreibung in Verbindung mit den von der Einsprechenden vorgetragenen Argumenten für die Patentabteilung wie für den Patentinhaber erkennbar gewesen sei, warum nach Meinung der Einsprechenden das Patent zu widerrufen sei. Damit ist klar gesagt, daß und warum sich der Fachmann aus der Einspruchsbegründung ein Bild über die tatsächlichen Umstände und rechtlichen Bewertungen für den von der Einsprechenden begehrten Widerruf des Patents machen konnte. Darauf, ob diese Beurteilung der Patentabteilung, der sich das Bundespatentgericht angeschlossen hat, sachlich zutreffend ist, kommt es nicht an.
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2.	Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, der angefochtene Beschluß ermangele einer "nachvollziehbaren" Begründung auch deshalb, weil das Bundespatentgericht sich nicht festlege, welches der hier "anzusetzende Fachmann" sei. Da Hochschulausbildung und Fachhochschulausbildung nicht identisch seien, habe das Bundespatentgericht nicht offenlassen dürfen, von welchem Fachmann es ausgehe.
Unabhängig davon, ob der behauptete Mangel überhaupt zu einem Verstoß gegen § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG führen könnte, ist die Rüge unbegründet. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß der maßgebliche Fachmann sowohl ein Hoch- als auch ein Fachhochschulingenieur sein kann, der mit der Entwicklung von elektrischen Schaltungen befaßt sei und der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Ansteuerung von Leistungshalbleitern verfüge. Das ist eine klare und verständliche Begründung.
3.	Die Rechtsbeschwerde rügt weiter, der angefochtene Beschluß sei deshalb nicht ausreichend begründet, weil das Bundespatentgericht zur US-Patentschrift 4 297 594 meine, der Fachmann habe aus ihr nur entnehmen können, "daß es ... grundsätzlich möglich" sei, "das Ausschalten des Leistungshalbleiters mittels einer Ausschaltinduktivität vorzunehmen" . Aus grundsätzlichen Möglichkeiten folge nicht, daß konkrete Lehren des Streitpatents nahegelegt gewesen seien. Daran ändere sich nichts dadurch, daß der Fachmann nach Meinung des Bundespatentgerichts zu dieser Maßnahme außerdem durch die Figuren 7 bis 9 der deutschen Offenlegungsschrift 3 610 156 habe angeregt werden können.
 
Diese Rüge ist ebenfalls unbegründet.
Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß das Ausschalten des Leistungshalbleiters nach der US-Patentschrift 4 297 594 über einen unmittelbar von der Spannungsquelle Eg gespeisten Kreis erfolgt. Dies werde anstatt der Verwendung einer Ausschaltinduktivität deshalb als vorteilhaft angesehen, weil dann Gegenmaßnahmen zur Verhütung eines Avalanche-Effekts zwischen Gate und Kathode des GTO unterbleiben könnten. Der Fachmann habe aus der US-Patentschrift 4 297 594 auch entnehmen können, daß es grundsätzlich möglich sei, das Ausschalten des Leistungshalbleiters mittels einer Ausschaltinduktivität vorzunehmen, daß dann aber gewisse Nachteile in Kauf genommen werden müßten (vgl. Spalte 1, Zeilen 49 bis 59 der US-Patentschrift 4 297 594). Zu der Verwendung einer Ausschaltinduktivität habe der Fachmann zusätzlich durch die Figuren 7 bis 9 der deutschen Offenlegungsschrift 36 10 156 angeregt werden können. Die dortige Schaltung weise nämlich neben einer Einschaltinduktivität nl auch eine Ausschaltinduktivität n2 auf. Da diese Schaltung ebenfalls zu dem Steuern eines Leistungshalbleiters diene und die Einund Ausschaltinduktivitäten dort ebenfalls mittels Schaltern und Dioden in Lade- oder in Freilaufkreise schaltbar seien, habe es für den Fachmann nahegelegen, die dortigen, das Ausschalten betreffende Maßnahmen auf die Schaltung nach der US-Patentschrift 4 297 594 zu übertragen. Mit dieser Begründung hat das Bundespatentgericht ausführlich und in verständlicher Weise dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gründen und aufgrund welcher technischen Bewertung die Verwendung einer Ausschaltinduktivität zu dem Ausschalten des Lei-

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stungshalbleiters für den Fachmann nahelag. Es kann keine Rede davon sein, daß diese Begründung nicht "nachvollziehbar" sei.
4.	Schließlich rügt die Rechtsbeschwerde, es sei gedanklich nicht "nachvollziehbar", wenn das Bundespatentgericht die Ansicht vertrete, der Patentanspruch 1 umfasse auch Ausführungen nach dem Stand der Technik, denn dann hätte es das Patent wenigstens in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten müssen.
Auch diese Rüge ist offensichtlich unbegründet. Das Bundespatentgericht hat sich mit dem Argument des Patentinhabers auseinandergesetzt, bei seinem Patent werde im Unterschied zu dem Stand der Technik der Avalanche-Effekt dadurch vermieden, daß der Abschalt-Steuerstrom rechtzeitig in einen Freilaufkreis umgeleitet werde, erst diese Maßnahme mache die Verwendung einer Induktivität zu dem Ausschalten sinnvoll. Dazu hat das Bundespatentgericht ausgeführt, eine derartige Umleitung des Steuerstroms komme in Patentanspruch 1 nicht zu dem Ausdruck. Dieser umfasse vielmehr auch solche Ausführungen, in denen lediglich die aus dem Stand der Technik bekannten Gegenmaßnahmen (vgl. deutsche Offenlegungsschrift 3 610 156 Figur 7 Positionen ZD2 und DB) zur Vermeidung des Avalanche-Effektes ergriffen würden. Auch diese Begründung ist klar und verständlich. Sie besagt, daß Patentanspruch 1 auch Ausführungen nach dem Stand der Technik umfaßt. Soweit die Rechtsbeschwerde daraus herleitet, das Bundespatentgericht habe deshalb das Patent in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten müssen, ist nicht erkennbar, was dies mit einer fehlenden Begründung im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5
PatG zu tun haben soll. Die Entscheidung könnte insoweit allenfalls falsch sein, wenn nämlich die vom Bundespatentgericht aus seiner Begründung gezogene rechtliche Konsequenz fehlerhaft wäre. Tatsächlich trifft dies jedoch für die hinter der Rüge stehende Rechtsvorstellung der Rechtsbeschwerde zu. Ein Patent kann nur so erteilt werden, wie es beantragt ist. Ein vom Begehren des Anmelders abweichendes Patent darf nicht erteilt werden (vgl. BGH GRUR 1966, 85, 86 - "Aussetzung der Bekanntmachung"; Benkard, PatG/GebrMG, 8. Aufl.
§ 35 Rdn. 44 m.w.N.). Wenn der Hauptanspruch - wie das Bundespatentgericht festgestellt hat - wegen fehlender erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar ist, muß die Anmeldung insgesamt zurückgewiesen werden, sofern der Patentinhaber keinen eingeschränkten Hilfsantrag gestellt hat (BGH GRUR 1980, 716, 718 - "Schlackenbad"; vgl. Benkard aaO § 49 PatG Rdn. 2 m.w.N.).
5.	Schließlich ist auch die letzte Rüge der Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Begründung des Bundespatentgerichts, es stelle lediglich eine in das Belieben des Fachmanns gestellte konsequente Erweiterung der verfügbaren Steuermöglichkeiten ohne erfinderische Bedeutung dar, daß die Steuerstrecke des Leistungshalbleiters bei Vorhandensein eines Rückladekreises auch in diesen - also nicht nur in den Lade- und den Freilaufkreis - einschaltbar sei, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne weiteres "gedanklich nachvollziehbar".
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten, § 107 Abs. 1, Halbsatz 2 PatG.
Rogge	Maltzahn	Jestaedt
 Broß	Greiner