Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Patentinhabers mit der Begründung zurückgewiesen, das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Begründungserwägungen des Bundespatentgerichts bei der Beurteilung der erfinderischen Leistung seien so widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, daß sie dem Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 PatG nicht genügten. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist einer fehlenden Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG der Fall gleichzusetzen, daß zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz verworren und unverständlich sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (u.a. BGHZ 39, Das Bundespatentgericht hat festgestellt, das Ver-I fahren nach Anspruch 1 sei neu, denn in der deutschen offens’ legungsschrift 19 17 200 werde nicht im einzelnen ausge-1 führt, die Druckfedern jeweils ihrem Einbaubereich und der auszugleichenden Reaktionskraft entsprechend speziell zu be-[ messen und vorzuspannen. Es sei ohne weiteres erkennbar, daß je nach Aufstellungsort der Druckfedern im Gebäude unterschiedliche Federkräfte erforderlich seien und daß die Druckfedern entsprechend bemessen und vorgespannt werden müßten. 5. Die Rechtsbeschwerde sieht einen unauflösbaren Widerspruch darin, daß das Bundespatentgericht zwar die Neuheit festgestellt, eine erfinderische Tätigkeit aber verneint habe, obwohl es festgestellt habe, daß allein die vorgespannten vertikalen Druckfedern die Gebäudelasten übernähmen und ein Nachsinken der Kellerdecke verhinderten. Dieser Widerspruch werde noch durch die Feststellung vertieft, daß bei der deutschen Offenlegungsschrift 19 17 200 die Anordnung der Keile eine reine Z*usatzmaßnahme zur Sicherung des vorhandenen Abstands zwischen der Grundplatte und der Oberplatte darstelle und daß sich die Lehre, die Gebäudelasten allein durch die vertikalen Druckfedern aufzunehmen, dem Fachmann aus der genannten Druckschrift er-schließe. Schließlich seien die vom Bundespatentgericht zu dem Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns angestellten Überlegungen verworren und nicht nachvollziehbar. Der Fachmann sei gerade nicht ohne weiteres in der Lage, den Abstandshalter gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 19 17 200 so umzugestalten, daß dieser für die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe überhaupt geeignet sei, daß vielmehr insoweit erhebliche Anstrengungen erforderlich gewesen seien. 6.Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen lasse, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Die weiteren Entscheidungserwägungen lassen jedenfalls die tragende Beurteilung des Bundespatentgerichts erkennen, daß angesichts der Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 19 17 200 der Durchschnittsfachmann, ein Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet des Bauwesens, in der Lage gewesen sei, ohne über sein Können hinausgehendes erfinderisches Bemühen zu erkennen, daß die vertikalen Druckfedern ihrem Einbauort entsprechend bemessen und vorgespannt werden müssen, um die auftretenden Gebäudelasten zu übernehmen und Schäden verhindern zu können. Soweit die Rechtsbeschwerde mit ihren Rügen den sachlichen Inhalt dieser Begründung und das gewonnene Ergebnis angreift, ist ihr das bei der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verwehrt.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 22/89 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Patent 27 07 895 des Johann Patentinhabers und Rechtsbeschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und weitere Verfahrensbeteiligte: 1. die RI Vorstand, Rl AG, gesetzlich vertreten durch ihren StraßeM, El Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. ■■■■ - 2. Werner fräße 0, DflH^Ql7, Einsprechender II - Verfahrensbevollmächtigter vor dem Bundespatentgericht Patentanwalt Dipl.-Ing. TfUPWiBn^^ii u 11'1 ilIJi^PIpgWIWjPWBP^^B^iiWWWiWPB 2 22 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 1990 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats (Technischen Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 4. April 1989 wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf festgesetzt. 50.000,- DM Gründe : I. Das Deutsche Patentamt hat das am 24. Februar 1977 angemeldete Patent 27 07 895, das ein "Verfahren zu dem Verhindern von Schäden an einem Gebäude" betrifft, im Einspruchs- 3 verfahren widerrufen. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde des Patentinhabers mit der Begründung zurückgewiesen, das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt der Patentinhaber, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen, und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespa ten tge r ic ht . Die Einsprechende I bittet um Zurückweisung der Rechtsbeschwerde . II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel (§ 9“4 Abs. 2 i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) nicht vorliegt. 2. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Begründungserwägungen des Bundespatentgerichts bei der Beurteilung der erfinderischen Leistung seien so widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, daß sie dem Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 PatG nicht genügten. 3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist einer fehlenden Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG der Fall gleichzusetzen, daß zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz verworren und unverständlich sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; 4 2Z | BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). Diese l Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. | 4. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, das Ver-I fahren nach Anspruch 1 sei neu, denn in der deutschen offens’ legungsschrift 19 17 200 werde nicht im einzelnen ausge-1 führt, die Druckfedern jeweils ihrem Einbaubereich und der auszugleichenden Reaktionskraft entsprechend speziell zu be-[ messen und vorzuspannen. Es sei auch technisch fortschritt-I lieh, beruhe jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Nach der deutschen Offenlegungsschrift 19 17 200 wür- IJ den vorgespannte Druckfedern in die Bereiche des Gebäudes eingebaut, unter denen durch die ungleichmäßigen Baugrundsenkungen eine Veränderung der Bodenpressung auftrete. Die I vorgespannten Druckfedern übernähmen bei absinkender Keller-I geschoßmauer allein die darüber befindlichen Gebäudelasten I und verhinderten damit ein Nachsinken der Kellerdecke. Die r £, | zur Abstandswahrung angeordneten Keile rückten lediglich I nach und übten aufgrund ihrer Konstruktion auf die darüber-I liegenden Gebäudeteile keinerlei Druckkräfte zur Kompensie-l rung verlorener Reaktionskräfte aus. Auch wenn nicht erwähnt I werde, daß die vertikalen Druckfedern in ihrer Vorspannung k- i* | je nach Aufstellungsort und örtlicher Gebäudelast bemessen f werden und ihr Einbau möglicherweise nur nach ungesicherten Erfahrungswerten ohne spezielle statische Anordnung erfolgt sein sollte, habe von einem Fachmann zur sachgerechten Scha-' densverhinderung erwartet werden müssen, daß er nähere Untersuchungen anstelle, insbesondere daß er die auftretenden Gebäudelasten und die zugehörigen Bodenpressungen in den interessierenden Senkungsbereichen ermittele und anhand einer Berechnung den durch die Druckfedern auszugleichenden Reak- 5 tionskräften gegenüberstelle. Es sei ohne weiteres erkennbar, daß je nach Aufstellungsort der Druckfedern im Gebäude unterschiedliche Federkräfte erforderlich seien und daß die Druckfedern entsprechend bemessen und vorgespannt werden müßten. 5. Die Rechtsbeschwerde sieht einen unauflösbaren Widerspruch darin, daß das Bundespatentgericht zwar die Neuheit festgestellt, eine erfinderische Tätigkeit aber verneint habe, obwohl es festgestellt habe, daß allein die vorgespannten vertikalen Druckfedern die Gebäudelasten übernähmen und ein Nachsinken der Kellerdecke verhinderten. Dieser Widerspruch werde noch durch die Feststellung vertieft, daß bei der deutschen Offenlegungsschrift 19 17 200 die Anordnung der Keile eine reine Z*usatzmaßnahme zur Sicherung des vorhandenen Abstands zwischen der Grundplatte und der Oberplatte darstelle und daß sich die Lehre, die Gebäudelasten allein durch die vertikalen Druckfedern aufzunehmen, dem Fachmann aus der genannten Druckschrift er-schließe. Schließlich seien die vom Bundespatentgericht zu dem Wissen und Können des Durchschnittsfachmanns angestellten Überlegungen verworren und nicht nachvollziehbar. Der Fachmann sei gerade nicht ohne weiteres in der Lage, den Abstandshalter gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 19 17 200 so umzugestalten, daß dieser für die dem Streitpatent zugrundeliegende Aufgabe überhaupt geeignet sei, daß vielmehr insoweit erhebliche Anstrengungen erforderlich gewesen seien. 6 JU 6. Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen lasse, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren. Ob die Erwägungen zur Neuheit und zur erfinderischen Tätigkeit hinsichtlich der speziell auf die Gebäudelast und die Bodenpressung abgestimmten Bemessung und Vorspannung der vertikalen Druckfedern widersprüchlich sind, wie die Rechtsbeschwerde meint, bedarf keiner Entscheidung. Die weiteren Entscheidungserwägungen lassen jedenfalls die tragende Beurteilung des Bundespatentgerichts erkennen, daß angesichts der Lehre der deutschen Offenlegungsschrift 19 17 200 der Durchschnittsfachmann, ein Fachhochschulingenieur auf dem Gebiet des Bauwesens, in der Lage gewesen sei, ohne über sein Können hinausgehendes erfinderisches Bemühen zu erkennen, daß die vertikalen Druckfedern ihrem Einbauort entsprechend bemessen und vorgespannt werden müssen, um die auftretenden Gebäudelasten zu übernehmen und Schäden verhindern zu können. Soweit die Rechtsbeschwerde mit ihren Rügen den sachlichen Inhalt dieser Begründung und das gewonnene Ergebnis angreift, ist ihr das bei der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde verwehrt. Die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde kann auf einen solchen Mangel nicht gestützt werden. Die Frage der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen. 7 III. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen . Bruchhausen Brodeßer Rogge Jestaedt Broß