* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · x ZB 22/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x ZB 22/86

Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz, durch das die Beklagte zur Zahlung von 33.941,49 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. mit welchem ihrem Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz das anzufechtende Urteil des Landgerichts Koblenz zugesandt worden sei, sei zusammen mit einem Schreiben gleichen Datums in einer anderen Sache dort eingegangen und auf Grund eines Büroversehens ohne Eingangsstempel in die Akte des anderen Verfahrens geraten. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht verworfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden war und der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht begründet gewesen ist. Nach S 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, deren Verschulden dem der Beklagten gleichsteht Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagten nach S 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden Vorliegend hat die Beklagte nicht aufgezeigt, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz sich in irgendeiner Weise, etwa durch briefliche oder telefonische Rückfrage, um den Fortgang der Angelegenheit gekümmert hat. Damit trifft ihn an der Versäumung der Berufungsfrist durch die Beklagte ein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.

Zitierte Normen: § 85 ZPO
WiedereinsetzungFristInstanzBerufungsfristKoblenzProzeßbevollmächtigtenVerschulden

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
*
x ZB 22/86'■	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma TMM-Motors GmbH, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Renate Wfl|M# Pufl^^HlK Straße
19
Beklagte, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Prof, und Dr. M
Dr.
gegen
 die Firma AM Automobil Bau & Tu^M| Company GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Wolfgang FrflMMM, S^straße mm, mi,
 Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte* und Partner,
WV
2

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Oktober 1988 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 3. Juni 1988 zugestellte Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Koblenz, durch das die Beklagte zur Zahlung von 33.941,49 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Juli 1988 beim Oberlandesgericht Koblenz Berufung eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihr wegen Versäumung der am 3. Juli 1988 abgelaufenen Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren .
Zur Begründung hat sie vorgetragen, das Schreiben ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten vom 16. Juni 1988,
3
mit welchem ihrem Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz das anzufechtende Urteil des Landgerichts Koblenz zugesandt worden sei, sei zusammen mit einem Schreiben gleichen Datums in einer anderen Sache dort eingegangen und auf Grund eines Büroversehens ohne Eingangsstempel in die Akte des anderen Verfahrens geraten. Die Berufungsfrist sei nicht notiert worden. Dies sei anläßlich der Bearbeitung des anderen Verfahrens am 12. Juli 1988 festgestellt worden. Für den Posteingang sei die seit 1. Januar 1988 tätige Büroleiterin Frau An^^fe zuständig. Diese öffne die gesamte eingehende Post, versehe sie mit einem EingangsStempel, überprüfe sie auf ablaufende Fristen und lege sie sofort den Rechtsanwälten vor. Frau AnMB erledige die ihr übertragenen Aufgaben äußerst sorgfältig und gewissenhaft. Wie es zu dem Büroversehen gekommen sei, sei letztlich nicht mehr auf-klärbar.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten, mit der diese ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt .
4
¥
II.
Die nach den SS 238 Abs. 2, 519 b Abs. 2, 547 und 577 Abs. 2 ZPO statthafte, auch in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte Beschwerde ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit Recht verworfen, da sie nicht in der gesetzlichen Frist eingelegt worden war und der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht begründet gewesen ist.
1.	Nach S 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht als nicht erfüllt angesehen, da die zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, deren Verschulden dem der Beklagten gleichsteht
(§ 85 Abs. 2 ZPO), ein Verschulden an der Fristversäumung treffe. Zur Begründung hat es ausgeführt, es gehöre zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Rechtsanwalts, die Posteingänge vollständig daraufhin durchzusehen, ob der Ablauf von Fristen droht. Eine Anordnung an sein im übrigen zuverlässiges und bewährtes Personal, die Posteingänge nach der Eilbedürftigkeit getrennt vorzulegen, könne ihn nicht von der Pflicht entlasten, jeden Eingang selbst zu demindest darauf durchzusehen, ob er sofort bearbeitet werden muß. Dieser Verpflichtung seien die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten nicht nachgekommen.
2.	Diese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagten nach S 85 Abs. 2 ZPO ein Verschulden
5
ihres Prozeßbevollmächtigten erster Instanz zuzurechnen ist. Denn dieser hat ersichtlich keinerlei Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, daß der den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erteilte Auftrag ordnungsgemäß in Bearbeitung genommen wurde. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist wiederholt ausgesprochen worden, daß ein Rechtsanwalt, der einen anderen Anwalt mit der Einlegung eines Rechtsmittels beauftragt, in geeigneter Weise überwachen muß, ob der Auftrag eingegangen und zur Ausführung angenommen worden ist; bleibt die Mandatsbestätigung des zweitinstanzlichen Anwalts aus, so ist der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsfrist Rückfrage zu halten (BGH VersR 1979, 573; 1984, 788, 789; 1987, 589 je m.w.N.). Vorliegend hat die Beklagte nicht aufgezeigt, und es ist auch sonst nicht ersichtlich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter erster Instanz sich in irgendeiner Weise, etwa durch briefliche oder telefonische Rückfrage, um den Fortgang der Angelegenheit gekümmert hat. Damit trifft ihn an der Versäumung der Berufungsfrist durch die Beklagte ein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegensteht.
6

Die gegen die Versagung der Wiedereinsetzung und die Verwerfung der Berufung gerichtete sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen .
Bruchhausen
 Jestaedt
Brodeßer
 Broß
Maltzahn