Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1986 den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt. Eine Verhinderung des Richters K und deren Grund seien in den Akten nicht schriftlich festgehalten. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Senats die Verhinderung des Richters K, nicht zu den Akten fest- Es bedarf einer vorherigen Feststellung der Verhinderung und des Vertretungsfalles dann nicht, wenn nach außen in Erscheinung tretende klar objektivierbare Sachverhalte, wie eine Urlaubsbewilligung, vorliegen (BGH DRiZ 1983, 234, m.w.Nachweisen). Darüber hinaus ist selbst für die Feststellung einer nichtin dieser Weise offenkundigen Verhinderung eines Richters eine bestimmte Form, wie das urkundliche Festhalten in den Akten, nicht zwingend vorgeschrieben (BGH DRiZ 1983, 234, 235; BGHSt 21, 179/180). Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für angezeigt gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 22/86 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats (Technischen Beschwerdesenats XX) des Bundespatentgerichts vom 25. April 1986 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000.- DM festgesetzt. Gründe : I. Die am 10. Juni 1976 angemeldete und am 13. November 1980 bekanntgemachte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren zur Herstellung von Sintercarbidsubstraten mit verschleißbeständigen Oxidüberzügen. Sie ist in der Klasse C 23 C 11/08 ausgezeichnet. 3 Nach Prüfung von Einsprüchen hat die Patentabteilung das nachgesuchte Patent erteilt. Auf die Beschwerden der Einsprechenden IV und V hat der 32. Senat des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1986 den Beschluß der Patentabteilung aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt. Dagegen richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin. Sie rügt die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des 32. Senats wegen der Mitwirkung der Richterin 0 anstelle des Richters K , der nach der vom Vor- sitzenden für das Geschäftsjahr 1986 aufgestellten senatsinternen Geschäftsverteilung für die Klasse C 23 C als technischer Beisitzer berufen gewesen sei. Eine Verhinderung des Richters K und deren Grund seien in den Akten nicht schriftlich festgehalten. Die Anmelderin beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Die Einsprechenden zu IV und V sind vor dem Bundesgerichtshof nicht vertreten. II. Die nach § 100 Abs. 3 Nr. 1 PatG statthafte Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt . Der Beschwerdesenat war in der mündlichen Verhandlung vom 25. April 1986 vorschriftsmäßig besetzt. Der Richter K war am 25. April 1986 beurlaubt. Für ihn hat seine Vertreterin 4 Dipl.-Chem. Ot mitgewirkt, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden des 32. Senats ergibt. Die Tatsache, daß der Vorsitzende des 32. Senats die Verhinderung des Richters K, nicht zu den Akten fest- gestellt hat, ist kein die Rechtsbeschwerde rechtfertigender Umstand. Es bedarf einer vorherigen Feststellung der Verhinderung und des Vertretungsfalles dann nicht, wenn nach außen in Erscheinung tretende klar objektivierbare Sachverhalte, wie eine Urlaubsbewilligung, vorliegen (BGH DRiZ 1983, 234, m.w.Nachweisen). Der geschäftsplanmäßige Vertreter tritt in diesen Fällen ohne weiteres an die Stelle des verhinderten Richters (BGH DRiZ 1980, 147, 148). Darüber hinaus ist selbst für die Feststellung einer nichtin dieser Weise offenkundigen Verhinderung eines Richters eine bestimmte Form, wie das urkundliche Festhalten in den Akten, nicht zwingend vorgeschrieben (BGH DRiZ 1983, 234, 235; BGHSt 21, 179/180). Letzteres ist lediglich zweckmäßig (BGHSt 21, 174, 179). III. Die Rechtsbeschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für angezeigt gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbs. 2 PatG). Bruchhausen Brodeßer von Albert Rogge Broß