November 1973 hat der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen auf Grund des Anspruchs 1 vom 29. Der Beschwerdesenat hat dem Anmelder durch Beschluß vom 7. Dem ist der Anmelder mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 hat der Anmelder erklärt, er ziehe den in der mündlichen Verhandlung vom 7. September 1974 hat der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen auf Grund der Beschreibung und der Patentansprüche vom 7. Dezember 1973, wobei in dem Anspruch 1, Zeile 7 von unten die Worte "unten am ersten Zylinder" ersetzt werden durch "am unteren Scheitelpunkt des ersten Zylinders" mit entsprechender Änderung auf Seite 4 letzter Absatz in der Beschreibung, ferner auf Grund der Zeichnung, nur Figur 2 vom 11. Der Beschwerdesenat hat die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde des Anmelders, die zwar die Entscheidung zu dem Hauptantrag hinnimmt, jedoch geltend macht, der BeschwerdeSenat habe den Hilfsantrag I gemäß Schriftsatz vom 7. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen . Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei hinsichtlich des Hilfsantrages I nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG). September 1974 vom Anmelder gestellte Antrag so zu verstehen, daß der Anmelder ein Patent begehrte mit der Beschreibung und den Patentansprüchen, wie sie in der Anlage zu dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 waren weder die Patentansprüche gemäß dem auf Seite 1 des genannten Schriftsatzes angekündigten Hilfsantrag I noch eine hierauf abgestimmte Beschreibung beigefügt. November 1973 verwiesen, der, wie es in dem genannten Schriftsatz hieß, nach der Zurücknahme des Hauptanstrages Hilfsantrag I werde. September 1974 ausweislich der Sitzungsniederschrift bei der Antragstellung weder erklärt, er stelle einen Hilfsantrag, noch hat er wegen der Fassung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 7. Die Fassung des Antrages in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1974 brachte nicht zu dem Ausdruck, daß der Anmelder auch noch den mit Schriftsatz vom 7.
Cv ? BUNDESGERICHTSHOF X ZB 22/74 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 1461 147.3-27 des _ Kanada, and Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Verfahrensbeteiligte: Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. i i Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 7. Oktober 1975 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Dr. Bruchhausen, Bendler und Dr. Häußer beschlossen: $ Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 35. Senats (technischen Beschwerdesenats XXII) des Bundespatentgerichts vom 11. September 1974 wird zurückgewiesen. Der Anmelder trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde beträgt 50 0Q0.- DM. Gründe I. Die Patentabteilung 27 des Deutschen Patentamts hat auf die am 21. April 1964 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Vorrichtung zu dem Bilden einer Faserstoffbahn" mit Beschluß vom 17. Juli 1972 ein Patent versagt. Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hat in der Beschwerdeschrift den Antrag gestellt, das nachgesuchte Patent auf Grund der Patentansprüche 1 bis 7 vom 29. Februar 1972 zu erteilen. Als Anlage zu dem Schriftsatz vom 11. Oktober 1973 hat der Anmelder neue Ansprüche 1 bis 7 überreicht. In der mündlichen Verhandlung vom 7. November 1973 hat der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen auf Grund des Anspruchs 1 vom 29. Februar 1972 und der Unteransprüche 5 (dieser mit einer Streichung), 6 und 7 vom 11. Oktober 1973 als neue Unteransprüche 2, 3 und 4, hilfsweise auf Grund der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 \ond 2 (Hilfsantrag I), weiterhin hilfsweise auf Grund der in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüche 1 bis 4 (Hilfsantrag II). Der Beschwerdesenat hat dem Anmelder durch Beschluß vom 7. November 1973 aufgegeben, zu dem Hilfsantrag I komplette Unterlagen einzureichen. Dem ist der Anmelder mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 nachgekommen. Er hat als Anlage zu dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 eine neugefaßte Beschreibung und Patentansprüche gemäß Hilfsantrag I eingereicht. Im zweiten Absatz der Seite 1 des Schriftsatzes vom 7. Dezember 1973 hat der Anmelder erklärt, er ziehe den in der mündlichen Verhandlung vom 7. November 1973 ge- stellten Hauptantrag zurück. Damit werde der Hilfsantrag I zu dem Hauptantrag und der Hilfsantrag II zu dem Hilfsantrag I. In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1974 hat der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent zu erteilen auf Grund der Beschreibung und der Patentansprüche vom 7. Dezember 1973, wobei in dem Anspruch 1, Zeile 7 von unten die Worte "unten am ersten Zylinder" ersetzt werden durch "am unteren Scheitelpunkt des ersten Zylinders" mit entsprechender Änderung auf Seite 4 letzter Absatz in der Beschreibung, ferner auf Grund der Zeichnung, nur Figur 2 vom 11. Oktober 1973. Der Beschwerdesenat hat die Beschwerde des Anmelders zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - nicht zugelassene -Rechtsbeschwerde des Anmelders, die zwar die Entscheidung zu dem Hauptantrag hinnimmt, jedoch geltend macht, der BeschwerdeSenat habe den Hilfsantrag I gemäß Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 nicht beschieden. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen . Die Einsprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Sie macht geltend, der Anmelder habe den Hilfsantrag I ausweislich der Niederschrift über die Sitzung vom 11. September 1974 nicht mehr gestellt. Deshalb habe es zu diesem Hilfsantrag einer Begründung nicht bedurft. II. Die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der angefochtene Beschluß sei hinsichtlich des Hilfsantrages I nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet, weil der gerügte Begründungsmangel nicht vorliegt. Nach dem Verlauf des BeschwerdeVerfahrens war der in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1974 vom Anmelder gestellte Antrag so zu verstehen, daß der Anmelder ein Patent begehrte mit der Beschreibung und den Patentansprüchen, wie sie in der Anlage zu dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 formuliert waren, der Anspruch 1 allerdings mit der in der Sitzungsniederschrift vom 11. September 1974 vermerkten Änderung. In der Anlage zu dem Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 waren weder die Patentansprüche gemäß dem auf Seite 1 des genannten Schriftsatzes angekündigten Hilfsantrag I noch eine hierauf abgestimmte Beschreibung beigefügt. An der genannten Schriftsatzstelle war lediglich auf die Patentansprüche gemäß Hilfsantrag II in der Fassung der Anlage / zur Sitzungsniederschrift vom 7. November 1973 verwiesen, der, wie es in dem genannten Schriftsatz hieß, nach der Zurücknahme des Hauptanstrages Hilfsantrag I werde. Der Anmelder hat in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1974 ausweislich der Sitzungsniederschrift bei der Antragstellung weder erklärt, er stelle einen Hilfsantrag, noch hat er wegen der Fassung der Patentansprüche nach dem Hilfsantrag auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 7. November 1973 verwiesen, in der diese eine Formulierung erfahren hatten. Die Fassung des Antrages in der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1974 brachte nicht zu dem Ausdruck, daß der Anmelder auch noch den mit Schriftsatz vom 7. Dezember 1973 angekündigten Hilfsantrag I stellen wollte. Bei dieser Sachlage war der Hilfsantrag nicht mehr Gegenstand der Verhandlung und brauchte vom Gericht deshalb nicht beschieden zu werden. Ob das Patentgericht hinsichtlich des Hilfsantrages versäumt hat zu erörtern, ob dieser Antrag noch gestellt oder fallen gelassen werden solle (§41 f PatG), bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger Verstoß gegen die Verpflichtung des Patentgerichts durch Ausübung des Fragerechts zu ermitteln, welche Anträge gestellt werden (§ 41 f PatG), eröffnet nicht den Weg der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde. Der vorliegende Sachverhalt bot für eine mündliche Verhandlung keinen Anlaß. III. Die auch die außergerichtlichen Kosten des Rechts^ beschwerdeverfahrens umfassende Kostenentscheidung beruht auf § 41 y Abs. 1 PatG. Trüstedt Ballhaus Bruchhausen Bendler Häußer