* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 22/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 22/69

In der Begründung ist unter anderem ausgeführt: das beanspruchte Verfahren sei nicht nur neu, sondern es sei auch nicht lediglich als Analogievor-fahren zu bekannten Arbeitsweisen anzusehen; seine Patentfähigkeit werde daher auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die hergestellten Verbindungen lediglich als Zwischenprodukte verwendet werden sollen; zweifellos stelle das Verfahren, das m wertvollen Zwischenprodukten führe, eine Bereicherung der Technik dar. Mai 1969 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat zusätzlich geltend gemacht, das beanspruchte Verfahren sei nach dieser Entscheidung auch dann patentfähig, wenn es als ein Analogieverfahren anzusehen sei; denn die erfindungsgemäß erhältlichen Dilactame wiesen Eigenschaften auf, die die Ursache für die überlegenen Eigenschaften bzw. Folykondensate (erhöhte SchmelzViskosität, vergrößerter Schmelzbereich, erhöhte mechanische Zähigkeit und chemische 'Widerstandsfähigkeit) seien; in den nachveröffentlichten deutschen Patentschriften 1 061 072 und 1 075 314 der Anmelderin werde beschrieben, daß die nach dem Verfahren der vorliegenden Anmeldung erhaltenen Dilactame, wenn sie zur Herstellung bzw* Vergütung von Polyamiden verwendet würden, zur Bildung von Polyamiden mit überlegenen Eigenschaften führen. Öle Anmelderin hat ferner den Patentanspruch dahin geändert, daß die Ausgangsstoffe des hier beanspruchten Verfahrens (Dioxime) nicht mehr durch das Verfahren zu ihrer Herstellung, sondern durch ihre (allgemeine) chemische Strukturformel gekennzeichnet werden. Der Beschwerdesenat hat das beanspruchte Verfahren als ein Analogieverfahren beurteilt und hat die in der "Disiloxan"-EntScheidung vom 27. An einem erheblichen **BegrUndungsmangel ” im Sinne dieser Vorschrift leide eine Entscheidung namentlich auch dann, wenn nicht erkennbar sei, von welchen entscheidung^brheblichen Tatsachen sie ausgeht, auf welcher Entschoidungsgrundlage sie beruht, oder warum die in Frage stehenden Tatsachen unter die Entseheidungs-grundlage subsumiert werden. Jedoch weise die Verknüpfung der zugrunde liegenden Tatsachen und der Entscheidungsgrundlage, also die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, im Hinblick auf eben diese Entscheidungsgrundlage ganz erhebliche Mängel auf, insbesondere deshalb, weil der Beschwerdesenat sich nicht mit der hier im Mittelpunkt stehenden Frage auseinandergesetzt habe, was unter dem Begriff der "dem Zwischenprodukt immanenten Eigenschaften” im Sinne der "Disiloxan"~Entscheidung zu verstehen sei, weil die Begründung des angefochtenen Beschlusses sich in mehreren entscheidungserheblichen Punkten (insbesondere bei dei Frage des "Kausalzusammenhangs”) derart widerspreche, daß sich die Beurteilungen gewissermaßen gegenseitig aufhöben, und weil einige entscheidungserhebliche Rechtsbegriffe (s. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß des Beschwerdesenats vom 19, Hai 1969 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzu-verweisen. Die Einsprechende beantragt, der Hechtsbeschwerde stattzugeben, jedoch in den Gründen zu dem Ausdruck zu bringen, daß .» * die Ausführungen des Bundespatentgerichts zu dem “Ms ilosan^-Be Schluß fehlerhaft sind und daß im weiteren Verfahren vor dem Bun^; despatentgericht noch die Erfindungshöhe zu prüfen ist, Dabei kann es in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob das für alle einzelnen Gesichtspunkte des Vortrages der Hechtsbeschwerde zutrifftj denn der Statthaftigkeit der Hechtsbeschwerde insgesamt würde es nicht entgegenstehen, wenn in einzelnen Teilen ihres Vortrages nicht die Rüge eines der in § .41 p Abs.3 Nr* 1 bis 5 PatG erschöpfend aufgezählten Verfahrensmängel zu erblicken sein sollte. 1. Der Eeehtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses im lichte eines richtigen Verständnisses der "Bisiloxan"-Bnt3cheidung auf den ersten Blick einige Vfiderspräche aufzuweisen scheint. zu den "Zwischenprodukten" führenden Analogie-Verfahrens offenbart sein müsse (vgl» BGHZ 51, 378, 387/88), als hier bedeutungslos bezeichnet, weil die grundsätzliche Polykondensierbarkeit der Bilactame auf Grund des Standes der Technik auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den ersten Unterlagen für den Sachkundigen erkennbar gewesen sei fIV 2 S. (c) die hier gegebene läge dahin charakterisiert, die nach dem anmeldegemäßen Verfahren hergestellten Stoffe seien Zwischenprodukte , die einer chemischen Weiterverarbeitung zugeführt werden sollen, und die durch diese Weiterverarbeitung zu gewinnenden Stoffe seien Endprodukte, die Eigenschaften aufweisen, die bei der-vorgesehenen Verwendung der Endprodukte vorteil-' haft wirkend in Erscheinung treten (XV 2 S, 11 Mitte), dann könnte das auf den ersten Blick dahin verstanden werden, als ob bereits damit die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens - zu demindest "dem Grunde nach" - bejaht wäre. Aus den weiteren Ausführungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich Jedoch eindeutig, daß mit den "einleitenden" Ausführungen (bei IV 2) nur gewissermaßen die "Ausgangslago" skizziert und daß diese "Ausgangslage" dann erst im Hauptteil der Gründe (IV 3 bis 7, S. dann könnte das wiederum dahin verstanden werden, als ob damit die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens Aus den sonstigen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Besehwerdesenat das Vorlie-gen dieser von ihm ’‘nicht bestrittenen” Umstände noch nicht als ausreichend angesehen hat, um die Patentfähigkeit des•beanspruchten Verfahrens bejahen zu können, und zwar deshalb nicht, weil er eine weitere, nach seiner Auffassung ebenfalls in der ,,Disiloxan”-Entscheidung aufgestellte Voraussetzung' für die Bejahung der Patentfähigkeit nicht als .gegeben angesehen hat, die Voraussetzung nämlich., daß es sich um immanente Eigenschaften des Zwischenprodukts handeln, müsse, die in das Endprodukt “übergehen” und dort als dessen fortschrittliche Eigenschaften bzw. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses mag zwar, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, gerade bei dem hier zur Erörterung stehenden Punkt rechtsfehlerhaft sein, sie läßt jedoch gerade auch zu diesem Punkt bei näherer Betrachtung durchaus klar erkennen, welche rechtlichen Erwägungen für die vom Beschwerdespnat getröffe- a) Zu Unrecht allerdings bemängelt es die Rechtsbeschwerde als Rechtsfehlerhaft, daß der BeschwerdeSenat es ”abgelehnt” habe, sich damit auseinanderzusetzen, was1 unter dem Begriff der "dem Zwischenprodukt immanenten Eigenschaften” zu verstehen sei. Damit allein brauchten die weiteren Ausführungen des Beschwerdeseants, in denen er für den vorliegenden Fall - negativ - das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt hat, durchaus nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, zu "inhaltslösen Redensarten” zu werden. 15 unten) folgenden Satz und insbesondere die zur Begründung, Ausdeutung und Anwendung' dieses Satzes gegebenen weiteren Ausführungen des Beschwerdesenats einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten-würdetu Der Beschwerdesenat sagt an der genannten Stelle, "eine einschneidende Abgrenzung” (für den Begriff der-"dem Zwischenprodukt immanenten Eigenschaften” und für den Begriff des eines Zwischenprodukts zu verstehen sei, ist in der “Disiloxan“-Entscheidung.zwar nicht abschließend definiert; aus den Ausführungen unt^r 2 ,b (BGHZ 51, 382) ergibt .sic.h.-jedoch., Im übrigen hat der Bundesgerichtshof sowohl in der “Disiloxsn”-Entscheidung als auch in den am selben ffag ergangenen Entscheidungen “EppxydVerbindungen“ (X ZB ,8/68, GRUR .19.69, 269) und “Eafbstoffbil-dungskomponenten“ (X ZB 14/68, GRÜR 1969, 270) schon rein sprachlich, vor allem aber auch nach dem ganzen Sinn dieser drei Entscheidungen die “Eigenschaften“ des Zwischenprodukts einerseits und. daher schließlich auch eindeutig, daß die im hier angefochtenen Beschluß vom Beschwerdesenat in den Tofdergrühd gerückten zwei Stellen der "Bislloxan"-EntScheidung, an denen von einem "Übernommenwerden" bzw. $. 590 Mitte), nur bildhaft gemeint und keinesfalls als eine Einschränkung'der sonstigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen sind, daß ein "Kausalzusammenhang" hur beim "Übergehen" von Eigenschaften gegeben sein könne. Da sich indes das alles bei näherer Betrachtung dem angefochtenen Beschluß eindeutig entnehmen läßt, mag er zv/or in der Begründung (nicht notwendig im Ergebnis) unrichtig sein, er ist aber jedenfalls nicht im Sinne des § 41 p Abs.3 Ir. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen”. April 1964 "Damen-schuh-Absatz" (BGHZ 41, 360 = GEUR 1964, 519) auch nicht hätte rügen können, daß der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, sieht sich der erkennende Senat doch veranlaßt, darauf hinzuv/eisen, daß ein Beschwerdesenat des Patentgerichts keinesfalls gehindert ist, wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zu der bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, unter Umständen erneut die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 41 p Abs. 2 Hr. 1 PatG), und daß er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 41 p Abs. 2 Nr. 2 PatG)

Zitierte Normen: § 3 PatG
PatentfähigkeitEigenschaftsinnenBeschwerdesenatBeschlußAusführungBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ne	ln
 PatG § 1
D i 1 a c tarne
 Zur Patentfähigkeit chemischer Zv/ischenprodukte. (Im Anschluß an BGHZ 51, 37S * GRlfR 1969, 265 "Bisiloxan")
BGH, Besohl, v. 18. Juni 1970 - X ZB 22/69 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB
BESCHLUSS
Verkündet am:
18. Juni 1970 Schwingen, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Rechtsbeschwerdesache
 der£a^^B|0	&	Sfl-	Fabrik	Aktiengesellschaft.
- Verfahrensbevollmächtigte :
Anmelderin und Hechtsbe-schv/erdef ührer in,
 Rechtsanwälte Prof. Dr. und Br.	in
 die Farbwerke H & 1
Aktiengesellschaft vormals Meister
/)
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin ,
- Verfahrenabevollmächtigter:
Rechtsanv/alt Br.
in
 betreffend die Patentanmeldung P (B mW* IVd/*p = BAS ■■■)
Die ausgelegte Beschreibung bringt nähere Ausführungen über die Ausgangsstoffe (Dioxiine) und ihre Herstellung, über die Durchführung des im Patentanspruch vorgeschlagenen Verfahrens einschließlich der Aufarbeitung des Reaktionsgemischs sowie über die unterschiedliche Struktur der erfindungsge-maß erhältlichen Bilactarae einerseits und der bekannten Bilactame andererseits. Am Schluß des allgemeinen foils der Beschreibung (Sp* 3 Z. 18 bis 21) wird noch gesagt, die neuen erfindungsgemäß erhaltenen Verbtodungen seien wertvolle Zwischenprodukte und könnten unter anderem zur Herstellung von Weichmachern und Pharmaaeutika verwendet wer-
Hach Prüfung des von der (jetzigen) Rechtsbeschwerdegegnerin erhobenen Einspruchs hat die Prüfungsstelle für Klasse 12 p des Deutschen Patentamts am 14. Januar 1959 die Erteilung des nachgesuchten Patents auf Grund der ausgelegten Unterlagen beschlossen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt: das beanspruchte Verfahren sei nicht nur neu, sondern es sei auch nicht lediglich als Analogievor-fahren zu bekannten Arbeitsweisen anzusehen; seine Patentfähigkeit werde daher auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die hergestellten Verbindungen lediglich als Zwischenprodukte verwendet werden sollen; zweifellos stelle das Verfahren, das m wertvollen Zwischenprodukten führe, eine Bereicherung der Technik dar.
Auf die von der Einsprechenden eingelegte Beschwerde haben die Beteiligten zunächst s’chriftsätzlich v/eiter darüber gestritten, ob das beanspruchte Verfahren ein chemisch eigenartiges Verfahren (so die Anmelderin) oder ob es ein Analogieverfahren sei (so die Einsprechende). Nachdem die
-4-

Entscheidung des Bundesgerichtshofs X ZB 11/68 vom 27. Februar 1969 "Disiloxan" (BGHZ 51, 578 = G-RUR 1969, 265} bekanntgev/orden war, hat die Anmelderin in einem Schriftsatz vom 9. Mai 1969 und in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat zusätzlich geltend gemacht, das beanspruchte Verfahren sei nach dieser Entscheidung auch dann patentfähig, wenn es als ein Analogieverfahren anzusehen sei; denn die erfindungsgemäß erhältlichen Dilactame wiesen Eigenschaften auf, die die Ursache für die überlegenen Eigenschaften bzw. Wirkungen ihrer Homo- bzw. Folykondensate (erhöhte SchmelzViskosität, vergrößerter Schmelzbereich, erhöhte mechanische Zähigkeit und chemische 'Widerstandsfähigkeit) seien; in den nachveröffentlichten deutschen Patentschriften 1 061 072 und 1 075 314 der Anmelderin werde beschrieben, daß die nach dem Verfahren der vorliegenden Anmeldung erhaltenen Dilactame, wenn sie zur Herstellung bzw* Vergütung von Polyamiden verwendet würden, zur Bildung von Polyamiden mit überlegenen Eigenschaften führen. Öle Anmelderin hat ferner den Patentanspruch dahin geändert, daß die Ausgangsstoffe des hier beanspruchten Verfahrens (Dioxime) nicht mehr durch das Verfahren zu ihrer Herstellung, sondern durch ihre (allgemeine) chemische Strukturformel gekennzeichnet werden.
Der 16. Senat (technischer Beschwerdesenat XI) des Bundespatentgerichts hat durch Beschluß vom 19. Mai 1969 den Erteilungsbeschluß der Prüfungsstelle vom 14 * Januar 1959 aufgehoben und das nachgesuchte Patent versagt. Der Beschwerdesenat hat das beanspruchte Verfahren als ein Analogieverfahren beurteilt und hat die in der "Disiloxan"-EntScheidung vom 27. Februar 1969 - nach seiner Auslegung dieser Entscheidung - aufgestellten Voraussetzungen für die Patentierung auch solcher Analogieverfahren, die zu aus-

5-
*
>#
schließlich als Zwischenprodukte verwendbaren Verbindungen führen, im vorliegenden Fall nicht als gegeben angesehen.
Mit ihrer - vom Beschwerdesenat nicht zugelassenen -Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der Beschluß des Beschwerdesenats sei im Sinne des § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG-"nicht mit Gründen versehen**. An einem erheblichen **BegrUndungsmangel ” im Sinne dieser Vorschrift leide eine Entscheidung namentlich auch dann, wenn nicht erkennbar sei, von welchen entscheidung^brheblichen Tatsachen sie ausgeht, auf welcher Entschoidungsgrundlage sie beruht, oder warum die in Frage stehenden Tatsachen unter die Entseheidungs-grundlage subsumiert werden. Der hier angefochtene Beschluß lasse zwar erkennen, daß '’Entscheidungsgrundlage0 die ”3)isiloxan"-Entseheidung vom 27. Februar 1969 sein solle. Jedoch weise die Verknüpfung der zugrunde liegenden Tatsachen und der Entscheidungsgrundlage, also die rechtliche Würdigung des Sachverhalts, im Hinblick auf eben diese Entscheidungsgrundlage ganz erhebliche Mängel auf, insbesondere deshalb, weil der Beschwerdesenat sich nicht mit der hier im Mittelpunkt stehenden Frage auseinandergesetzt habe, was unter dem Begriff der "dem Zwischenprodukt immanenten Eigenschaften” im Sinne der "Disiloxan"~Entscheidung zu verstehen sei, weil die Begründung des angefochtenen Beschlusses sich in mehreren entscheidungserheblichen Punkten (insbesondere bei dei Frage des "Kausalzusammenhangs”) derart widerspreche, daß sich die Beurteilungen gewissermaßen gegenseitig aufhöben, und weil einige entscheidungserhebliche Rechtsbegriffe (s. B. "Eigenschaften", "Immanent-Sein", "Übergehen") überhaupt nicht als Rechtsbegriffe, sondern ausschließlich als naturwissenschaftliche bzw. technische Begriffe angewandt würden.
Die Anmelderin beantragt,
 den Beschluß des Beschwerdesenats vom 19, Hai 1969 aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzu-verweisen.
Die Einsprechende beantragt,
 der Hechtsbeschwerde stattzugeben, jedoch in den Gründen zu dem Ausdruck zu bringen, daß .» * die Ausführungen des Bundespatentgerichts zu dem “Ms ilosan^-Be Schluß fehlerhaft sind und daß im weiteren Verfahren vor dem Bun^; despatentgericht noch die Erfindungshöhe zu prüfen ist,
II.	Die Rechtsbeschwerde ist nach § 41 p Abs. 3 PatG
auch ohne Zulassung durch den Beschwerdesenat an sich K. ,r< statthaft, weil mit ihr durch substantiierten Vortrag gerügt wird, der angefochtene Beschluß sei im Sinne de#
§ 41 p Abs, 3 Nr. 5 PatG “nicht mit Gründen versehen“
(vgl. zu diesem Begriff BGHZ 39, 333 ff, insbesondere 337/38). Dabei kann es in diesem Zusammenhang auf sich beruhen, ob das für alle einzelnen Gesichtspunkte des Vortrages der Hechtsbeschwerde zutrifftj denn der Statthaftigkeit der Hechtsbeschwerde insgesamt würde es nicht entgegenstehen, wenn in einzelnen Teilen ihres Vortrages nicht die Rüge eines der in § .41 p Abs. 3 Nr* 1 bis 5 PatG erschöpfend aufgezählten Verfahrensmängel zu erblicken sein sollte. Die Hechtsbeschwerde ist auch frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und ist daher zulässig (§41 t PatG). Sie kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.
1.	Der Eeehtsbeschwerde ist allerdings zuzugeben, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses im lichte eines richtigen Verständnisses der "Bisiloxan"-Bnt3cheidung auf den ersten Blick einige Vfiderspräche aufzuweisen scheint. 1s fällt insbesondere auf, daß die Ausführungen des Beschwer-desenats sich an mehreren Stellen so lesen, als ob damit die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens auf der Grundlage der ^Bisiloxan1’-Entscheidung bejaht werden solle, und dann erst aus anderen feilen der Ausführungen des Beschwerdesenats entnommen werden muß, aus?welchen Gründen dennoch im Ergebnis die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens verneint worden ist. Wenn der Beschwerdesenat z. B. gleich zu Beginn seiner hier einschlägigen Ausführungen (XV 2 bis 7 der "Gründe", S. 10 ff) im Anschluß an die - zweifellos zutreffende - Bemerkung, daß der Bundesgerichtshof in der "Bisiloxan"-Entscheidung die Patentfähigkeit von zu Zwischenprodukten führenden Analogieverfahren nicht schlechthin anerkannt, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft habe.(IV 2 S. 10 Mitte),
(a)	"hierzu vorweg anerkennt1', daß unter bestimmten Bedingungen aus den nach dem beanspruchten Verfahren erhältlichen Dilactarnen ("Zwischenprodukte") Homo- und Copolykondensate ("Endprodukte") herstellbar sind, die "offenbar" einen .
— in den Patenten 1 061 0 72 und 1 075 314 bereits als zur Patentfähigkeit .ausreichend anerkannten - "überraschenden technischen Effekt” gegenüber bekannten Vergleichsstoffen besitzen (IV 2 S, 10 unten),
wenn er ferner
(b)	die in der "Bisiloxan"-EntScheidung offengelassene Präge, ob die Art der Weiterverarbeitung der "Zwischenprodukte" zu den fortschrittlichen
“Endprodukten" bereits bei der Anmeldung des . zu den "Zwischenprodukten" führenden Analogie-Verfahrens offenbart sein müsse (vgl» BGHZ 51,
 378, 387/88), als hier bedeutungslos bezeichnet, weil die grundsätzliche Polykondensierbarkeit der Bilactame auf Grund des Standes der Technik auch ohne ausdrücklichen Hinweis in den ersten Unterlagen für den Sachkundigen erkennbar gewesen sei fIV 2 S. 11 oben), und wenn er schließlich zusammenfassend
(c)	die hier gegebene läge dahin charakterisiert, die nach dem anmeldegemäßen Verfahren hergestellten Stoffe seien Zwischenprodukte , die einer chemischen Weiterverarbeitung zugeführt werden sollen, und die durch diese Weiterverarbeitung zu gewinnenden Stoffe seien Endprodukte, die Eigenschaften aufweisen, die bei der-vorgesehenen Verwendung der Endprodukte vorteil-' haft wirkend in Erscheinung treten (XV 2 S, 11 Mitte),
dann könnte das auf den ersten Blick dahin verstanden werden, als ob bereits damit die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens - zu demindest "dem Grunde nach" - bejaht wäre. Aus den weiteren Ausführungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich Jedoch eindeutig, daß mit den "einleitenden" Ausführungen (bei IV 2) nur gewissermaßen die "Ausgangslago" skizziert und daß diese "Ausgangslage" dann erst im Hauptteil der Gründe (IV 3 bis 7, S. 11 bis 21) einer näheren patentrechtlichen Prüfung unterzogen werden sollte.
2.	Auch dieser "Hauptteil" der Gründe des anger fochtenen Beschlusses scheint auf den ersten Blick nicht frei von Widersprüchen zu sein. Wenn der Beschwerdesonat
-".er-
zürn Beispiel
(a) der »Disiloxan»~Entseheidung - durchaus zutreffend - die Sätze entnimmt, die am Endprodukt in Erscheinung tretenden fortschrittlichen Eigenschaften bzw. Wirkungen müßten verursacht sein durch dem Zwischenprodukt immanente Eigenschaften (IV 3 S. 12 Mitte; vgl. dazu den »Leitsatz” BGHZ 51, 378 sowie die Sätze ebenda S. 385 unten), nicht etwa ausschließlich durch die Art der Wei-
terverarbeitung des Zwischenprodukts oder durch die bei der Weiterverarbeitung des Zwischenpro-dukts etwa hinzutretenden anderen Stoffe (IV 3 S. 13 und IV 4 S, 16; vgl. dazu BGHZ 51, 389), und der Anmelder müsse das nachweisen oder zu demindest glaubhaft machen (IV 3 S. 13 Mitte; vgl. dazu BöHZ 51, 388 unten/389 oben), und wenn er dann
(b) für den vorliegenden fall »nicht bestreiten» will, daß durch die Einkondensierung der anmeldegemäß erhältlichen Dilactame in Caprolactam während dessen Polykondensation (bzw. durch die Ankondensierung der Dilactame an Polycaprolactam) Endprodukte mit Eigenschaften erhalten werden, die Polykonden-sate von Caprolactam allein nicht in gleichem Maße beöltBen(z. B. eine erhöhte Schmelzviskosität), und daß gerade diese Maßnahme der Einkondensation von Dllactarnen in Caprolactam-Polykondensate für die Struktur der Endprodukte und damit für die Eigenschaften dieser Endprodukte maßgebend ist (IV 5 S. 18 oben),
dann könnte das wiederum dahin verstanden werden, als ob damit die Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens
-10-
- und zwar nunmehr abschließend -bejaht wäre. Aus den sonstigen Ausführungen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch eindeutig, daß der Besehwerdesenat das Vorlie-gen dieser von ihm ’‘nicht bestrittenen” Umstände noch nicht als ausreichend angesehen hat, um die Patentfähigkeit des•beanspruchten Verfahrens bejahen zu können, und zwar deshalb nicht, weil er eine weitere, nach seiner Auffassung ebenfalls in der ,,Disiloxan”-Entscheidung aufgestellte Voraussetzung' für die Bejahung der Patentfähigkeit nicht als .gegeben angesehen hat, die Voraussetzung nämlich., daß es sich um immanente Eigenschaften des Zwischenprodukts handeln, müsse, die in das Endprodukt “übergehen” und dort als dessen fortschrittliche Eigenschaften bzw. Wirkungen in Erscheinung treten.
3.	Speziell auf diesen Punkt,, also auf die Verneinung, der Patentfähigkeit des beanspruchten Verfahrens mangels “Übergehens der dem Zwischenprodukt immanenten Eigenschaften in das Endprodukt”, beziehen sich die Rügen der Rechtsbeschwerde, mit denen sie darzutun sucht, daß der angefocht.o-ne Beschluß “nicht mit Gründen versehen” sei, weil er zu dem Teil lediglich “inhaltslose Redensarten” enthalte, weil seine sich widersprechenden Beurteilungen sich gegenseitig aufhüben, und weil entscheidungserhebliche Rechtsbegriffe ausschließlich im, naturwis a eu.s c ha f 11 ic hen Sinne gebraucht Würden* Damit kann die Rechtsbeschwerde indes jedenfalls im Ergebnis keinen Erfolg haben. Die Begründung des angefochtenen Beschlusses mag zwar, wie der Rechtsbeschwerde zuzugeben ist, gerade bei dem hier zur Erörterung stehenden Punkt rechtsfehlerhaft sein, sie läßt jedoch gerade auch zu diesem Punkt bei näherer Betrachtung durchaus klar erkennen, welche rechtlichen Erwägungen für die vom Beschwerdespnat getröffe-
ne Entscheidung maßgebend waren.
a)	Zu Unrecht allerdings bemängelt es die Rechtsbeschwerde als Rechtsfehlerhaft, daß der BeschwerdeSenat es ”abgelehnt” habe, sich damit auseinanderzusetzen, was1 unter dem Begriff der "dem Zwischenprodukt immanenten Eigenschaften” zu verstehen sei. Per Beschwerdesenat hat sich an der von der Rechtsbeschwer&e gemeinten Stelle des angefochtenen Beschlusses (S. 15 unten) lediglich einer abschlie Senden - npsitiven - Bestimmung enthalten wollen, ”welche Gegebenheiten überhaupt” unter den Begriff der dem Zwischenprodukt immanenten Eigenschaften fallen und unter welchen Voraussetzungen der Chemiker von einer "Eigenschaft” eines Stoffes sagen könne, ”sie trete in einem daraus gewonnenen anderen Stoff in Erscheinung". Damit allein brauchten die weiteren Ausführungen des Beschwerdeseants, in denen er
 für den vorliegenden Fall - negativ - das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen festgestellt hat, durchaus nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, zu "inhaltslösen Redensarten” zu werden.
b)	Zuzugeben ist der Rechtsbeschwerde dagegen, daß die Ausführungen des Beschwerdesenats in dem an der genannten Stelle (S. 15 unten) folgenden Satz und insbesondere die zur Begründung, Ausdeutung und Anwendung' dieses Satzes gegebenen weiteren Ausführungen des Beschwerdesenats einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten-würdetu Der Beschwerdesenat sagt an der genannten Stelle, "eine einschneidende Abgrenzung” (für den Begriff der-"dem Zwischenprodukt immanenten Eigenschaften” und für den Begriff des
”In-Erseheinung-Tretens” seiner "Eigenschaften” ah einem-daraus gewonnenen anderen Stoff) ergebe sich allein schon daraus, daß ”die immanenten Eigenschaften in das Endprodukt
12
übernommen werden bzw.. übergehen sollen“. Mit diesem Satz und der ihm in den folgenden Ausführungen gegebenen näheren Ausdeutung hat der, Besehwerde.senat den Sinn der, “Disiloxan“-Entsoheidu,ng verfehlt:
Der mehrfach wiederholte und auch in den Leitsatz“ übernommene Kerns atz der, nDi.silpxan1,~Entscheidung geht dahin, daß es allein auf den.“Kausalzusammenhang“ zwischen “Eigen-schäften des Zwischenprodukts“ und, “bei der Verwendung' des Endprodukts sich zeigenden (fortschrittlichen) Bigenschafton bzw. Wirkungen“ ankommt (vgl. BGHZ 51', S. 378/79 - Leitsatz S. 383 unten/384 oben,. S. 385 bei cc, S. .389 oben, S. 59Ö. vor d). Was . unter “Eigenschaften“ (oder “immanenten Eigen-.schäften“) eines Zwischenprodukts zu verstehen sei, ist in der “Disiloxan“-Entscheidung.zwar nicht abschließend definiert; aus den Ausführungen unt^r 2 ,b (BGHZ 51, 382) ergibt .sic.h.-jedoch., daß der Bundesgerichtshof beispielsweise auch die. “chemische Konstitution“ des Stoffs als “Eigenschaft“ des Zwischenprodukts im Sinne der “Disiloxan“-Entscheidung hat verstanden wissen wollen. Im übrigen hat der Bundesgerichtshof sowohl in der “Disiloxsn”-Entscheidung als auch in den am selben ffag ergangenen Entscheidungen “EppxydVerbindungen“ (X ZB ,8/68, GRUR .19.69, 269) und “Eafbstoffbil-dungskomponenten“ (X ZB 14/68, GRÜR 1969, 270) schon rein sprachlich, vor allem aber auch nach dem ganzen Sinn dieser drei Entscheidungen die “Eigenschaften“ des Zwischenprodukts einerseits und. die “sich bei der Verwendung des Endprodukts zeigenden (fortschrittlichen) Eigenschaften bzw. Wirkungen“ andererseits auseinandergehalten und nicht etwa als per se identisch angesehen. Wird dazu noch berücksichtigt, um welche konkreten Fälle es damals ging, soskönnen die drei Entscheidungen keinesfalls dahin aufgefaßt werden, als ob der Bundesgerichtshof beispielsweise die an dem polymerisierten
-13-
Divinyltetramethyldisiloxan (X ZB 11/68) oder an den polymerisierten BpoxydVerbindungen (X ZB 8/68) in Erscheinung tretende besondere Eignung als Isolationsmasse für die Elektroindustrie als mit irgendeiner "Eigenschaft" des£“‘ monomeren Mvinyltetramethyldisiloxans oder der monomeren Bpoxyd Verbindungen "identisch" hätte ansehen wollen. Aus dem Gesamtsusammenhang der drei Entscheidungen ergibt sich
.	;	t	■	■
daher schließlich auch eindeutig, daß die im hier angefochtenen Beschluß vom Beschwerdesenat in den Tofdergrühd gerückten zwei Stellen der "Bislloxan"-EntScheidung, an denen von einem "Übernommenwerden" bzw. von einem "Übergehen" von Eigenschaften des Zwischenprodukts in das Endprodukt gesprochen wird (BGHZ 51, S. 385 Mitte und. $. 590 Mitte), nur bildhaft gemeint und keinesfalls als eine Einschränkung'der sonstigen Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin zu verstehen sind, daß ein "Kausalzusammenhang" hur beim "Übergehen" von Eigenschaften gegeben sein könne. Ah der zweiten Stelle (BGHZ 51,. 390) wird zudem durch eine mittels der Floskel "m. qi Vf." angefügte Erläuterung noch ausdrücklich klargestellt, daß damit nichts anderes gemeint Sei als das schon wiederholt Gesagte, nämlich, daß es darauf ankomme, ob der "Kausalzusammenhang" zwischen "den im Ausgangsstaff liegenden Eigenschaften" und "den sich am Endprodukt auswirkenden Eigenschaften" gewahrt bleibt.
c)	Damit, daß der Beschwerdesenat die beiden, im "Bisiloxan"-Beschluß nur beiläufig und bildhaft gebrauchten Wendungen "übernommen werden" und "übergehen" in ihrer . Tragweite -mißverstanden und zu dem Kernpunkt seiner eigenen rechtlichen Überlegungen gemacht hat, erklären sich auch die etwaigen weiteren Abweichungen des angefochtenen Beschlusses von der."Bisiloxan"-Entscheidung und lösen sich auch die
-14-
etwa Innerhalb des angefochtenen Beschlusses selbst zu findenden Widersprüche auf»
Da sich indes das alles bei näherer Betrachtung dem angefochtenen Beschluß eindeutig entnehmen läßt, mag er zv/or in der Begründung (nicht notwendig im Ergebnis) unrichtig sein, er ist aber jedenfalls nicht im Sinne des § 41 p Abs. 3 Ir. 5 PatG "nicht mit Gründen versehen”.
4.	Die Rechtsbeschv/erde war daher mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zuruck-' zuweisen.
Obwohl die Anmelderin nicht gerügt hat und nach der Entscheidung la ZB 218/63 vom 21. April 1964 "Damen-schuh-Absatz" (BGHZ 41, 360 = GEUR 1964, 519) auch nicht hätte rügen können, daß der Beschwerdesenat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, sieht sich der erkennende Senat doch veranlaßt, darauf hinzuv/eisen, daß ein Beschwerdesenat des Patentgerichts keinesfalls gehindert ist, wegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, zu der bereits eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt, unter Umständen erneut die Rechtsbeschwerde zuzulassen (§ 41 p Abs. 2 Hr. 1 PatG), und daß er zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 41 p Abs. 2 Nr. 2 PatG)
-15-
I
dazu sogar verpflichtet sein kann, wenn die Auslegung einer hereits vorliegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Streit ist.
Löscher
l'rösteöt '
Ballhaus	Bruchhausen