Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§§ 114, 567 Abs.4 Satz 1 ZPO).
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Der Prozeßkostenhilfeantrag des Beklagten wird zurückgewiesen. Gründe: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Juni 2001 hat keine Aussicht auf Erfolg, da die Beschwerde unzulässig ist. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen - eine Beschwerde nicht eröffnet (§§ 114, 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Rogge Mühlens Jestaedt Meier-Beck Scharen