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BGH · X ZB 21/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 21/96

Dezember 1996 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 27. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Erklärung, er lege Rechtsmittel und Verfassungsbeschwerde ein; er nimmt auf seinen bisherigen Vortrag Bezug. § 567 Abs.4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Dies gilt auch für Beschwerden an den Bundesgerichtshof in Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (BGH, Beschl. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint, weil der Antragsteller keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt habe, die einen Widerruf von Schenkungen nach § 530 BGB oder die Geltendmachung von Notbedarf nach § 528 BGB rechtfertigen könnten.

Zitierte Normen: § 567 ZPO § 567 BGB § 114 ZPO
BGBStraßeZBProzeßkostenhilfeGesetzwidrigkeitZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 21/96
vom 16. Dezember 1996
in dem Beschwerdeverfahren
 Martin N|
Straße 17, K%
Antragsteller und Beschwerdeführer
 gegen
Helga	Straße	17,	KO,
Antragsgegnerin
r
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. Dezember 1996 durch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn,
 Dr. Broß, Dr. Melullis und Keukenschrijver
 beschlossen:
Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Oktober 1996 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen.
Gründe:
I. Der Antragsteller begehrt von seiner früheren Ehefrau die Rückübertragung von auf Grund von Schenkungen übertragenen Grundstücken und Grundstücksanteilen. Er hat deswegen Prozeßkostenhilfe beantragt, seinen Antrag hat das Landgericht mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Der Antragsteller wendet sich gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts mit der Erklärung, er lege Rechtsmittel und Verfassungsbeschwerde ein; er nimmt auf seinen bisherigen Vortrag Bezug.
II. Die Beschwerde ist unzulässig. § 567 Abs. 4 ZPO schließt die Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - aus. Dies gilt auch für Beschwerden an den Bundesgerichtshof in Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe (BGH, Beschl. v. 18.10.1989 - VIII ZB 31/89,
EWiR § 127 ZPO 1/90 S. 97 (Kunkel); Zöller/Gummer, Zivilprozeßordnung, 20. Aufl., § 567 ZPO Rdn. 39). Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kommt nicht in Betracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind die Voraussetzungen der greifbaren Gesetzwidrigkeit nur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BGH, Beschl. v. 8.10.1992 - VII ZB 3/92, NJW 1993, 135 = LM § 567 BGB Nr. 28 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, NJW 1994, 2363, 2364 - greifbare Gesetzwidrigkeit II). Hiervon kann keine Rede sein. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint, weil der Antragsteller keine nachvollziehbaren Gründe dargelegt habe, die einen Widerruf von Schenkungen nach § 530 BGB oder die Geltendmachung von Notbedarf nach § 528 BGB rechtfertigen könnten. Ihre Entscheidungen halten sich damit in dem durch § 114 ZPO vorgegebenen Rahmen; eine Prüfung, ob sie sachlich zutreffend sind, ist dem Senat verschlossen.
w
 
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1
ZPO.
Jestaedt	Maltzahn	Broß
 Melullis
Keukenschrij ver