* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · x ZB 21/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x ZB 21/87

April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen 1. Das Bundespatentgericht hat den Anmeldungsgegenstand, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Hülle einen Mindestfeuchtigkeitsgehalt und die Sperrschicht eine Mindestdehnbarkeit haben sollen und gerafft und zu einem Stab gepreßt werden können, nicht als erfinderisch angesehen. In der Offenlegungsschrift sei ferner angegeben, daß die für die Sperrschicht verwendeten Vinylchlorid-Copolymeren den Beanspruchungen des Raffens gewachsen seien und damit für den Fachmann erkennbar die dafür erforderliche Dehnbarkeit aufwiesen. Aus der Zusammenschau der US-Patentschrift 2 961 323 und der deutschen Offenlegungsschrift 20 00 462 habe der Durchschnittsfachmann herleiten können, daß es möglich sei, die aus der US-Patentschrift bekannten Hüllen zu raffen, sofern der aus regenerierter Zellulose bestehende Schlauch mittels Wassers weichgeraacht werde und die Sperrschicht eine bestimmte Mindestdehnbarkeit aufweise (BeschwB. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses wendet, dem sie vorwirft, aus den entgegengehaltenen Druckschriften logisch und sachlich nicht vertretbare Schlüsse gezogen zu haben, kann sie nicht durchdringen. Im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses sachlich richtig ist. 4. Da der gerügte Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzu-

Zitierte Normen: § 100 PatG
EinsprechendeHülleUS-PatentschriftAnmelderinPatGRechtsbeschwerdeSperrschichtBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

x ZB 21/87
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 23 38 418.1-23
der UM CflB Corporation, NB YA, N.Y. (Vereinigte Staaten von Amerika),
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
weitere Verfahrensbeteiligte:
1. die HflHBB AG,	aB	MflB	Ä,	gesetzlich	ver-
treten durch ihre Vorstandsmitglieder Prof. Dr. Wolfgang Hiflj^B und Dr. Martin Frl
2. die BIBB AG, LBHHIHiMr gesetzlich vertreten durch
 den Vorstandsvorsitzenden Hermann-Josef StBBBI^ und die Vorstandsmitglieder Günter W. Be^Br Hermann	sowie
 Karl-Heinz
 Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerinnen ,
- Verfahrensbevollmächtigte zu 1 und 2:
Rechtsanwälte Dr. und
 Will
2
S3
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn, Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 32. Senats (Technischen Beschwerdesenats XX) des Bundespatentgerichts vom 20. Februar 1987 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
100.000 DM
festgesetzt.
Gründe:
I.
Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerden der Einsprechenden das am 28. Juli 1973 von der Anmelderin angemeldete - eine schlauchförmige Hülle betreffende -Patent versagt.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Anmelderin, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen
3
versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG), und beantragt dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundes patentgericht.
Die Einsprechenden beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
1. Das Bundespatentgericht hat den Anmeldungsgegenstand, der dadurch gekennzeichnet ist, daß die Hülle einen Mindestfeuchtigkeitsgehalt und die Sperrschicht eine Mindestdehnbarkeit haben sollen und gerafft und zu einem Stab gepreßt werden können, nicht als erfinderisch angesehen. Aus der US-Patentschrift 2 961 323 seien schlauchförmige Hüllen mit eingebetteten Fasern und einer Sperrschicht bekannt. In der deutschen Offenlegungsschrift 20 00 462 sei gesagt, daß die Sperrschicht die Benetzung der regenerierten Zellulose mit Wasser verhindere. Der Durchschnittsfachmann habe aber ungeachtet des in eine andere Richtung weisenden Lösungsvorschlags der Offenlegungsschrift im ümkehrschluß entnehmen können, daß ein Weichmachen der regenerierten Zellulose mittels Wassers stets dann möglich sein müsse, wenn Wasser ungehindert mit der Zellulose in Kontakt gebracht werde. In der Offenlegungsschrift sei ferner angegeben, daß die für die Sperrschicht verwendeten Vinylchlorid-Copolymeren den
4
S3
Beanspruchungen des Raffens gewachsen seien und damit für den Fachmann erkennbar die dafür erforderliche Dehnbarkeit aufwiesen. Aus der Zusammenschau der US-Patentschrift 2 961 323 und der deutschen Offenlegungsschrift 20 00 462 habe der Durchschnittsfachmann herleiten können, daß es möglich sei, die aus der US-Patentschrift bekannten Hüllen zu raffen, sofern der aus regenerierter Zellulose bestehende Schlauch mittels Wassers weichgeraacht werde und die Sperrschicht eine bestimmte Mindestdehnbarkeit aufweise (BeschwB. 15). Die Auffindung des gerade noch ausreichenden Wassergehalts und der gerade noch ausreichenden Dehnbarkeit liege im Rahmen des fachmännischen Handelns.
2. Diese Begründung ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde weder widersinnig noch gänzlich unverständlich. Sie läßt erkennen, warum das Beschwerdegericht dem Anmeldungsgegenstand die erfinderische Qualität abgesprochen hat. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Beschlusses wendet, dem sie vorwirft, aus den entgegengehaltenen Druckschriften logisch und sachlich nicht vertretbare Schlüsse gezogen zu haben, kann sie nicht durchdringen. Im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ist nicht zu prüfen, ob die Begründung des angefochtenen Beschlusses sachlich richtig ist.
4. Da der gerügte Begründungsmangel im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzu-
weisen.
 
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen	von	Albert
 Jestaedt
Broß
 nicht für
 Maltzahn