April 1984 und damit lange nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen; er hat deshalb auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen Einfluß. Die von der Anmelderin mit persönlichem Schreiben vom 8. Dezember 1983 eingelegte und als Revision bezeichnete Rechtsbeschwerde ist unzulässig. §102 Abs. 1 und Abs. 5 PatG .ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. An diesen beiden Voraussetzungen fehlt es für das von der Anmelderin*unmittelbar eingelegte Rechtsmittel. Dezember 1983 für die Anmelderin Rechtsbeschwerde eingelegt; diese Rechtsbeschwerde ist jedoch ebenfalls verspätet. Die Rechtsbeschwerde ist daher gemäß § *104 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 PatG abgesehen.
Beglaubigte Abschrift; BUNDESGERICHTSHOF « 2B 21/83 BESCHLUSS betreffend die Patentanmeldung P 31 05 805.1-52 der Frau Katharina w| »traße Anmelderin und Rechts beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Dr. flBHH ~ (Mandat niedergelegt) Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch Brodeßer und von Albert beschlossen: . Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Senats (Technischen Beschwerdesenats XV) des Bundespatentgerichts vom 25. Oktober 1983 wird als unzulässig verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 10.000,- DM festgesetzt. Gründe : Der Antrag der Anmelderin, ihr Prozeßkostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Dieser Antrag ist erst am 11. April 1984 und damit lange nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen; er hat deshalb auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels keinen Einfluß. Die von der Anmelderin mit persönlichem Schreiben vom 8. Dezember 1983 eingelegte und als Revision bezeichnete Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Gemäß 20 - 3 §102 Abs. 1 und Abs. 5 PatG .ist die Rechtsbeschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen. An diesen beiden Voraussetzungen fehlt es für das von der Anmelderin*unmittelbar eingelegte Rechtsmittel. Der angefochtene Beschluß ist der Anmelderin am 9. November 1983 zugestellt worden. Ihre "Revision" ist erst am 12. Dezember 1983 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Die Rechtsanwälte Dr. Brandner und Dr. Kummer haben zwar am 21. Dezember 1983 für die Anmelderin Rechtsbeschwerde eingelegt; diese Rechtsbeschwerde ist jedoch ebenfalls verspätet. Die Zustellung des lediglich einen Teil des Aktenzeichens (Abteilungsnummer) betreffenden Berichtigungsbeschlusses des Bundespatentgerichts vom 21. November 1983 hat den Lauf der Rechtsmittel-frist nicht berührt (BGH Urt. v. 9. Dez. 1983 - V ZR 21/83; BPatGE 9, 128), so daß die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde am 9. Dezember 1983 abgelaufen war. 4 Die Rechtsbeschwerde ist daher gemäß § *104 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen. Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat gemäß § 107 Abs. 1 PatG abgesehen. Ballhaus Brodeßer Ochmann Windisch von Albert Beglaubigt: Justizamtsinspektor