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BGH · X ZB 21/78

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 21/78

Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt. September 1978 an den Verfahrensbevollmächtigten wieder an seinem Wohnsitz in Frankreich aufgehalten und die schriftlichen Entscheidungsgründe erst Der Anmelder beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 18. November 1978 erhalten hat, also noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist, die durch die Zustellung des Beschlusses an seinen Verfahrensbevollmächtigten, Patentanwalt Dr.-Ing. Die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umstände lassen den Schluß zu, daß der Anmelder diesen Weg nicht gewählt hat, weil er beim Erhalt des Beschlusses weder über die Möglichkeiten einer Anfechtung desselben noch über die dafür einzuhaltenden Formalitäten, insbesondere die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, unterrichtet gewesen ist. In diesem Zusammenhang hat der Anmelder es nicht nur versäumt, sich über das gegen den Versagungsbeschluß vom 18. Er hat vielmehr mit seiner Einwilligung dazu, daß seine Unterrichtung nicht über den Verfahrensbevollmächtigten unmittelbar, sondern über den Patentberater MflHHHI und das qM^erfolgte auch selbst zu der späten Kenntnisnahme von den schriftlichen Gründen der Entscheidung nur wenige Tage vor dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beigetragen. Schließlich bestand für den Anmelder keine Veranlassung, nach Eingang der schriftlichen Entscheidungsgründe sein Bemühen um Information über die Möglichkeit eines Rechtsmittels bis zu dem Erhalt der Abschrift des Protokolls vom 18. punkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Anmelder die Begründung des Versagungsbeschlusses nur zusammen mit dem Protokoll verstehen und im einzelnen überprüfen konnte, auf das - zur Überprüfung der Vollständigkeit der Zustellung durch den Zustellungsempfänger - mit einem der unmittelbar auf die Beschlußausfertigung geschriebenen Zustellungsadresse hinzugefügten Vermerk hingewiesen worden war. Weder läßt der Hinweis an dieser Stelle bei vernünftiger Würdigung den Schluß zu, das Protokoll sei im Zusammenhang mit der zugestellten Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts von Bedeutung, noch enthält die Begründung des Beschlusses eine Bezugnahme auf den Inhalt des Protokolls oder dieses selbst. Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob die Unkenntnis des Anmelders etwa auch auf seinen Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen ist, weil dieser es unterlassen hat, ihn - den Anmelder - auf die Möglichkeit, den Beschluß mit der Rechtsbeschwerde anzugreifen, von sich aus hinzuweisen und die schriftlichen Entscheidungsgründe unmittelbar an ihn weiterzuleiten. Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beruht daher auf dem nach den Umständen nicht genügend sorgfältigen Verhalten des Anmelders selbst.

Zitierte Normen: § 233 ZPO § 187 BGB
VerfahrensbevollmächtigtenAnmeldersFristAnmelderschriftlichBeschlußBegründungProtokollRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 21/78
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P	.0-33
des Dipl.-Ing. Dr. Otto D (Frankreich),
Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers ,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Kl
 Verfahrensbeteiligte:
Aktiengesellschaft Bl Platz •,
und

Einsprechende und Rechts beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
 Der Anmelder hat amflkt ®B^ 1967 einen "kontinuierlichen Festkörper-Laser" zu dem Patent angemeldet, im Einspruchsbeschwerdeverfahren hat das Bundespatentgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1978 das Patent versagt. Gegen den seinem Verfahrensbevollmächtigten am 13. Oktober 1978 zugestellten Beschluß hat der Anmelder am 12. Dezember 1978 Rechtsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist beantragt. Zur Begründung hat er unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung folgendes vorgetragen: Er sei zwar bei der Verkündung der Entscheidung am 18. September 1978 zugegen gewesen, habe sich aber im Zeitpunkt der Zustellung des vollständigen Beschlusses und des Terminsprotokolls vom 18. September 1978 an den Verfahrensbevollmächtigten wieder an seinem Wohnsitz in Frankreich aufgehalten und die schriftlichen Entscheidungsgründe erst
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"um den 10. November 1978" und das dazugehörige Protokoll erst "um den 22./23. November 1978" übersandt erhalten. Aus diesen Unterlagen habe er dann entnommen, daß der Beschluß wegen falscher Interpretation von Literaturstellen in zwei wesentlichen Punkten unrichtig sei.
Der Anmelder trägt ferner vor, die Verzögerung bei seiner Unterrichtung habe folgende Gründe: Er sei bis zu seiner Pensionierung bei dem Centre National d'Etudes des Telecommunications (CNET) beschäftigt gewesen. Er habe mit seinem Dienstherrn auch nach seinem Ausscheiden weiterhin in Verbindung gestanden, weil das CflP seine Erfindung habe auswerten wollen. Aus diesem Grunde habe er den Schriftwechsel auch nicht unmittelbar mit seinem Verfahrensbevollmächtigten geführt. Vielmehr habe dieser mit dem Patentberater Rene	und	dieser	mit	dem 0fl|l korrespondiert,
 von dem er - der Anmelder - erst vom Fortgang der Sache unterrichtet worden sei. Dadurch sei es zu Verzögerungen gekommen.
Der Anmelder beantragt,
 ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts vom 18. September 1978 zu gewähren.
Die Einsprechende beantragt die Zurückweisung dieses Gesuchs•
Der gemäß § 41v Abs. 1 Satz 1 PatG in Verbindung mit § 233 ZPO zulässige Wiedereinsetzungsantrag ist nicht be-
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gründet. Der Anmelder war nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gehindert (§ 233 ZPO).
Nach seinen Angaben ist davon auszugehen, daß er die schriftlichen Entscheidungsgründe spätestens am 10. November 1978 erhalten hat, also noch innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist, die durch die Zustellung des Beschlusses an seinen Verfahrensbevollmächtigten, Patentanwalt Dr.-Ing.
, am 13. Oktober 1978 in Lauf gesetzt worden (§ 41r Abs. 1 PatG) und mit dem Ende des 13. November 1978 abgelaufen ist (§§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Für den Anmelder war es danach noch möglich, nach Kenntnisnahme von den Entscheidungsgründen die Rechtsbeschwerde vor dem Ablauf dieser Frist einzulegen; diese bedurfte zunächst keiner Begründung (§ 41r Abs. 3 PatG).
Die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Umstände lassen den Schluß zu, daß der Anmelder diesen Weg nicht gewählt hat, weil er beim Erhalt des Beschlusses weder über die Möglichkeiten einer Anfechtung desselben noch über die dafür einzuhaltenden Formalitäten, insbesondere die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde, unterrichtet gewesen ist. Diese Unkenntnis war aber nicht unverschuldet, denn der Anmelder hat sich nicht darum bemüht, wie seiner prozessualen Sorgfaltspflicht als Partei entsprochen hätte, sich Kenntnis über die Anfechtungsfrist zu verschaffen.
Zu den Sorgfaltspflichten eines Verfahrensbeteiligten gehört es, in angemessener Weise Vorsorge dafür zu treffen, daß prozessuale Fristen eingehalten werden. In diesem Zusammenhang hat der Anmelder es nicht nur versäumt, sich über
 das gegen den Versagungsbeschluß vom 18. September 1978 mögliche Rechtsmittel vollständig zu unterrichten. Er hat vielmehr mit seiner Einwilligung dazu, daß seine Unterrichtung nicht über den Verfahrensbevollmächtigten unmittelbar, sondern über den Patentberater MflHHHI und das qM^erfolgte auch selbst zu der späten Kenntnisnahme von den schriftlichen Gründen der Entscheidung nur wenige Tage vor dem Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist beigetragen. Bei der Prüfung, welches Maß an Sorgfalt von dem rechtsunkundigen und im Ausland lebenden Anmelder im Hinblick auf die Kenntnis der deutschen Verfahrensvorschriften im Zusammenhang mit seinem Wiedereinsetzungsantrag billigerweise verlangt werden kann, fällt hier zu dem Nachteil des Anmelders ins Gewicht, daß er zusammen mit dem Patentberater	an	der	mündlichen	Verhandlung	vor
 dem Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts am 18. September 1978 teilgenommen hat und sich ungeachtet der an diesem Tage erfolgten Verkündung der ihm ungünstigen Entscheidung nicht über die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer Anfechtung der patentgerichtlichen Entscheidung informiert hat. Außerdem mußte der Anmelder dafür Sorge tragen, daß er von der alsbald zu erwartenden Zustellung und den schriftlichen Entscheidungsgründen unmittelbar von seinem Verfahrensbevollmächtigten unterrichtet würde. Dazu hätte der Anmelder bei dem Zusammentreffen mit seinem Verfahrensbevollmächtigten im Termin vor dem Bundespatentgericht ohne weiteres Gelegenheit gehabt.
Schließlich bestand für den Anmelder keine Veranlassung, nach Eingang der schriftlichen Entscheidungsgründe sein Bemühen um Information über die Möglichkeit eines Rechtsmittels bis zu dem Erhalt der Abschrift des Protokolls vom 18. September 1978 zurückzustellen. Es sind keine Anhalts-
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punkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, daß der Anmelder die Begründung des Versagungsbeschlusses nur zusammen mit dem Protokoll verstehen und im einzelnen überprüfen konnte, auf das - zur Überprüfung der Vollständigkeit der Zustellung durch den Zustellungsempfänger - mit einem der unmittelbar auf die Beschlußausfertigung geschriebenen Zustellungsadresse hinzugefügten Vermerk hingewiesen worden war. Weder läßt der Hinweis an dieser Stelle bei vernünftiger Würdigung den Schluß zu, das Protokoll sei im Zusammenhang mit der zugestellten Beschwerdeentscheidung des Bundespatentgerichts von Bedeutung, noch enthält die Begründung des Beschlusses eine Bezugnahme auf den Inhalt des Protokolls oder dieses selbst.
Unter diesen Umständen kann es auf sich beruhen, ob die Unkenntnis des Anmelders etwa auch auf seinen Verfahrensbevollmächtigten zurückzuführen ist, weil dieser es unterlassen hat, ihn - den Anmelder - auf die Möglichkeit, den Beschluß mit der Rechtsbeschwerde anzugreifen, von sich aus hinzuweisen und die schriftlichen Entscheidungsgründe unmittelbar an ihn weiterzuleiten.
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Die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beruht daher auf dem nach den Umständen nicht genügend sorgfältigen Verhalten des Anmelders selbst. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist daher zurückzuweisen.
Ballhaus
 Brodeßer
 Ochmann	Hesse
 von Albert