* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 21/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 21/73

ZPO § 232 Abs. 2 Internes Aktenzeichen Die unrichtige Angabe eines internen Aktenzeichens eines Patentanwalts durch das Patentamt begründet nicht die Wiedereinsetzung, wenn der Anmelder oder sein Vertreter selbst eine nach den Umständen vermeidbare Ursache für eine Fristversäumung gesetzt hat. P 9 0 V.1 V das interne Aktenzeichen wem-» Da auf dem ZurückweisungsbeschluB des Patentamts unrichtig das interne Aktenzeichen UM der fallengelassenen Anmeldung vermerkt gewesen sei, habe die Sekretärin Zwieselsberger ihres Vertreters den Zurückweisungsbeschluß in die Akte (der fallengelassenen Anmeldung) 0 0 0B4IHB geheftet, ohne das amtliche Aktenzeichen zu überprüfen und ohne eine Beschwerdefrist zu notieren. Zurückweisungsbeschlüssen, in jeden Fall verfügt, daß diese nit Akten den Sachbearbeiter wiedervorzulegen seien« Dementsprechend sei auch der angefochtene Beschluß von ihren Vertreter mit einen solchen Vemerk versehen worden« Fräulein habe aber anhand des darauf ver- Sie habe, ohne zuvor in den Aktenspeicher gegangen zu sein, den Vertreter diesen Sachverhalt nitgeteilt, worauf dieser nach nochmaliger Rückfrage, ob die Akte auch wirklich "tot" sei, die Weisung erteilt habe, den angefochtenen Beschluß in der Akte mmmm abzuheften« Dabei habe er sich darauf verlassen, daß Fräulein ZwflHHI^HV auch das den internen Aktenzeichen entsprechende amtliche Aktenzeichen überprüft habe, nachdem er sie wiederholt auf die Notwendigkeit dieser Oberprüfung hingewiesen habe« Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt, weil ein unabwendbarer Zufall nicht Vorgelegen habe« Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen« 1« Hierzu hat es in wesentlichen ausgeführt I Maßgeblich sei das Verhalten des Vertreters der Anneiderin« Es sei nit der Sorgfaltspflicht eines Anwalts nicht zu vereinbaren gewesen« Das ergebe sich vor edlen aus den Umstand, daß er den angefochtenen Beschluß inhaltlich nicht zur Kenntnis genonnen habe« Er habe weder den Beschlußtenor gelesen, noch sich über die Art des Beschlusses vergewissert« Es sei eine Mindestvoraussetzung, daß sich ein Patentanwalt wenigstens diese Kenntnis verschaffe« Der Vertreter der Anneiderin habe auch wiederholt Gelegenheit gehabt, sich Kenntnis von den Beschluß zu verschaffen, nämlich als die Angestellte nitgeteilt habe, ihrer Ansicht nach sei der fragliche Beschluß in einer "toten" Akte ergangen« Jetzt habe er sich nicht darauf verlassen dürfen, daß seine Angestellte zu dieser Meinung nach genauer Prüfung des internen und des amtlichen Aktenzeichens gekonnen sei« Als der Sorgfaltspflicht eines Anwalts entsprechende Reaktion könne vielmehr verlangt werden, daß dieser sich wenigstens diesmal nit den Inhalt des Beschlusses vertraut genacht hätte« Der Erlaß eines Beschlusses in einer abgeschlossenen Sache könne zwar nicht so selten vor, stelle aber doch einen Ausnahme* Ein Verschulden der sonst zuverlässigen Angestellten ^ei der Ablage des Beschlusses allein nach dem (unrichtigen) internen Aktenzeichen wird in dem angefochtenen Beschluß mit Recht als für die Entscheidung unerheblich angesehen. Zu einer eigenen Nachprüfung bestand hier umso mehr Anlaß» als der Erlaß eines Beschlusses in einer bereits erledigten Sache zwar nicht völlig außergewöhnlich ist» aber immerhin» wie das Bundespatentgericht mit Recht her- vorhebt und die Rechtsbeschwerde auch einräumt, nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht* Aus dem Rahmen des Alltäglichen fallende Vorgänge erfordern aber erhöhte Sorgfalt, wie der angefochtene Beschluß zutreffend ausführt. In einem solchen Fall darf der Anwalt sich nicht auf die Auskunft einer Angestellten verlassen, sondern muß sich selbst Gewißheit verschaffen* Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, im vorliegenden Fall sei es durchaus nicht unwahrscheinlich gewesen, daß der Beschluß tatsächlich noch in der erledigten Angelegenheit ergangen sei, stellt sie Betrachtungen an, die nur bei genauer Aktenkenntnis gemacht werden können* Gerade auch diese Betrachtungen sprechen dafür, daß im Streitfall eine sachliche Prüfung durch den verantwortlichen Anwalt geboten war* Eine solche Prüfung hätte bereits anhand des amtlichen Aktenzeichens zu dem Ergebnis geführt, daß der Beschluß nicht in der bereits erledigten Sache, deren internes Aktenzeichen er trug, sondern in dem anderen noch laufenden Patenterteilungsverfahren ergangen war* Zu der Fristversäumung wäre es dann trotz des Verhaltens des Patentamts nicht gekommen* Auf eine Abwägung der Gewichte der einzelnen Ursachen für die Fristversäumung kommt es unter den gegebenen Umständen im Rahmen der Prüfung der Wieder-einsetzungsgründe nicht an* Die Wiedereinsetzung ist schon dann zu versagen, wenn der Anmelder oder sein Vertreter auch nur eine nach den Umständen vermeidbare Ursache für die Fristversäumung gesetzt hat*

Zitierte Normen: § 43 PatG § 232 ZPO
RechtsbeschwerdeVertreterAktAnmeldungAnmelderinBundespatentgerichtUmstandAktenzeichenAngestellteBeschluß

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGHZs____________nein
 PatG §§ 41 o, 43? ZPO § 232 Abs. 2
Internes Aktenzeichen
 Die unrichtige Angabe eines internen Aktenzeichens eines Patentanwalts durch das Patentamt begründet nicht die Wiedereinsetzung, wenn der Anmelder oder sein Vertreter selbst eine nach den Umständen vermeidbare Ursache für eine Fristversäumung gesetzt hat.
BGH,, Beschl. v. 29. Mai 1974 - X ZB 21/73 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
x m	BESCHLUSS
in der RechtebeschwerdeSache
 der QiHp ZeBB^Hi Corporation, SM FxIHBHR» CaBB* (V.iStTITT,
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin ,
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof* Dr^JDr
 und Prof* Dr* Bi,
 betreffend die Patentanmeldung P
 
Der X« Zivilsenat (PatentSenat) des Bundesgerichtshofs hat am 29. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus» Dr. Bruchhausen» Ochmann und Bendler
 beschlossen:
Die Rechtsbeschverde gegen den Beschluß des 35* Senats (technischer Beschverdesenat XXII) des Bundespatentgerichts vom 20* Juni 1973 vird zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschverde vird auf
50,000 DM
festgesetzt.
Gründe :
I. Das Deutsche Patentamt hat mit einem am 10. Mai 1971 zugestellten Beschluß die am 8. Oktober 1963 eingereichte Patentanmeldung P 0 0 040 betreffend ein Verfahren zur Behandlung eines Faserbreies für die Papierherstellung mangels Erfindvingshöhe zurückgewiesen. Die Anmelderin hat mit einem am 17. Dezember 1971 beim Patentamt eingegangenen Schriftsatz unter gleichzeitiger Einlegung der Beschwerde und Einzahlung der Beschwerdegebühr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde beantragt.
 
Sie hat vorgetragen, sie habe am 8« Oktober 1963 auch die Patentanmeldung P	IPjB-0	eingereicht	und
 am 29. März 1971 ihren Vertreter angewiesen, diese Anmeldung durch Nichtzahlung der 8* Jahresgebühr verfallen zu lassen. Das sei geschehen. Die fallengelassene Anmeldung 000P.00 trage das interne Aktenzeichen ihres Patentanwaltsbüros	die	vorliegende Anmeldung
P 9 0 V.1 V das interne Aktenzeichen wem-» Da auf dem ZurückweisungsbeschluB des Patentamts unrichtig das interne Aktenzeichen UM der fallengelassenen Anmeldung vermerkt gewesen sei, habe die Sekretärin Zwieselsberger ihres Vertreters den Zurückweisungsbeschluß in die Akte (der fallengelassenen Anmeldung) 0 0 0B4IHB geheftet, ohne das amtliche Aktenzeichen zu überprüfen und ohne eine Beschwerdefrist zu notieren. Die Sekretärin Zw000|00 sei bei ihrem Vertreter seit dem 1. Juni 1967 beschäftigt. Sie sei mit der Terminierung von Fristen vertraut, habe von Anfang an maßgeblich am Aufbau der Kanzlei mitgewirkt und bisher immer fehlerfrei gearbeitet. Sie habe von der erwähnten Weisung der Anmelderin gewußt und habe angenommen, daß in der (fallengelassenen) Anmeldung 0 • 0L00 ein für die Anmelderin negativer Bescheid ergangen sei, der weisungsgemäß lediglich abzuheften gewesen sei. Den Fehler habe man erst entdeckt, als in der weiteren Anmeldung P 0 9 001, die eine Zusatzanmeldung zu der vorliegenden Anmeldung sei, mit einem am 11. November 1971 zugestellten Amtsbescheid die Aufforderung ergangen sei, hierfür die Erteilung eines selbständigen Patents zu beantragen.
Die Anmelderin hat weiter vorgetragen, bei ihrem Vertreter würde auf sachlichen Amtsbescheiden, insbesondere
 
Zurückweisungsbeschlüssen, in jeden Fall verfügt, daß diese nit Akten den Sachbearbeiter wiedervorzulegen seien« Dementsprechend sei auch der angefochtene Beschluß von ihren Vertreter mit einen solchen Vemerk versehen worden« Fräulein	habe	aber	anhand	des	darauf ver-
merkten internen Aktenzeichens PtyÜ SMP die Akte nicht finden können, vielmehr aus der Kartei entnommen, daß es sich um eine erledigte Sache handele, deren Akte sich auf den Speicher befinden nüsse. Sie habe, ohne zuvor in den Aktenspeicher gegangen zu sein, den Vertreter diesen Sachverhalt nitgeteilt, worauf dieser nach nochmaliger Rückfrage, ob die Akte auch wirklich "tot" sei, die Weisung erteilt habe, den angefochtenen Beschluß in der Akte mmmm abzuheften« Dabei habe er sich darauf verlassen, daß Fräulein ZwflHHI^HV auch das den internen Aktenzeichen entsprechende amtliche Aktenzeichen überprüft habe, nachdem er sie wiederholt auf die Notwendigkeit dieser Oberprüfung hingewiesen habe«
In der mündlichen Verhandlung vor den Bundespatentgericht hat der Vertreter der Anneiderin eingeräumt, den angefochtenen Beschluß nicht gelesen und nicht bemerkt zu haben, ob es sich um einen Zurückweisungsbeschluß der Prüfungsstelle oder un einen VersagungsbeSchluß der Patentabteilung gehandelt habe«
Das Bundespatentgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung abgelehnt, weil ein unabwendbarer Zufall nicht Vorgelegen habe« Es hat die Rechtsbeschwerde zugelassen«
 
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen«
II« Die formund fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nicht begründet« Das Bundespatentgericht hat rechtsfehlerfrei das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes verneint«
1« Hierzu hat es in wesentlichen ausgeführt I Maßgeblich sei das Verhalten des Vertreters der Anneiderin« Es sei nit der Sorgfaltspflicht eines Anwalts nicht zu vereinbaren gewesen« Das ergebe sich vor edlen aus den Umstand, daß er den angefochtenen Beschluß inhaltlich nicht zur Kenntnis genonnen habe« Er habe weder den Beschlußtenor gelesen, noch sich über die Art des Beschlusses vergewissert« Es sei eine Mindestvoraussetzung, daß sich ein Patentanwalt wenigstens diese Kenntnis verschaffe«
Der Vertreter der Anneiderin habe auch wiederholt Gelegenheit gehabt, sich Kenntnis von den Beschluß zu verschaffen, nämlich als die Angestellte	nitgeteilt
 habe, ihrer Ansicht nach sei der fragliche Beschluß in einer "toten" Akte ergangen« Jetzt habe er sich nicht darauf verlassen dürfen, daß seine Angestellte zu dieser Meinung nach genauer Prüfung des internen und des amtlichen Aktenzeichens gekonnen sei« Als der Sorgfaltspflicht eines Anwalts entsprechende Reaktion könne vielmehr verlangt werden, daß dieser sich wenigstens diesmal nit den Inhalt des Beschlusses vertraut genacht hätte« Der Erlaß eines Beschlusses in einer abgeschlossenen Sache könne zwar nicht so selten vor, stelle aber doch einen Ausnahme*
 
fall dar. Ein Ausnahmefall erfordere aber stets die Anwendung erhöhter Sorgfalt. Bei Anwendung dieser erhöhten Sorgfalt wäre unschwer festzustellen gewesen, daß die Information der Büroangestellten nicht zutreffend gewesen sei.
2. Der angefochtene Beschluß hält diesen Angriffen stand.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt gemäß § 43 PatG voraus, daß die Einhaltung einer Frist durch unabwendbaren Zufall verhindert worden ist. Als unabwendbarer Zufall kann nur ein Ereignis angesehen werden, das die äußerste, den Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt weder abwehren noch in seinen schädlichen Folgen verhindern konnte (BGH NJW 1932, 423)* Wann ein solches Ereignis vorliegt, läßt sich nicht allgemein, sondern nur nach den subjektiven Verhältnissen des Betroffenen und den besonderen Umständen des Einzelfalles beurteilen.
Im Streitfall ist auf das Verhalten des Vertreters der Anmelderin abzustellen (§ 232 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 41 o PatG). Ein Verschulden der sonst zuverlässigen Angestellten	^ei	der Ablage des Beschlusses
 allein nach dem (unrichtigen) internen Aktenzeichen wird in dem angefochtenen Beschluß mit Recht als für die Entscheidung unerheblich angesehen. Der Rechtsbeschwerde ist darin zuzustimmen, daß es dem Vertreter der Anmelderin nicht bereits als Verletzung der Sorgfaltspflicht anzu-lasten ist, daß er den ihm zugestellten Beschluß zunächst sachlich nicht zur Kenntis nahm, sondern darauf nur ver-
 
merkte» er sei ihm mit der zugehörigen Akte vieder vorzulegen* Das entspricht einer sinnvollen büromäßigen Bearbeitung*
Dagegen kann der Rechtsbeschverde nicht darin gefolgt werden» daß es auch nicht erforderlich gewesen sei» sich näher mit dem Beschluß zu befassen» nachdem der Vertreter der Anmelderin von seiner Angestellten erfahren hatte» der Beschluß sei in einer durch Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühr erledigten Sache» in einer "toten Akte” ergangen* Zwar ist es richtig» daß die Zuordnung eines Schriftstücks zu der richtigen Akte routinemäßige Bürotätigkeit ist» die der Anwalt» ohne sich dem Vorwurf einer Verletzung seiner Sorgfaltspflicht auszusetzen» seinem ausgebildeten und eingewiesenen Büropersonal überlassen darf. Darum geht es hier aber nicht* Der Vertreter der Anmelderin hat sich nicht nur darauf verlassen» daß seine Angestellte den eingegangenen Beschluß der richtigen Akte zuordnete» sondern auch auf die Auskunft seiner Angestellten» der Beschluß betreffe eine erledigte Anmeldung* Diese Auskunft durfte er nicht ungeprüft hinnehmen» denn die Feststellung» ob ein Beschluß zu einer bereits erledigten Anmeldung ergangen ist» setzt eine sachliche Prüfung voraus» die nicht mehr dem Büropersonal überlassen werden darf* Der Vertreter der Anmelderin hätte daher sich die Akte vorlegen lassen müssen» um sich selbst zu vergewissern*
Zu einer eigenen Nachprüfung bestand hier umso mehr Anlaß» als der Erlaß eines Beschlusses in einer bereits erledigten Sache zwar nicht völlig außergewöhnlich ist» aber immerhin» wie das Bundespatentgericht mit Recht her-
 
vorhebt und die Rechtsbeschwerde auch einräumt, nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entspricht* Aus dem Rahmen des Alltäglichen fallende Vorgänge erfordern aber erhöhte Sorgfalt, wie der angefochtene Beschluß zutreffend ausführt. In einem solchen Fall darf der Anwalt sich nicht auf die Auskunft einer Angestellten verlassen, sondern muß sich selbst Gewißheit verschaffen* Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang ausführt, im vorliegenden Fall sei es durchaus nicht unwahrscheinlich gewesen, daß der Beschluß tatsächlich noch in der erledigten Angelegenheit ergangen sei, stellt sie Betrachtungen an, die nur bei genauer Aktenkenntnis gemacht werden können* Gerade auch diese Betrachtungen sprechen dafür, daß im Streitfall eine sachliche Prüfung durch den verantwortlichen Anwalt geboten war* Eine solche Prüfung hätte bereits anhand des amtlichen Aktenzeichens zu dem Ergebnis geführt, daß der Beschluß nicht in der bereits erledigten Sache, deren internes Aktenzeichen er trug, sondern in dem anderen noch laufenden Patenterteilungsverfahren ergangen war*
Zu der Fristversäumung wäre es dann trotz des Verhaltens des Patentamts nicht gekommen* Auf eine Abwägung der Gewichte der einzelnen Ursachen für die Fristversäumung kommt es unter den gegebenen Umständen im Rahmen der Prüfung der Wieder-einsetzungsgründe nicht an* Die Wiedereinsetzung ist schon dann zu versagen, wenn der Anmelder oder sein Vertreter auch nur eine nach den Umständen vermeidbare Ursache für die Fristversäumung gesetzt hat*
Nach alledem ist das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei zu dem Schluß gekommen, daß die von der Anmelder!n versäumte Frist nicht auf einem unabwendbaren Zufall beruht*
 
Die Rechtsbeschwerde war deshalb zurückzuweisen« Trüstedt	Ballhaus	Bruchhausen
 Ochmann
Bendler