Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, daß die Berufung nicht begründet worden sei. 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung mit Beschluß vom 10. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe zwar alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, daß der von ihm berechnete und in der Handakte niedergelegte Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nebst einer Vorfrist von Frau G.sofort in den Fristenkalender eingetragen wurde. Zu einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle hätte jedoch weiter gehört, daß die vor Einlegung der Berufung eingetragene Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der gerichtlichen Nachricht (Quittung) über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift noch einmal überprüft wurde. Insoweit sei unerheblich, daß die Berufungsschrift im vorliegenden Fall persönlich an das Berufungsgericht überbracht worden und dies am letzten Tag der Berufungsfrist geschehen sei. Vorkehrungen zur erneuten Fristenkontrolle nach Eingang der gerichtlichen Quittung habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ersichtlich nicht getroffen, sonst wäre mit Sicherheit aufgefallen, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist im Fristenkalender nicht notiert war. Die gemäß §§ 519 Abs. 2, 547 ZPO statthafte, form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beklagte macht geltend und belegt dies durch eine eidesstattliche Versicherung, daß von seiten des Berufungsgerichts keine Benachrichtigung (Quittung) seiner Prozeßbevollmächtigten über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift erfolgt ist; das ergebe sich im übrigen auch aus der Gerichtsakte. Da eine gerichtliche Eingangsmitteilung nicht erteilt worden sei, habe auch keine nochmalige Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist aus Anlaß der gerichtlichen Nachricht über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift erfolgen können. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich ist, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch telefonische Nachfrage bei Gericht (BGH FamRZ 1994, 437), sei Da die Frist zur Begründung der Berufung mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht in Lauf gesetzt wird, muß organisatorisch sichergestellt werden, daß eine vor Einreichung der Berufungsschrift notierte vorläufige Frist nach erfolgter Einreichung überprüft wird. eine allgemeine Büroanweisung bestanden hat, die im Fristenkalender notierte vorläufige Frist und die Vorfrist anhand dieses Belegs über den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht zu überprüfen und daß eine solche Überprüfung im vorliegenden Fall erfolgt wäre. die vorläufige Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist von einer Woche nicht in den Fristenkalender eingetragen hatte. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch auf anwaltlichem Verschulden beruht, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 20/97 vom 18. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Scharen beschlossen: 1. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. Juli 1997 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. 2. Der Beschwerdewert wird auf 70.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. 1. Der Beklagte legte durch seinen Prozeßbevollmächtigten gegen das ihm am 22. April 1997 zugestellte Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 11. April 1997 am 22. Mai 1997 fristgerecht Berufung ein. Am 25. Juni 1997 unterrichtete der Vorsitzende des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, daß die Berufung nicht begründet worden sei. Daraufhin beantragte der Beklagte durch seine Prozeßbevollmächtigten am 8. Juli 1997 3 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und begründete gleichzeitig die eingelegte Berufung. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrags trug der Beklagte vor, anläßlich der Unterzeichnung der Berufungsschrift am 22. Mai 1997 habe sein Prozeßbevollmächtigter in den Handakten schriftlich verfügt, daß als Berufungsbegründungsfrist der 23. Juni 1997 mit einer Vorfrist von einer Woche zu notieren sei. Die Handakte habe er sodann seiner persönlichen Sekretärin, Frau G., mit der zusätzlichen mündlichen Anweisung übergeben, die in der Handakte vermerkte Berufungsbegründungsfrist mit der Vorfrist von einer Woche sofort in den von Frau G. geführten Fristenkalender einzutragen. Durch ein nicht mehr aufklärbares Versehen habe Frau G. die Anweisung nicht befolgt. Erst durch die Unterrichtung seitens des Vorsitzenden des 11. Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 25. Juni 1997 sei die Nichtnotierung im Fristenkalender festgestellt worden. Die Überwachung der Notfristen sei in der Kanzlei seiner Prozeßbevollmächtigten so organisiert, daß die Fristen in einen speziellen Fristenkalender eingetragen würden. Nach allgemeiner Büroanweisung werde für sämtliche Fristen eine Vorfrist von einer Woche eingetragen. In den Handakten würden die in den Fristenkalender eingetragene Vorfrist und Frist jeweils in Form eines Erledigungsvermerks mit Handzeichen der Mitarbeiterin quittiert. Die Akten würden dem bearbeitenden Rechtsanwalt sodann am Tag der Vorfrist und noch einmal am Tag des Fristablaufs mit dem Vermerk "Fristablauf heute" vorgelegt. Wegen der Nichteintragung der Vor- 4 frist und der Frist zur Berufungsbegründung sei dies im vorliegenden Fall nicht erfolgt. Frau G. habe sich in der Vergangenheit als absolut zuverlässig bei der Notierung von verfügten Fristen erwiesen, bei regelmäßigen Routineüberprüfungen des Fristenkalenders hätten sich keine Beanstandungen ergeben. 2. Das Berufungsgericht hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung mit Beschluß vom 10. Juli 1997 als unzulässig verworfen. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe zwar alles Erforderliche getan, um sicherzustellen, daß der von ihm berechnete und in der Handakte niedergelegte Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nebst einer Vorfrist von Frau G. sofort in den Fristenkalender eingetragen wurde. Zu einer ordnungsgemäßen Fristenkontrolle hätte jedoch weiter gehört, daß die vor Einlegung der Berufung eingetragene Berufungsbegründungsfrist nach Eingang der gerichtlichen Nachricht (Quittung) über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift noch einmal überprüft wurde. Insoweit sei unerheblich, daß die Berufungsschrift im vorliegenden Fall persönlich an das Berufungsgericht überbracht worden und dies am letzten Tag der Berufungsfrist geschehen sei. Vorkehrungen zur erneuten Fristenkontrolle nach Eingang der gerichtlichen Quittung habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten ersichtlich nicht getroffen, sonst wäre mit Sicherheit aufgefallen, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist im Fristenkalender nicht notiert war. Bei dieser Sachlage komme es nicht mehr darauf an, ob das Wiedereinsetzungsgesuch auch deshalb zurückzuweisen sei, weil 5 das Versehen der Sekretärin des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht mehr aufklärbar sei. II. Die gemäß §§ 519 Abs. 2, 547 ZPO statthafte, form-und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann daher nicht gewährt werden (§ 233 ZPO). Der Beklagte macht geltend und belegt dies durch eine eidesstattliche Versicherung, daß von seiten des Berufungsgerichts keine Benachrichtigung (Quittung) seiner Prozeßbevollmächtigten über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift erfolgt ist; das ergebe sich im übrigen auch aus der Gerichtsakte. Da eine gerichtliche Eingangsmitteilung nicht erteilt worden sei, habe auch keine nochmalige Überprüfung der Berufungsbegründungsfrist aus Anlaß der gerichtlichen Nachricht über den Tag des Eingangs der Berufungsschrift erfolgen können. Dieses Vorbringen schließt ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten nicht aus, das sich dieser gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß es zur ordnungsgemäßen Fristenbehandlung erforderlich ist, daß die mit der Herausgabe der Rechtsmittelschrift erfolgende vorläufige Eintragung des Fristendes nochmals überprüft und das tatsächliche Ende festgestellt wird, sei es durch telefonische Nachfrage bei Gericht (BGH FamRZ 1994, 437), sei 6 es durch Überprüfung aufgrund einer Eingangsmitteilung des Gerichts (BGH FamRZ 1992, 1163; BGH VersR 1989, 645, 646; BGH VersR 1985, 502; BGH VersR 1977, 573 f.; BGH VersR 1977, 332 f.). Da die Frist zur Begründung der Berufung mit dem Eingang der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht in Lauf gesetzt wird, muß organisatorisch sichergestellt werden, daß eine vor Einreichung der Berufungsschrift notierte vorläufige Frist nach erfolgter Einreichung überprüft wird. Von einer derartigen Kontrolle darf auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Berufung am letzten Tag der Frist eingelegt werden sollte und dies sichergestellt war (BGH NJW 1994, 458, 459). Das ist vorliegend nicht geschehen. Es ist nicht vorgetragen, daß eine allgemeine Anweisung zur Prüfung der eingetragenen vorläufigen Frist nach der Einreichung der Berufungsschrift erteilt worden wäre. Ausweislich der Akten ist die Berufungsschrift am 22. Mai 1997, dem letzten Tag der Frist, zwischen 12.00 und 13.00 Uhr bei der gemeinsamen Annahmestelle des Amtsgerichts Hamburg eingereicht worden und um 13.30 Uhr beim Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg eingegangen. Im vorliegenden Fall ist keine besondere gerichtliche Mitteilung über den Eingang der Berufungsschrift versandt worden. Der Berufungsschriftsatz wurde nämlich bei der gemeinsamen Annahmestelle eingereicht und als Beleg für die Einreichung wurde seitens der Annahmestelle die erste Seite des Berufungsschriftsatzes mit dem Datum vom 22. Mai 1997 gestempelt (vgl. GA 73), wie der Beklagte im Wiedereinsetzungsgesuch selbst vorträgt (GA 78). Nicht vorgetragen ist, daß 7 eine allgemeine Büroanweisung bestanden hat, die im Fristenkalender notierte vorläufige Frist und die Vorfrist anhand dieses Belegs über den Eingang der Berufungsschrift bei Gericht zu überprüfen und daß eine solche Überprüfung im vorliegenden Fall erfolgt wäre. Letzteres ist auch ausgeschlossen, denn sonst wäre aufgefallen, daß die mit der Führung des Fristenkalenders betraute Frau G. die vorläufige Berufungsbegründungsfrist und die Vorfrist von einer Woche nicht in den Fristenkalender eingetragen hatte. Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht dem Beklagten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewähren, weil die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auch auf anwaltlichem Verschulden beruht, das sich der Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muß. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Rogge Jestaedt Maltzahn Broß Scharen