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BGH · X ZB 20/86

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 20/86

Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie ist darauf gestützt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). 2. a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle die "Erfindungshöhe"; im Vergleich zu dem Stützgerüst nach der deutschen Offenlegungsschrift 27 06 846 stelle er nur eine einfache, rein bauliche Abwandlung dar, die bar jeglichen erfinderischen Gehalts sei. Das Beschwerdegericht hat dann erwogen, ob der unterstellte "unerwartete Fortschritt" (überdurchschnittlich hohe Schallabsorption) ein Indiz "für das Ausmaß der erfinderischen Leistung" sein könne, und das verneint, weil das hier die "fehlende Erfindungshöhe" nicht ersetzen könne. Unter dem Gesichtspunkt, ob dem angefochtenen Beschluß Gründe fehlen, wäre der genannte Widerspruch nur dann von Bedeutung, wenn infolge des Widerspruchs nicht mehr zu erkennen wäre, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Erst ein solcher Widerspruch in den der Entscheidung beigegebenen Gründen, der dazu führt, daß nicht zu erkennen ist, welche Gründe schließlich für das gewonnene Ergebnis, den Ausspruch, als tragend angesehen worden sind, führt dazu, daß dem Beschluß die Gründe fehlen. Bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde kann daher der Senat nicht überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt sind. Es ist ersichtlich, auf welche Gründe der Beschwerdesenat seine Entscheidung gestützt hat. c) Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich geltend macht, das Beschwerdegericht habe irrtümlich die erfindungsgemäße Materialauswahl von Holz mit dem Argument bagatellisiert, schon in der Druckschrift 27 06 846 sei als Material auch Holz genannt, ist damit allenfalls eine fehlerhafte sachliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, nicht aber eine fehlende Begründung gerügt. 3. Da der gerügte Begründungsmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).

Zitierte Normen: § 100 PatG
WiderspruchunerwartetStützgerüstgründenErwägungRechtsbeschwerdeAnmelderin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 20/86
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 30 34 131.2-23
der LflH GmbH, MHHH LaHstraße Hft, Bul
 Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin
 Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
Will
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. November 1987 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn und Dr. Jestaedt
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 12. Senats (Technischen Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 13. Juni 1986 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000," DM
festgesetzt.
Gründe
I.
Das Deutsche Patentamt hat das am 11. September 1980 von der Anmelderin nachgesuchte Patent für ein Pflanzerdgerüst, insbesondere eine vegetative Lärmschutzwand, wegen fehlender "Erfindungshöhe" versagt. Die Anmelderin hat Beschwerde
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eingelegt und beantragt, die offengelegten Patentansprüche mit dem Hauptanspruch in folgender Fassung zu erteilen:
Stützgerüst für einen Schallschutz-Erdwall, dadurch gekennzeichnet, daß der Erdwall durch zwei Gitterwände beiderseits abgedeckt ist, die Gitterwände jeweils aus Stützpfählen (2,2) und beiderseits in parallelen Schrägnuten der Stützpfähle stirnseitig eingesetzten Planken (4,4, ...) bestehen, die Gitterstäbe durch lösbare Verbindungsstäbe (7) miteinander verbunden sind und die Stützpfähle (2) und Planken (4) aus Holz bestehen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen .
Mit der Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
II.
1.	Die Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie ist darauf gestützt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG). Die Rechtsbeschwerde führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt•
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4S“
2.	a) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, dem Gegenstand des Anspruchs 1 fehle die "Erfindungshöhe"; im Vergleich zu dem Stützgerüst nach der deutschen Offenlegungsschrift 27 06 846 stelle er nur eine einfache, rein bauliche Abwandlung dar, die bar jeglichen erfinderischen Gehalts sei. Durch die Offenlegungsschrift sei nämlich ein Stützgerüst mit einem Erdkern bekannt geworden, das sich als Schallschutzwand eigne und das aus Stützpfählen sowie Plankenwänden bestehe. Zeige sich in der Praxis, daß die Schallschutzwirkung dieser bekannten, relativ schlanken Schutzwand zu gering sei, und bestehe ferner die Gefahr eines Austrocknens des Erdkerns, so liege es für den Fachmann auf der Hand, die Schalldämmung durch Verbreiterung des Erdkerns zu verbessern, das Stützgerüst entsprechend dem Vorschlag der Anmeldung zu gestalten und gleichzeitig der Austrocknungsgefahr vorzubeugen. Die Auswahl eines geeigneten Materials stelle den Fachmann vor kein besonderes Problem.
Das Beschwerdegericht hat dann erwogen, ob der unterstellte "unerwartete Fortschritt" (überdurchschnittlich hohe Schallabsorption) ein Indiz "für das Ausmaß der erfinderischen Leistung" sein könne, und das verneint, weil das hier die "fehlende Erfindungshöhe" nicht ersetzen könne.
b)	Die Rechtsbeschwerde sieht einen unauflöslichen Widerspruch darin, daß die vier Gestaltungsmerkmale des Stützgerüstes dem Fachmann "auf der Hand liegend", "nächstliegend", "in seinem Wissen liegend", "zweckmäßig", "ihn vor kein Problem stellend" und für ihn "ohne weiteres klar" gewesen seien, der mit diesen Merkmalen des Stützgerüstes
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erreichte technische Fortschritt jedoch als unerwartet unterstellt worden sei. Die Annahme, die Anmeldung entbehre jeden erfinderischen Gehalts, und die Unterstellung eines unerwarteten technischen Fortschritts stünden unter patentrechtlichen Gesichtspunkten in einem unauflöslichen Widerspruch, denn der unerwartete Fortschritt indiziere eine erfinderische Leistung.
Es kann unentschieden bleiben, ob der von der Rechtsbeschwerde bezeichnete Widerspruch vorliegt. Unter dem Gesichtspunkt, ob dem angefochtenen Beschluß Gründe fehlen, wäre der genannte Widerspruch nur dann von Bedeutung, wenn infolge des Widerspruchs nicht mehr zu erkennen wäre, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Erst ein solcher Widerspruch in den der Entscheidung beigegebenen Gründen, der dazu führt, daß nicht zu erkennen ist, welche Gründe schließlich für das gewonnene Ergebnis, den Ausspruch, als tragend angesehen worden sind, führt dazu, daß dem Beschluß die Gründe fehlen.
So liegt der Fall hier nicht.
Der Beschwerdesenat gibt zunächst eine in sich geschlossene und verständliche Begründung dafür, daß der Anmeldungsgegenstand bar jeden erfinderischen Gehalts sei (siehe S. 4 Abs. 3 bis S. 5 Abs. 2 der Beschlußausfertigung). Das ist als tragende Entscheidungserwägung erkennbar. Die daran anschließende Erwägung, bei der ein "unerwarteter Fortschritt" des Anmeldungsgegenstandes unterstellt wird, der die
US'
 
"fehlende Erfindungshöhe" nicht zu ersetzen vermöge (S. 5 Abs. 3 bis S. 6 Abs. 1 der Beschlußausfertigung), scheint als zusätzliche Erwägung, möglicherweise als Kontrollüberle-gung gedacht zu sein. Das darin mitgeteilte Ergebnis der Erwägung läßt erkennen, daß der Beschwerdesenat der unterstellten Tatsache des "unerwarteten Fortschritts" keine rechtliche Relevanz beigemessen hat. Er hat sich nämlich auf Rechtsprechungsnachweise dafür berufen, daß diese Tatsache "fehlende Erfindungshöhe" nicht ersetzen könne. Er hat damit zu erkennen gegeben, daß er diese - unterstellte - Tatsache für seine Entscheidung als rechtlich bedeutungslos angesehen und den zuvor abgehandelten Überlegungen allein Bedeutung für das Ergebnis seiner Entscheidung beigemessen hat. Ob diese Erwägung rechtlich zutreffend ist, kann der beschließende Senat nicht prüfen.
§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 39, 333, 337 ff - Warmpressen? BGH GRÜR 1979, 220, 221	Wollastonit)	der	Sicherung des
 Begründungszwangs, nicht aber der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Bei einer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde kann daher der Senat nicht überprüfen, ob die angegriffene Entscheidung sachlich zutreffend ist und alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt sind. Vielmehr kann er lediglich feststellen, ob die Entscheidung mit Gründen versehen ist, die erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, ohne die diese insgesamt unverständlich wäre.
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Es ist ersichtlich, auf welche Gründe der Beschwerdesenat seine Entscheidung gestützt hat. Der Entscheidung fehlen in diesem Punkte nicht die Gründe.
c)	Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich geltend macht, das Beschwerdegericht habe irrtümlich die erfindungsgemäße Materialauswahl von Holz mit dem Argument bagatellisiert, schon in der Druckschrift 27 06 846 sei als Material auch Holz genannt, ist damit allenfalls eine fehlerhafte sachliche Beurteilung des Beschwerdegerichts, nicht aber eine fehlende Begründung gerügt.
d)	Sämtliche weiteren Rügen der Rechtsbeschwerde richten sich auf angebliche sachliche Fehler des angefochtenen Beschlusses, mit denen eine nicht zugelassene Rechtsbeschwerde nicht geführt werden kann.
3.	Da der gerügte Begründungsmangel nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
 
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen	Brodeßer	von	Albert
 Maltzahn
Jestaedt