* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 20/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 20/82

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 5 Streckenausbau Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn der Verfahrensmangel des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG zwar bezeichnet, jedoch zu einer Begründung offensichtlich nur die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht eröffnende Sachund Verfahrensrügen ins Feld geführt werden. Zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat die Anmelder in im wesentlichen ausgeführt, erstens habe das Bundespatentgericht die dem Anmeldungsgegenstand zugrunde liegende Aufgabe fehlerhaft ermittelt und damit seiner Entscheidung den Boden entzogen, weshalb der angefochtene Beschluß nicht im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG mit Gründen versehen sei; zweitens seien die tatsächlichen Feststellungen zu dem Stand der Technik und dessen Würdigung im Rahmen der Erfindungshöhe verworren, nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft; drittens bestehe zwischen dem Tatbestand und den Gründen der angefochtenen Entscheidung ein unüberbrückbarer Widerspruch. a) Bei der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG deckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 39, 333, 334) die Begründung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung der auf ihre sachliche Berechtigung zu prüfenden Rüge, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Die Fassung des § 100 Abs. 3 PatG, nach der es einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf, wenn einer der genannten Verfahrensmängel vorliegt und gerügt wird, ist insofern ungenau, als das objektive Vorliegen eines Verfahrensraangels nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde ist; die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels folgt bereits aus der Verfahrensrüge, mit der durch substantiierten Vortrag das Vorliegen des Verfahrensmangels behauptet wird (BGHZ aaO). Wird nur die Bezeichnung des Mangels - Beschluß nicht mit Gründen versehen - angegeben und werden unter dieser Bezeichnung nur Gründe ins Feld geführt, die offensichtlich die sachliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen, nicht aber den bezeichneten Mangel ergeben, dann ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Das Beschwerdegericht hat hierzu zunächst ausgeführt, daß aus dieser Entgegenhaltung von ihm als "Bügellaschen" bezeichnete Verbindungen bekannt seien, mit denen die Stoßsegmente zu demindest an ihren oberen Enden im Scheitelbereich der Firstsegmente mit ihren Profilen ineinandergreifend verbunden seien. Auch mit diesem Angriff und den Fragen, was die Worte "Bügellaschen" und "Lösen" bedeuteten, wendet sich die Rechtsbeschwerde offensichtlich gegen die sachliche Richtigkeit der Würdigung der Offenlegungsschrift durch den Beschwerdesenat, insbesondere gegen die Richtigkeit der entscheidenden Sätze der angefochtenen Entscheidung, es sei eine naheliegende Maßnahme gewesen, im vormontierten Zustand auch am unteren Ende der Stoßsegmente als Spannverbindung eine Lasche vorzusehen, und es dränge sich dem Fachmann auf, die bei der Vormontage verwendeten Befestigungselemente auch beim endgültigen Einbau der Bögen zu verwenden. An sich fehlt eine Begründung zwar auch dann, wenn in der angefochtenen Entscheidung Gründe vorhanden sind, diese aber vollständig unverständlich und verworren sind, so daß sie die für die Entscheidung maßgebend gewesenen Überlegungen nicht erkennen lassen (BGHZ 39, 333, 337). jedoch nur die Worte "unverständlich", "verworren" und "nicht nachvollziehbar" angeführt, in Wirklichkeit aber unter dieser Bezeichnung die sachliche Unrichtigkeit der Würdigung des Beschwerdesenats in den genannten entscheidenden Punkten geltend gemacht. e) Die Rechtsbeschwerde hat schließlich einen krassen und unüberbrückbaren Widerspruch zwischen dem gesehen, was aus der Offenlegungsschrift 2 602 423, - die den Tatbestand ergebe -, als technische Lehre zu entnehmen sei und was ihr der Beschwerdesenat auf Seite 11 Abs. 2 der Beschlußausfertigung entnommen habe. Damit zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch - wie mit allen weiteren Angriffen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und dessen verfahrensmäßige Ordnungsmäßigkeit - keinen Verfahrensmangel nach S 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG 1981 auf.Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus

Zitierte Normen: § 100 PatG
BügellaschenGrundBeschwerdesenatOffenlegungsschriftBGHZPatGRechtsbeschwerdeStoßsegmente

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 5
Streckenausbau
 Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, wenn der Verfahrensmangel des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG zwar bezeichnet, jedoch zu einer Begründung offensichtlich nur die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nicht eröffnende Sachund Verfahrensrügen ins Feld geführt werden.
BGH, Beschl. v. 14. Juli 1983 - X ZB 20/82 - BPatG
DPA
BUNDESGERICHTSHOF
* »B	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 26 02 423.7-24
der
 GmbH,
r
Anmelder in und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr
 und Dr.
2	-
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Prof. Dr. Windisch und Brodeßer
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Senats (Technischen Beschwerdesenats VIII) des Bundespatentgerichts vom 23. Juni 1982 wird auf Kosten der Anmelderin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 250.000,— DM festgesetzt.
G r ü n d e :
1. Das Bundespatentgericht hat die gegen die Zurückweisung der Anmeldung, betreffend ein Verfahren und Vorrichtung zu dem Montieren von insbesondere bogenförmigem Streckenausbau, gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen.
Die Anmelderin hat die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie hat ihre Rechtsbeschwerdebegründung mit dem Satz
3
eingeleitet, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (Rüge aus §§ 100 Abs. 3 Nr. 5, 93 Abs. 1 Satz 2 PatG). Zur Begründung der Rechtsbeschwerde hat die Anmelder in im wesentlichen ausgeführt, erstens habe das Bundespatentgericht die dem Anmeldungsgegenstand zugrunde liegende Aufgabe fehlerhaft ermittelt und damit seiner Entscheidung den Boden entzogen, weshalb der angefochtene Beschluß nicht im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG mit Gründen versehen sei; zweitens seien die tatsächlichen Feststellungen zu dem Stand der Technik und dessen Würdigung im Rahmen der Erfindungshöhe verworren, nicht nachvollziehbar und rechtsfehlerhaft; drittens bestehe zwischen dem Tatbestand und den Gründen der angefochtenen Entscheidung ein unüberbrückbarer Widerspruch.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
a)	Bei der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG deckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 39, 333, 334) die Begründung der Statthaftigkeit des Rechtsmittels mit der Begründung der auf ihre sachliche Berechtigung zu prüfenden Rüge, der Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. Die Fassung des § 100 Abs. 3 PatG, nach der es einer Zulassung zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bedarf, wenn einer der genannten Verfahrensmängel vorliegt und gerügt wird, ist insofern ungenau, als das objektive Vorliegen
30
4	-
eines Verfahrensraangels nicht Zulässigkeitsvoraussetzung der Rechtsbeschwerde ist; die Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels folgt bereits aus der Verfahrensrüge, mit der durch substantiierten Vortrag das Vorliegen des Verfahrensmangels behauptet wird (BGHZ aaO). Dem Erfordernis der Substantiierung des Verfahrensmangels wird nicht bereits dadurch genügt, daß der Verfahrensmangel - der Beschluß nicht mit Gründen versehen ist -bezeichnet wird. Es sind nähere Angaben erforderlich, aus denen sich der bezeichnete Mangel ergeben kann. Wird nur die Bezeichnung des Mangels - Beschluß nicht mit Gründen versehen - angegeben und werden unter dieser Bezeichnung nur Gründe ins Feld geführt, die offensichtlich die sachliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der angefochtenen Entscheidung betreffen, nicht aber den bezeichneten Mangel ergeben, dann ist die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
b)	Mit ihrem Angriff gegen die unrichtige und unvollständige Erfassung der Aufgabe des Anmeldungsgegenstandes durch den Beschwerdesenat wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die nach ihrer Ansicht fehlerhafte und verfahrenswidrige Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes. Damit macht sie offensichtlich keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG geltend.
c)	Das Beschwerdegericht hat für den Gegenstand gemäß dem Patentanspruch 1 nach dem Haupt- und dem Hilfsantrag im Ergebnis die Neuheit und den technischen Fortschritt bejaht, im Hinblick
5
auf die vorveröffentlichte deutsche Offenlegungsschrift 2 216 643 jedoch die Erfindungshöhe verneint. Das Beschwerdegericht hat hierzu zunächst ausgeführt, daß aus dieser Entgegenhaltung von ihm als "Bügellaschen" bezeichnete Verbindungen bekannt seien, mit denen die Stoßsegmente zu demindest an ihren oberen Enden im Scheitelbereich der Firstsegmente mit ihren Profilen ineinandergreifend verbunden seien. Nach Erreichen der Setzstellung durch Lösen - nicht Entfernen - der Verbindungen glitten die Stoßsegmente an dem Firstsegment in die Einbaustellung und würden dann fertigmontiert werden. Der Offenlegungsschrift 2 602 423 sei lediglich nicht die zusätzliche Maßnahme des Anmeldungsgegenstandes, die Stoßsegmente auch an ihren unteren Enden an den Firstsegmenten mittels Bügellaschen zu haltern, zu entnehmen. Diese sei jedoch für den Fachmann naheliegend gewesen, weil die Offenlegungsschrift den weiteren Hinweis enthalte, die Stoßsegmente aus Sicherheitsgründen auch am anderen - unteren - Ende mit den Firstsegmenten zu verbinden. Als dem Fachmann für diesen Zweck geläufige Verbindungen hat der Beschwerdesenat Klemmbügel, Bügellaschen, Klammerlaschen und ähnliches angesehen, die der Fachmann in naheliegender Weise nicht lediglich für die Vormontage, sondern zweckmäßigerweise auch für den endgültigen Einbau habe verwenden können; letzteres sei zu demindest bei einer Verfahrensanwendung nach Figur 2 der Offenlegungsschrift der Fall.
d)	Die Rechtsbeschwerde rügt den ersten Satz der Ausfüh-
6	-
rungen des Beschwerdesenats zur Erfindungshöhe als technisch unklar und verworren. Er gebe keinen Aufschluß darüber, wie die "Bügellaschen" beschaffen seien und was mit ihnen geschehe. Ein Ineinandergreifen zwischen First- und Stoßsegment finde nicht statt. Auch was mit dem Lösen der Verbindung gemeint sei, sei unzutreffend und verworren. Wegen der technisch unverständlichen und nicht nachvollziehbaren Schilderung des Inhalts der Offenlegungsschrift 2 216 643 fehle der Schlußfolgerung, wesentliche, den Anmeldungsgegenstand kennzeichnende Maßnahmen könnten dieser Entgegenhaltung entnommen werden, die Grundlage.
Auch mit diesem Angriff und den Fragen, was die Worte "Bügellaschen" und "Lösen" bedeuteten, wendet sich die Rechtsbeschwerde offensichtlich gegen die sachliche Richtigkeit der Würdigung der Offenlegungsschrift durch den Beschwerdesenat, insbesondere gegen die Richtigkeit der entscheidenden Sätze der angefochtenen Entscheidung, es sei eine naheliegende Maßnahme gewesen, im vormontierten Zustand auch am unteren Ende der Stoßsegmente als Spannverbindung eine Lasche vorzusehen, und es dränge sich dem Fachmann auf, die bei der Vormontage verwendeten Befestigungselemente auch beim endgültigen Einbau der Bögen zu verwenden. An sich fehlt eine Begründung zwar auch dann, wenn in der angefochtenen Entscheidung Gründe vorhanden sind, diese aber vollständig unverständlich und verworren sind, so daß sie die für die Entscheidung maßgebend gewesenen Überlegungen nicht erkennen lassen (BGHZ 39, 333, 337). Hier hat die Anmelderin
7	-
jedoch nur die Worte "unverständlich", "verworren" und "nicht nachvollziehbar" angeführt, in Wirklichkeit aber unter dieser Bezeichnung die sachliche Unrichtigkeit der Würdigung des Beschwerdesenats in den genannten entscheidenden Punkten geltend gemacht. Das macht ihre Rechtsbeschwerde nicht statthaft.
e)	Die Rechtsbeschwerde hat schließlich einen krassen und unüberbrückbaren Widerspruch zwischen dem gesehen, was aus der Offenlegungsschrift 2 602 423, - die den Tatbestand ergebe -, als technische Lehre zu entnehmen sei und was ihr der Beschwerdesenat auf Seite 11 Abs. 2 der Beschlußausfertigung entnommen habe. An dieser Stelle hat der Beschwerdesenat ausgeführt, bei Anwendung der in Figur 2 der Offenlegungsschrift dargestellten Klemmverbindung werde diese bei der Endmontage verwendet.
Was die Rechtsbeschwerde hiergegen ins Feld führt, richtet sich wiederum offensichtlich gegen die sachliche Richtigkeit der Ausführungen des Beschwerdesenats. Damit zeigt die Rechtsbeschwerde jedoch - wie mit allen weiteren Angriffen gegen die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses und dessen verfahrensmäßige Ordnungsmäßigkeit - keinen Verfahrensmangel nach S 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG 1981 auf.
Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus
S 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unzulässig zu verwerfen.
Eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich
 Ballhaus
Bruchhausen
 Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Windisch und Brodeßer sind durch Urlaub an der Unterschrift gehindert.
Ballhaus
 Ochmann