- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Gründe Der Beschwerdesenat hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den das Patent versagenden Beschluß des Patentamts hinsichtlich des nicht ausgeschiedenen Teils der am Juli 1967 eingereichten Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber der in dem vorveröffentlichten Artikel von John G.Trump in den "IEEE Transactions on Nuclear Science", Vol. NS - 14, Nr. 3> Ausgabedatum Juni 1967, Seite 117> linke Spalte Absätze 2 und 3» beschriebenen Anordnung nicht erfinderisch sei. Er hat angenommen, daß der genannte Artikel entgegen dem vom Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, der, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, darauf gegründet worden ist, daß das den Artikel enthaltende Heft erst am 4. Die Anmelderin habe das Gegenteil nicht glaubhaft machen können. Der Beschwerdesenat hat mit der Angabe der Beweisanzeichen dafür, daß der in Rede stehende Artikel vor dem Prioritätstage der Öffentlichkeit zugänglich war, nämlich des Ausgabedatums "Juni 1967" und der eigenen Angaben der Anmelderin in der niederländischen und in der vorliegende, Anmeldung, seine Feststellung, daß der Artikel als öffentliche Druckschrift im Prioritätszeitpunkt zu dem Stande der Technik gehört habe, ausreichend begründet. Der weitere Angriff der Rechtsbeschwerde, der Beschwerdr Senat habe wegen der vom Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des Ausgabevermerks des Artikels nähere Feststellungen über den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels treffen müsaiiv ist nicht geeignet, der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen.
BUNDESGERICHTSHOF x zb 20/78 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P^P#fc®8.3-32 der H|B Mass. (V. VI St.A. Corporation Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: Aktiengesellschaft, B( und Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 3 V Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1979 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Dr. Windisch und Brodeßer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 19. Senats (Technischen Beschwerdesenats XIV) des Bundespatentgerichts vom 18. Oktober 1978 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Gründe Der Beschwerdesenat hat die Beschwerde der Anmelderin gegen den das Patent versagenden Beschluß des Patentamts hinsichtlich des nicht ausgeschiedenen Teils der am 12. Juli 1968 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldung in den Vereinigten Staaten von Amerika vom 13. Juli 1967 eingereichten Anmeldung zurückgewiesen, weil der Anmeldungsgegenstand gegenüber der in dem vorveröffentlichten Artikel von John G. Trump in den "IEEE Transactions on Nuclear Science", Vol. NS - 14, Nr. 3> Ausgabedatum Juni 1967, Seite 117> linke Spalte Absätze 2 und 3» beschriebenen Anordnung nicht erfinderisch sei. Er hat angenommen, daß der genannte Artikel entgegen dem vom Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel, der, wie die Rechtsbeschwerde ausführt, darauf gegründet worden ist, daß das den Artikel enthaltende Heft erst am 4. September 1967 in der Bibliothek des Max-Planck-Instituts eingegangen sei, vor dem Prioritätstage der Öffentlichkeit zugänglich war. Die Anmelderin habe das Gegenteil nicht glaubhaft machen können. Sie habe den Artikel nämlich in der korrespondierenden niederländischen Auslegeschrift 157 136 und in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Beschreibung als bekannt angegeben und sei auch im Oberbegriff des in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruchs 1 von diesem Stand der Technik ausgegangen . Der von der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde geltend gemachte Begründungsmangel im Sinne von § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG liegt nicht vor. Der Beschwerdesenat hat mit der Angabe der Beweisanzeichen dafür, daß der in Rede stehende Artikel vor dem Prioritätstage der Öffentlichkeit zugänglich war, nämlich des Ausgabedatums "Juni 1967" und der eigenen Angaben der Anmelderin in der niederländischen und in der vorliegende, Anmeldung, seine Feststellung, daß der Artikel als öffentliche Druckschrift im Prioritätszeitpunkt zu dem Stande der Technik gehört habe, ausreichend begründet. Nach dem Stand der Erörterungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandln! io bestand keine Veranlassung, zu diesem Punkt nähere Aus- ü führungen zu machen. Der weitere Angriff der Rechtsbeschwerde, der Beschwerdr Senat habe wegen der vom Vertreter der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Richtigkeit des Ausgabevermerks des Artikels nähere Feststellungen über den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Artikels treffen müsaiiv ist nicht geeignet, der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde zu dem Erfolg zu verhelfen. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht und des Untersuchungsgrundsatzes ist kein j Grund, der mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach ' § 41 p Abs. 3 PatG verfolgt werden kann. Fehler des Patentgeh richts in der Bewertung des Parteivorbringens können ohnehin nicht die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde begründen. i Die Rechtsbeschwerde ist deshalb unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 y PatG. Ballhaus Bruchhausen Ochmann Windisch Brodeßer )