Auf die Beschwerde des Anmelders hob das Bundespatentamt diesen Bescheid auf; die Sache wurde mit der Auflage an das Patentamt zurückverwiesen, das Stundungsgesuch nach weiteren Ermittlungen auch darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Stundung nach § 17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Anmelder, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Berücksichtige man die für den Normalfall vorgesehenen verschiedenen und sich als Zahlungserleichterung auswirkenden Maßnahmen, wie Stundung, Armenrecht sgewährung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so sei der Schluß gerechtfertigt, daß außergewöhnliche Umstände nach § 17 Abs. 1 des 6. Schließlich ergebe sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen, daß das im Eigentum des Anmelders und seiner Ehefrau stehende Grundstück bei einem Einheitswert von DM 60 300.-mit Grundpfandrechten in Höhe von etwa DM 80 000.- Mit Existenzgründung und Vermögenserwerb sei die Eingliederung des Anmelders in das wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik vollzogen gewesen, ohne daß es darauf ankommen könne, ob er entsprechend seinen Behauptungen noch Aussicht auf weitere Zuwendungen aus dem Lastenausgleich im Zusammenhang mit seinem Hausgrundstück in Berlin-Ost oder wegen des Verlustes eines Perlenlagers ÜG werden die dort genannten Personengruppen (Nr. 1-5) im Zusammenhang mit der Zahlung patentamtlicher Gebühren dadurch begünstigt, daß ihnen über die in den dort angeführten Gesetzen eröffneten Möglichkeiten hinaus Stundung von Gebühren und tarifmäßigen Zuschlägen zu gewähren ist, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Zahlung gehindert sind. Bei dieser Personengruppe sind deshalb der rechtzeitigen Gebührenzahlung entgegenstehende außergewöhnliche Umstände insbesondere auch dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen, deren Verwendung zur fristgemäßen Zahlung der Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände des Binzelfalles zugemutet werden kann. Außergewöhnliche Umstände dieser Art sind nach den Feststellungen des Beschwerdesenats bei dem Anmelder gegeben. ÜG für die Gewährung von Zahlungserleichterung vorausgesetzten außergewöhnlichen Umstände nicht losgelöst von der Vertriebeneneigenschaft betrachtet werden können und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vertreibung und den die rechtzeitige Gebührenzahlung behindernden außergewöhnlichen Umständen gegeben sein muß. Denn für die Gewährung der vorgesehenen Zahlungserleichterungen genügt nicht allein das Vorliegen außergeöhnlicher Umstände; zusätzlich muß die Vertriebeneneigenschaft gegeben und durch die zuständige Behörde förmlich anerkannt sein (vgl. Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vertreibung und dem der fristgemäßen Gebührenzahlung entgegenstehenden Umständen vorhanden sein muß, und daß von der Vertriebenen© igenschaft völlig unabhängige besondere Umstände die Gewährung der vorgesehenen Zahlungserleichterungen nicht rechtfertigen können. c) Dem Beschwerdesenat kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er in den weiteren Gründen des angefochtenen Beschlusses davon ausgeht, daß die der fristgemäßen Gebührenzahlung entgegenstahenden außergewöhnlichen Umstände stets noch unmittelbare Folge der Vertreibung sein müssen, und daß dementsprechend der erforderliche ursächliche Zusammenhang mit der Vertreibung schon dann nicht mehr gegeben sei, wenn Anhaltspunkte für die Eingliederung des um die Vergünstigung nachsuchenden Vertriebenen in das Wirtschaftsleben der Bundesrepublik vor« handen sind. März 1961 und damit in einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem der Gesetzgeber annehmen konnte, daß die Mehrzahl der Vertriebenen wirtschaftlich weitgehend eingegliedert sei. Zwar können auch die (weitergehenden) Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Vertriebene in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu demutbaren Maße in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert ist (§ 13 Abs. 1 BVFG). Es ist deshalb zu beachten, daß die Entscheidung über die Ausstellung des Vertriebenenausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener auch nach anderen Gesetzen zuständig sind (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG). Dies gilt insbesondere für den Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, welcher nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG und nach Durchführung des in § 13 Abs.3 BVFG vorgesehenen Verfahrens in den Ausweis aufzunehmen ist. Die Frage der in zu demutbarem Maße erfolgten Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben ist daher der Prüfung in dem Verfahren über ein Stundungsgesuch nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ÜG erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen gegebenen außergewöhnlichen Umständen und der Vertreibung nicht unter Hinweis auf die Eingliederung des um Stundung nachsuchenden Vertriebenen in das Wirtschaftsleben verneint werden kann, solange die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen wegen erfolgter Eingliederung nicht gemäß §19 Satz 1 BVFG im Vertriebenenausweis vermerkt ist. d) Dem Beschwerdesenat kann deshalb auch nicht gefolgt werden, wenn er in den Gründen des angefochtenen Beschlusses weiterhin zu erkennen gibt, daß für die Gewährung von Zahlungserleichterungen rechtfertigende außergewöhnliche Umstände dann nicht angenommen werden können, wenn der Vertriebene von Möglichkeiten, sich ins Wirtschaftsleben der Bundesrepublik einzugliedern, keinen oder nicht den richtigen Gebrauch gemacht hat. erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen gegebenen außergewöhnlichen Umständen und der Vertreibung auszugehen ist, wenn nicht ein entgegenstehender Vermerk über die Eingliederung des Vertriebenen im Vertriebenen-ausweis eingetragen ist oder im Verfahren über das Stundungsgesuch festgestellt werden kann, daß keinerlei Zusammenhang zwischen den geltend gemachten außergewöhnlichen Umständen und der Vertreibung besteht. Außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind deshalb stets dann anzunehmen, wenn der Antragsteller durch objektiv festzustellendej von normalen Verhältnissen abweichende wirtschaftliche oder finanzielle Umstände an der rechtzeitigen Gebührenzahlung verhindert ist und ein ursächlicher Zusammenhang dieser Umstände mit der Vertie ibung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann. Nach den Feststellungen des Beschwerdesenats liegen bei dem Anmelder außergewöhnliche Umstände dieser Art vor. Der angefochtene Beschluß, durch den die Beschwerde de# Anmelders gegen den das Stundungsgesuch ablehnenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen worden ist, war deshalb auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben; gleichzeitig war die Sache gemäß § 41 x PatG
BUNDESGERICHTSHOF X ZB >0/7? BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P des Landwirts Dr. Karl BMHUstraße Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 1974 durch den Vorsitzenden Richter Trüstedt und die Richter Ballhaus, Ochmann, Bendler und Dr. Häußer beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts am 4. August 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. G ründ e I. Der Anmelder hat mit der am 13. September 1957 beim Deutschen Patentamt eingegangenen Anmeldung die Erteilung eines Patents beantragt. Am 20. August 1970 wurde ihm die Benachrichtigung nach § 11 Abs. 3 PatG zugestellt5 gleichzeitig wurde er aufgefordert, die mit Beginn des 14. September 1969 fällig gewordene 13. Jahresgebühr und den tarifmäßigen Zuschlag bis zürn Ablauf von einem Monat nach Zustellung der Benachrichtigung zu entrichten. Mit einem am 7. September 1970 eingegangenen Schriftsatz hat der Anmelder unter Hinweis auf seine Vertriebeneneigenschaft beantragt, die Jahresgebühr zu stunden. Durch Bescheid des Patentamts wurde dieser Antrag ohne Begründung zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Anmelders hob das Bundespatentamt diesen Bescheid auf; die Sache wurde mit der Auflage an das Patentamt zurückverwiesen, das Stundungsgesuch nach weiteren Ermittlungen auch darauf zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Stundung nach § 17 des Sechsten Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 23. März 1961 (BGBl. I S. 274 im folgenden: 6. ÜG) vorliegen. Durch Beschluß vom 23. Dezember 1971 hat die Prüfungsstelle 45 a des Deutschen Patentamts dem Stundungsantrag auch unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorschrift nicht stattgegeben. Die Beschwerde des Anmelders gegen diesen Beschluß hat der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Anmelder, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Der BeschwerdeSenat geht zutreffend davon aus, daß eine Stundung der Jahresgebühr nach § 11 Abs. 5 oder § 11 Abs. 7 PatG wegen Fehlens der dort erforderten Voraussetzungen nicht gewährt werden kann. 2. Der Beschwerdesenat verneint sodann auch die Möglichkeit der Stundung der Jahresgebühr nach der daneben allein noch in Betracht zu ziehenden Bestimmung des § 17 des 6. ÜG. Er führt hierzu aus, daß zwar die formellen Voraussetzungen nach dieser Vorschrift gegeben seien. Der Anmelder habe den Stundungsantrag fristgerecht gestellt; durch Vorlage einer Ersatzausfertigung des Vertriebenenausweises A habe er seine Vertriebenen-eigenschaft nachgewiesen. Es könne auch davon ausgegangen werden, daß der Anmelder durch besondere Umstände an der rechtzeitigen Zahlung der Jahresgebühr gehindert worden sei. Dabei handle es sich jedoch nicht um außergewöhnliche Umstände im Sinne von § 17 Abs. 1 des 6. ÜG. Darunter könnten nur solche Umstände verstanden werden, die mit der Vertriebeneneigenschaft zusammenhingen; die Vertreibung müsse die Ursache oder doch eine Mitursache für das der rechtzeitigen Zahlung entgegenstehende Hindernis gewesen sein. Aus der Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Vorschrift und vergleichbarer vorhergehender Regelungen (§ 3 VO vom 1. September 1939 und § 16 Abs. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 18. Juli 1953) ergebe sich, daß nur bestimmte, aus politisch oder wirtschaftlich bedingten Situationen hervorgegangene und von der normalen Ordnung abweichende Schwierigkeiten dem Gesetzgeber Veranlassung gegeben hätten, dem davon besonders betroffenen Personenkreis außerordentliche Möglichkeiten der Stundung zu gewähren. Berücksichtige man die für den Normalfall vorgesehenen verschiedenen und sich als Zahlungserleichterung auswirkenden Maßnahmen, wie Stundung, Armenrecht sgewährung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so sei der Schluß gerechtfertigt, daß außergewöhnliche Umstände nach § 17 Abs. 1 des 6. ÜG nur solche seien, die für den begünstigten Personenkreis ein be- sonderes Hindernis, für Vertriebene also ein ursächlich mit der Vertreibung verknüpftes Hindernis darstellten. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Der Anmelder habe zwar glaubhaft gemacht, daß er bei Ablauf der Zahlungsfrist nicht über die erforderlichen Mittel zur Zahlung der Jahresgebühr verfügt habe. Er sei nach den Unterlagen des Finanzamts mangels steuerpflichtigen Einkommens von Vorauszahlungen für die Umsatz- und Einkommenssteuer befreit gewesen. Einem Wertpapierdepot bei der Commerzbank über DM 193 176.- sei eine Darlehensschuld von DM 230 000.- gegenübergestanden. Schließlich ergebe sich aus den vorgelegten Grundbuchauszügen, daß das im Eigentum des Anmelders und seiner Ehefrau stehende Grundstück bei einem Einheitswert von DM 60 300.-mit Grundpfandrechten in Höhe von etwa DM 80 000.- belastet sei. Die finanzielle Situation des Anmelders habe sich in der Zwischenzeit weiterhin verschlechtert. Der Anmelder habe jedoch nicht dargetan, daß diese wirtschaftliche Situation Folge der Vertreibung sei. Er habe bereits 1946 seinen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik genommen und hier als Rechtsanwalt und Notar eine Existenz begründet. Zusammen mit seiner Ehefrau habe er über erhebliche Vermögenswerte verfügt, nämlich über ein Wertpapierdepot von etwa DM 300 000.- und ein Hausgrundstück. Mit Existenzgründung und Vermögenserwerb sei die Eingliederung des Anmelders in das wirtschaftliche Leben der Bundesrepublik vollzogen gewesen, ohne daß es darauf ankommen könne, ob er entsprechend seinen Behauptungen noch Aussicht auf weitere Zuwendungen aus dem Lastenausgleich im Zusammenhang mit seinem Hausgrundstück in Berlin-Ost oder wegen des Verlustes eines Perlenlagers oder der politischen Verfolgung seiner Ehefrau gehabt habe« Die für den Vermögensverfall angegebenen Gründe, nämlich offensichtlich insbesondere seine Tätigkeit als Erfinder, hingen nicht mehr mit der Vertreibung zusammen. Die Entwicklung wäre aller Wahrscheinlichkeit nach nicht anders verlaufen, wenn der Anmelder seinen Wohnsitz von Anfang an im Gebiet der Bundesrepublik gehabt hätte. 3. Insoweit hält die Begründung des angefochtenen Beschlusses den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand. a) Durch die Bestimmung des § 17 Abs. 1 des 6. ÜG werden die dort genannten Personengruppen (Nr. 1-5) im Zusammenhang mit der Zahlung patentamtlicher Gebühren dadurch begünstigt, daß ihnen über die in den dort angeführten Gesetzen eröffneten Möglichkeiten hinaus Stundung von Gebühren und tarifmäßigen Zuschlägen zu gewähren ist, wenn sie durch außergewöhnliche Umstände an der rechtzeitigen Zahlung gehindert sind. Welche Art von außergewöhnlichen Umständen der Gesetzgeber dabei insbesondere im Auge hat, ergibt sich ohne weiteres nur hinsichtlich der in § 17 Abs. 1 Nr. 5 des 6. ÜG genannten Personen mit Wohnsitz, ständigem Aufenthalt oder Sitz in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten Sektor von Berlin”. Denn maßgebend für die entsprechende frühere und zunächst allein diesen Personenkreis begünstigende Bestimmung des § 16 Abs. 3 des 5. ÜG war die Erwägung, daß der rechtzeitigen Zahlung fälliger Gebühren vielfach Schwierigkeiten des Zahlungsverkehrs entgegenstehen und auch die unterschiedlichen Währungsverhältnisse Härten zur Folge haben können (Begründung zu dem Regierungsentwurf Abschn. II Art. 5 zu § 14 - BlfPMZ 1953, 295, 308). Vergleich-bare außergewöhnliche Umstände sind bei der durch §17 Abs. 1 Nr. 1 des 6. ÜG nunmehr ebenfalls begünstigten Gruppe der "Vertriebenen, Sowjetzonenflüchtlinge und ihnen gleichgestellten Personen" in der Regel nicht gegeben, denn sie müssen grundsätzlich ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik haben (vgl. § 9 BVFG). Bei dieser Personengruppe sind deshalb der rechtzeitigen Gebührenzahlung entgegenstehende außergewöhnliche Umstände insbesondere auch dann anzunehmen, wenn im Zeitpunkt der Gebührenfälligkeit bereite Mittel nicht zur Verfügung stehen, deren Verwendung zur fristgemäßen Zahlung der Gebühren unter Berücksichtigung aller Umstände des Binzelfalles zugemutet werden kann. Außergewöhnliche Umstände dieser Art sind nach den Feststellungen des Beschwerdesenats bei dem Anmelder gegeben. b) Dem Beschwerdesenat ist zuzugeben, daß die nach §17 Abs. 1 Nr. 1 des 6. ÜG für die Gewährung von Zahlungserleichterung vorausgesetzten außergewöhnlichen Umstände nicht losgelöst von der Vertriebeneneigenschaft betrachtet werden können und ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vertreibung und den die rechtzeitige Gebührenzahlung behindernden außergewöhnlichen Umständen gegeben sein muß. Dies folgt unmittelbar aus der gesetzlichen Vorschrift. Denn für die Gewährung der vorgesehenen Zahlungserleichterungen genügt nicht allein das Vorliegen außergeöhnlicher Umstände; zusätzlich muß die Vertriebeneneigenschaft gegeben und durch die zuständige Behörde förmlich anerkannt sein (vgl. BPatGerE 2, 8 176 ff,; Benkard, Patentgesetz 6. Aufl. § 11 Rdn. 50). Der Gesetzgeber hat damit zu erkennen gegeben, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Vertreibung und dem der fristgemäßen Gebührenzahlung entgegenstehenden Umständen vorhanden sein muß, und daß von der Vertriebenen© igenschaft völlig unabhängige besondere Umstände die Gewährung der vorgesehenen Zahlungserleichterungen nicht rechtfertigen können. c) Dem Beschwerdesenat kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er in den weiteren Gründen des angefochtenen Beschlusses davon ausgeht, daß die der fristgemäßen Gebührenzahlung entgegenstahenden außergewöhnlichen Umstände stets noch unmittelbare Folge der Vertreibung sein müssen, und daß dementsprechend der erforderliche ursächliche Zusammenhang mit der Vertreibung schon dann nicht mehr gegeben sei, wenn Anhaltspunkte für die Eingliederung des um die Vergünstigung nachsuchenden Vertriebenen in das Wirtschaftsleben der Bundesrepublik vor« handen sind. Dieser Auslegung steht schon der Umstand entgegen, daß die durch § 17 Abs. 1 Nr. 1 des 6. ÜG vorgenommene Erweiterung der Zahlungserleichterungen auf Vertriebene durch Gesetz vom 23. März 1961 und damit in einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem der Gesetzgeber annehmen konnte, daß die Mehrzahl der Vertriebenen wirtschaftlich weitgehend eingegliedert sei. Der BeschwerdeSenat war zudem aus Rechtsgründen gehindert, im Verfahren über das auf § 17 Abs. 1 Nr. 1 des 6. ÜG gestützte Stundungsgesuch des Anmelders eigene Feststellungen über dessen Eingliederung in das wirtschaftliche Leben zu treffen und diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Zwar können auch die (weitergehenden) Rechte und Vergünstigungen nach dem Bundesvertriebenengesetz nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn der Vertriebene in einem nach seinen früheren wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen zu demutbaren Maße in das wirtschaftliche und soziale Leben eingegliedert ist (§ 13 Abs. 1 BVFG). Über die Beendigung der Inanspruchnahme von diesen Rechten und Vergünstigungen haben jedoch ausschließlich die dafür zuständigen Behörden in einem besonderen Verfahren zu entscheiden, in dem eigene Rechtsbehelfe und Rechtsmittel vorgesehen sind (§§ 13 Abs. 3» 19$ 20 Abs. 1 BVFG). Die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen ist im Vertriebenenausweis zu vermerken (§ 19 Satz 1 BVFG). Es ist deshalb zu beachten, daß die Entscheidung über die Ausstellung des Vertriebenenausweises für alle Behörden und Stellen verbindlich ist, die für die Gewährung von Rechten und Vergünstigungen als Vertriebener auch nach anderen Gesetzen zuständig sind (§ 15 Abs. 5 Satz 1 BVFG). Die gleiche Bindung dieser Behörden und Stellen muß dann aber bezüglich der Eintragungen in dem Ausweis angenommen werden, die für die Gewährung solcher Rechte und Vergünstigungen erheblich sind. Dies gilt insbesondere für den Vermerk über die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen, welcher nach Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 BVFG und nach Durchführung des in § 13 Abs. 3 BVFG vorgesehenen Verfahrens in den Ausweis aufzunehmen ist. Die Frage der in zu demutbarem Maße erfolgten Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben ist daher der Prüfung in dem Verfahren über ein Stundungsgesuch nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 10 des 6. ÜG ebenso entzogen wie die nach dieser Bestimmung erforderliche Eigenschaft als anerkannter Vertriebener (vgl. BPatGerE 2, 176, 178). Daraus folgt, daß der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 des 6. ÜG erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen gegebenen außergewöhnlichen Umständen und der Vertreibung nicht unter Hinweis auf die Eingliederung des um Stundung nachsuchenden Vertriebenen in das Wirtschaftsleben verneint werden kann, solange die Beendigung der Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen wegen erfolgter Eingliederung nicht gemäß §19 Satz 1 BVFG im Vertriebenenausweis vermerkt ist. Eine dahingehende Feststellung konnte der BeschwerdeSenat nicht treffen. d) Dem Beschwerdesenat kann deshalb auch nicht gefolgt werden, wenn er in den Gründen des angefochtenen Beschlusses weiterhin zu erkennen gibt, daß für die Gewährung von Zahlungserleichterungen rechtfertigende außergewöhnliche Umstände dann nicht angenommen werden können, wenn der Vertriebene von Möglichkeiten, sich ins Wirtschaftsleben der Bundesrepublik einzugliedern, keinen oder nicht den richtigen Gebrauch gemacht hat. Dabei erscheint es insbesondere verfehlt, dem Anmelder insoweit eine Darlegungspflicht aufzubürden. Denn dies hieße, von ihm Unmögliches zu verlangen, da er dartun und glaubhaft machen müßte, wie die Entwicklung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vermutlich verlaufen wäre, wenn er sich nicht durch die Vertreibung in einer von normalen Umständen abweichenden Lage befunden hätte. e) Zusammenfassend ergibt sich demnach, daß nach der Regelung des § 17 Abs. 1 Nr. 1 des 6. ÜG von dem 11 erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen gegebenen außergewöhnlichen Umständen und der Vertreibung auszugehen ist, wenn nicht ein entgegenstehender Vermerk über die Eingliederung des Vertriebenen im Vertriebenen-ausweis eingetragen ist oder im Verfahren über das Stundungsgesuch festgestellt werden kann, daß keinerlei Zusammenhang zwischen den geltend gemachten außergewöhnlichen Umständen und der Vertreibung besteht. Außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift sind deshalb stets dann anzunehmen, wenn der Antragsteller durch objektiv festzustellendej von normalen Verhältnissen abweichende wirtschaftliche oder finanzielle Umstände an der rechtzeitigen Gebührenzahlung verhindert ist und ein ursächlicher Zusammenhang dieser Umstände mit der Vertie ibung im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann. IV. Nach den Feststellungen des Beschwerdesenats liegen bei dem Anmelder außergewöhnliche Umstände dieser Art vor. Der angefochtene Beschluß, durch den die Beschwerde de# Anmelders gegen den das Stundungsgesuch ablehnenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen worden ist, war deshalb auf die Rechtsbeschwerde aufzuheben; gleichzeitig war die Sache gemäß § 41 x PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung- an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdever fahrens zu übertragen war. Trüstedt Ballhaus Ochmann Bendler Häußer