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BGH · x ZB 20/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x ZB 20/71

Senat (technischer Beschwerdesenat XIV) des Bundespatentgerichts den Versagungsbeschluß der Patentabteilung aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgendem Patentanspruch erteilt: "Schienenschalter mit einer Magnetanordnung mit entgegengesetzt magnetisierten, im Abstand längs nebeneinander liegenden Magnetkreisteilen, bei welcher in einem Querzweig zwischen ihnen eine magnetfeldabhängig ansprechende Schalteinrichtung vorgesehen ist, die mittels eines vorbeilaufenden Rades aus ferromagnetischem Werkstoff einschaltbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß zur Betätigung der Schalteinrichtung (l) die Lauffläche des Rades dient, die Magnetkreisteile zwei zur Schienenlaufflächenebene senkrecht stehende, stabförmige Dauermagnete (6, 7) sind und als Schalteinrichtung ein Schutzgaskontakt mit seinen Kontaktfedern (2, 3) quer über den beiden Stabmagneten im Bereich ihrer Mitte angebracht ist." Mit der vom Beschwerdesenat zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Einsprechende, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen, während der Anmelder um Zurückweisung der Rechtebeschwerde bittet. Der Beschwerdesenat hat es für zulässig gehalten, die nur der Zeichnung entnehmbaren Merkmale, wonach die stabförmigen Dauermagnete senkrecht zur Schienenlauffläche angeordnet sind und daß zur Betätigung der Schalteinrichtung die Lauffläche des Rades dient, als Einschränkung -.nicht aber den Gegenstand der Anmeldung verändernde Merkmale - in den Patentanspruch aufzunehmen. Lauffläche des Rades dient zur Betätigung der Schalteinrichtung" und "die Stabmagnete sind senkrecht zur Schienenlauffläche angeordnet" in den Patentanspruch für zulässig gehalten hat. Der Durchschnittsfachmann entnehme der Auslegeschrift M WKf nur die Bestandteile des Schalters als zur Erfindung gehörig, nicht jedoch das Merkmal, daß "die Lauffläche des Rades zur Betätigung der Schalteinrichtung dient". Bei dem Merkmal, daß "die Lauffläche des Rades zur Betätigung der Schalteinrichtung diene" handele es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdesenats weder um einen einfachen Sachverhalt, den der Fachmann ohne weiteres der Zeichnung entnehmen könne, noch um einen Fall, in dem ein Merkmal ohne weiteres eine Stütze in der Beschreibung finde. Auch das Merkmal, daß die Stabmagnete senkrecht zur Schienenlauffläche angeordnet sind, finde in der Auslegeschrift keine Grundlage. Der Beschwerdesenat hat die Aufnahme der beiden oben bei II 1 genannten Merkmale in den Patentanspruch als den Gegenstand der Anmeldung einschränkend aber nicht verändernd gewertet. findet”, indem Beschreibung und Ansprüche hinreichend deutlich wenigstens die Aufgabe erkennen lassen, zu deren Lösung das aus der Zeichnung zu entnehmende Merkmal bestimmt und geeignet ist (BGH aaO S. Von dieser möglichen und deshalb im Rechtbeschwerdeverfahren bindenden tatsächlichen Feststellung ausgehend gelangt der Beschwerdesenat unter Heranziehung des dem Gegenstand der Anmeldung zugrunde liegenden Teils der Aufgabe, einen einfachen und sicher arbeitenden, wenig Raum für den Einbau beanspruchenden Schienenschalter zu schaffen, zu der Schlußfolgerung, daß eine raumsparende Lösung das in der Zeichnung offenbarte Merkmal der senkrechten Anordnung der stabförmigen Dauermagnete mit sich bringe und daß im Zusammenhang damit die Absicht hervortrete, zur Betätigung des Schutzgaskontakts über die Magnetanordnung in erster Linie die Lauffläche des Rades heranzuziehen. Durch den Einbau des Schalters in einer Ausnehmung des Schienenkopfes wird nach der Feststellung des Beschwerdesenats das magnetische Feld der Magnete - selbst im Falle eines mit dem Spurkranz an der Ausnehmungsseite vorbeilaufenden Rades - in erheblichem Maße dem Einflußbereich des Spurkranzes entrückt. Nach den rechtirrtumsfreien Feststellungen des Beschwerdesenats erschöpft sich der Gegenstand der Anmeldung nicht in derartigen Merkmalen, sondern bezieht die Betätigung der Schalteinrichtung ein, wofür die Art und Weise der Anordnung des Schalters an der Schiene wesentlich ist. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beschwerdesenat den Gegenstand der Anmeldung auch mit der Art und Weise der Betätigung des Schalters und mit der Anordnung seiner Teile zur Schiene umschreibt. b) Die Schlußfolgerungen, die die Rechtsbeschwerde daraus zieht, daß nur ein Teil des Schalters nicht aber die Schiene in der Zeichnung geschnitten dargestellt sein soll, setzen sich in Widerspruch zu der tatsächli- chen Feststellung des Beschwerdesenats, daß nach der Zeichnung die Pole der Stabmagnete in einer Ausnehmung des Schienenkopfes untergebracht sind. Hieraus leitet der Beschwerdesenat unter Heranziehung der dem Gegenstand der Anmeldung zugrunde liegenden Aufgabe den Schluß ab, daß die Lauffläche des Rades zur Betätigung der Schalteinrichtung dient. Der Beschwerdesenat hat sich ersichtlich nur zusätzlich und nebenher auf die nicht mehr ausgelegten Figuren 1 bis 3 der ursprünglichen Unterlagen gestützt und auf den praktisch konstanten Abstand der Radlauffläche, mit dem das Magnetfeld beeinflußt wird, abgestellt, was die Rechtsbeschwerde als Gesetzes- und Verfahrensverstoß rügt. Der Grad der technischen Schwierigkeiten, den die Rechts beschwerde aufzeigt, weil der Schalter an der Innenseite oder an der Außenseite der Schiene angebracht sein könne und ihr Hinweis, der Beschwerdesenat habe festgestellt, daß eine Anordnung des Schalters nur außen am Schienensteg in den Unterlagen nicht offenbart sei, beruhen vornehmlich darauf, daß die Rechtsbeschwerde die Feststellung des Beschwerdesenats außer Betracht läßt, daß die Pole der Magnete in einer Ausnehmung des Schienenkopfes untergebracht sind. Zeichnung zu erkennen, daß die Lauffläche des Rades den Schalter betätigt, wenn die Pole der Stabmagnete senkrecht zur Schienenlaufflächenebene in einer Ausnehmung des Schienenkopfes untergebracht sind. Es begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beschwerdesenat die beiden oben bei II 1 genannten Merkmale als ohne weiteres erkennbare einfache, die räumliche Zuordnung von Magnetschalter, Schiene und Rad betreffende Sachverhalte gewertet hat, die deshalb in erster Linie in der Zeichnung eindeutig darstellbar seien. c) Der Beschwerdesenat hat auch zu Recht die Frage bejaht, ob die Beschreibung und die Ansprüche hinreichend deutlich wenigstens die Aufgabe erkennen lassen, zu deren Lösung die aus der Zeichnung zu entnehmenden Merkmale bestimmt und geeignet sind (BGH aaO S. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach die Art der Aufgabenstellung (allgemein gehaltene oder.spezifizierende Aufgabe) dafür maßgebend sein soll, ob aus ihr eine Stütze für ein allein der Zeichnung zu entnehmendes Merkmal hergeleitet werden kann, vermag der Senat nicht Damit hat der Beschwerdesenat im Ergebnis rechtsirrtumsfrei und ohne rechtserheblichen Verfahrensverstoß die Voraussetzungen bejaht, unter denen nur der Zeichnung zu entnehmende Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen werden können. Die Rechtsbeschwerde hält Ausnehmungen im Schienenkopf aus Sicherheitsgründen bei der Bundesbahn für unzulässig und rügt, daß der Beschwerdesenat das nicht aufgeklärt habe. Die Rechtsbeschwerde bringt weiter vor, daß der Schienensteg, der durch einen schmalen Luftspalt getrennt parallel zu den Stabmagneten liege, das äußere Magnetfeld der Stabmagnete schwäche und so die Ansprech empfindlichkeit des Schalters herabsetze. Eine Schwächung des von den Stabmagneten ausgehenden Magnetfeldes trete aber praktisch nicht ein, wenn der Spurkranz des Rades zur Betätigung des Schalters herangezogen werde und die Magnete entsprechend angeordnet würden. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, der Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs sei praktisch identisch mit dem Patentanspruch nach dem Hauptantrag der Anmelderin, wenn man die oben bei II 1 genannten Merkmale eliminiere. Die Hechtsbeschwerde vermag keinen vorbekannten Schienenschalter zu bezeichnen, dessen Stabmagnete senkrecht zur Schienenlaufflächenebene angeordnet sind und der gleichzeitig von der Lauffläche des Rades betätigt wird. Zusätzlich verweist der Beschwerdesenat auf den Vorteil eines sicheren und empfindlicheren Schaltens infolge der Betätigung des Schalters durch die Radlauffläche. Bei der Ausführung nach Abbildung 2 der deutschen Patentschrift Sl sei die anders aufgebaute Magnetanordnung zwar parallel zu dem Schienensteg ausgerichtet, sie werde jedoch vom Radkranz und nicht von der Radlauffläche beeinflußt. Sie heben die Abweichungen des Erfindungsgegenstandes nach dem vom Anmelder eingeschränkten Patentbegehrens gegenüber dem Stande der Technik hervor und untersuchen den Gegenstand der Anmeldung anhand zutreffender Erwägungen auf seine erfinderische Qualität.

Zitierte Normen: § 1 PatG
MerkmalGegenstandRadBeschwerdesenatZeichnungAnmeldungSchalterscheinenRechtsbeschwerdeSchienenschalter

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
 PatG § 26
Schienenschalter I
Zur Präge, inwieweit Merkmale aus der Zeichnung in den Patentanspruch aufgenommen werden können (Bestätigung von BGH GRUR 1967, 476 f - Dampferzeuger).
BGH, Besohl, v. 14. März 1972 - x ZB 20/71 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 20/71
Verkündet am 14. Märs 1972
BESCHLUSS Schwingen, Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle•
in der Rechtsbeschwerdesache
 der Firma Dr. H. TI
& Co., El
 Einsprechende und Rechts-be s chwerdefUhrerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Dr.
Horst
»
Anmelder und Rechtsbeschwerde gegner,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr.
betreffend die Patentanmeldung
 
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8, Februar 1972 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Br. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
1.	Bie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 19* Senats (technischen Beschwerdesenats XIV) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 1971 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.
2.	Ber Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100 000.- BM festgesetzt.
G r ü n d e
A.
Ber Anmelder hat am 18. April 1961 einen Schienen Schalter mit einem in einem Magnetfeld angeordneten Schutzgaskontakt zu dem Patent angemeldet. Bie Anmeldung ist am 14. Februar 1963 mit folgendem Patentanspruch bekanntgemacht worden:
Schienenschalter mit einem in einem Magnetfeld angeordneten Schutzgaskontakt, dessen Kontakteinrichtung durch die Verschiebung des Magnetfeldes beim Heranführen von ferromagnetischen
 Stoffen betätigt wird, dadurch gekennzeichnet, daß die Kontakteinrichtung in der neutralen Zone des Magnetfeldes angeordnet ist
(Auslegeschrift: BflVfli)*
Auf den Einspruch der Rechtsbeschwerdeführerin hat die Patentabteilung des Deutschen Patentamts das Patent versagt. Auf die Beschwerde des Anmelders hat der 19. Senat (technischer Beschwerdesenat XIV) des Bundespatentgerichts den Versagungsbeschluß der Patentabteilung aufgehoben und das nachgesuchte Patent mit folgendem Patentanspruch erteilt:
"Schienenschalter mit einer Magnetanordnung mit entgegengesetzt magnetisierten, im Abstand längs nebeneinander liegenden Magnetkreisteilen, bei welcher in einem Querzweig zwischen ihnen eine magnetfeldabhängig ansprechende Schalteinrichtung vorgesehen ist, die mittels eines vorbeilaufenden Rades aus ferromagnetischem Werkstoff einschaltbar ist, dadurch gekennzeichnet, daß zur Betätigung der Schalteinrichtung (l) die Lauffläche des Rades dient, die Magnetkreisteile zwei zur Schienenlaufflächenebene senkrecht stehende, stabförmige Dauermagnete (6, 7) sind und als Schalteinrichtung ein Schutzgaskontakt mit seinen Kontaktfedern (2, 3) quer über den beiden Stabmagneten im Bereich ihrer Mitte angebracht ist."
Mit der vom Beschwerdesenat zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Einsprechende,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen,
 während der Anmelder um Zurückweisung der Rechtebeschwerde bittet.
B.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
I.	Der Beschwerdesenat hat das vom Anmelder in der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdesenat beschränkte Patentbegehren für gewährbar erachtet. Er hat die dem Gegenstand der Anmeldung zugrunde liegende Aufgabe darin gesehen, einen Schienenschalter zu schaffen, der einfach im Aufbau ist, sicher arbeitet, mit Ausnahme der Schaltkontakte keine beweglichen Teile besitzt, somit fast keinem Verschleiß unterliegt, geringen Raumbedarf hat und unempfindlich gegen Verschmutzung und Feuchtigkeit ist. Diese Aufgabe werde durch die im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs angegebenen Merkmale gelöst. Der Beschwerdesenat hat es für zulässig gehalten, die nur der Zeichnung entnehmbaren Merkmale, wonach die stabförmigen Dauermagnete senkrecht zur Schienenlauffläche angeordnet sind und daß zur Betätigung der Schalteinrichtung die Lauffläche des Rades dient, als Einschränkung -.nicht aber den Gegenstand der Anmeldung verändernde Merkmale - in den Patentanspruch aufzunehmen. Er hat den so eingeschränkten Gegenstand als neu und fortschrittlich gewertet und die Erfindungshöhe bejaht.
II.	1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich dagegen, daß der Beschwerdesenat die Aufnahme der Merkmale "die
 
Lauffläche des Rades dient zur Betätigung der Schalteinrichtung" und "die Stabmagnete sind senkrecht zur Schienenlauffläche angeordnet" in den Patentanspruch für zulässig gehalten hat. Biese Merkmale beschrieben nicht den Schalter, d. h. die Zuordnung seiner Bestand* teile zueinander, sondern bezögen sich nur auf die Zuordnung des Schienenschalters zu der Schiene, an der er angebracht werde. Der Durchschnittsfachmann entnehme der Auslegeschrift M WKf nur die Bestandteile des Schalters als zur Erfindung gehörig, nicht jedoch das Merkmal, daß "die Lauffläche des Rades zur Betätigung der Schalteinrichtung dient". Ein Schienenschalter sei ein selbständiges HandeisObjekt. Ein solches könne nicht durch außerhalb des Schalters stehende Eunktionsmerkmale und Gegenstände gekennzeichnet werden. Da die Schiene nicht geschnitten und das Rad in der ausgelegten Zeichnung nicht dargestellt sei, müsse gefolgert werden, daß der Schalter seitlich über die Schiene vorstehe und der Schalter auf der Innenseite oder auf der Außenseite der Schiene angeordnet sei. Der Durch-schnittsfachmann könne der Auslegeschrift allenfalls entnehmen, daß der Schalter an der Innenseite der Schiene angebracht und durch den Spurkranz des Rades betätigt werden solle. Bei dem Merkmal, daß "die Lauffläche des Rades zur Betätigung der Schalteinrichtung diene" handele es sich entgegen der Ansicht des Beschwerdesenats weder um einen einfachen Sachverhalt, den der Fachmann ohne weiteres der Zeichnung entnehmen könne, noch um einen Fall, in dem ein Merkmal ohne weiteres eine Stütze in der Beschreibung finde. Die allgemein gehaltene Formulierung der Aufgabenstellung, die keinerlei technische Spezifizierung enthalte, reiche nicht aus
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für die Annahme, sie werde durch die beiden neu in den Anspruch aufgenommenen, allein der Zeichnung entlehnten Merkmale gelöst. Es sei eine Selbstverständlichkeit, daß ein Schienenschalter einfach gestaltet und sicher arbeitend sein müsse und nur geringen Raum beanspruchen dürfe. Auch das Merkmal, daß die Stabmagnete senkrecht zur Schienenlauffläche angeordnet sind, finde in der Auslegeschrift keine Grundlage.
2. Diesen Angriffen der Rechtsbeschwerde hält der angefochtene Beschluß stand. Der Beschwerdesenat hat die Aufnahme der beiden oben bei II 1 genannten Merkmale in den Patentanspruch als den Gegenstand der Anmeldung einschränkend aber nicht verändernd gewertet. Das setzt voraus, daß die angemeldete und bekanntgemachte Erfindung diese Merkmale bereits umfaßte, d. h. daß diese Merkmale in den Anmeldungsunterlagen und in der Auslegeschrift bereits als zur Erfindung gehörig offenbart waren. Der erkennende Senat hat zwar in dem auch vom Beschwerdesenat zugrunde gelegten Beschluß vom 26. Januar 1967 - la ZB 17/66 - Dampferzeuger (GRIJR 1967, 476 3. Sp.) ausgesprochen, daß Merkmale, die allein der Zeichnung zu entnehmen sind und im Inhalt der Beschreibung und der Patentansprüche keine Stütze finden, nicht noch nachträglich in einen Anspruch aufgenommen werden können. Er hat jedoch in der genannten Entscheidung verschiedene Pälle aufgeführt, in denen dieser Grundsatz Ausnahmen erleidet, unter anderem in verhältnismäßig einfach liegenden Fällen, in denen ein Merkmal der Erfindung nicht mit Worten beschrieben, sondern nur gezeichnet ist, jedoch irgendwie in dem Inhalt der Beschreibung unter Einschluß der Ansprüche "eine Stütze
 
findet”, indem Beschreibung und Ansprüche hinreichend deutlich wenigstens die Aufgabe erkennen lassen, zu deren Lösung das aus der Zeichnung zu entnehmende Merkmal bestimmt und geeignet ist (BGH aaO S. 477 li. Sp.). An dieser Auffassung hält der Senat fest,
3.	Der Beschwerdesenat hat in der ausgelegten Zeichnung eine Ausnehmung des Schienenkopfes erkannt, in der die Pole der Stabmagnete untergebracht sind.
Von dieser möglichen und deshalb im Rechtbeschwerdeverfahren bindenden tatsächlichen Feststellung ausgehend gelangt der Beschwerdesenat unter Heranziehung des dem Gegenstand der Anmeldung zugrunde liegenden Teils der Aufgabe, einen einfachen und sicher arbeitenden, wenig Raum für den Einbau beanspruchenden Schienenschalter zu schaffen, zu der Schlußfolgerung, daß eine raumsparende Lösung das in der Zeichnung offenbarte Merkmal der senkrechten Anordnung der stabförmigen Dauermagnete mit sich bringe und daß im Zusammenhang damit die Absicht hervortrete, zur Betätigung des Schutzgaskontakts über die Magnetanordnung in erster Linie die Lauffläche des Rades heranzuziehen. Durch den Einbau des Schalters in einer Ausnehmung des Schienenkopfes wird nach der Feststellung des Beschwerdesenats das magnetische Feld der Magnete - selbst im Falle eines mit dem Spurkranz an der Ausnehmungsseite vorbeilaufenden Rades - in erheblichem Maße dem Einflußbereich des Spurkranzes entrückt. Diese nur der Zeichnung entnehmbare Beeinflussungsart der Magnetanordnung stelle ein weiteres, für die Lösung der Aufgabe wesentliches und mithin erfindungswesentliches Merkmal dar. Die wegen der gefederten Radsätze praktisch mit
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konstantem Abstand erfolgende Beeinflussung des Magnetfeldes durch die Radlauffläche führe zu einer sicheren und auch empfindlicheren Betriebsweise der Anordnung im Sinne der Aufgabenstellung.
4.	a) Die Rechtsbeschwerde verkennt das Wesen des streitigen Anmeldungsgegenstandes, wenn sie diesen auf die Bestandteile eines Schienenschalters und deren Zuordnung zueinander beschränkt wissen will. Nach den rechtirrtumsfreien Feststellungen des Beschwerdesenats erschöpft sich der Gegenstand der Anmeldung nicht in derartigen Merkmalen, sondern bezieht die Betätigung der Schalteinrichtung ein, wofür die Art und Weise der Anordnung des Schalters an der Schiene wesentlich ist. Mag der Rechtsbeschwerde auch zuzugeben sein, daß das der Betätigung des Schalters dienende Rad in der ausgelegten Zeichnung nicht abgebildet ist, so hindert diese in der PatentZeichnung fehlende Einzelheit nicht das Verständnis dafür, wie der Schalter betätigt wird. Da die Schiene und ihr Kopf mit der Ausnehmung in der Zeichnung klar erkennbar sind, versteht es sich von selbst, daß der sachkundige Leser der Zeichnung diese um das Rad ergänzt. Es ist deshalb nicht rechtsfehlerhaft, wenn der Beschwerdesenat den Gegenstand der Anmeldung auch mit der Art und Weise der Betätigung des Schalters und mit der Anordnung seiner Teile zur Schiene umschreibt.
b) Die Schlußfolgerungen, die die Rechtsbeschwerde daraus zieht, daß nur ein Teil des Schalters nicht aber die Schiene in der Zeichnung geschnitten dargestellt sein soll, setzen sich in Widerspruch zu der tatsächli-
 
chen Feststellung des Beschwerdesenats, daß nach der Zeichnung die Pole der Stabmagnete in einer Ausnehmung des Schienenkopfes untergebracht sind. Hieraus leitet der Beschwerdesenat unter Heranziehung der dem Gegenstand der Anmeldung zugrunde liegenden Aufgabe den Schluß ab, daß die Lauffläche des Rades zur Betätigung der Schalteinrichtung dient. Die Rechtsbeschwerde setzt ihre eigene tatsächliche Würdigung der Zeichnung in unzulässiger Weise an die Stelle der vom Beschwerdesenat getroffenen Feststellung, wenn sie den Schalter vor der Schiene liegen oder jedenfalls über die Schiene seitlich vorstehen sieht. Der Beschwerdesenat hat sich ersichtlich nur zusätzlich und nebenher auf die nicht mehr ausgelegten Figuren 1 bis 3 der ursprünglichen Unterlagen gestützt und auf den praktisch konstanten Abstand der Radlauffläche, mit dem das Magnetfeld beeinflußt wird, abgestellt, was die Rechtsbeschwerde als Gesetzes- und Verfahrensverstoß rügt. Diese Ausführungen des angefochtenen Beschlusses mögen fehlerhaft sein, sie berühren den Bestand der Entscheidung jedoch nicht. Der Grad der technischen Schwierigkeiten, den die Rechts beschwerde aufzeigt, weil der Schalter an der Innenseite oder an der Außenseite der Schiene angebracht sein könne und ihr Hinweis, der Beschwerdesenat habe festgestellt, daß eine Anordnung des Schalters nur außen am Schienensteg in den Unterlagen nicht offenbart sei, beruhen vornehmlich darauf, daß die Rechtsbeschwerde die Feststellung des Beschwerdesenats außer Betracht läßt, daß die Pole der Magnete in einer Ausnehmung des Schienenkopfes untergebracht sind. Es ist nicht ersichtlich und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht, daß es dem Fachmann Schwierigkeiten bereitet, aus der
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Zeichnung zu erkennen, daß die Lauffläche des Rades den Schalter betätigt, wenn die Pole der Stabmagnete senkrecht zur Schienenlaufflächenebene in einer Ausnehmung des Schienenkopfes untergebracht sind. Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt die ausgelegte Zeichnung eindeutig die senkrechte Anordnung der Stabmagnete. Es begegnet nach alledem keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beschwerdesenat die beiden oben bei II 1 genannten Merkmale als ohne weiteres erkennbare einfache, die räumliche Zuordnung von Magnetschalter, Schiene und Rad betreffende Sachverhalte gewertet hat, die deshalb in erster Linie in der Zeichnung eindeutig darstellbar seien.
c) Der Beschwerdesenat hat auch zu Recht die Frage bejaht, ob die Beschreibung und die Ansprüche hinreichend deutlich wenigstens die Aufgabe erkennen lassen, zu deren Lösung die aus der Zeichnung zu entnehmenden Merkmale bestimmt und geeignet sind (BGH aaO
 S.	477 li. Sp.). Die Rechtsbeschwerde meint, eine allgemein gehaltene Aufgabe, die keinerlei technische Spezifizierung bzw. keine Verbindung zu dem betreffenden Merkmal enthalte, reiche als Stütze für ein der Zeichnung zu entnehmendes Merkmal nicht aus. Es sei selbstverständlich, daß der Schalter einfach, sicher und wenig Raum beanspruchend sein müsse. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde, wonach die Art der Aufgabenstellung (allgemein gehaltene oder.spezifizierende Aufgabe) dafür maßgebend sein soll, ob aus ihr eine Stütze für ein allein der Zeichnung zu entnehmendes Merkmal hergeleitet werden kann, vermag der Senat nicht
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zu folgen. Es kommt hierfür allein auf den erkennbaren Zusammenhang zwischen dem technischen Problem, das der Erfindung zugrunde liegt, und dem gezeichneten Lösungsmerkmal an. Diesen Zusammenhang, der ein Merkmal der Zeichnung als erfindungswesentlich, d. h. als zu der beanspruchten Erfindung gehörig ausweist, hat der Beschwerdesenat aufgezeigt und bejaht. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht zu Tage. Der Vorwurf der Rechtsbeschwerde, insoweit fehle eine Begründung (S. 8 unter 4 a Begr. der Rechtsbeschwerde) geht daher ins Leere.
Damit hat der Beschwerdesenat im Ergebnis rechtsirrtumsfrei und ohne rechtserheblichen Verfahrensverstoß die Voraussetzungen bejaht, unter denen nur der Zeichnung zu entnehmende Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen werden können.
5. Gegenstand der Anmeldung ist demnach gemäß der vom Anmelder vorgenommenen und zulässigen Einschränkung des Patentbegehrens ein Schienenschalter mit folgenden Merkmalen:
(1)	Die Magnetanordnung besteht aus
a)	Magnetkreisteilen, die
b)	entgegengesetzt magnetisiert
c)	im Abstand längs nebeneinander liegen.
(2)	a) In einem Querzweig zwischen den Magnetkreisteilen
(siehe 1) ist eine magnetfeldabhängig ansprechende Schalteinrichtung vorgesehen, b) die mittels eines vorbeilaufenden Rades aus ferromagnetischem Werkstoff einschaltbar ist.
(Merkmale des Oberbegriffs des Patentanspruchs).
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(3)	Die Magnetkreisteile sind zwei Dauermagnete, die
a)	zur Schienenlaufflächenebene senkrecht stehen und
b)	stabförmig sind.
(4)	Zur Betätigung der Schalteinrichtung dient die Lauffläche des Hades.
(5)	Als Schalteinrichtung ist
a)	ein Schutzgaskontakt
b)	mit seinen Kontaktfedern quer über den beiden Stabmagneten (siehe oben 3)
c)	im Bereich ihrer Mitte angebracht.
(Merkmale des kennzeichnenden Teils des Patentanspruchs)
III.	1. Die Rechtsbeschwerde hält Ausnehmungen im Schienenkopf aus Sicherheitsgründen bei der Bundesbahn für unzulässig und rügt, daß der Beschwerdesenat das nicht aufgeklärt habe. Im Bergbau, wo der erfindungsgemäße Schalter bei verhältnismäßig kleinen Wagen eingesetzt werde, seien die Radsätze in aller Regel nicht gefedert, so daß die Räder mit ungleichem Abstand auf der Schiene liefen und der Schalter deshalb nicht sicher arbeite. Auch das sei nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Soweit diese Rügen der Rechtsbeschwerde auf eine mangelnde technische Brauchbarkeit der Erfindung abzielen sind sie erfolglos. Die Rechtsbeschwerde stellt selbst nicht in Abrede, daß es bei kleinen Wagen gefederte Radsätze gibt. Bei ihnen laufen die Räder in einem stets konstanten Abstand zur Schienenlauffläche. Das ermöglicht ein sicheres Arbeiten mit dem erfindungs-
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gemäßen Schalter. Dessen technische Brauchbarkeit ist somit gegeben.
2. Die Rechtsbeschwerde bringt weiter vor, daß der Schienensteg, der durch einen schmalen Luftspalt getrennt parallel zu den Stabmagneten liege, das äußere Magnetfeld der Stabmagnete schwäche und so die Ansprech empfindlichkeit des Schalters herabsetze. Eine Schwächung des von den Stabmagneten ausgehenden Magnetfeldes trete aber praktisch nicht ein, wenn der Spurkranz des Rades zur Betätigung des Schalters herangezogen werde und die Magnete entsprechend angeordnet würden. Das Schalten mit dem Spurkranz sei stets sicherer als ein Schalten mit der Lauffläche. Dieses erstmals in der Rechtsbeschwerdeinstanz aufgestellte Vorbringen ist unzulässig (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Benkard, PatG 5. Aufl. 1969, § 41 w, x Rdn. 7).
IV.	Der Beschwerdesenat hat die Neuheit des eingeschränkten Gegenstandes der Anmeldung bejaht. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, der Gegenstand des eingeschränkten Anspruchs sei praktisch identisch mit dem Patentanspruch nach dem Hauptantrag der Anmelderin, wenn man die oben bei II 1 genannten Merkmale eliminiere. Die die Neuheit bejahende Auffassung des Beschwerdesenats beruhe auf einer Verkennung der Rechtsprechung. Diese Ansicht der Rechtsbeschwerde ist schon im Ausgangspunkt verfehlt. Bei der Neuheitsprüfung ist der Gegenstand der Anmeldung in seiner Gesamtheit mit den einzelnen Entgegenhaltungen aus dem Stande der Technik zu vergleichen. Es ist unzulässig einzelne Merkmale aus dem Gegenstand der Anmeldung auszuschalten
 Der Beschwerdesenat hat hei jeder einzelnen Entgegenhaltung aus dem Stande der Technik die Unterschiede gegenüber dem Gegenstand der vorliegenden Anmeldung herausgearbeitet. Die Hechtsbeschwerde vermag keinen vorbekannten Schienenschalter zu bezeichnen, dessen Stabmagnete senkrecht zur Schienenlaufflächenebene angeordnet sind und der gleichzeitig von der Lauffläche des Rades betätigt wird.
V.	Den technischen Fortschritt des eingeschränkten Anmeldungsgegenstandes gegenüber vergleichbaren Schienenschaltern begründet der Beschwerdesenat mit der einfacheren, raumsparenderen und gegen Verschmutzung und Feuchtigkeit unempfindlicheren Bauweise. Zusätzlich verweist der Beschwerdesenat auf den Vorteil eines sicheren und empfindlicheren Schaltens infolge der Betätigung des Schalters durch die Radlauffläche. Mag letzteres auch nur bei gefederten Radsätzen voll zur Geltung kommen, so reichen schon die übrigen Vorteile aus, um den technischen Fortschritt gegenüber den einzelnen vorbekannten Schaltern bejahen zu können.
VI.	Der Beschwerdesenat gelangt abschließend zu dem Ergebnis, es habe mehrerer, teilweise nicht ohne erfinderische Überlegungen zu tätigender Schritte bedurft, um zu dem Gegenstand des eingeschränkten Anspruches zu kommen. Dieser erschöpfe sich nicht in einer Abwandlung der Figur 2 der deutschen Patentschrift UH flH unter Heranziehung der Maßnahmen der Figur 2 der USA-Patentschrift VflHHI* Für die darüber hinausgehende Anordnung der Stabmagnete senkrecht zur Schienenlauffläche innerhalb des Einflußbereichs der Rad-
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 lauffläche lieferten die Entgegenhaltungen kein Vorbild. Im Stand der Technik seien die Magnetkreisteile in der Regel in einer Ebene parallel zur Schienenlauffläche angeordnet und würden in erster Linie vom Spurkranz gestört (d. h. beeinflußt). Bei der Ausführung nach Abbildung 2 der deutschen Patentschrift Sl sei die anders aufgebaute Magnetanordnung zwar parallel zu dem Schienensteg ausgerichtet, sie werde jedoch vom Radkranz und nicht von der Radlauffläche beeinflußt.
Eine Anregung für die Gestaltung und Anordnung des Schienenschalters nach dem beschränkten Patentanspruch vermöchten auch die weiteren, dem eingeschränkten Anmeldungsgegenstand fernerliegenden Entgegenhaltungen nicht zu geben.
Diese, von der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich angegriffenen Ausführungen des Beschwerdesenats lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie heben die Abweichungen des Erfindungsgegenstandes nach dem vom Anmelder eingeschränkten Patentbegehrens gegenüber dem Stande der Technik hervor und untersuchen den Gegenstand der Anmeldung anhand zutreffender Erwägungen auf seine erfinderische Qualität. Das dabei gewonnene Ergebnis hält sich im Rahmen herkömmlicher Überlegungen zur Erfindungshöhe.
VII.	Der Beschwerdesenat hat damit zu Recht die Schutzfähigkeit des eingeschränkten Patentbegehrens bejaht. Damit erweist sich die Rechtsbeschwerde der Einsprechenden als unbegründet. Sie ist deshalb mit der

auch die außergerichtlichen Kosten der am Rechtsbeschwerde verfahren Beteiligten umfassenden Kostenfolge aus § 41 y Abs, 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Spreng
 Trustedt
Claßen
 Bruchhausen
Ochmann