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BGH · X ZB 20/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 20/06

einsicht in die Akten des deutschen Patents 41 31 188 nebst den Akten des dieses Patent betreffenden Einspruchsverfahrens 11 W (pat) 302/03 und des sich darauf beziehenden Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 20/06 in dem beantragten Umfang bewilligt. Die Akteneinsicht in die Akten des Patents wie die des Einspruchs- und des sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach den genannten Bestimmungen frei (vgl. Die Akteneinsicht ist deshalb trotz des (nicht weiter begründeten) Widerspruchs der Einsprechenden zu bewilligen. Für die Entscheidung ist der Senat auch nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde noch zuständig, nachdem sich die Akten noch beim Bundesgerichtshof befinden (Sen.BeschI.

Zitierte Normen: § 99 PatG
AkteAkteneinsichtPatentRechtsbeschwerdeverfahrensKeukenschrijverZBSen

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 20/06
vom 6. März 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 betreffend das Patent 41 31 188
-2-
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Scharen, Keukenschrijver, Asendorf und Gröning
 beschlossen:
Den Patentanwälten Dipl.-Ing.	B.	und	Koll.	wird	Akten-
einsicht in die Akten des deutschen Patents 41 31 188 nebst den Akten des dieses Patent betreffenden Einspruchsverfahrens 11 W (pat) 302/03 und des sich darauf beziehenden Rechtsbeschwerdeverfahrens X ZB 20/06 in dem beantragten Umfang bewilligt.
Gründe:
1	Die	Entscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 3, 31 PatG. Die Akteneinsicht in
 die Akten des Patents wie die des Einspruchs- und des sich daran anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahrens ist nach den genannten Bestimmungen frei (vgl. Sen.Beschl. v. 8.3.1983 - X ARZ 6/82, GRUR 1983, 365 - Akteneinsicht Rechtsbeschwerdeakten). Die Akteneinsicht ist deshalb trotz des (nicht weiter begründeten) Widerspruchs der Einsprechenden zu bewilligen. Für die Entscheidung ist der Senat auch nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde noch
 zuständig, nachdem sich die Akten noch beim Bundesgerichtshof befinden (Sen.BeschI. v. 21.9.1993 - X ZB 24/92, in BGH-DAT Z veröffentlicht; vgl. Busse, PatG, 6. Aufl. 2003, § 99 PatG Rdn. 47).
Melullis
 Keukenschrijver
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 15.05.2006 - 11 W(pat) 302/03 -