Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Eine Beschwerde gegen einen Beschluß, gegen den das Gesetz ein Rechtsmittel nicht eröffnet, wird nicht dadurch zulässig, daß nach § 110 Abs.6 PatG Beschlüsse des Nichtigkeitssenats nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs.3 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 20/02 3. Dezember 2002 in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck beschlossen: Die Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 25. März 2002 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Grundsätzlich können Entscheidungen des Patentgerichts nur ange-fochten werden, soweit das Gesetz dies zuläßt (§ 99 Abs. 2 PatG). Eine Beschwerde gegen einen Beschluß, gegen den das Gesetz ein Rechtsmittel nicht eröffnet, wird nicht dadurch zulässig, daß nach § 110 Abs. 6 PatG Beschlüsse des Nichtigkeitssenats nur zusammen mit dem Urteil anfechtbar sind. Diese Regelung begründet nicht die Zulässigkeit einer ansonsten unzulässigen Beschwerde, sondern bestimmt, daß zulässige Beschwerden nicht isoliert erhoben werden können. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 3 PatG in Verbindung mit § 97 ZPO. Melullis Jestaedt Scharen Mühlens Meier-Beck