Januar 1995 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 14.968,42 DM nebst Zinsen verurteilt und diese Entscheidung auf den Einspruch der Beklagten durch Urteil vom 25. Oktober 1995 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 10. Oktober 1995 eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten durch Beschluß vom gleichen Tage als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei dem Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er in erster Linie die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des fairen Verfahrens rügt. Da sie mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz eingelegt wurde, bedurfte es insoweit der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Anwalt nicht (§§ 577, 569 Abs. 1 ZPO; vgl. Oktober 1995 nicht auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, oder ob sich ein solcher Hinweis hier erübrigte, nachdem der Vorsitzende des 6. Oktober 1995 hinaus ausdrücklich abgelehnt hatte und dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten die Folgen einer nicht fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung bekannt sein mußten. - IX ZB 45/92, BGHR GG Art. 103 Abs. 1 - Beruhen = NJW 1992, 3243), im Ergebnis jedenfalls keine andere als die das Rechtsmittel verwerfende Entscheidung hätte ergehen können. Die in:§ 519 Abs. 2 ZPO selbst nicht erwähnte Pflicht zur Anhörung der Betroffenen folgt aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch gebietet, ihr vor einer gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu geben (vgl. Daß ein Gericht diesem nicht genügt hat, gibt indessen nur Anlaß zur Aufhebung seiner Entscheidung, wenn diese auf dem Fehler beruhen kann (BGH, Beschl. 2. Diese Unzulässigkeit ist hier eingetreten (§ 519 b Abs. 1 ZPO), weil - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - die Frist zur Berufungsbegründung verstrichen ist und ihr nach dem im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr gewährt werden kann. Oktober 1995, bis zu dem der Vorsitzende des Berufungsgerichts die zuvor, nämlich am Bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist ist, wie auch die sofortige Beschwerde nicht in Zweifel zieht, eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht eingegangen. b) Wegen der damit festzustellenden Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, so daß es bei der aus dieser Säumnis folgenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. November 1995, mit dem das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat, steht, den Senat im vorliegenden Verfahren bindend, fest, daß die Beklagte aufgrund der in diesem Verfahren vorgetragenen Gründe nicht im Sinne des § 233 Abs. 2 ZPO entschuldigt ist. das Berufungsgericht die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Gründe auch zu Recht nicht als ausreichend erachtet. Daß sie diesen Beschluß angefochten hat, wird durch die Beklagte auch nicht geltend gemacht, die durch den Berichterstatter auf die möglicherweise eingetretene Rechtskraft und die damit verbundenen Folgen hingewiesen wurde. Danach ist die Beschwerde zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag und damit fast zwei Wochen vor der Entscheidung des Berufungsgerichts erhoben worden. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZB 19/95 vom 5. März 1996 in dem Rechtsstreit Dr. Maria Am Mi 21, Beklagte und Beschwerdeführerin, - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt istraße gegen Firma schäftsführer Alois vertreten durch den Ge 'Straße 24-26, K< Klägerin und Beschwerdegegnerin, - Verfahrensbevollmächtigte II. Instanz: Rechtsanwälte Kollegen, Ai und Straße 1, 2 JU Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis am 5. März 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 1995 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Durch Versäumnisurteil vom 24. Januar 1995 hat das Landgericht die Beklagte zur Zahlung von 14.968,42 DM nebst Zinsen verurteilt und diese Entscheidung auf den Einspruch der Beklagten durch Urteil vom 25. April 1995 - zugestellt am 29. Mai 1995 - aufrechterhalten. Mit einem am 29. Juni 1995 bei dem Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz haben die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gegen dieses Endurteil Berufung eingelegt und unter dem 28. September 1995 unter Hinweis auf Schwierigkeiten bei der Sachaufklärung um Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zu dem 20. Oktober 1995 gebeten. 3 Auf diesen Antrag hat der Vorsitzende des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg mit Verfügung vom 4. Oktober 1995 die Berufungsbegründungsfrist lediglich bis zu dem 9. Oktober 1995 einschließlich verlängert. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, daß das Verhalten der Beklagten den Verdacht einer Prozeßverschleppung erwecke, da‘sie in dem seit Sommer 1994 anhängigen Verfahren ausgiebig Zeit und Gelegenheit gehabt habe, sich um die Substantiierung ihres Vorbringens zu bemühen und auch jetzt nicht einmal die von ihr getroffenen Maßnahmen hinreichend erläutere. Auch wenn danach eine völlige Abweisung ihres Rechtsantrags gerechtfertigt erscheine, fühle er sich jedoch verpflichtet, ihr die Zeitspanne zuzubilligen, die ihr bei sofortiger Entscheidung über den Verlängerungsantrag noch zur Anfertigung der Berufungsbegründung verblieben wäre. Einem weiteren Verlängerungsantrag vom 9. Oktober 1995 hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mit Verfügung vom 10. Oktober 1995 nicht entsprochen. Nachdem bis zu dem 12. Oktober 1995 eine Berufungsbegründung nicht eingegangen war, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten durch Beschluß vom gleichen Tage als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten bei dem Berufungsgericht eingelegte sofortige Beschwerde, mit der er in erster Linie die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Grundsätze des fairen Verfahrens rügt. Zugleich beantragte er in einem weiteren Schriftsatz vom gleichen Tage namens der Beklagten 4 /' tu Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen letzten Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 7. November 1995 zurückgewiesen, der dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten am 16. November 1995 zugestellt worden ist. II. Die nach den §§ 519 b Abs. 2, 547 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist, da formund fristgerecht erhoben, zulässig. Da sie mit einem an das Berufungsgericht gerichteten Schriftsatz eingelegt wurde, bedurfte es insoweit der Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof postulationsfähigen Anwalt nicht (§§ 577, 569 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BGH, Beschl. v. 28.9.1993 - III ZB 29/93, BGHR ZPO § 519 b Abs. 2 - Anwaltszwang 4) . Das Rechtsmittel bleibt jedoch im Ergebnis in der Sache ohne Erfolg. 1. Im vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob die ange-fochtene Entscheidung deshalb Bedenken begegnet, weil das Berufungsgericht die Beklagte vor dem Beschluß vom 12. Oktober 1995 nicht auf die beabsichtigte Verwerfung des Rechtsmittels hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, oder ob sich ein solcher Hinweis hier erübrigte, nachdem der Vorsitzende des 6. Zivilsenats des Berufungsgerichts eine Fristverlängerung über den 9. Oktober 1995 hinaus ausdrücklich abgelehnt hatte und dem anwaltlichen Vertreter der Beklagten die Folgen einer nicht fristgerechten Einreichung der Berufungsbegründung bekannt sein mußten. Dem mit der sofortigen Beschwerde verfolgten Rechtsschutzziel muß der Erfolg im Ergebnis schon deshalb versagt bleiben, weil die Verwerfung des Rechtsmittels hier nicht 5 auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht, da unabhängig von der - zweifelhaften - Frage, ob eine Anhörung der Beklagten die ihrem Rechtsmittel anhaftenden Mängel hätte beseitigen können (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 17.9.1992 - IX ZB 45/92, BGHR GG Art. 103 Abs. 1 - Beruhen = NJW 1992, 3243), im Ergebnis jedenfalls keine andere als die das Rechtsmittel verwerfende Entscheidung hätte ergehen können. In einem solchen Fall bedarf es keiner Aufhebung des diese Folge aussprechenden Beschlusses. Die in:§ 519 Abs. 2 ZPO selbst nicht erwähnte Pflicht zur Anhörung der Betroffenen folgt aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), das auch gebietet, ihr vor einer gerichtlichen Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu geben (vgl. Sen.Beschl. v. 26.6.1993 - X ZB 21/92, NJW 1994, 392; s. a. BGH, Beschl. v. 16.4.1975 - VIII ZB 3/75, VersR 1975, 899; v. 16.12.1982 - VIII ZB 67/81, VersR 1982, 246; v. 1.4.1987 - IVb ZB 86/86, BGHZ § 519 b Abs. 2 ZPO - rechtliches Gehör 1 u. v. 21.3.1991 - IX ZB 6/91, MDR 1991, 1198 = NJW 1991, 116). Daß ein Gericht diesem nicht genügt hat, gibt indessen nur Anlaß zur Aufhebung seiner Entscheidung, wenn diese auf dem Fehler beruhen kann (BGH, Beschl. v. 17.9.1992 - IX ZB 45/92, BGHR GG Art. 103 Abs. 1 - Beruhen). Das setzt voraus, daß eine Anhörung eine andere, ihr günstigere Entscheidung ermöglicht hätte. Daran fehlt es, wenn - wie hier - wegen der endgültigen Unzulässigkeit des Rechtsmittels eine inhaltsgleiche Entscheidung ergehen müßte. 2. Diese Unzulässigkeit ist hier eingetreten (§ 519 b Abs. 1 ZPO), weil - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - die Frist zur Berufungsbegründung verstrichen ist und ihr nach dem im Beschwerdeverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr gewährt werden kann. a) Die Frist zur Begründung der von der Klägerin eingelegten Berufung endete am 9. Oktober 1995, bis zu dem der Vorsitzende des Berufungsgerichts die zuvor, nämlich am 29. September 1995 (§§ 519 Abs. 2 Satz 2, 233 Abs. 1 ZPO, 199 GVG, 188 Abs. 2 BGB), ablaufende Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. ZPO zur Begründung des Rechtsmittels verlängert hatte. Bis zu dem Ablauf der Begründungsfrist ist, wie auch die sofortige Beschwerde nicht in Zweifel zieht, eine Berufungsbegründung bei Gericht nicht eingegangen. Eine weitere Fristverlängerung hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts ausdrücklich abgelehnt. b) Wegen der damit festzustellenden Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden, so daß es bei der aus dieser Säumnis folgenden Unzulässigkeit des Rechtsmittels (vgl. § 519 Abs. 1 ZPO) verbleibt. Aufgrund des innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht angefochtenen und damit rechtskräftig gewordenen Beschlusses vom 7. November 1995, mit dem das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen hat, steht, den Senat im vorliegenden Verfahren bindend, fest, daß die Beklagte aufgrund der in diesem Verfahren vorgetragenen Gründe nicht im Sinne des § 233 Abs. 2 ZPO entschuldigt ist. Im übrigen hat 7 das Berufungsgericht die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vorgetragenen Gründe auch zu Recht nicht als ausreichend erachtet. Einem auf andere Gründe zu stützenden Wiedereinsetzungsantrag steht der Ablauf der Frist des § 234 ZPO entgegen. Der Beschluß des Berufungsgerichts vom 7. November 1995 ist der Beklagten zu Händen ihres Prozeßbevollmächtigten am 16. November 1995 zugestellt worden. Für die Einlegung eines ausdrücklich gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittels ist der Veriahrensakte nichts zu entnehmen. Daß sie diesen Beschluß angefochten hat, wird durch die Beklagte auch nicht geltend gemacht, die durch den Berichterstatter auf die möglicherweise eingetretene Rechtskraft und die damit verbundenen Folgen hingewiesen wurde. Die vorliegende sofortige Beschwerde erfaßt diesen Beschluß nicht, wie schon der zeitliche Ablauf ergibt. Danach ist die Beschwerde zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag und damit fast zwei Wochen vor der Entscheidung des Berufungsgerichts erhoben worden. Daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten auch eine noch nicht ergangene und dem Inhalt nach unbekannte Entscheidung hat angreifen und damit ein unzulässiges Rechtsmittel hat einlegen wollen, ist nicht ersichtlich. III. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Rogge Jestaedt Maltzahn Broß Melullis