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BGH · X ZB 19/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 19/92
WiderspruchPatentPatentinhabersBeschwerdegerichtPatGBundespatentgerichtRechtsbeschwerdelehrenBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 19/92
vom 11. Mai 1993
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
 betreffend das Patent 34 33 706
Murata K(
K.K. ,
 (Japan),
Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Straße
143-145,
Einsprechende I und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Patentanwälte Dr.-Ing.
und Partner, H^^^^straße 8 S1
 
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 11. Mai 1993 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Jestaedt,
 Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den am 19. März 1992 verkündeten Beschluß des 11. Senats (Technischer Beschwerdesenat VI) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt.
Gründe:
I.	Auf die am 19. September 1984 unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 16. September 1983 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patentamt nach Prüfung das eine Spulentransportvorrichtung betreffende Patent 34 33 706 erteilt, das am 4. August 1988 veröffentlicht wurde. Sein Anspruch 1 lautet in der erteilten Fassung:
Spulentransportvorrichtung zwischen einer Spinnmaschine und einer Spülmaschine
- mit Spinnmaschinen- und spulmaschinenseitigen Transportbahnen, die zu dem Zuführen von mit gesponnenen Fäden bewickelten Spulen zur Spülmaschine und zu dem Rücktransport der leeren Hülsen von der Spülmaschine zur Spinnmaschine dienen, und in unterschiedlichen Horizontalebenen angeordnet sind,
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-	mit einer schräg nach oben verlaufenden, als Förderband ausgebildeten Verbindungstransportstrecke, die die spinnmaschinenseitige Transportbahn mit der spul-maschinenseitigen Transportbahn verbindet und
-	mit einer schräg nach unten verlaufenden als Rutsche ausgebildeten Verbindungstransportstrecke, die die spulmaschinenseitige Hülsentransportbahn mit der spinnmaschinenseitigen Hülsentransportbahn verbindet,
 dadurch gekennzeichnet,
-	daß die Spulen auf separate Träger (8) aufgesetzt sind,
-	daß die Transportbahnen (1, 12, 14) jeweils aus einem Förderband (1 a-c, 12 a, 14 a) bestehen, das auf einer Bodenplatte (30) aufliegt, an deren beiden Seiten Seitenplatten (31) sowie horizontal verlaufende Führungsplatten (10) angeordnet sind, die zwischen sich einen Führungsspalt (33) zur Führung der Träger (8) ausbilden,
-	daß die in Transportrichtung schräg nach oben gerichtete Verbindungstransportstrecke (2) als Gleitbahn ausgebildet ist, welche eine als Gleitfläche dienende Bodenplatte (2d), zwei Seitenplatten (31) sowie zwei Führungsplatten (10) aufweist, wobei zwischen den Führungsplatten (10) ein Führungsspalt (2 e) gebildet ist, welcher zur Führung der Spulenträger (8) dient, und
-	daß die in Transportrichtung schräg nach unten gerichtete Verbindungstransportstrecke (3) eine Bodenplatte (30), zwei Seitenplatten (31) sowie zwei einen Führungsspalt (33) ausbildende Führungsplatten (10) aufweist ,
-	wobei die jeweiligen Ecken der Verbindungstransportstrecken (2, 3) einen glatten Übergang zu den in unterschiedlichen Höhenlagen befindlichen Transportbahnen (1, 12, 14) bilden.
Wegen des weiteren Schutzanspruchs wird auf die Patentschrift Bezug genommen.
Auf den unter anderem von der Einsprechenden I gegen das Patent erhobenen Einspruch hat die Patentabteilung des Deutschen Patentamts das Schutzrecht mit Beschluß vom 17. Juli 1990 widerrufen.
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Patentinhabers, mit der er sein Recht außer in der ursprünglichen Fassung auch mit zwei Hilfsanträgen verteidigt hat, hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die durch das Bundespatentgericht nicht zugelassene Rechtsbeschwerde des Patentinhabers, mit der er geltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
II. Die auf § 100 Abs. 1 Nr. 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.
1. Nach Auffassung des Bundespatentgerichts enthält der Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung einen inhaltlichen Widerspruch. Deshalb vermittle er dem Fachmann keine eindeutige, nacharbeitbare Lehre zu dem technischen Handeln. Dieser Widerspruch ergebe sich daraus, daß im Oberbegriff als Verbindungstransportstrecke auch ein schräg nach oben verlaufendes Transportband vorgesehen sei, während es im kennzeichnenden Teil heiße, daß eben diese Verbindungstransportstrecke als Gleitbahn ausgebildet sei. Diese beiden Alternativen schlössen sich gedanklich aus.
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2.	a) Diese Ausführungen lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen das Bundespatentgericht seine Entscheidung zu dem erteilten Hauptanspruch gestützt hat. Sie knüpfen an den Widerruf sgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG an, auf den der Einspruch nach § 59 Abs. 1 Satz 3 PatG gestützt werden kann.
b)	Nach § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG ist das Patent zu widerrufen, wenn die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, daß ein Fachmann sie ausführen kann. Das setzt nach der Rechtsprechung des Senats voraus, daß die Umsetzung der Lehre des Patents von einem Fachmann durchschnittlichen Könnens mit gleichbleibendem Erfolg wiederholt werden kann, ohne daß er auf Erzeugnisse des Patentinhabers angewiesen ist (BGHZ 100, 67, 69 - Tollwutvirus). Eine Offenbarung in diesem Sinne hat das Bundespatentgericht im Hinblick auf den von ihm angeführten Widerspruch verneint, da dem Fachmann im Oberbegriff und im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs einander ausschließende Anweisungen zur Gestaltung der nach oben führenden Transportstrecke gegeben würden.
c)	Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, diese Ausführungen genügten dem Begründungszwang nicht, weil sie auf einer Verkennung der Anforderungen an die Darstellung der technischen Lehre beruhten und sich im übrigen auf sachlich inhaltslose und leere Redensarten beschränkten.
Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats dem völligen Fehlen von Entscheidungsgründen gleichzustellen sein, daß diese unverständlich oder verworren sind oder sich
 auf sachlich inhaltslose leere Redensarten beschränken (vgl. Sen.Beschl. v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 - Crackkatalysator II m.w.N.). Ein solcher Mangel liegt hier indessen entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht vor.
aa) Soweit sie geltend macht, das Bundespatentgericht habe verkannt, daß das Patentgesetz dem Erfinder nicht die Pflicht auferlege, eine eindeutige technische Lehre zu formulieren, so daß deren Pehlen keinen Widerrufsgrund darstellen könne, wendet sie sich gegen die Rechtsanwendung durch das Beschwerdegericht, die im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dient S 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nur der Sicherung des Begründungszwanges selbst und soll nicht eine einheitliche Rechtsprechung gewährleisten (vgl. Sen.Beschl. v. 19.09.1989 - X ZB 6/89, GRUR 1990, 110
-	rechtliches Gehör m.w.N.; Beschl. v. 03.12.1991 - Crackkatalysator II aaO). In diesem Verfahren ist daher weder zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung sachlich richtig ist (vgl. BGHZ 39, 333, 337; Beschl. v. 19.09.1989 - rechtliches Gehör aaO), noch ob sie alle wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt (Sen.Beschl. v. 16.12.1986
 -	X ZB 17/86, GRUR 1987, 286 - Emissionssteuerung).
bb) Aus den gleichen Gründen fehl geht auch die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, dem angefochtenen Beschluß fehlten Gründe im Sinne des S 100 Abs. 3 Satz 5 PatG, weil das Bundespatentgericht von einer Auslegung des Streitpatents völlig abgesehen habe. Auch diese Rüge betrifft allein die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Sachund Streit-
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Stoffes durch das Beschwerdegericht. Das Beschwerdegericht hat die Lehre des Streitpatents anhand des Patentanspruchs bestimmt. Darin ist auch eine Auslegung zu sehen. Ob diese einer rechtlichen Überprüfung standhalten würde, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Auf der Grundlage des durch das Bundespatentgericht ermittelten Inhalts des Schutzanspruchs bedurfte es weitergehender Ausführungen nicht. Da dem Begründungszwang genügt ist, wenn die Entscheidung erkennen läßt, auf welche rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen das erkennende Gericht sich gestützt hat (vgl. Sen.Beschl. v. 10.06.1986 - X ZB 13/85, Mitt. 1986, 195 - Kernblech m.w.N.), ist dessen Rechtsauffassung für Inhalt und Umfang der Entscheidungsgründe allein maßgebend. Es kommt daher nicht darauf an, ob bei einer anderen rechtlichen Auffassung weitergehende Überlegungen hätten dargestellt werden müssen; ausschlaggebend ist allein, ob diese bei der in dem Beschluß zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsansicht erforderlich sind.
cc) Ebensowenig leidet die angefochtene Entscheidung deshalb an einem Begründungsmangel, weil das Beschwerdegericht seine Auffassung, eine Verbindungsstrecke könne nicht zugleich als Förderband und als Gleitbahn ausgebildet sein, nicht weiter erläutert hat. Weiterer Ausführungen bedurfte es hier schon deshalb nicht, weil dieser Widerspruch jedenfalls für eine nach oben führende Transportstrecke auf der Hand lag und insbesondere die Verwendung einer Gleitbahn als zur Erreichung einer gegen die Schwerkraft gerichteten Bewegung ungeeignet erscheinen muß.
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dd) Daß der durch das Beschwerdegericht bezeichnete Widerspruch in den vorausgegangenen Verfahrensstufen nicht aufgegriffen worden ist, löst einen weitergehenden Begründungsbedarf nicht aus, weil das Bundespatentgericht hinsichtlich der dies bewirkenden Gründe allenfalls hätte Mutmaßungen äußern können. Hinzu kommt, daß das Patent im Verfahren vor dem Deutschen Patentamt widerrufen worden ist, so daß dort in eine umfassende Prüfung weitergehender Widerruf sgründe nicht eingetreten werden mußte. Dem Beschwerdegericht mußte sich daher nicht aufdrängen, daß dort ein solcher Widerspruch nicht erkannt worden ist.
3.	Gegen die Abweisung der Hilfsanträge hat die Rechtsbeschwerde Rügen nicht erhoben. Insoweit sind rechtliche Bedenken auch nicht ersichtlich.
III. Die Rechtsbeschwerde des Patentinhabers ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 PatG zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Rogge	Maltzahn	Jestaedt
 Melullis
Greiner