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BGH · X ZB 19/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 19/89

Wasserventil Die Entscheidung des Bundespatentgerichts, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, ist in keiner Hinsicht anfechtbar oder nachprüfbar (Bestätigung von BGHZ 95, 302) . Im Einspruchsverfahren hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts das Patent durch Beschluß vom 10. Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Patentinhaberin durch den Beschluß vom 22. August 1988 das auf die SS 41 Nr. 6, 42 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit S 86 Abs. 1 PatG gestützte Ablehnungsgesuch der Patentinhaberin gegen den Berichterstatter des Beschwerdesenats, der an dem denselben Erfindungsgegenstand wie das Streitpatent betreffenden Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mitgewirkt hatte, zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaber in, an dem Beschluß vom 22. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr die Rüge nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG erhoben wird. Die Vorschrift des § 46 ZPO, dessen Absatz 2 gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde vorsieht, ist von der Verweisung in § 86 Abs. 1 PatG ausdrücklich ausgenommen. Damit ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Patentsachen klargestellt, daß gegen Entscheidungen des Bundespatentge-richts über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. a) Der Rechtsbeschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Rechtsbeschwerde nach dem Senatsbeschluß vom 11. Juli 1985 gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG für eine Fallgestaltung statthaft ist, bei der von vornherein feststeht, daß sie gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit S 551 Nr. 2 ZPO in der Sache ohne Erfolg bleiben wird. Die Rechtsbeschwerde will demgegenüber aus der Tatsache, daß die Vorschrift des S 41 p Abs.3 PatG seinerzeit nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses in Anlehnung an § 133 VwGO geschaffen wurde (BlPMZ aaO), schließen, daß im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß SS 100 ff. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 133 VwGO - ebenso wie diejenige des § 100 Abs. 3 PatG - lediglich bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde bzw. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeschwerdegründe in § 101 Abs. 2 PatG auf die (engere) Vorschrift des § 551 Nr. 2 ZPO verweist, obwohl er auch die in der Verwaltungsgerichtsordnung enthaltene weitergehende Regelung gesehen hat, steht daher der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die zwischen § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG und § 101 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 551 Nr. 2 a.E. ZPO bestehende Divergenz sei dahin aufzulösen, daß die in der letzteren Vorschrift enthaltene Einschränkung im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht komme, geradewegs entgegen. Daß die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG insoweit keine "Fernwirkung” besitzen soll, wird dadurch bestätigt, daß der schriftliche Bericht des Rechtssausschusses allein auf die Vorschrift des § 133 VwGO, nicht hingegen auf diejenige des § 138 VwGO Bezug nimmt, obwohl ein Hinweis auf die letztere Vorschrift sinnvoll und veranlaßt gewesen wäre, wenn eine entsprechende Angleichung des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren tatsächlich gewollt gewesen wäre. Dementsprechend läßt sich auch aus der Tatsache, daß § 101 Abs. 2 Satz 2 PatG die Bestimmung des § 551 Nr. 2 ZPO "nur" für entsprechend anwendbar erklärt, letztlich nichts für den Rechtsstandpunkt der Rechtsbeschwerde herleiten. c) Im übrigen kann die weitgehende Übereinstimmung der absoluten Rechtsbeschwerdegründe mit den Fällen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 PatG nicht den insoweit bestehenden Bedeutungsunterschied verwischen. Denn die absoluten Rechtsbeschwerdegründe können - eventuell neben anderen Rügen - auch im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gerügt werden (Karsten Schmidt in Immenga/ Mestmäcker GWB, § 75 Rdn. 7 zur insoweit übereinstimmenden Gesetzeslage bei §§ 73 Abs.4 Nr. 2 und 75 Abs. 2 Satz 1 GWB i.V. m. Da der gerügte Mangel mithin nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.

Zitierte Normen: § 100 PatG § 46 ZPO § 100 PatG § 551 ZPO § 100 PatG § 133 VwGO § 101 PatG § 551 ZPO § 101 PatG § 173 VwGO § 100 PatG § 73 GWB § 551 ZPO § 75 GWB § 100 PatG § 551 ZPO § 109 PatG
VorschriftRegelungPatGVwGOBeschlußZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachseh 1 ctg e werk: ja BGHZ:	ja
 PatG 1981 §§ 86, 100 Abs. 3 Nr. 2, 101 Abs. 2 Satz 2;
ZPO §§ 41, 46, 548, 551 Nr. 2, 567 Abs. 3
Wasserventil
 Die Entscheidung des Bundespatentgerichts, durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, ist in keiner Hinsicht anfechtbar oder nachprüfbar (Bestätigung von BGHZ 95, 302) .
BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1989 - X ZB 19/89 - Bundespatentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 19/89
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent 23 56 326
der I|
STANDARD GmbH, Eu|
Straße fll, Bf
 Patentinhaberin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und
 weitere Verfahrensbeteiligte vor dem Bundespatentgericht:
1. RUBINETTERIE
(iHB)/
S .p.A. , Ca\
St|
Einsprechende II und Beschwerdegegnerin II,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Patentanwälte	___
Dipl.-Ing. V	und
 Partner, MM^straße <9,
2. Friedrich Gl Edfll^B, Hl
 Armaturenfabrik GmbH & Co., In!
Einsprechende III und Beschwerdegegnerin III,
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge,
 Dr. Jestaedt und Dr. Broß
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Senats (Technischen Beschwerdesenats I) des Bundespatentgerichts vom 22. Februar 1989 wird auf Kosten der Patentinhaberin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf
50.000,- DM
festgesetzt.
Gründe :
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am 10. November 1973 angemeldeten deutschen Patents 23 56 326, das ein sanitäres Wasserventil betrifft. Im Einspruchsverfahren hat die Patentabteilung 12 des Deutschen Patentamts das Patent durch Beschluß vom 10. Dezember 1986 widerrufen.
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Das Bundespatentgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Patentinhaberin durch den Beschluß vom 22. Februar 1989 zurückgewiesen. Zuvor hatte es mit Beschluß vom 5. August 1988 das auf die SS 41 Nr. 6, 42 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit S 86 Abs. 1 PatG gestützte Ablehnungsgesuch der Patentinhaberin gegen den Berichterstatter des Beschwerdesenats, der an dem denselben Erfindungsgegenstand wie das Streitpatent betreffenden Gebrauchsmusterlöschungsverfahren mitgewirkt hatte, zurückgewiesen.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Patentinhaber in, an dem Beschluß vom 22. Februar 1989 habe der von ihr abgelehnte Richter mitgewirkt, obwohl er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen gewesen sei. Sie beantragt, den Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Einsprechenden sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr die Rüge nach § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG erhoben wird. In der Sache hat sie keinen Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt .
1. Wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 11. Juli 1985 (X ZR 18/84 = BGHZ 95, 302 = GRUR 1985, 1039 - Farb-fernsehsignal II) ausgesprochen hat, ist die Entscheidung,
 
durch die ein Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wird, unanfechtbar. Die Vorschrift des § 46 ZPO, dessen Absatz 2 gegen den Beschluß, durch den ein Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, die sofortige Beschwerde vorsieht, ist von der Verweisung in § 86 Abs. 1 PatG ausdrücklich ausgenommen. Damit ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren in Patentsachen klargestellt, daß gegen Entscheidungen des Bundespatentge-richts über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern keine Anfechtungsmöglichkeit besteht. Das entspricht der Regelung der §§ 548, 567 Abs. 3 ZPO, wonach entsprechende Entscheidungen der Oberlandesgerichte in keiner Hinsicht der Anfechtung oder Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegen (BGHZ aaO, 305 f.).
2. Auch die von der Rechtsbeschwerde nunmehr noch vorgebrachten Gesichtspunkte rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.
a)	Der Rechtsbeschwerdeführerin ist zuzugeben, daß die Rechtsbeschwerde nach dem Senatsbeschluß vom 11. Juli 1985 gemäß § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG für eine Fallgestaltung statthaft ist, bei der von vornherein feststeht, daß sie gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit S 551 Nr. 2 ZPO in der Sache ohne Erfolg bleiben wird. Daß dem Rechtsbeschwerdeführer damit gleichsam mit der einen Hand etwas gewährt wird, was ihm mit der anderen Hand wieder genommen wird, stellt jedoch keineswegs eine "eigentlich unsinnige Regelung" dar, so daß es gerechtfertigt wäre, die Vorschrift des § 551 Nr. 2 a. E. ZPO im Rahmen des S 101 Abs. 2 Satz 2 PatG entgegen ihrem klaren Wortlaut nicht anzuwenden. § 100 PatG regelt die Frage der Statthaftigkeit, d.h. eine von
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mehreren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbeschwerde. Damit liegt es in der Natur der Sache, daß eine danach statthafte Rechtsbeschwerde in bestimmten Fällen aus anderen Gründen unzulässig oder aber auch unbegründet sein kann.
b)	Würde man demgegenüber der Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG die ihr von der Rechtsbeschwerde zugeschriebene "Fernwirkung" für die Auslegung des § 101 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 551 Nr. 2 ZPO beilegen, so bedeutete dies, daß die Mitwirkung eines kraft Gesetzes ausgeschlossenen Richters im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 3 PatG in einem weiteren Umfang als im Revisionsverfahren nach der ZPO gerügt werden könnte. Hiergegen spricht die Entstehungsgeschichte des § 41 p Abs. 3 PatG in der Fassung des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 23. März 1961 (BGBl. I S. 274) als der Vorgängervorschrift des mit dieser inhaltsgleichen § 100 Abs. 3 PatG 1981. Aus dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages geht nämlich hervor, daß die Rechtsbeschwerde im Patentrecht auch nach der Einfügung der in dem ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthaltenen Vorschrift des § 41 p Abs. 3 PatG nur in einem engeren Rahmen als insbesondere die Zulassungsrevision gemäß § 546 ZPO gegeben sein sollte (vgl. BlPMZ 1961, 169, 170 r.Sp.).
Die Rechtsbeschwerde will demgegenüber aus der Tatsache, daß die Vorschrift des S 41 p Abs. 3 PatG seinerzeit nach dem schriftlichen Bericht des Rechtsausschusses in Anlehnung an § 133 VwGO geschaffen wurde (BlPMZ aaO), schließen, daß im Rechtsbeschwerdeverfahren gemäß SS 100 ff. PatG entsprechend der ausdrücklichen Regelung des § 138 Nr. 2
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VwGO die im § 551 Nr. 2 a.E. ZPO enthaltene Einschränkung nicht gelten soll. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 133 VwGO - ebenso wie diejenige des § 100 Abs. 3 PatG - lediglich bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen die Rechtsbeschwerde bzw. Revision auch ohne Zulassung durch das Beschwerde- bzw. Revisionsgericht statthaft ist. Der Umstand, daß der Gesetzgeber bei der Regelung der Rechtsbeschwerdegründe in § 101 Abs. 2 PatG auf die (engere) Vorschrift des § 551 Nr. 2 ZPO verweist, obwohl er auch die in der Verwaltungsgerichtsordnung enthaltene weitergehende Regelung gesehen hat, steht daher der Auffassung der Rechtsbeschwerde, die zwischen § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG und § 101 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 551 Nr. 2 a.E. ZPO bestehende Divergenz sei dahin aufzulösen, daß die in der letzteren Vorschrift enthaltene Einschränkung im patentrechtlichen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht komme, geradewegs entgegen. Daß die Vorschrift des § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG insoweit keine "Fernwirkung” besitzen soll, wird dadurch bestätigt, daß der schriftliche Bericht des Rechtssausschusses allein auf die Vorschrift des § 133 VwGO, nicht hingegen auf diejenige des § 138 VwGO Bezug nimmt, obwohl ein Hinweis auf die letztere Vorschrift sinnvoll und veranlaßt gewesen wäre, wenn eine entsprechende Angleichung des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das verwaltungsgerichtliche Revisionsverfahren tatsächlich gewollt gewesen wäre. Dementsprechend läßt sich auch aus der Tatsache, daß § 101 Abs. 2 Satz 2 PatG die Bestimmung des § 551 Nr. 2 ZPO "nur" für entsprechend anwendbar erklärt, letztlich nichts für den Rechtsstandpunkt der Rechtsbeschwerde herleiten.
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Keiner Entscheidung bedarf nach allem die sich auf der Grundlage der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung stellende weitere Frage, ob die vom Berufungsgericht
-	bzw. hier vom Beschwerdegericht - getroffene Entscheidung über eine Richterablehnung unter der - hier allenfalls entsprechenden - Geltung des § 138 VwGO im Revisionsverfahren
-	bzw. hier im Rechtsbeschwerdeverfahren - nachprüfbar wäre. Das Bundesverwaltungsgericht hat dies verneint, wobei es sich ebenfalls auf die im verwaltungsgerichtlichen Revisionsverfahren über § 173 VwGO entsprechend anzuwendende Vorschrift des § 548 ZPO gestützt hat (BVerwG Buchholz 303
 § 548 Nr. 1 u. 310 S 54 Nr. 35).
c)	Im übrigen kann die weitgehende Übereinstimmung der absoluten Rechtsbeschwerdegründe mit den Fällen der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 PatG nicht den insoweit bestehenden Bedeutungsunterschied verwischen. Denn die absoluten Rechtsbeschwerdegründe können - eventuell neben anderen Rügen - auch im Verfahren der zugelassenen Rechtsbeschwerde gerügt werden (Karsten Schmidt in Immenga/ Mestmäcker GWB, § 75 Rdn. 7 zur insoweit übereinstimmenden Gesetzeslage bei §§ 73 Abs. 4 Nr. 2 und 75 Abs. 2 Satz 1 GWB i.V.m. § 551 ZPO).
Soweit im kartellrechtlichen Schrifttum über den Wortlaut des § 75 Abs. 2 Satz 1 GWB in Verbindung mit § 551 ZPO hinaus auch die Versagung des rechtlichen Gehörs als absoluter Rechtsbeschwerdegrund angesehen wird, wird dies damit begründet, daß der Gesetzgeber mit der gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 GWB zulassungsfreien Rechtsbeschwerde zu erkennen gegeben habe, daß dieser schwere Verfahrens fehler zur Auf he-
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bung der angefochtenen Entscheidung führen solle (Karsten Schmidt aaO mit Nachweisen). Für diese Auffassung spricht, daß die gesetzliche Regelung des § 73 Abs. 4 Nr. 3 GWB andernfalls im Hinblick darauf, daß die nach § 73 Abs. 4 GWB zulässige Rechtsbeschwerde nur zur Prüfung des jeweils gerügten Rechtsbeschwerdegrundes führt (Karsten Schmidt aaO § 73 Rdn. 21 mit Nachweisen), völlig leerliefe. Demgegenüber verbleibt für die Regelung des § 100 Abs. 3 Nr. 2 PatG sehr wohl auch dann noch ein Anwendungsbereich, wenn man ihr keine "Fernwirkung" für die Auslegung des $ 101 Abs. 2 Satz 2 PatG in Verbindung mit § 551 Nr. 2 ZPO zuschreibt.
III.
Da der gerügte Mangel mithin nicht vorliegt, ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
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