* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 19/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 19/87

Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Patentinhaber, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 PatG). aufweisen, wobei die Formen einer in geschlossener Stellung einen Tunnel mit zylindrischer Form und gewellter Wand bilden und wobei ein an die Düse einer Spritzgußmaschine ansetzbarer Spritzkopf zur Herstellung des Rohres koaxial in dem Tunnel angeordnet ist und sich ein an den Spritzkopf angeschlossener rohrförmiger Teil axial in den Tunnel erstreckt, der eine Abdichtung trägt, die zwischen sich und dem Spritzkopf einen Luftraum bildet, und der Spritzkopf einen ersten Luftkanal zu dem Einführen der Druckluft in den Luftraum zu dem Aufblähen des stranggepreßten Rohres aufweist, dadurch gekennzeichnet , daß der Spritzkopf und der rohrförmige Teil einen zweiten Luftkanal aufweisen, der sich stromabwärts bis hinter die Abdichtung zu dem Verteilen von Kühlluft auf das Innere des Rohres erstreckt." auf das Innere des Rohres erstreckt, daß eine Wärmeaustauscherschlange am rohrförmigen Teil stromabwärts der Abdichtung angeordnet ist und daß Kanäle, die mit der Wärmeaustauscherschlange zur Leitung von Kühlmedium in Verbindung stehen, vorgesehen sind." 3. a) Soweit das Beschwerdegericht die Patentfähigkeit des Patents 25 52 774 in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag verneint hat, rügt die Rechtsbeschwerde, die Begründung des Beschwerdegerichts erschöpfe sich in inhaltlosen, verworrenen und in sich widersprüchlichen Ausführungen, die nicht erkennen ließen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sei neu und technisch fortschrittlich, er weise aber nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf.6 Es sei für den Fachmann naheliegend gewesen, sich zur Beseitigung der bei der bekannten Vorrichtung ohne weiteres erkennbaren Nachteile einer Kühlung durch Wasser nach anderen bekannten Kühlmedien auf dem Gebiet der Extrusion von Kunststoffrohren und -Schläuchen umzusehen. Greife der Fachmann die Anregung auf, Luft anstelle von Wasser als Kühlmedium zur unmittelbaren Innenkühlung von Kunststoffschläuchen und -rohren zu verwenden, führe dies dazu, den zweiten Kanal so auszubilden, daß er für das Kühlmedium Luft anstelle von Wasser geeignet sei und die Luft in den zweiten Raum einzuführen, womit sich bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ergebe. Das Beschwerdegericht hat weiter erörtert, ob für den Fachmann ein Anlaß bestanden habe, die bei der bekannten Vorrichtung aus zwei getrennten Räumen bestehende Konstruktion zu verlassen und dies verneint. Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts sind weder verworren, noch inhaltlos, noch in sich widersprüchlich, undurchsichtig und unverständlich, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, sondern lassen erkennen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen die getroffene Entscheidung beruht. 4. a) Soweit das Beschwerdegericht die Patentfähigkeit auch hinsichtlich des Patentgegenstandes in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag verneint hat, rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sich insoweit nur auf seine Begründung zur mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstandes der Patentansprüche 1 und 3 in der erteilten Fassung bezogen. Von daher war es naheliegend, entsprechend dem Patentanspruch 3 im zweiten, der Innenkühlung des Wellrohres durch Kühlluft dienenden Luftraum für eine zusätzliche Kühlung der Kühlluft im Bedarfsfall einen Wärmeaustauscher in Form einer Wärmeaustauscher- Aus dieser in Bezug genommenen Stelle der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zu erkennen, aus welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das Beschwerdegericht auch in einer Vorrichtung mit den um die Merkmale des Unteranspruchs 3 ergänzten Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nichts Erfinderisches erblickt hat.

Zitierte Normen: § 100 PatG
VorrichtungFachmannLuftFassungKühlungBeschwerdegerichtBegründungRechtsbeschwerdeKühlmediumBeschluß

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 19/87
BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend das Patent 25 52 774
des Gerd Paul Heinrich
, Thl
- Verfahrensbevollmächtigter
 Patentinhabers und Rechtsbeschwerdeführers,
 Rechtsanwalt Prof. Dr.
Verfahrensbeteiliqte:
die WMB BV,	(NflHBij,
 Einsprechende und Rechtsbes chwerdegegnerin
- Verfahrensbevollmächtigte vor dem Bundespatentgericht:
Patentanwälte Dipl.-Ing. Dr. Dipl.-Ing. Dipl.-Ing.
Will
2
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Mai 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, von Albert, Rogge und Dipl.-Ing. Frhr. von Maltzahn
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 8. Senats (Technischen Beschwerdesenats III) des Bundespatentgerichts vom 13. März 1987 wird auf Kosten des Patentinhabers zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe :
I.
Auf die Beschwerde der Einsprechenden hat das Bundespatentgericht das Patent 25 52 774 durch Beschluß vom 13. März 1987 widerrufen.
Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Patentinhaber,
 den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
3
II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil sie rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 PatG). Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel nicht vorliegt.
1.	§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG dient nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere BGHZ 39, 333, 337 ff, 341 - Warmpressen; BGH GRÜR 1979, 220, 221 -/?-Woll-astonit) nur der Sicherung des Begründungszwangs. Dem Erfordernis der Begründung ist genügt, wenn zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmittel Stellung genommen und zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRÜR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel).
Der angefochtene Beschluß genügt diesen Anforderungen.
2.	Mit seinem Hauptantrag hat der Patentinhaber sein Patent in der Fassung des erteilten Patentanspruchs 1 verteidigt, der folgenden Wortlaut hat:
" 1. Hochleistungswellvorrichtung zur Herstellung von gewelltem thermoplastischem Kunststoffrohr, mit zwei komplementären Formvorrichtungen, die jeweils aus einer endlosen Kette aus gelenkig miteinander verbundenen Halbformen bestehen und Mittel zur Führung der Halbformen längs einer endlosen Bahn
4
aufweisen, wobei die Formen einer in geschlossener Stellung einen Tunnel mit zylindrischer Form und gewellter Wand bilden und wobei ein an die Düse einer Spritzgußmaschine ansetzbarer Spritzkopf zur Herstellung des Rohres koaxial in dem Tunnel angeordnet ist und sich ein an den Spritzkopf angeschlossener rohrförmiger Teil axial in den Tunnel erstreckt, der eine Abdichtung trägt, die zwischen sich und dem Spritzkopf einen Luftraum bildet, und der Spritzkopf einen ersten Luftkanal zu dem Einführen der Druckluft in den Luftraum zu dem Aufblähen des stranggepreßten Rohres aufweist, dadurch gekennzeichnet , daß der Spritzkopf und der rohrförmige Teil einen zweiten Luftkanal aufweisen, der sich stromabwärts bis hinter die Abdichtung zu dem Verteilen von Kühlluft auf das Innere des Rohres erstreckt."
Mit dem Hilfsantrag hat der Patentinhaber den Patentanspruch 1 in einer der Kombination der Merkmale der Ansprüche 1 und 3 der erteilten Patentansprüche entsprechenden Fassung verteidigt, dessen kennzeichnender Teil folgenden Wortlaut hat:
. .. dadurch gekennzeichnet , daß der Spritzkopf und der rohrförmige Teil einen zweiten. Luftkanal aufweisen, der sich stromabwärts bis hinter die Abdichtung zu dem Verteilen von Kühlluft
5
auf das Innere des Rohres erstreckt, daß eine Wärmeaustauscherschlange am rohrförmigen Teil stromabwärts der Abdichtung angeordnet ist und daß Kanäle, die mit der Wärmeaustauscherschlange zur Leitung von Kühlmedium in Verbindung stehen, vorgesehen sind."
3.	a) Soweit das Beschwerdegericht die Patentfähigkeit des Patents 25 52 774 in der Fassung des Patentanspruchs 1 nach dem Hauptantrag verneint hat, rügt die Rechtsbeschwerde, die Begründung des Beschwerdegerichts erschöpfe sich in inhaltlosen, verworrenen und in sich widersprüchlichen Ausführungen, die nicht erkennen ließen, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die Entscheidung maßgeblich gewesen seien. Unverständlich sei insbesondere, daß das Beschwerdegericht ohne Begründung davon ausgehe, es sei für den Fachmann naheliegend gewesen, Luft statt Wasser zur Kühlung zu verwenden. Vollends verworren seien die Ausführungen auf Seite 11 im letzten Absatz des Abdrucks des angefochtenen Beschlusses, daß kein Anlaß bestanden habe, von dem Prinzip zweier getrennter Räume abzuweichen. Es sei nicht erkennbar, was das Beschwerdegericht damit habe begründen wollen.
b) Die Rüge hat keinen Erfolg.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung sei neu und technisch fortschrittlich, er weise aber nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf.
6
Aus der deutschen Auslegeschrift 12 53 446 sei bereits eine Vorrichtung zu dem Herstellen quergerillter Rohre aus thermoplastischem Material bekannt, bei der eine unmittelbare Kühlung des Kunststoffrohres durch ein Kühlmedium, z.B. durch fließendes kaltes Wasser, erreicht werde. Es sei für den Fachmann naheliegend gewesen, sich zur Beseitigung der bei der bekannten Vorrichtung ohne weiteres erkennbaren Nachteile einer Kühlung durch Wasser nach anderen bekannten Kühlmedien auf dem Gebiet der Extrusion von Kunststoffrohren und -Schläuchen umzusehen. In dem Fachbuch "Extrudieren von Schlauchfolien" werde der Fachmann dabei speziell auf Luft als Kühlmedium hingewiesen. In diesem Fachbuch würden die Vorzüge der Verwendung von Luft als Kühlmedium zur Erhöhung der Produktions- bzw. Abzugsgeschwindigkeit erläutert.
Greife der Fachmann die Anregung auf, Luft anstelle von Wasser als Kühlmedium zur unmittelbaren Innenkühlung von Kunststoffschläuchen und -rohren zu verwenden, führe dies dazu, den zweiten Kanal so auszubilden, daß er für das Kühlmedium Luft anstelle von Wasser geeignet sei und die Luft in den zweiten Raum einzuführen, womit sich bereits der Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung ergebe.	,
Das Beschwerdegericht hat weiter erörtert, ob für den Fachmann ein Anlaß bestanden habe, die bei der bekannten Vorrichtung aus zwei getrennten Räumen bestehende Konstruktion zu verlassen und dies verneint. Die Luft im ersten Raum diene vor allem dem Aufblähen des thermoplastischen Kunststof frohres, die Luft im zweiten Raum zu dem Kühlen des aufgeblähten Kunststoffrohres; der Fachmann werde das im Stand
7
der Technik vorgegebene Konstruktionsprinzip zweier getrennter Räume nicht verlassen, weil ein Interesse daran bestehe, "die Parameter der der Kühlung dienenden Luft, wie Druck, Temperatur und/oder Luftmenge jeweils entsprechend wählen zu können".
Der Fachmann habe daher, ausgehend von der vorbekannten Vorrichtung nach der deutschen Auslegeschrift 12 53 446 und den Hinweisen in dem genannten Fachbuch ohne erfinderisches Zutun durch einfache konstruktive Überlegungen zu der im erteilten Patentanspruch 1 beanspruchten Vorrichtung gelangen können.
Diese Ausführungen des Beschwerdegerichts sind weder verworren, noch inhaltlos, noch in sich widersprüchlich, undurchsichtig und unverständlich, wie die Rechtsbeschwerde behauptet, sondern lassen erkennen, auf welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen die getroffene Entscheidung beruht.
4.	a) Soweit das Beschwerdegericht die Patentfähigkeit auch hinsichtlich des Patentgegenstandes in der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag verneint hat, rügt die Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe sich insoweit nur auf seine Begründung zur mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstandes der Patentansprüche 1 und 3 in der erteilten Fassung bezogen. Auch nur hilfsweise geltend gemachte neu gefaßte Patentansprüche seien als selbständige Angriffsund Verteidigungsmittel zu bescheiden. Die Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung über die Patentansprüche 1
8
und 3 nach dem Hauptantrag habe eine Begründung zu dem neugefaßten Anspruch 1 nach dem Hilfsantrag nicht ersetzen können, weil der Hilfsantrag einen anderen Verfahrensgegenstand mit einem von den Patentansprüchen 1 und 3 der erteilten Fassung verschiedenen Schutzgegenstand betreffe; mit dem Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag werde für eine andere Kombination Schutz beansprucht als nach dem Anspruch 3 in der erteilten Fassung.
b) Auch diese Rüge der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
Ersichtlich hat das Beschwerdegericht bei der Begründung der mangelnden Patentfähigkeit des Gegenstandes des Hilfsantrages die Passage seiner Begründung im letzten Absatz auf Seite 12 des Beschlußabdrucks in Bezug genommen, die wie folgt lautet:
"Nach dem genannten Fachbuch - "Extrudieren von Schlauchfolien" - (vgl. Seite 36, Bild 38 mit zugehöriger Beschreibung) ist es bei einem innerhalb eines Kunststoff-schlauches angeordneten vollständig abgeschlossenen und der Kühlung durch Kühlluft dienenden Raum bereits bekannt, in diesem Raum zur Kühlung der in ihm vorhandenen Kühlluft einen Wärmetauscher an einem von der Extrusionsvorrichtung ausgehenden Bauteil anzuordnen. Von daher war es naheliegend, entsprechend dem Patentanspruch 3 im zweiten, der Innenkühlung des Wellrohres durch Kühlluft dienenden Luftraum für eine zusätzliche Kühlung der Kühlluft im Bedarfsfall einen Wärmeaustauscher in Form einer Wärmeaustauscher-
9
schlänge, wie beispielsweise nach der US-Patentschrift 32 46 061 bekannt, vorzusehen und dieser das erforderliche Kühlmedium durch Kanäle im rohrförmigen Teil zuzuführen."
Aus dieser in Bezug genommenen Stelle der Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zu erkennen, aus welchen tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen das Beschwerdegericht auch in einer Vorrichtung mit den um die Merkmale des Unteranspruchs 3 ergänzten Merkmalen des Patentanspruchs 1 in der erteilten Fassung nichts Erfinderisches erblickt hat. Das aber ist die Kombination, für die der Patentinhaber mit seinem Hilfsantrag Schutz begehrt hat. Diese Verweisung auf die genannte Begründungsstelle genügt dem Begründungszwang.
5.	Nach allem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus S 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als imbegründet zurückzuweisen.
Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
Bruchhausen
 Brodeßer
 von Albert
 Rogge
Maltzahn