Die Prüfungsstelle des Patentamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle eine erfinderische Leistung. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand der Anmeldung sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht ausreichend deutlich und vollständig im Sinne von § 35 Abs. 2 PatG offenbart. Gegen diesen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, richtet sich die nicht zugelassene, auf § 100 Abs. 2 Nr. 3 und 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde der Anmelder in. Die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe es versäumt, seine von der patentamtlichen Begründung abweichende Auffassung anzukündigen und in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, betrifft die den Weg der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 PatG nicht eröffnende Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Ob es zuvor seine von der patentamtlichen Begründung abweichende Auffassung hätte ankündigen und in einer mündichen Verhandlung erörtern müssen, kann auf sich beruhen, denn die dahingehende Beanstandung der Rechtsbeschwerde betrifft die den Weg der.Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 PatG nicht eröffnende Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs• 1 GG• 2. Das Bundespatentgericht hat dargelegt, daß der Anmeldungsgegenstand in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht ausreichend deutlich und vollständig im Sinne des § 35 Abs. 2 PatG offenbart sei; die zugrunde liegende Lehre sei nicht so beschrieben, daß ein Durchschnittsfachmann das Wesen der technischen Erfindung aus dem Wortlaut erkennen und sie dementsprechend auch verwirklichen könne. 3. Das Beschwerdegericht hat den vom Anmelder in der Beschwerde erörterten Komplex der erfinderischen Leistung nicht übergangen, sondern mit der Feststellung, die Erfindung sei nicht ausreichend offenbart worden, erledigt. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß sei deshalb nicht mit Gründen versehen und der Anmelder sei deshalb nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, weil zwischen den unterschiedliche Rechtsgrundlagen heranziehenden Beschlüssen des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts ein unlösbarer Widerspruch bestehe, dessen Nichterörterung in einer mündlichen Verhandlung nicht nur als Versagung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen sei, sondern den Weg der Rechtsbeschwerde aus § 100 Abs. 3 Nr. 3 und aus § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG eröffne, kann ihr nicht gefolgt werden. Ob ihm neue rechtliche Gesichtspunkte mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung dazu zu geben gewesen wären, betrifft das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, nicht dagegen den durch § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gesicherten Begründungszwang oder den in Nr. 3 der Vorschrift genannten Vertretungsmangel. Die Versagung des rechtlichen Gehörs zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu den in § 100 Abs. 3 PatG abschließend aufgeführten Verfahrensmängeln, die mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gerügt werden können (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 19/84 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 33 08 009.7-23 des Klaus Wilhelm-L( ■Straße f, Bof®, Anmelders und Rechtsbeschwerdeführ - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 1984 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Prof.Dr. Windisch, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Technischen Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 22. Februar 1984 wird zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt. Gründe: I. Die vorliegende Patentanmeldung ist am 7. März 1983 unter der Bezeichnung "Die Rahmenbeute" mit folgendem Wortlaut eingereicht worden: "Eine Beute muß dem Wabenbau der Honigbiene Halt geben und ein Flugloch haben. Die Rahmenbeute ist ein Rahmen für eine Wabe und hat ein Flugloch. Diese Beute ist meines Wissens 3 neu. Ich beantrage Patentschutz für die Rahmenbeute. " Die Prüfungsstelle des Patentamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle eine erfinderische Leistung. Die Beschwerde des Anmelders ist erfolglos geblieben. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand der Anmeldung sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht ausreichend deutlich und vollständig im Sinne von § 35 Abs. 2 PatG offenbart. Gegen diesen Beschluß, auf den Bezug genommen wird, richtet sich die nicht zugelassene, auf § 100 Abs. 2 Nr. 3 und 5 PatG gestützte Rechtsbeschwerde der Anmelder in. II. Die gerügten Mängel liegen nicht vor. Die Beanstandung der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe es versäumt, seine von der patentamtlichen Begründung abweichende Auffassung anzukündigen und in einer mündlichen Verhandlung zu erörtern, betrifft die den Weg der Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 PatG nicht eröffnende Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Bundespatentgericht ist ersichtlich nach dem Grundsatz verfahren, daß die Beschwerde auch dann zurückzuweisen ist, wenn sich der Beschluß aus einem anderen als dem in der Begrün- 4 - dang angegebenen tatsächlichen oder rechtlichen Grunde als berechtigt erweist (Benkard, Patentgesetz 7. Aufl. § 79 Rdn. 11). Ob es zuvor seine von der patentamtlichen Begründung abweichende Auffassung hätte ankündigen und in einer mündichen Verhandlung erörtern müssen, kann auf sich beruhen, denn die dahingehende Beanstandung der Rechtsbeschwerde betrifft die den Weg der.Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 3 PatG nicht eröffnende Rüge der Versagung des rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs• 1 GG• 2. Das Bundespatentgericht hat dargelegt, daß der Anmeldungsgegenstand in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen nicht ausreichend deutlich und vollständig im Sinne des § 35 Abs. 2 PatG offenbart sei; die zugrunde liegende Lehre sei nicht so beschrieben, daß ein Durchschnittsfachmann das Wesen der technischen Erfindung aus dem Wortlaut erkennen und sie dementsprechend auch verwirklichen könne. Der Zurückweisungsgrund ist damit deutlich umschrieben. Die angefochtene Entscheidung läßt erkennen, aus welchen Gründen die Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Auf die Richtigkeit der Begründung, insbesondere darauf, ob der unbestimmte Rechtsbegriff der Offenbarung (§ 21 Abs. 1 Nr. 2, § 35 Abs. 2 PatG) in den weiteren Ausführungen zutreffend angewandt worden ist, kommt es im Rahmen von § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG nicht an. Dafür genügt es, daß das Bundespatentgericht seinen Gedankengang erkennbar zu dem Ausdruck ge- bracht hat. 5 3. Das Beschwerdegericht hat den vom Anmelder in der Beschwerde erörterten Komplex der erfinderischen Leistung nicht übergangen, sondern mit der Feststellung, die Erfindung sei nicht ausreichend offenbart worden, erledigt. Eine nicht vollständig offenbarte Erfindung bietet keine Grundlage für eine weitere Prüfung der Schutzfähigkeit, so daß eine Bewertung, ob eine erfinderische Leistung vorliegt, ausgeschlossen ist. 4. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluß sei deshalb nicht mit Gründen versehen und der Anmelder sei deshalb nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, weil zwischen den unterschiedliche Rechtsgrundlagen heranziehenden Beschlüssen des Deutschen Patentamts und des Bundespatentgerichts ein unlösbarer Widerspruch bestehe, dessen Nichterörterung in einer mündlichen Verhandlung nicht nur als Versagung des rechtlichen Gehörs zu beurteilen sei, sondern den Weg der Rechtsbeschwerde aus § 100 Abs. 3 Nr. 3 und aus § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG eröffne, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Anmelder war im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß vertreten und beteiligt. Er mußte damit rechnen, daß die Beschwerde wegen eines anderen Versagungsgrundes zurückgewiesen werden könnte. Ob ihm neue rechtliche Gesichtspunkte mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Äußerung dazu zu geben gewesen wären, betrifft das rechtliche Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, nicht dagegen den durch § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gesicherten Begründungszwang oder den in Nr. 3 der Vorschrift genannten Vertretungsmangel. 6 - Die Versagung des rechtlichen Gehörs zählt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht zu den in § 100 Abs. 3 PatG abschließend aufgeführten Verfahrensmängeln, die mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gerügt werden können (vgl. BGHZ 43, 12 - Kontaktmaterial; BGH GRUR 1972, 472, 474 - Zurückverweisung) , ebensowenig wie das Absehen von einer mündlichen Verhandlung. Ballhaus Windisch RiBGH Dr. Hesse ist durch Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Ballhaus Brodeßer von Albert