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BGH

Gericht: BGH

Die Frage des technischen Fortschritts hat es dahinstehen lassen; damit hat es jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt, den Fortschritt nicht etwa verneint, sondern ihn zugunsten der Anmelderin als gegeben unterstellt. 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfindungshöhe über Art und Ausmaß des mit dem Anmeldungsgegenstand erzielten technischen Fortschritts keine Feststellungen getroffen, sondern sich insoweit auf eine begründungslose, leere Formel beschränkt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Begründungsmangel auf.Der technische Fortschritt ist nämlich, wenn er - wie hier - zur Beurteilung der Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes herangezogen wird, lediglich ein Anzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe, aber kein einer besonderen Erörterung bedürftiges selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 146 ZPO, das für sich allein die Erfindungshöhe begründen könnte (vgl. Mit dieser Rüge greift die Rechtsbeschwerde nicht das Fehlen einer Begründung, sondern in Wahrheit die nach ihrer Ansicht fehlerhafte, unvollständige und unzureichende Beurteilung des technischen Sachverhalts durch das Beschwerdegericht an. Diese Erwägungen sind dem angefochtenen Beschluß Jedoch zu entnehmen; darin ist der Anmeldungsgegenstand unter Berücksichtigung des Standes der Technik darauf überprüft worden, ob die vorgeschlagene Problemlösung bekannt oder dem Durchschnittsfachmann nahegelegt war, wie das Beschwerdegericht angenommen hat. 4. Ungerechtfertigt ist ferner die Rüge, das Beschwerdegericht habe, soweit es annehme, nach der deutschen Auslegeschrift 1 938 303 sei die Maßnahme des formschlüssigen Angreifens an der Hinterkante des Einzelteils eines Stapels speziell auch für das Herausschieben einer Filmeinheit aus einer Kassette für Selbstentwicklerkameras bekannt gewesen, eine einer Nichtbegründung gleichstehende unverständliche und verworrene Begründung gegeben, weil die angefochtene Entscheidung keine nachprüfbaren Angaben über die Ausgestaltung der Kamera nach der genannten Auslege-schrift enthalte. In diesem Punkt ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar knapp, und sie mag insoweit auch lückenhaft und unvollständig sein; sie fehlt aber nicht, wie dies § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG voraussetzt. Zum einen war die deutsche Auslegeschrift 1 938 303 Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht, und sie ist in dem angefochtenen Beschluß bei der tatbestandsmäßigen Darlegung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten behandelt worden. Nichts anderes besagt die - von der Rechtsbeschwerde zu Unrecht beanstandete -Wendung in dem angefochtenen Beschluß, daß die prinzipielle Möglichkeit, ihn - gemeint ist ein Filmpack für Selbstentwicklerkameras - auch durch Erfassen seiner Hinterkante zu transportieren, jedenfalls durch die deutsche Auslegeschrift 1 938 303 "in das Bewußtsein des Fachmanns gestellt” gewesen sei. In Wahrheit läuft auch diese Rüge der Rechtsbeschwerde, wie sich aus den anschließenden Darlegungen über die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde abweichenden technischen Verhältnisse der aus der deutschen Auslegeschrift 1 938 303 bekannten Kamera ergibt, auf eine der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde verschlossene sachlich-rechtliche Beanstandung der Würdigung des technischen Sachverhalts hinaus. 6. Fehl geht auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, welche Bedeutung der technischen Entwicklung zukomme, soweit diese zu einer Reihe anderweitiger Lösungen der Anmeldungsaufgabe geführt habe, seien patentrechtlich unhaltbar, verworren und auf eine leere Formel beschränkt. Denn auch diese Ausführungen beziehen sich nicht auf ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern auf ein Anzeichen, aus dem erst auf das Vorliegen der Erfindungshöhe geschlossen werden könnte. 7. Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich geltend macht, daß das Beschwerdegericht am Schluß der angefochtenen Entscheidung auf einen ’’Vergleich des nächstliegenden Standes der Technik mit dem Anmeldungsgegenstand” hinweise, nachdem es bei der Neuheitsprüfung ’’den übrigen Stand der Technik”, also auch den Gegenstand der deutschen Auslegeschrift 1 938 303, als "noch weiter ab" liegend als die Kamera nach der deutschten Auslegeschrift 1 949 176 bezeichnet habe, vermag auch diese Rüge der Rechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.

Zitierte Normen: § 100 PatG § 146 ZPO § 100 PatG
HakenErfindungshöheangefochtenBeschlußtechnischFilmeinheitBegründungRechtsbeschwerdeKassetteBeschwerdegericht

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x zb i9/8i	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Patentanmeldung P 2 156 310.0-51
der PflHHPCorporation, (V.St.A.),
Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
Weitere Verfahrensbeteiligte:
Aktiengesellschaft,
 Straße,
2. die
 Aktiengesellschaft,
Einsprechende und Rechtsbeschwerdegegnerinnen,
- Verfahrensbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichts“ hofes hat am 6. Juli 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Ochmann, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 31. Senats (technischen Beschwerdesenats XIX) des Bundespatentgerichts vom 4. Juni 1981 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
100.000,— DM
festgesetzt.
Gründe
I.	Das Bundespatentgericht hat auf die Beschwerden der Einsprechenden gegen den Erteilungsbeschluß des Patentamts das nachgesuchte Patent versagt.
Dem Versagungsbeschluß lag folgender Patentanspruch 1 zugrunde:
”Selbstentwicklerkamera mit einer Filmkassette, die einen Stapel von übereinanderliegenden flexiblen Filmeinheiten enthält, von denen die Jeweils oberste vor einer in der Breitseite der Kassette befindlichen Belichtungsöffnung auf einen Wegzugsschlitz ausgerichtet in der vorderen Stirnwand der Kassette liegt und mit einer ersten Filmfördervorrichtung in Gestalt eines in Wegzugsrichtung hin- und herbeweglichen Hakens, der durch eine in der Breitseite der Kassette
 
gelegene Eingriffsöffnung auf die oberste belichtete Filmeinheit einwirkt und sie dem Quetschspalt eines eine zweite Filmfördervorrichtung bildenden Walzenpaares zuführt, das die Entwicklung einleitet und die Filmeinheit auswirft, wobei die beiden Filmfördervorrichtungen durch einen gemeinsamen Antrieb betätigt werden, gekennzeichnet durch die Kombination folgender Merkmale:
(a)	der Haken ist auf einem kurbel- bzw. nockengesteuerten Schlitten angeordnet;
(b)	der Schlitten läuft neben einer Seitenwand der Kassette;
(c)	der Haken greift um eine Kassettenkante auf die Breitseite der Kassette über;
(d)	der Haken ist in Richtung auf die Breitseite der Kassette (34) bzw. der Filmeinheit federnd vorgespannt;
(e)	die Eingriffsöffnung hat einen Abschnitt, der sich in die der Stirnwand gegenüberliegende rückwärtige Wand der Kassette erstreckt;
(f)	der Haken erfaßt zu dem Zwecke der Zuführung der Filmeinheit zu dem Walzenpaar durch den Abschnitt hindurch die rückwärtige Kante der Filmeinheit formschlüssig.M
Gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts richtet sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde der Anmelderin, mit der diese rügt, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen.
Die Einsprechenden beantragen die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde bleibt erfolglos. Der gerügte Begründungsmangel (§ 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) liegt nicht vor.
1.	Das Beschwerdegericht hat eine verständliche Begründung für die Versagung des nachgesuchten Patents gegeben. Es hat die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes bejaht und dessen Erfindungshöhe gegenüber dem Stand der Technik verneint. Die Frage des technischen Fortschritts hat es dahinstehen lassen; damit hat es jedoch, wie sich aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt, den Fortschritt nicht etwa verneint, sondern ihn zugunsten der Anmelderin als gegeben unterstellt.
2.	Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, das Beschwerdegericht habe im Zusammenhang mit der Prüfung der Erfindungshöhe über Art und Ausmaß des mit dem Anmeldungsgegenstand erzielten technischen Fortschritts keine Feststellungen getroffen, sondern sich insoweit
 auf eine begründungslose, leere Formel beschränkt. Mit diesem Vorbringen zeigt die Rechtsbeschwerde keinen Begründungsmangel auf. Der technische Fortschritt ist nämlich, wenn er - wie hier - zur Beurteilung der Erfindungshöhe des Anmeldungsgegenstandes herangezogen wird, lediglich ein Anzeichen für das Vorliegen der Erfindungshöhe, aber kein einer besonderen Erörterung bedürftiges selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des § 146 ZPO, das für sich allein die Erfindungshöhe begründen könnte (vgl. BGH GRUR 1964, 201 - Elektro-Handschleifgerät).
3.	Die Rechtsbeschwerde beanstandet weiter, das Beschwerdegericht habe mit dem Hinweis auf ein in der Technik allgemein gültiges Prinzip, aus einem Stapel gleichartiger Teile ein einzelnes Teil mittels eines
 an dessen Hinterkante formschlüssig angreifenden Organs herauszuschieben, keine Begründung dafür gegeben, daß der Hakenangriff am dünneren Nachlaufende einer flexiblen Filmeinheit zu dem Zwecke des Hinausschiebens aus dem Stapel
 übereinander liegender Filmeinheiten bei einer Selbstentwicklerkamera nahegelegen habe; daß es, wie das Beschwerdegericht annehme, für die Übertragung dieser prinzipiellen Möglichkeit nur eines einfachen Versuches bedurft habe, sei eine leere Formel, deren Begründung sich auch aus dem Hinweis auf zwei vorveröffentlichte Druckschriften nicht herleiten und nachvollziehen lasse.
Mit dieser Rüge greift die Rechtsbeschwerde nicht das Fehlen einer Begründung, sondern in Wahrheit die nach ihrer Ansicht fehlerhafte, unvollständige und unzureichende Beurteilung des technischen Sachverhalts durch das Beschwerdegericht an. Damit könnte sie aber nur Erfolg haben, wenn die Gründe des angefochtenen Beschlusses nicht mehr erkennen ließen, welche Erwägungen für die Entscheidung letztlich maßgebend waren. Diese Erwägungen sind dem angefochtenen Beschluß Jedoch zu entnehmen; darin ist der Anmeldungsgegenstand unter Berücksichtigung des Standes der Technik darauf überprüft worden, ob die vorgeschlagene Problemlösung bekannt oder dem Durchschnittsfachmann nahegelegt war, wie das Beschwerdegericht angenommen hat. Ob dieses Ergebnis und die dazu ange-stellten Erwägungen zutreffend und vollständig sind, ist für die Frage der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachten fehlenden Begründung ohne Bedeutung. Dem Rechtsbeschwerdegericht ist eine Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in dieser Richtung verwehrt, da die tragenden Überlegungen des Beschwerdegerichts, selbst wenn sie fehlerhaft und unvollständig sein sollten, erkennbar und verständlich sind.
4.	Ungerechtfertigt ist ferner die Rüge, das Beschwerdegericht habe, soweit es annehme, nach der deutschen Auslegeschrift 1 938 303 sei die Maßnahme des
 
formschlüssigen Angreifens an der Hinterkante des Einzelteils eines Stapels speziell auch für das Herausschieben einer Filmeinheit aus einer Kassette für Selbstentwicklerkameras bekannt gewesen, eine einer Nichtbegründung gleichstehende unverständliche und verworrene Begründung gegeben, weil die angefochtene Entscheidung keine nachprüfbaren Angaben über die Ausgestaltung der Kamera nach der genannten Auslege-schrift enthalte. In diesem Punkt ist die Begründung des angefochtenen Beschlusses zwar knapp, und sie mag insoweit auch lückenhaft und unvollständig sein; sie fehlt aber nicht, wie dies § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG voraussetzt. Zum einen war die deutsche Auslegeschrift 1 938 303 Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundespatentgericht, und sie ist in dem angefochtenen Beschluß bei der tatbestandsmäßigen Darlegung des Vorbringens der Verfahrensbeteiligten behandelt worden. Zum anderen hat das Beschwerdegericht auch eine Begründung dafür gegeben, daß es die betreffende Maßnahme nicht nur als eine prinzipielle Möglichkeit der Erfassung von Einzelteilen einer Einheit, sondern auf Grund der speziellen Ausgestaltung der in der deutschen Auslegeschrift 1 938 303 vorbeschriebenen Selbstentwicklerkamera auch als eine dem Fachmann nahegelegte Möglichkeit einer solchen Ausgestaltung angesehen hat. Nichts anderes besagt die - von der Rechtsbeschwerde zu Unrecht beanstandete -Wendung in dem angefochtenen Beschluß, daß die prinzipielle Möglichkeit, ihn - gemeint ist ein Filmpack für Selbstentwicklerkameras - auch durch Erfassen seiner Hinterkante zu transportieren, jedenfalls durch die deutsche Auslegeschrift 1 938 303 "in das Bewußtsein des Fachmanns gestellt” gewesen sei. Inwiefern hierbei der Hinweis auf den Filmpack im Widerspruch zu dem "vorher erwähnten Herausschieben einer
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Filmeinheit aus einer Kassette" stehen soll, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht ersichtlich.
In Wahrheit läuft auch diese Rüge der Rechtsbeschwerde, wie sich aus den anschließenden Darlegungen über die nach Ansicht der Rechtsbeschwerde abweichenden technischen Verhältnisse der aus der deutschen Auslegeschrift 1 938 303 bekannten Kamera ergibt, auf eine der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde verschlossene sachlich-rechtliche Beanstandung der Würdigung des technischen Sachverhalts hinaus.
5.	Die weitere Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe bei der Beurteilung der Erfindungshöhe nicht den Kombinationscharakter des Anmeldungsgegenstandes berücksichtigt, so daß dem angefochtenen Beschluß nicht entnommen werden könne, ob das Beschwerdegericht geprüft habe, ob der Stand der Technik das Zusammenwirken der Kombinationsmerkmale nach der Lehre des Anmeldungsgegenstandes nahegelegt habe, betrifft ebenfalls nicht das Fehlen einer Begründung, sondern die Beanstandung einer patentrechtlich unrichtigen Beurteilung des Anmeldungsgegenstandes. Ein etwa hierin liegender Mangel wäre wiederum sachlich-rechtlicher Natur.
6.	Fehl geht auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu der Frage, welche Bedeutung der technischen Entwicklung zukomme, soweit diese zu einer Reihe anderweitiger Lösungen der Anmeldungsaufgabe geführt habe, seien patentrechtlich unhaltbar, verworren und auf eine leere Formel beschränkt. Denn auch diese Ausführungen beziehen sich nicht auf ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel, sondern auf ein Anzeichen, aus dem erst auf das Vorliegen der Erfindungshöhe geschlossen werden könnte.
8

7.	Soweit die Rechtsbeschwerde schließlich geltend macht, daß das Beschwerdegericht am Schluß der angefochtenen Entscheidung auf einen ’’Vergleich des nächstliegenden Standes der Technik mit dem Anmeldungsgegenstand” hinweise, nachdem es bei der Neuheitsprüfung ’’den übrigen Stand der Technik”, also auch den Gegenstand der deutschen Auslegeschrift 1 938 303, als "noch weiter ab" liegend als die Kamera nach der deutschten Auslegeschrift 1 949 176 bezeichnet habe, vermag auch diese Rüge der Rechtsbeschwerde nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. Ein etwa darin liegender Widerspruch wäre ohnehin nur dann erheblich, wenn die einander widersprechenden Ausführungen die für die Entscheidung letztlich maßgebenden Überlegungen nicht mehr erkennen ließen (BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine). Davon kann jedoch, wie bereits mehrfach dargelegt worden ist, keine Rede sein.
III. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
 
Von einer mündlichen Verhandlung hat der Senat abgesehen (§ 107 Abs. 1 Halbs. 2 PatG).
Ballhaus	Bruchhausen	Ochmann
 Brodeßer	von	Albert