Der Anmelder hat mit seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Patentamts beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Bekanntmachung der Anmeldung aufgrund des als Hilfsanspruch bezeichneten, am 28. "Aktenschrank von im wesentlichen rechteckigen Abmessungen mit einem Regaleinsatz, der um eine senkrechte Achse zwischen zwei einander gegenüberliegenden offenen Seiten des Schrankes derart drehbar ist, daß die Zugangsseite des Regaleinsatzes entweder auf die offenen Seiten des Schrankes oder auf die geschlossenen Seiten des Schrankes ausgerichtet ist, wobei zur Drehung des Regal-einsatzes eine kreisringförmige Lagerbahn dient, gekennzeichnet durch die Vereinigung der Merkmale, daß die kreisringförmige Lagerbahn (140) einen bis nahe an die Außenseite des Schrankes reichenden Durchmesser hat und an der Oberseite (12,12') des Aktenschrankes ein Drehlager (68-76) vorgesehen ist, welches die Stabilität des auf der kreisringförmigen Lagerbahn (140) ruhenden Regaleinsatzes (30) dem gesamten Aktenschrank mitteilt." 1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, nach dem geltenden Patentanspruch 1 betreffe die Anmeldung einen Aktenschrank von im wesentlichen rechteckigen Abmessungen mit einem Regaleinsatz, der um eine senkrechte Achse zwischen zwei einander gegenüberliegenden offenen Seiten des Schrankes derart drehbar sei, daß die Zugangsseite des Regaleinsatzes entweder auf die offenen Seiten des Schrankes oder auf die geschlossenen Seiten des Schrankes ausgerichtet sei, wobei zur Drehung des Regaleinsatzes eine kreisringförmige Lagerbahn diene. Sie solle nach dem geltenden Patentanspruch 1 dadurch gelöst werden, daß die kreisringförmige Lagerbahn einen bis nahe an die Außenseite des Schrankes reichenden Durchmesser habe und an der Oberseite des Aktenschrankes ein Drehlager vorgesehen sei, welches die Stabilität des auf der kreisringförmigen Lagerbahn ruhenden Regaleinsatzes dem gesamten Aktenschrank mitteile. Hiervon unterscheide sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, daß die kreisringförmige Lagerbahn einen bis nahe an die Außenseite des Schrankes reichenden Durchmesser habe. Dadurch solle das Drehlager an der Oberseite des Aktenschrankes die Stabilität des auf dieser derart bemessenen Lagerbahn ruhenden Regaleinsatzes dem gesamten Aktenschrank mitteilen. Wolle der Fachman die Stabilität des auf dem Kugellagerkranz ruhenden Regaleinsatzes des Aktenschrankes nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 974 186 erhöhen, so sei ihm an sich schon aufgrund seiner Sachkunde klar, daß er dies durch eine möglichst große Bemessung des Durchmessers der kreisringförmigen Lagerbahn bis nahe an die Außenseite des Schrankes erreichen könne. gung auch aus dem Stande der Technik, denn in der britischen Patentschrift 1 130 989 sei insbesondere in Figur 13 ein drehbarer Regaleinsatz dargestellt, der auf einem Kugellagerkranz ruhe, dessen Durchmesser bis nahe an die Außenseite des Schrankes reiche. Hierzu sei auf Seite 3, Zeilen 44 bis 57 der Entgegenhaltung ausgeführt, daß so das Gewicht des Regaleinsatzes (und damit auch die bei der Drehbetätigung auftretenden Kräfte) über die kreisringförmige Lagerbahn in den Sockel des Schrankes eingeleitet werde, übertrage der Fachmann diese Bemessung der Lagerbahn auf den Kugellagerkranz des Regaleinsatzes im Aktenschrank nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 974 186, so könne auch dort dadurch die so erhöhte Stabilität des auf dieser derart vergrößerten Lagerbahn ruhenden Regaleinsatzes durch das Drehlager an der Oberseite des Aktenschrankes dem gesamten Aktenschrank mitgeteilt werden, denn es liege dann die gleiche gegenständliche Ausbildung des Aktenschrankes entsprechend dem Anmeldungsvorschlag vor, mit welcher der Anmelder diese im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 besonders herausgestellte vorteilhafte Wirkung erreichen wolle. Die gegen diese Begründung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde, es sei nicht zu erkennen, über welchen Patentanspruch 1 das Bundespatentgericht entschieden habe, sowie, dessen Erwägungen zur Erfindungshöhe seien unverständlich, mehrdeutig und deshalb ohne Begründungsinhalt, sind nicht berechtigt. a) Alle Ausführungen im angefochtenen Beschluß über den Gegenstand, die Aufgabe und die Lösung der zu dem Patent angemeldeten Erfindung betreffen den Anspruch 1 in der Fassung des mit Schriftsatz des Anmelders vom 28. b) Bei der Prüfung der Erfindungshöhe ist das Bundespatentgericht von dem dem im Beschwerdeverfahren verfolgten Anspruch 1 der Anmeldung zugrunde liegenden Erfindungsgedanken ausgegangen, daß das Drehlager an der Oberseite des Aktenschranks die Stabilität des auf dieser derart bemessenen Lagerbahn ruhenden Regaleinsatzes dem gesamten Aktenschrank mitteilt. rieht verkannt habe, daß es auf die Stabilität des Akten-schranks und nicht die des Regaleinsatzes ankomme, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht.
BUNDESGERICHTSHOF $ X_.2B 19/79 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 24 01 697.5-16 des Gerard A. (V.St.A.), Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. 9 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Dr. Windisch, Brodeßer und von Albert beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des 7. Senats (technischen Beschwerdesenats II) des Bundespatentgerichts vom 25. Juli 1979 wird zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,— DM festgesetzt. Gründe : I. Der Anmelder hat mit seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluß des Patentamts beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Bekanntmachung der Anmeldung aufgrund des als Hilfsanspruch bezeichneten, am 28. Februar 1979 eingegangenen Anspruchs 1, ... zu beschließen. 3 Dieser Hilfsanspruch hat gelautet: "Aktenschrank von im wesentlichen rechteckigen Abmessungen mit einem Regaleinsatz, der um eine senkrechte Achse zwischen zwei einander gegenüberliegenden offenen Seiten des Schrankes derart drehbar ist, daß die Zugangsseite des Regaleinsatzes entweder auf die offenen Seiten des Schrankes oder auf die geschlossenen Seiten des Schrankes ausgerichtet ist, wobei zur Drehung des Regal-einsatzes eine kreisringförmige Lagerbahn dient, gekennzeichnet durch die Vereinigung der Merkmale, daß die kreisringförmige Lagerbahn (140) einen bis nahe an die Außenseite des Schrankes reichenden Durchmesser hat und an der Oberseite (12,12') des Aktenschrankes ein Drehlager (68-76) vorgesehen ist, welches die Stabilität des auf der kreisringförmigen Lagerbahn (140) ruhenden Regaleinsatzes (30) dem gesamten Aktenschrank mitteilt." Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil der der Anmeldung zugrunde liegenden Lehre die Erfindungshöhe fehle. Dagegen erhebt der Anmelder die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, der angefoch-tene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. 4 II. Der auf § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG gegründeten Rechtsbeschwerde ist der Erfolg versagt. Der gerügte Begründungsmangel liegt nicht vor. 1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, nach dem geltenden Patentanspruch 1 betreffe die Anmeldung einen Aktenschrank von im wesentlichen rechteckigen Abmessungen mit einem Regaleinsatz, der um eine senkrechte Achse zwischen zwei einander gegenüberliegenden offenen Seiten des Schrankes derart drehbar sei, daß die Zugangsseite des Regaleinsatzes entweder auf die offenen Seiten des Schrankes oder auf die geschlossenen Seiten des Schrankes ausgerichtet sei, wobei zur Drehung des Regaleinsatzes eine kreisringförmige Lagerbahn diene. Es liege die Aufgabe zugrunde, bei einem Aktenschrank dieser Art, der also von zwei einander gegenüberliegenden offenen Seiten frei zugänglich sei, Vorkehrungen zur Stabilisierung zu schaffen. Sie solle nach dem geltenden Patentanspruch 1 dadurch gelöst werden, daß die kreisringförmige Lagerbahn einen bis nahe an die Außenseite des Schrankes reichenden Durchmesser habe und an der Oberseite des Aktenschrankes ein Drehlager vorgesehen sei, welches die Stabilität des auf der kreisringförmigen Lagerbahn ruhenden Regaleinsatzes dem gesamten Aktenschrank mitteile. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 sei gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu. Ob er technisch fortschrittlich sei, könne dahingestellt bleiben, da ihm die für eine Patenterteilung notwendige Erfindungshöhe fehle. 5 In der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 974 186 sei ein Aktenschrank von im wesentlichen rechteckigen Abmessungen dargestellt und beschrieben. Dieser weise einen Regaleinsatz auf, der um eine senkrechte Achse zwischen zwei einander gegenüberliegenden offenen Seiten des Schrankes derart drehbar sei, daß die Zugangsseite des Regaleinsatzes entweder auf die offenen Seiten des Schrankes oder auf die geschlossenen Seiten des Schrankes ausgerichtet sei. Zur Drehung des Regaleinsatzes diene eine kreisringförmige Lagerbahn. An der Oberseite des Aktenschrankes sei zur zentrischen Führung des Regaleinsatzes ein Drehlager vorgesehen. Als kreisringförmige Lagerbahn diene ein Kugellagerkranz, über dessen Durchmesser keine Angaben gemacht seien. Hiervon unterscheide sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 dadurch, daß die kreisringförmige Lagerbahn einen bis nahe an die Außenseite des Schrankes reichenden Durchmesser habe. Dadurch solle das Drehlager an der Oberseite des Aktenschrankes die Stabilität des auf dieser derart bemessenen Lagerbahn ruhenden Regaleinsatzes dem gesamten Aktenschrank mitteilen. Dieser Unterschied vermöge jedoch die Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes nicht zu begründen. Wolle der Fachman die Stabilität des auf dem Kugellagerkranz ruhenden Regaleinsatzes des Aktenschrankes nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 974 186 erhöhen, so sei ihm an sich schon aufgrund seiner Sachkunde klar, daß er dies durch eine möglichst große Bemessung des Durchmessers der kreisringförmigen Lagerbahn bis nahe an die Außenseite des Schrankes erreichen könne. Er erhalte aber eine Anre- / gung auch aus dem Stande der Technik, denn in der britischen Patentschrift 1 130 989 sei insbesondere in Figur 13 ein drehbarer Regaleinsatz dargestellt, der auf einem Kugellagerkranz ruhe, dessen Durchmesser bis nahe an die Außenseite des Schrankes reiche. Hierzu sei auf Seite 3, Zeilen 44 bis 57 der Entgegenhaltung ausgeführt, daß so das Gewicht des Regaleinsatzes (und damit auch die bei der Drehbetätigung auftretenden Kräfte) über die kreisringförmige Lagerbahn in den Sockel des Schrankes eingeleitet werde, übertrage der Fachmann diese Bemessung der Lagerbahn auf den Kugellagerkranz des Regaleinsatzes im Aktenschrank nach der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 974 186, so könne auch dort dadurch die so erhöhte Stabilität des auf dieser derart vergrößerten Lagerbahn ruhenden Regaleinsatzes durch das Drehlager an der Oberseite des Aktenschrankes dem gesamten Aktenschrank mitgeteilt werden, denn es liege dann die gleiche gegenständliche Ausbildung des Aktenschrankes entsprechend dem Anmeldungsvorschlag vor, mit welcher der Anmelder diese im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs 1 besonders herausgestellte vorteilhafte Wirkung erreichen wolle. Hiernach habe die Lehre des Patentanspruchs 1 von einem durchschnittlichen Fachmann am Prioritätstag aufgrund seines Fachwissens und des Standes der Technik gefunden werden können. Einer erfinderischen Leistung habe es dazu nicht bedurft. 2. Die gegen diese Begründung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde, es sei nicht zu erkennen, über welchen Patentanspruch 1 das Bundespatentgericht entschieden habe, sowie, dessen Erwägungen zur Erfindungshöhe seien unverständlich, mehrdeutig und deshalb ohne Begründungsinhalt, sind nicht berechtigt. 7 a) Alle Ausführungen im angefochtenen Beschluß über den Gegenstand, die Aufgabe und die Lösung der zu dem Patent angemeldeten Erfindung betreffen den Anspruch 1 in der Fassung des mit Schriftsatz des Anmelders vom 28. Februar 1979 angekündigten und in der Sitzung vom 25. Juli 1979 allein verlesenen "Hilfsanspruchs” vom 28. Februar 1979 (Bl. 15, 31 Rs. GA). Offensichtlich ist der Anmelder selbst einer Verwechslung zu dem Opfer gefallen, denn die Ausführungen des Bundespatentgerichts geben keinen Anlaß zu Zweifeln über den abgehandelten Gegenstand. b) Bei der Prüfung der Erfindungshöhe ist das Bundespatentgericht von dem dem im Beschwerdeverfahren verfolgten Anspruch 1 der Anmeldung zugrunde liegenden Erfindungsgedanken ausgegangen, daß das Drehlager an der Oberseite des Aktenschranks die Stabilität des auf dieser derart bemessenen Lagerbahn ruhenden Regaleinsatzes dem gesamten Aktenschrank mitteilt. Es hat dann den Unterschied zu dem Gegenstand der deutschen Gebrauchsmusterschrift 1 974 186 dargelegt und festgestellt, daß der Fachmann allein schon aufgrund seiner Sachkunde zu der vorgeschlagenen Lösung gelangt. Weiter hat das Bundespatentgericht im einzelnen angegeben, daß der Fachmann in dieser Richtung darüber hinaus auch aus der britischen Patentschrift 1 130 889 Anregungen erhalte. Diese Ausführungen sind klar, eindeutig, folgerichtig und überprüfbar. Sie lassen die Überlegungen des Bundespatentgerichts erkennen, die zur Verneinung der Erfindungshöhe für den zuletzt verfolgten Antrag 1 nach dem Hilfsanspruch geführt haben. Ob jede einzelne Überlegung oder die Entscheidung im Endergebnis sachlich zutreffend ist und ob vor allem, wie die Rechtsbeschwerde meint, das Bundespatentge- $ rieht verkannt habe, daß es auf die Stabilität des Akten-schranks und nicht die des Regaleinsatzes ankomme, unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht. Dieses hat von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Beschluß auszugehen. Eine eigene Würdigung des Standes der Technik im Hinblick auf die Erfindungshöhe ist ihm verschlossen. Aus diesen Gründen bedarf es daher nicht der Auseinandersetzung mit den unter Ziff. 3 der Rechtsbeschwerdeschrift auf-geführten Bemängelungen zu einzelnen Überlegungen des Bundespatentgerichts. Selbst wenn es nämlich zuträfe, daß einzelne Überlegungen nicht nachvollziehbar, widersprüchlich oder unverständlich seien, so reichte das nicht aus, um den angefochtenen Beschluß insgesamt als nicht mit Gründen versehen zu bewerten. Die tragenden Gedanken für die Verneinung der Erfindungshöhe sind, was zur Erfüllung der Begründungspflicht ausreicht, erkennbar und ohne Widerspruch dargelegt. Die Einzelbeanstandungen der Rechtsbeschwerde beinhalten demgegenüber unzulässige Angriffe gegen die Wertung der festgestellten Tatsachen. III. Die Rechtsbeschwerde ist danach zurückzuweisen. Von einer Kostenentscheidung ist, da weitere Personen an dem Verfahren über die Rechtsbeschwerde nicht beteiligt sind. L abzusehen (§ 109 Abs. 1 PatG). Eine mündliche Verhandlung war bei der gegebenen Rechtslage nicht erforderlich (§ 1o7 Abs. 1 PatG). Ballhaus Brodeßer Ochmann von Albert Windisch