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BGH · x zb 19/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: x zb 19/70

1• Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4* Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15* Juni 1970 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. September 1967 beim Deutschen Patentamt eingegangen - hat einer der Inlandsvertreter der Anmelderin - Patentanwalt G - die Zurücknahme der Anmeldung I 51 661 erklärt. Das Deutsche Patentamt hat den Antrag auf Weiterbehandlung der Anmeldung L 51 661 abgelehnt, weil eine irrtümliche Verwechslung der beiden Anmeldungen nicht anerkannt werden könne, der Irrtum jedenfalls dem Patentamt nicht erkennbar gewesen sei und weil die Anfechtung nicht unverzüglich erfolgt sei. Zu ihrer Begründung hat die Anmelderin weiter geltend gemacht, ihre Inlandsvertreter hätten den Korrespondenzanwälten zunächst mit Schreiben vom 18. Hit der vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich trotz mangelnder Zulassung daraus, daß zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der ange-fochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs.3 Hr. 5 PatG). Da die Zurücknahmeerklärung vom Inlandsvertreter - einem Patentanwalt - der Anmelderin abgegeben worden sei, stellt der Beschwerdesenat gemäß § 166 Abs. 1 BGB darauf ab, ob die Voraussetzung des Irrtums in dessen Person gegeben war. Er verneint dies, weil sich nicht feststellen lasse, daß bei dem Inlandsvertreter eine Divergenz zwischen seinem Willen und seiner schriftliche abgegebenen Erklärung bestanden habe, mit anderen Worten, sich nicht feststellen lasse, daß der Inlandsvertreter bei der Unterzeichnung der Rücknahmeerklärung die Absicht gehabt habe, nicht die Zurücknahme der Patentanmeldung L 51 661, sondern die der Anmeldung L 50 641 zu erklären. Patentanwalt G sei bei der Unterzeichnung der Zurücknahmeerklärung der Ansicht gewesen, daß er mit der Zurücknahme der Patentanmeldung L 51 661 dem erteilten Auftrag gemäß handle. August 1967 und auch die Rücknahmeerklärung in den Handakten der Patentanmeldung L 51 661 abgeheftet worden seien. Es könne nicht auf den Willen des Patentanwalts geschlossen werden, die Patentanmeldung L 50 641 zurückzuziehen; es komme allein auf die Willensrichtung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zurücknahmeerklärung an; ein fast zwei Wochen zuvor verfaßtes Schreiben lasse auf diese Willensrichtung keine Rückschlüsse zu. Schließlich spreche auch die einige Zeit später erfolgte Zurücknahme der Anmeldung L 50 641 dafür, daß Patentanwalt G mit dem Schreiben vom 31» August 1967 tatsächlich die Zurücknahme der Patentanmeldung L 51 66i habe aussprechen wollen. Pie Auffassung der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, in bestimmten Fällen ln Abweichung von der Auslegung, die dem § 41 p Abs.3 Hr. 5 PatG entsprechende Vorschriften erfahren haben, die dem Gesetzgeber als Vorbild für die Regelung in § 41 p Abs.3 Nr. 5 PatG gedient haben, zu einer großzügigeren Anwendung des Begriffes "nicht mit Gründen versehen" zu gelangen. Ber Zweck der Regelung in §41 p Abs.3 Hr. 5 PatG, den Begründungszwang zu sichern, gebietet es nicht, diese Vorschrift soweit auszudehnen, daß über ein Pehlen der Gründe zu einzelnen selbständigen Angriffsoder Verteidigungsmitteln hinaus, die für sich allein rechtsbegründend, - vernichtend, - hindernd oder - erhaltend wären, bereits das Pehlen einer Begründung zu jedem einzelnen Punkt einer Erwägung für eine Patentversagung aus verfahrensrechtlichen Gründen als ein Pehlen der Begründung anzuerkennen wäre. Eine in dieser Hinsicht fehlerhafte Begründung ist vom Gesetzgeber nicht bei dem abschließenden Katalog der Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde aufgeführt worden. b) Die Rechtsbeschwerde bemängelt Im einzelnen» daß der Beachwerdesenat keine nähere Begründung dafür gegeben habe» warum es nach seiner Ansicht für die Anfechtung der Zurücknahmeerklärung nach § 119 BGB auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung ankomme, nicht aber auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung, den § 130 BGB für maßgeblich erkläre. Diese Rüge versucht, einen sachlichen Fehler der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen und kleidet diesen Versuch in die Form einer Rüge fehlender Begründung, ln diesem Punkte liegt jedoch ein solcher Verfahrensfehler nicht vor, weil sich die Ausführungen des Beschwerdesenats, bei denen die Rechtsbeschwerde einen sachlichen Fehler ln der Anwendung von § 130 BGB auf zeigen zu können glaubt, nur mit der Frage befassen, ob der Vertreter der Anmelderin bei der Unterzeichnung der Zurücknahmeerklärung den Willen hatte, die Erklärung abzugeben, die er mit seiner Unterschrift abgab. Die Rechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß der Beschwerdesenat bei seiner Feststellung der mangelnden Divergenz zwischen Erklärung und Willen den klaren Wortlaut der Zurücknahmeerklärung berücksichtigt habe, ohne eine Begrün- Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den Punkten, zu denen die Rechtsbeschwerde eine Begründung vermißt, um übergangene selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt.

Zitierte Normen: § 166 BGB § 139 ZPO § 119 BGB
IrrtumGrundZurücknahmeerklärungErklärungAnmelderinPatGBegründungRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
x zb 19/70	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 betreffend die Zurücknahme der Patentanmeldung L 51 661 VI b/80 b
der Firma 1	L
M	,	USA,
Inc., C
Anmelderin und Rechtsbeschwerde führerin,
- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte
 und
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Februar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Spreng und der Bundesrichter Trüstedt, Claßen, Dr. Bruchhausen und Ochmann
 beschlossen:
1• Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4* Senats (juristischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 15* Juni 1970 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
2. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
10 000.- DM
festgesetzt.
/ / ■
Gründe :
I. Die Anmelderin war Inhaberin der Patentanmeldung L 51 661 71 b/80 b und der Patentanmeldung L 50 641 IT c/12 c Mit Schriftsatz vom 31. August 1967 - am 1. September 1967 beim Deutschen Patentamt eingegangen - hat einer der Inlandsvertreter der Anmelderin - Patentanwalt G - die Zurücknahme der Anmeldung I 51 661 erklärt. In dem Schriftsatz 1st neben dem patentamtlichen Aktenzeichen L 51 661 71 b/80 b das Büroaktenzeichen 45 095 angegeben. Wie die Anmelderin in der Beschwerdeinstanz selbst vorgetragen hat (vgl. Schrift satz vom 10. April 1970, Seite 2 oben), wurde die Patentanmeldung L 51 66l im Büro der InlandsVertreter der Anmelderin
 unter diesem Büroaktenzeichen geführt. Die weitere Anmeldung L 50 641 ist am 27. Dezember 1967 zurückgenommen worden.
Mit Schriftsatz vom 4. November 1969 - eingegangen beim Deutschen Patentamt am 5. November 1969 - hat die Anmelderin die Weiterbehandlung der Anmeldung L 51 661 beantragt. Sie hat die Anfechtung der Rücknahmeerklärung vom 31. August 1967 wegen Irrtums erklärt. Sie hat geltend gemacht, der mit Schreiben der amerikanischen Korrespondenzanwälte vom 7. August 1967 übermittelte Auftrag zur Zurücknahme der Anmeldung L 50 641 habe infolge einer Verwechslung im Büro der Inlandsvertreter zur Rücknahme der Anmeldung L 51 661 geführt. Der Irrtum sei erst im Herbst 1969 festgestellt worden, als der Auftrag erteilt worden sei, die 5. Jahresgebühr für die Anmeldung L 51 66l einzuzahlen.
Das Deutsche Patentamt hat den Antrag auf Weiterbehandlung der Anmeldung L 51 661 abgelehnt, weil eine irrtümliche Verwechslung der beiden Anmeldungen nicht anerkannt werden könne, der Irrtum jedenfalls dem Patentamt nicht erkennbar gewesen sei und weil die Anfechtung nicht unverzüglich erfolgt sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, mit der sie ihren Antrag auf Weiterbehandlung der Anmeldung weiterverfolgt hat. Zu ihrer Begründung hat die Anmelderin weiter geltend gemacht, ihre Inlandsvertreter hätten den Korrespondenzanwälten zunächst mit Schreiben vom 18. August 1967 mitgeteilt, daß die Anmeldung L 50 641 am 31. August 1967 zurückgezogen werden würde. Dieses Schreiben sei versehent lieh in den Handakten der Anmeldung B 51 661 abgeheftet
 
worden. Deshalb sei es zur Zurücknahme dieser Anmeldung gekommen. Bel der Absendung der Rücknahmeerklärung habe sich der Unterzeichner ln dem Glauben befunden, daß sich das Auftragsschreiben der Korrespondenzanwälte und sein Bestätigungsschreiben vom 18. August 1967 auf die Eingabe bezogen hätten, die am 31. August 1967 abgesandt worden sei. Patentanwalt G. habe bei der Unterzeichnung der Zurücknahmeerklärung den Villen gehabt, die Patentanmeldung L 50 641 zurückzuziehen.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Hit der vom Bundespatentgericht nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht.
XI. 1. Die Rechtsbeschwerde 1st zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich trotz mangelnder Zulassung daraus, daß zu ihrer Begründung geltend gemacht wird, der ange-fochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 41 p Abs. 3 Hr. 5 PatG). In der Sache selbst bleibt die Rechtsbeschwerde erfolglos, weil der gerügte Hangei in Wirklichkeit nicht vorliegt.
2. Der Beschwerdesenat hält die Voraussetzungen für eine Anfechtung der Zurücknahmeerklärung für nicht erfüllt. Er legt seiner Entscheidung die in der Fachliteratur gebilligte Rechtsprechung zugrunde, daß die Zurücknahmeerklärung einer Patentanmeldung wegen Irrtums angefochten werden kann. Da die Zurücknahmeerklärung vom Inlandsvertreter - einem Patentanwalt - der Anmelderin abgegeben
 worden sei, stellt der Beschwerdesenat gemäß § 166 Abs. 1 BGB darauf ab, ob die Voraussetzung des Irrtums in dessen Person gegeben war. Er verneint dies, weil sich nicht feststellen lasse, daß bei dem Inlandsvertreter eine Divergenz zwischen seinem Willen und seiner schriftliche abgegebenen Erklärung bestanden habe, mit anderen Worten, sich nicht feststellen lasse, daß der Inlandsvertreter bei der Unterzeichnung der Rücknahmeerklärung die Absicht gehabt habe, nicht die Zurücknahme der Patentanmeldung L 51 661, sondern die der Anmeldung L 50 641 zu erklären.
Dem stehe der klare Wortlaut der Zurücknahmeerklärung und der Vortrag der Anmelderin entgegen, wonach sich Patentanwalt G im Augenblick der Zurücknahme erklärung ln dem Glauben befunden habe, daß sich das Auftragssehreiben der Korrespondenzanwälte sowie das Bestätigungsschreiben auf die Eingabe vom 31. August 1967 bezogen hätten. Patentanwalt G sei bei der Unterzeichnung der Zurücknahmeerklärung der Ansicht gewesen, daß er mit der Zurücknahme der Patentanmeldung L 51 661 dem erteilten Auftrag gemäß handle. Ein solcher Irrtum rechtfertige mangels Divergenz zwischen Wille und Erklärung nicht die Anfechtung wegen Erklärungsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB. Patentanwalt G habe die Zurücknahmeerklärung tatsächlich zur Patentanmeldung L 51 661 abgeben wollen. Dafür spreche, daß das Bestätigungsschreiben vom 18. August 1967 und auch die Rücknahmeerklärung in den Handakten der Patentanmeldung L 51 661 abgeheftet worden seien. Es könne nicht auf den Willen des Patentanwalts geschlossen werden, die Patentanmeldung L 50 641 zurückzuziehen; es komme allein auf die Willensrichtung im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Zurücknahmeerklärung an; ein fast zwei Wochen zuvor verfaßtes Schreiben lasse auf diese Willensrichtung keine Rückschlüsse zu. Schließlich spreche auch die einige Zeit später erfolgte
 Zurücknahme der Anmeldung L 50 641 dafür, daß Patentanwalt G mit dem Schreiben vom 31» August 1967 tatsächlich die Zurücknahme der Patentanmeldung L 51 66i habe aussprechen wollen.
3. a) Per Rechtsbeschwerde kann schon im Ausgangspunkt nicht beigetreten werden. Sie meint, in Fällen einer offensichtlichen Fehlbeurteilung des Streitfalles durch das Bundespatentgericht, bei denen dem Anmelder aus der Aufrechterhaltung einer Fehlentscheidung über eine das Anmeld everfahren selbst betreffende Frage ein in keiner Weise wiedergutzu demachender großer Schaden erwachse, sei eine Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats angezeigt, nach der ein Fehlen der Begründung nur dann anerkannt werde, wenn ein entscheidungserheblicher Komplex in den Gründen übergangen sei. im Rahmen der Entscheidung Uber das Anmeldeverfahren betreffende Fragen sei regelmäßig jeder einzelne Punkt bedeutungsvoll, weil die Ordnungsmäßigkeit der Rechtsgewährung selbst in Frage stehe. Pie Auffassung der Rechtsbeschwerde läuft darauf hinaus, in bestimmten Fällen ln Abweichung von der Auslegung, die dem § 41 p Abs. 3 Hr. 5 PatG entsprechende Vorschriften erfahren haben, die dem Gesetzgeber als Vorbild für die Regelung in § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG gedient haben, zu einer großzügigeren Anwendung des Begriffes "nicht mit Gründen versehen" zu gelangen. Wie bereits der frühere Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ausgesprochen hat, schließt § 41 p Abs. 3 Nr. 5 PatG eine Handhabung in Abhängigkeit davon, ob es sich um die Erteilung oder um die Versagung eines Patents handelt, aus (BGHZ 39, 533* 341 -Warmpressen). Pas gleiche gilt hinsichtlich der Frage, ob eine Patentversagung aus materiellen oder aus formellen Gründen erfolgt 1st. Eine großzügigere Anwendung von
 
§ 41 p Abs. 3 Hr. 5 PatG unter Einbeziehung der Verfall-renarügen der §§ 41 f und 41 h PatG, die den Verfahrensrügen nach §§ 139 und 236 ZPO entsprechen* in die Rügen nach § 41 p Abs. 3 Hr. 5 PatG würde gegenüber der allgemein anerkannten Auslegung, wie sie der Begriff "fehlende Begründung" beispielsweise in § 551 Hr. 7 ZPO erfahren hat, zu einer erheblichen Ausweitung der Rechtsbeschwerdemöglichkeit führen. Bas aber würde, wie der Senat bereits wiederholt zu dem Ausdruck gebracht hat (vgl. die Rechtsprechungshinweise bei Benkard PatG 5. Aufl. Rdn. 19 zu § 41 p PatG), dem erklärten Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen. Ber Zweck der Regelung in §41 p Abs. 3 Hr. 5 PatG, den Begründungszwang zu sichern, gebietet es nicht, diese Vorschrift soweit auszudehnen, daß über ein Pehlen der Gründe zu einzelnen selbständigen Angriffsoder Verteidigungsmitteln hinaus, die für sich allein rechtsbegründend, - vernichtend, - hindernd oder - erhaltend wären, bereits das Pehlen einer Begründung zu jedem einzelnen Punkt einer Erwägung für eine Patentversagung aus verfahrensrechtlichen Gründen als ein Pehlen der Begründung anzuerkennen wäre. Bafi der Streitfall mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich erschöpfend erörtert wird und daß nach der aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden ist, wird durch die Vorschriften der §§ 41 f und 41 h PatG sichergestellt. Eine in dieser Hinsicht fehlerhafte Begründung ist vom Gesetzgeber nicht bei dem abschließenden Katalog der Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde aufgeführt worden. Demnach kann ein derartiger Mangel nur dann mit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde gerügt werden, wenn zugleich ein Begründungsmangel im Sinne anerkannter Rechtsgrundsätze vorliegt.
 
b) Die Rechtsbeschwerde bemängelt Im einzelnen» daß der Beachwerdesenat keine nähere Begründung dafür gegeben habe» warum es nach seiner Ansicht für die Anfechtung der Zurücknahmeerklärung nach § 119 BGB auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung ankomme, nicht aber auf den Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung, den § 130 BGB für maßgeblich erkläre. Es sei deshalb nicht ersichtlich, auf Grund welcher Erwägung der Beschwerdesenat zu seiner von der Regelung des § 130 BGB abweichenden Auffassung gelangt sei. Diese Rüge versucht, einen sachlichen Fehler der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen und kleidet diesen Versuch in die Form einer Rüge fehlender Begründung, ln diesem Punkte liegt jedoch ein solcher Verfahrensfehler nicht vor, weil sich die Ausführungen des Beschwerdesenats, bei denen die Rechtsbeschwerde einen sachlichen Fehler ln der Anwendung von § 130 BGB auf zeigen zu können glaubt, nur mit der Frage befassen, ob der Vertreter der Anmelderin bei der Unterzeichnung der Zurücknahmeerklärung den Willen hatte, die Erklärung abzugeben, die er mit seiner Unterschrift abgab. Die angefochtene Entscheidung bringt aus dem Zusammenhang heraus nicht eindeutig zu dem Ausdruck, daß es nicht auf einen Irrtum im Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung, sondern allein auf einen solchen zur Zeit der Unterzeichnung der Erklärung ankomme. Wenn auf den letztgenannten Zeitpunkt abgestellt worden ist, so ist dies ersichtlich nur zur Abgrenzung gegenüber Beweisanzeichen aus der Zeit vor der Unterzeichnung der Zurücknahmeerklärung geschehen.
Die Rechtsbeschwerde bemängelt ferner, daß der Beschwerdesenat bei seiner Feststellung der mangelnden Divergenz zwischen Erklärung und Willen den klaren Wortlaut der Zurücknahmeerklärung berücksichtigt habe, ohne eine Begrün-
 
dung dafür zu geben, weshalb der Wortlaut als eindeutig zu betrachten sei. Er habe sich damit auselnandersetzen müssen, welche Bedeutung der Angabe des Bürozeichens zukomme. Es habe einer näheren Begründung bedurft, weshalb eine Eindeutigkeit der Erklärung die Annahme eines davon abweichenden Willens ausschließen könne. Es sei unverständlich, daß für die Feststellung einer Abweichung des Willens von der Erklärung der Wortlaut der Erklärung erheblich sei. Es sei nicht erkennbar, von welchen Erwägungen ausgehend der Beschwerdesenat zu seiner Auffassung gelangt sei.
Auch mit diesen Ausführungen vermag die Rechtsbeschwerde keinen Begründungsmangel aufzuzeigen. Ihre Erwägungen haben im Reim Sachund Verfahrensrügen zu dem Gegenstand. Es ist nicht ersichtlich, daß es sich bei den Punkten, zu denen die Rechtsbeschwerde eine Begründung vermißt, um übergangene selbständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel handelt. Nur bei diesen kann sich die Statthaftigkeit einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde ergeben, wenn eine sie betreffende Begründung fehlt.
10 -
II. Me Rechtsbeschwerde ist daher unbegründet.
Sie ist deshalb, ohne daß es noch einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte, mit der Kostenfolge aus § 41 y Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Spreng	Trüstedt	Claßen
 Bruchhausen	Ochmann