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BGH · X ZB 18/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 18/96

September 1996 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. Die von der Klägerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluß vom 30. Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klägerin am 10. September 1996 hat das Oberlandesgericht Hamm die "Gegenvorstellung" als unzulässig zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die "außerordentliche Beschwerde" dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, daß gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht stattfindet und daß Gründe für eine nur ausnahmsweise statthafte "außerordentliche Beschwerde" nicht erkennbar seien. Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin vom 10. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statt (§ 567 Abs.4 Satz 1 ZPO). Das gilt auch für die vorliegende Entscheidung, mit welcher das Oberlandesgericht Hamm die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen hat, in welchem das Landgericht die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Vierkötter für unbegründet erklärt hatte. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann als statthaft angesehen, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts oder von diesem Gericht jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. August 1996 hat der Senat den Wert des Gegenstandes der außerordentlichen Beschwerde auf 3.000,— DM festgesetzt.

Zitierte Normen: § 567 ZPO
gründengesetzlichBeschlußZPOBeschwerdeKlägerinHammaußerordentlich

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
X ZB 18/96
vom 18. Februar 1997
in dem Beschwerdeverfahren
 BflBHBi PflMB GmbH, Geschäftsführer Werner P(
gesetzlich vertreten durch ihren HfllHUpstraße	bMH
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
gegen
 Doris Bl
K si
 itraße
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Partner
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Februar 1997 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß,
 Dr. Melullis und Keukenschrijver
 beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde vom 10. September 1996 gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. August 1996 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Beschwerde wird auf
3.000,— DM
festgesetzt.
Gründe:
I. Das Landgericht hat das gegen den Sachverständigen Vierkötter gerichtete Ablehnungsgesuch der Klägerin zurückgewiesen. Die von der Klägerin dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluß vom 30. August 1996 für unbegründet erachtet, weil keine Gründe
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vorlägen, die bei vernünftiger Betrachtung geeignet seien, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des gerichtlichen Sachverständigen zu rechtfertigen.
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm hat die Klägerin am 10. September 1996 "Gegenvorstellung", hilfsweise "außerordentliche Beschwerde" zu dem Bundesgerichtshof erhoben. Mit Beschluß vom 12. September 1996 hat das Oberlandesgericht Hamm die "Gegenvorstellung" als unzulässig zurückgewiesen und die Akten zur Entscheidung über die "außerordentliche Beschwerde" dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Mit Verfügungen vom 7. Oktober 1996 und 6. November 1996 ist den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zu dem 25. November 1996 gegeben worden. Die Klägerin ist darauf hingewiesen worden, daß gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht stattfindet und daß Gründe für eine nur ausnahmsweise statthafte "außerordentliche Beschwerde" nicht erkennbar seien.
II. Die außerordentliche Beschwerde der Klägerin vom 10. September 1996 ist unzulässig. Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte findet eine Beschwerde zu dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statt (§ 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das gilt auch für die vorliegende Entscheidung, mit welcher das Oberlandesgericht Hamm die gemäß § 406 Abs. 5 ZPO eröffnete sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Bielefeld zurückgewiesen hat, in welchem das Landgericht die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Vierkötter für unbegründet erklärt hatte.
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Die Klägerin macht geltend, die "außerordentliche Beschwerde" zu dem Bundesgerichtshof sei vorliegend ausnahmsweise wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" eröffnet. Das trifft nicht zu. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat eine "außerordentliche Beschwerde" gegen eine nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung ausnahmsweise dann als statthaft angesehen, wenn eine Entscheidung dieser Art, dieses Inhalts oder von diesem Gericht jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 4.3.1993 - V ZB 5/94, NJW 1993, 1865).
Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Vorinstanzen haben verfahrensmäßig und in der Sache auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften entschieden (vgl. §§ 406 Abs. 1 Satz 1, 42, 406 Abs. 5, 567 Abs. 3 Satz 2, 577 Abs. 2 u. 3 ZPO) .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
In Übereinstimmung mit der jedenfalls im vorliegenden Fall nicht zu beanstandenden Bewertung des Oberlandesgerichts Hamm im Beschluß vom 30. August 1996 hat der Senat den Wert des Gegenstandes der außerordentlichen Beschwerde auf 3.000,— DM festgesetzt.
Rogge	Maltzahn	Broß
 Melullis
Keukenschrijver