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BGH · X ZB 18/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 18/93

und sich daran ein weiterer Schutzanspruch anschließt, der an die Stelle der ursprünglichen Schutzansprüche 9 und 10 tritt und unter Rückbeziehung auf den neuen Anspruch 2 folgenden Wortlaut hat: Mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstellerin, den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 18 Abs. 5 Gebrauchsmustergesetz i.V. m. 1. Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Entscheidungen, die wie der hier angefochtene Beschluß Gründe aufweisen, im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG einer Begründung ermangeln, wenn die vorhandenen Gründe unverständlich, widersprüchlich oder inhaltsleer sind, so daß auch aus der gegebenen Begründung nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (st. 2. Ohne Erfolg rügt sie zunächst, der Beschluß des Bundespatentgerichts genüge dem Begründungszwang schon deshalb nicht, weil die Erwägungen, mit denen es eine unzulässige Erweiterung verneint habe, nicht nachzuvollziehen seien. a) Die Aufnahme zusätzlicher Elemente in den Patentanspruch hat nach der Auffassung des Beschwerdegerichts eine solche Erweiterung nicht zur Folge, weil die hinzugekommenen Merkmale in der ursprünglichen Offenbarung enthalten gewesen seien. b) Soweit die Rechtsbeschwerde Ausführungen zu dem Inhalt des Begriffs "Wirkbereich" vermißt, übersieht sie, daß dieser im Zusammenhang mit der Auslegung des Streitpatents untersucht und erläutert wird und dabei auch zu dem Ausdruck kommt, welche Bedeutung das Beschwerdegericht ihm beimessen will. Dabei ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluß die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß das von ihm gefundene Verständnis durch den Wortlaut der Gebrauchsmusteransprüche und die in der Schrift enthaltene Funktionsbeschreibung unabhängig vom Kenntnisstand und den Fähigkeiten des Lesers geboten sei. Inwieweit eine Frage der Erörterung in den Entscheidungsgründen bedarf, ist auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat. c) Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, es sei offen geblieben, ob der Fachmann seinerzeit habe erkennen können, daß - wovon das Beschwerdegericht ausgegangen sei - die Heftköpfe bei dem im ursprünglichen Anspruch 6 beschriebenen Sammelhefter auch mit den zugeordneten Sammelstrecken fest verbunden seien. a) Bei seiner Annahme, dem Raumformerfordernis sei jedenfalls durch die neu formulierten Schutzansprüche genügt, hat das Bundespatentgericht als unschädlich angesehen, daß der Gegenstand der unter Schutz gestellten Lehre nicht allein durch räumlich-gegenständliche Merkmale beschrieben sei, sondern auch Angaben zur Wirkung und Arbeitsweise enthalte. b) Unklar werden die Entscheidungsgründe insoweit auch nicht deshalb, weil das Beschwerdegericht sie mit der Wendung "soweit dem Raumformerfordernis zu genügen ist" verbunden hat. Wie der weitere Gang der Entscheidungsgründe deutlich macht, in denen das Bundespatentgericht die Wirkungsangaben auf die Vermittlung einer Raumformvorstellung untersucht und dabei jene aussondert, die seiner Ansicht nach für den Schutzgegenstand ohne Bedeutung sind, wird mit dieser Einschränkung nur zu dem Ausdruck gebracht, daß für den Gegenstand des Schutzrechtes unerhebliche Wirkungsangaben die Schutzfähigkeit nicht in Frage stellen können. Bei seiner Bewertung ist es vielmehr jeweils auf die Druckschriften eingegangen und hat nachvollziehbar erläutert, aus welchen inhaltlichen Gründen der Durchschnittsfachmann diesen weitergehende Anregungen in Richtung auf die Lehre des Streitgebrauchsmusters nicht entnehmen werde. Dabei wird nicht allein auf den Wortlaut der jeweiligen Druckschriften abgestellt; der Gebrauchsmustersenat rückt vielmehr die jeweils vermittelte technische Lehre in den Blickpunkt und führt im einzelnen die Gründe auf, warum auch diese den Fachmann eher von der Lehre des Streitgebrauchsmusters wegführe. d) Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang gegenüber den Ausführungen zu Merkmal b des neugefaßten Patentanspruchs 1 erhobene Beanstandung, mit der sinngemäß zu dem Ausdruck gebracht wird, das Beschwerdegericht habe die Gründe nicht dargelegt, aus denen heraus es die dort enthaltenen Funktionsangaben als zur Beschreibung einer Raumform genügend angesehen habe. Mit dieser Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht bei seiner Bewertung auf den Gedanken zurückgreift, zusätzliche oder gar überflüssige Erläuterungen zur Funktion der Raumformelemente könnten die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nicht in Frage stellen. e) Die gegen die Annahme, die Verfahrensangabe "beschik-ken die Anlegestationen mit einem Druckbogen" offenbare durch die in der Beschreibung in Bezug genommene US-Patent-schrift 31 99 862 dem Fachmann auch eine bestimmte Raumform mit bekannter Arbeitsweise, erhobenen Angriffe richten sich gegen die sachliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht und enthalten daher nur die Rüge eines im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfenden Fehlers bei der Rechtsanwendung. Das Beschwerdegericht legt an dieser stelle dar, daß diese allein auf eine Wirkung bezogene Angabe die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nicht in Frage stellen könne, weil sie nicht Gegenstand der unter Schutz gestellten Lehre sei, sondern als ein im Stand der Technik bekanntes Element für die Funktion der offenbarten Raumform vorausgesetzt werde. g) Seine Auffassung, daß es sich bei den Wirkbereichen im Merkmal c des bestätigten Anspruchs 1 um in der Geometrie festliegende Raumbereiche handelt, hat das Beschwerdegericht Da der Wirkbereich der Sammel-strecke nahezu ihre gesamte Länge einschließt, an der verschiedene Abgabestationen angeordnet sind, bedarf es einer Vorrichtung zu dem Transport der Bögen auf der Schiene, der nach der - mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs übereinstimmenden - Interpretation durch das Beschwerdegericht durch die dort erwähnten Mitnehmer bewirkt wird, wobei in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, daß diese hinter die Druckbögen greifen und sie während des Sammelvorgangs vor sich herschöben. bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne weiteres nachzuvollziehen ist auch die Bedeutung, die das Beschwerdegericht dem weiteren Merkmal dieses Teils des Schutzanspruchs beigemessen hat. Die Wendung "zur Umlenkung der zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparats (9) auf eine zur Achse (1) konzentrische kreisförmige Bewegungsbahn ..." bringt nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu dem Ausdruck, daß der Druckbogen mit der Ablage auf der Sammelschiene deren Bewegung übernimmt und mit dieser in den Wirkbereich des Heftapparats befördert wird. Daß sie bei diesem Verständnis ungeeignet ist, dem Fachmann die Vorstellung einer Raumform zu vermitteln, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Als Wirkbereich der Sammelstrek-ken hat das Beschwerdegericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch - den Bereich angesehen, in dem sie ihrer Funktion gemäß eingesetzt werden, d.h. die Sammlung der einzelnen Druckbögen stattfindet. i) Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde leidet die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb an einem Widerspruch, weil das Berufungsgericht einerseits - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs - annimmt, daß der Heftapparat wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken zugeordnet sei und andererseits von einer nur zeitweisen Zuordnung zu Sammelstrecken spricht. 4. Unbegründet ist schließlich die Rüge, mit den Denkgesetzen sei es unvereinbar, wenn das Beschwerdegericht zu dem einen die - sachlich zutreffende - Feststellung treffe, daß Sammelhefter und Heftapparat zwei getrennte Raumformteile seien und andererseits annehme, daß als Sammelhefter nur eine in sich geschlossene und durch Rahmenteile zusammenhängende Vorrichtung bezeichnet werden könne. Mit dieser Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht die von ihr für zutreffend gehaltene Feststellung zwar für eine mögliche Auslegung des Schutzanspruchs gehalten, im Ergebnis zugunsten der zweiten, als zutreffend erachteten Alternative, nach der als Sammelhefter nur die gesamte Vorrichtung bezeichnet werden kann, verworfen hat.

Zitierte Normen: § 18 GebrMG § 100 PatG § 109 ZPO
MerkmalDruckbogenWortlautSammelstreckeSammelhefterAnspruchBeschwerdegerichtRaumformRechtsbeschwerdeSammelstrecken

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 18/93
vom 12. Juli 1994
in der Rechtsbeschwerdesache
FH AG, zflHBHI Straße ■,	(SflHHi)	,	gesetzlich	ver
 treten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates Walter R(BB ebenda,
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerde führerin,
- Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
GHHi Holding AG, SeHHHI M, HefllHB (S0HM, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten des Verwaltungsrates Hans	ZoBBMM	(SBBÜ), zusammen mit dem Direktor Roland GrflIBi, V^ÜHIH	,
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr.
und
 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 14. Juli 1993 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin war eingetragene Inhaberin des am 16. Mai 1986 unter Inanspruchnahme einer schweizer Priorität vom 4. Juli 1985 angemeldeten, mittlerweile nach Ablauf der Schutzdauer erloschenen Gebrauchsmusters 86 13 368, das einen Sammelhefter betrifft. Der Eintragung lagen ursprünglich 18 Schutzansprüche zugrunde.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 1994 durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dr. Broß, Dr. Melullis und Dr. Greiner
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts vom 14. Juli 1993 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin war eingetragene Inhaberin des am 16. Mai 1986 unter Inanspruchnahme einer schweizer Priorität vom 4. Juli 1985 angemeldeten, mittlerweile nach Ablauf der Schutzdauer erloschenen Gebrauchsmusters 86 13 368, das einen Sammelhefter betrifft. Der Eintragung lagen ursprünglich 18 Schutzansprüche zugrunde.
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Die Antragstellerin hat vor Ablauf der Schutzdauer Löschung im Umfang der ursprünglichen Ansprüche 1 bis 6, 9 und 10 begehrt. Die Antragsgegnerin ist dem unter teilweiser Neuformulierung der Ansprüche 1 bis 8 entgegengetreten. Dem mit Rücksicht auf einen zwischen den Parteien anhängigen Verletzungsprozeß nach Ablauf der Schutzdauer in einen Antrag auf Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters umgestellten Antrag hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamtes entsprochen und die Unwirksamkeit des Schutzrechts im Umfang der damals eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 6, 9 und 10 sowie der Ansprüche 1 bis 4 und 7 in der im Löschungsverfahren allein verteidigten Neufassung festgestellt.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragsgegnerin das Gebrauchsmuster zuletzt mit neugefaßten Ansprüchen verteidigt hat, hatte Erfolg. Das Bundespatentgericht hat den Feststellungsantrag mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß an die Stelle der Schutzansprüche 1 bis 6 folgende neue Schutzansprüche 1 und 2 treten:
1. Sammelhefter mit Anlegestationen, welche im Maschinentakt angetrieben und an einer Sammelstrecke mit sattelförmiger Auflage für die darauf aufgespreizt abgelegten vereinzelten Druckbogen angeordnet sind, wobei die Sammelstrecke mit längs der Auflage Wirksamen Mitnehmern versehen ist, welche die Druckbogen zu einem Heftapparat transportieren, dadurch gekennzeichnet, daß der Sammelhefter in Kombination folgende Merkmale aufweist:
a)	Parallel zur erwähnten Sainmelstrecke ist wenigstens eine weitere Sainmelstrecke mit sattelförmiger Auflage (3) und mit Mitnehmern (6) vorhanden, wobei die Sammelstrecken symmetrisch zu einer Achse (1) und um diese drehend angeordnet sind,
b)	mit jedem Maschinentakt beschicken die Anlagestationen (7, 8, 19) nacheinander jede der sattelförmigen Auflagen (3) einer der Sammelstrecken mit einem Druckbogen, wobei bei allen Sammelstrecken die Druckbogen aufgespreizt gegen die Sammelstrek-ke gefördert und auf eine der sattelförmigen Auflagen (3) gelegt werden, und
c)	der Heftapparat (9) ist wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken in deren Wirkbereich zugeordnet und weist je Sammelstrecke mindestens einen Heftkopf (12, 13, 33) auf, wobei zur Umlenkung der zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparates (9) auf eine zur Achse (1) konzentrische kreisförmige Bewegungsbahn, der Wirkbereich des Heftapparates (9) an den Wirkbereich der Mitnehmer (6) anschließt.
2. Sammelhefter nach Anspruch 1,
dadurch gekennzeichnet, daß eine zylindrische Mantelhälfte (10) vorgesehen ist, gegen die die Druckbogen mit ihrem Falz während der unteren Hälfte der Drehbewegung anliegen, um die
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Druckbogen unabhängig von der Angriffsrichtung der Schwerkraft in hinreichender Anlage mit der sattelförmigen Auflage (3) zu halten.
und sich daran ein weiterer Schutzanspruch anschließt, der an die Stelle der ursprünglichen Schutzansprüche 9 und 10 tritt und unter Rückbeziehung auf den neuen Anspruch 2 folgenden Wortlaut hat:
Sammelhefter nach Anspruch 2,
dadurch gekennzeichnet,
 daß jede Sammelstrecke im Bereich des Heftapparates (9)
mit dessen Heftköpfen (12, 13, 33) zusammenwirkende Um-
bieger (16) aufweist, welche durch auf der Achse (1)
ortsfeste Kurvenscheiben (18) in Abhängigkeit von der
 Drehlage der Sammelstrecke betätigbar sind.
Mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt die Antragstellerin,
 den Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Die Antragsgegnerin tritt der Rechtsbeschwerde entgegen.
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II.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, da sie darauf gestützt wird, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 18 Abs. 5 Gebrauchsmustergesetz i.V.m. § 100 Abs. 3 Nr. 5 Patentgesetz). Sie ist jedoch nicht begründet. Der gerügte Mangel liegt nicht vor.
1.	Allerdings können nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch Entscheidungen, die wie der hier angefochtene Beschluß Gründe aufweisen, im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG einer Begründung ermangeln, wenn die vorhandenen Gründe unverständlich, widersprüchlich oder inhaltsleer sind, so daß auch aus der gegebenen Begründung nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschluß v. 03.12.1991 - X ZB 5/91, GRUR 1992, 159 f. - Crackkatalysator II m.w.N.). Einen derartigen Mangel macht die Rechtsbeschwerde hier jedoch zu Unrecht geltend.
2.	Ohne Erfolg rügt sie zunächst, der Beschluß des Bundespatentgerichts genüge dem Begründungszwang schon deshalb nicht, weil die Erwägungen, mit denen es eine unzulässige Erweiterung verneint habe, nicht nachzuvollziehen seien.
a)	Die Aufnahme zusätzlicher Elemente in den Patentanspruch hat nach der Auffassung des Beschwerdegerichts eine solche Erweiterung nicht zur Folge, weil die hinzugekommenen Merkmale in der ursprünglichen Offenbarung enthalten gewesen seien. Die aus dem der Eintragung zugrundeliegenden An-
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Spruch 6 in den verteidigten Anspruch 1 übernommenen Merkmale seien auch unabhängig von den weiteren kennzeichnenden Merkmalen des Anspruchs 6 offenbart, da zwischen diesen Merkmalen erkennbar kein zwingender Zusammenhang bestehe.
Die in den verteidigten Anspruch 1 übernommenen Merkmale der Wirkbereiche seien unabhängig davon, ob die Heftköpfe gemäß dem weiteren Merkmal des eingetragenen Anspruchs 6 pendelnd bzw. drehbar an der Achse 1 gelagert oder aber mit den zugeordneten Sammelstrecken fest verbunden seien. Diese Ausführungen sind in sich folgerichtig und nachzuvollziehen.
b)	Soweit die Rechtsbeschwerde Ausführungen zu dem Inhalt des Begriffs "Wirkbereich" vermißt, übersieht sie, daß dieser im Zusammenhang mit der Auslegung des Streitpatents untersucht und erläutert wird und dabei auch zu dem Ausdruck kommt, welche Bedeutung das Beschwerdegericht ihm beimessen will. Dabei ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluß die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß das von ihm gefundene Verständnis durch den Wortlaut der Gebrauchsmusteransprüche und die in der Schrift enthaltene Funktionsbeschreibung unabhängig vom Kenntnisstand und den Fähigkeiten des Lesers geboten sei. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Rechtsbeschwerde als fehlend gerügte Darstellung zu diesem Kenntnisstand nicht an. Damit erledigt sich die hierauf gestützte Rüge mangelnder Begründung. Inwieweit eine Frage der Erörterung in den Entscheidungsgründen bedarf, ist auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen, das die angefochtene Entscheidung getroffen hat.
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Ob dieser der Entscheidung zugrundeliegenden Auffassung gefolgt werden kann, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen (vgl. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR 1979, 220, 221 - ß-Wollastonit und Beschl. v. 19.09.1989 “ X ZB 6/89, GRUR 1990, 110 - Rechtliches Gehör).
c)	Fehl geht auch die in diesem Zusammenhang weiter erhobene Rüge, es sei offen geblieben, ob der Fachmann seinerzeit habe erkennen können, daß - wovon das Beschwerdegericht ausgegangen sei - die Heftköpfe bei dem im ursprünglichen Anspruch 6 beschriebenen Sammelhefter auch mit den zugeordneten Sammelstrecken fest verbunden seien. Mit dieser Formulierung hat das Beschwerdegericht - wie schon der Wortlaut der Entscheidungsgründe zeigt - einen technischen Sachverhalt festgestellt, den es zur weiteren Abstützung seiner Auffassung herangezogen hat. Da die pendelnde oder drehbare Lagerung nur in einem Unteranspruch vorgesehen war, war dies erkennbar nicht in jedem Fall erforderlich und es mußte sich die Überlegung aufdrängen, ob sie nicht auch für den Sonderfall der Wirkbereichsanordnung nach Anspruch 6 durch eine andere Lagerung ersetzt werden konnte. Vor diesem Hintergrund ist die Feststellung des angefochtenen Beschlusses weder unverständlich noch so fernliegend, daß sie einer weiteren Begründung bedurft hätte.
d)	Mit den von ihr weiter aufgeworfenen Fragen, wo sich in der ursprünglichen Offenbarung Hinweise auf die Drehbewegung der Sammelstrecken, eine die Sammelstrecke tragende Trommel, ein von der Drehbewegung dieser Trommel angetriebenes mechanisches Getriebe mit dem Fachmann bekannter Raum-
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form und darauf fänden, daß der Heftapparat der Drehbewegung der Sammelstrecke folge und während des Heftvorganges relativ zu dieser still stehe, legt die Rechtsbeschwerde keinen Mangel in der Begründung des angefochtenen Beschlusses dar. Bei seiner Bewertung dieser Merkmale hat das Beschwerdegericht ersichtlich an den Inhalt der Gebrauchsmusteranmeldung, insbesondere der Beschreibung und der dieser verbundenen Abbildung angeknüpft. Vor diesem Hintergrund hatte es keinen Anlaß, der Frage einer unzulässigen Erweiterung vertieft nachzugehen und diese in den Gründen zu erörtern.
3.	Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde weiter die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß zu dem Erfordernis der Verkörperung der Erfindung in einer Raumform als zur Begründung ungeeignet, weil verworren und inhaltsleer.
a)	Bei seiner Annahme, dem Raumformerfordernis sei jedenfalls durch die neu formulierten Schutzansprüche genügt, hat das Bundespatentgericht als unschädlich angesehen, daß der Gegenstand der unter Schutz gestellten Lehre nicht allein durch räumlich-gegenständliche Merkmale beschrieben sei, sondern auch Angaben zur Wirkung und Arbeitsweise enthalte. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich - wie hier - einerseits die Raumform durch gegenständliche Raumformangaben nur schwer oder nicht beschreiben lasse und andererseits die Wirkungsangaben dem angesprochenen Fachmann unschwer die Vorstellung einer bestimmten Raumform vermittelten.
Diese Darstellung enthält entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde keinen unvereinbareren Widerspruch, sie behandelt vielmehr unterschiedliche Sachverhalte. Das Be-
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schwerdegericht hält es für denkbar, dem Fachmann durch eine Funktionsbeschreibung die Vorstellung einer bestimmten Raumform zu vermitteln, deren Beschreibung allein durch formbezogene Angaben einen ungleich breiteren Raum in Anspruch nehmen würde, und will den Weg einer solchen funktionalen Beschreibung unter dieser Voraussetzung jedenfalls dann eröffnen, wenn demgegenüber eine formbezogene Darstellung ungleich größeren Raum beanspruchen würde. Einen solchen Fall hält es hier für gegeben, wobei es der Darstellung der Gebrauchsmusterinhaberin gefolgt ist, die die Schwierigkeiten geschildert hatte, die sich bei einer bloßen raumformbezogenen Beschreibung ergeben hätten.
b)	Unklar werden die Entscheidungsgründe insoweit auch nicht deshalb, weil das Beschwerdegericht sie mit der Wendung "soweit dem Raumformerfordernis zu genügen ist" verbunden hat. Wie der weitere Gang der Entscheidungsgründe deutlich macht, in denen das Bundespatentgericht die Wirkungsangaben auf die Vermittlung einer Raumformvorstellung untersucht und dabei jene aussondert, die seiner Ansicht nach für den Schutzgegenstand ohne Bedeutung sind, wird mit dieser Einschränkung nur zu dem Ausdruck gebracht, daß für den Gegenstand des Schutzrechtes unerhebliche Wirkungsangaben die Schutzfähigkeit nicht in Frage stellen können. Ob dem in allen Punkten gefolgt werden kann, ist allein eine Frage der materiellen Rechtsanwendung, die im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen ist.
c)	Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang weiter geltend, die Gründe des angefochtenen Beschlusses litten an einem Widerspruch, weil das Bundespa-
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tentgericht hier einen Durchschnittsfachmann zugrunde lege, der deutlich höhere Kenntnisse und Fähigkeiten habe, als der bei der Bewertung der druckschriftlichen Entgegenhaltungen angenommene Durchschnittsfachmann. Für die Annahme, das Beschwerdegericht habe diesem dort die Fähigkeit abgesprochen, über den reinen Wortlaut der Entgegenhaltungen hinaus Schlußfolgerungen zu ziehen, findet sich in den Entscheidungsgründen keine Grundlage. Bei seiner Bewertung ist es vielmehr jeweils auf die Druckschriften eingegangen und hat nachvollziehbar erläutert, aus welchen inhaltlichen Gründen der Durchschnittsfachmann diesen weitergehende Anregungen in Richtung auf die Lehre des Streitgebrauchsmusters nicht entnehmen werde. Dabei wird nicht allein auf den Wortlaut der jeweiligen Druckschriften abgestellt; der Gebrauchsmustersenat rückt vielmehr die jeweils vermittelte technische Lehre in den Blickpunkt und führt im einzelnen die Gründe auf, warum auch diese den Fachmann eher von der Lehre des Streitgebrauchsmusters wegführe.
d)	Unbegründet ist auch die in diesem Zusammenhang gegenüber den Ausführungen zu Merkmal b des neugefaßten Patentanspruchs 1 erhobene Beanstandung, mit der sinngemäß zu dem Ausdruck gebracht wird, das Beschwerdegericht habe die Gründe nicht dargelegt, aus denen heraus es die dort enthaltenen Funktionsangaben als zur Beschreibung einer Raumform genügend angesehen habe. Mit dieser Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht bei seiner Bewertung auf den Gedanken zurückgreift, zusätzliche oder gar überflüssige Erläuterungen zur Funktion der Raumformelemente könnten die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nicht in Frage stellen. Als solche sieht es die in Merkmal b) in der bestätigten
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Fassung enthaltenen Angaben an, weil dort lediglich die - insoweit hinreichend als Raumform beschriebenen - Merkmale des Oberbegriffs aufgegriffen und in ihrer Funktion erläutert würden.
e)	Die gegen die Annahme, die Verfahrensangabe "beschik-ken die Anlegestationen mit einem Druckbogen" offenbare durch die in der Beschreibung in Bezug genommene US-Patent-schrift 31 99 862 dem Fachmann auch eine bestimmte Raumform mit bekannter Arbeitsweise, erhobenen Angriffe richten sich gegen die sachliche Beurteilung durch das Beschwerdegericht und enthalten daher nur die Rüge eines im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfenden Fehlers bei der Rechtsanwendung.
f)	Auch die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß, die beanspruchte Erfindung sei nicht auf den Maschinentakt gerichtet, greift die Rechtsbeschwerde zu Unrecht als unklar an. Das Beschwerdegericht legt an dieser stelle dar, daß diese allein auf eine Wirkung bezogene Angabe die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters nicht in Frage stellen könne, weil sie nicht Gegenstand der unter Schutz gestellten Lehre sei, sondern als ein im Stand der Technik bekanntes Element für die Funktion der offenbarten Raumform vorausgesetzt werde. Darin liegt ein nachvollziehbarer Gedanke, dessen rechtliche Zulässigkeit im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung ansteht.
g)	Seine Auffassung, daß es sich bei den Wirkbereichen im Merkmal c des bestätigten Anspruchs 1 um in der Geometrie festliegende Raumbereiche handelt, hat das Beschwerdegericht
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entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nachvollziehbar aus dem Wortlaut des Anspruchs und der Funktion der dort bezeichne ten Vorrichtungsteile abgeleitet.
aa) Das Bundespatentgericht hat zutreffend darauf verwiesen, daß die Wirkbereiche jeweils den konkret bezeichne-ten Vorrichtungsteilen (Sammelschiene und Heftapparat) zugewiesen sind, und aus dem Begriff selbst das Verständnis gewonnen, daß damit die räumlichen Bezirke angesprochen werden, in denen die jeweiligen Vorrichtungsteile ihrer Funktion gemäß eingesetzt werden. Daraus hat es folgerichtig auf eine in der Geometrie festliegende Raumform geschlossen, die bei der Sammelschiene den gesamten Bereich vom Beginn der Aufnahme der fertigen Druckbögen bis zu deren Ablage für den Heftvorgang erfaßt und bei dem Heftapparat selbst den Bereich zu dem Gegenstand hat, auf dem die gesammelten Bögen zu dem Heften bereitgehalten werden. Da der Wirkbereich der Sammel-strecke nahezu ihre gesamte Länge einschließt, an der verschiedene Abgabestationen angeordnet sind, bedarf es einer Vorrichtung zu dem Transport der Bögen auf der Schiene, der nach der - mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs übereinstimmenden - Interpretation durch das Beschwerdegericht durch die dort erwähnten Mitnehmer bewirkt wird, wobei in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, daß diese hinter die Druckbögen greifen und sie während des Sammelvorgangs vor sich herschöben. Ob eine solche Betrachtung zwingend ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, da dieser Gesichtspunkt wiederum die sachliche Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung betrifft. Zudem ist diese Interpretation zu demindest mit Blick auf die damit verbundenen Vorteile nachzuvollziehen. Da ein solcher An-
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trieb hinter den Papierblock greift, hindert er die Aufnahme weiterer Bögen nicht. Zugleich wird auf diese Weise sichergestellt, daß unterwegs kein Bogen verloren gehen kann. Schließlich wird das Einbringen des gesamten Blocks in den Wirkbereich des Heftapparates, der eine pendelnde Bewegung über den ihr zugeordneten Sammelschienen ausführt und damit zugleich den nach oben zur Verfügung stehenden Raum begrenzt, erleichtert.
bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ohne weiteres nachzuvollziehen ist auch die Bedeutung, die das Beschwerdegericht dem weiteren Merkmal dieses Teils des Schutzanspruchs beigemessen hat. Die Wendung "zur Umlenkung der zusammengetragenen Druckbogen im Wirkbereich des Heftapparats (9) auf eine zur Achse (1) konzentrische kreisförmige Bewegungsbahn ..." bringt nach Auffassung des Beschwerdegerichts zu dem Ausdruck, daß der Druckbogen mit der Ablage auf der Sammelschiene deren Bewegung übernimmt und mit dieser in den Wirkbereich des Heftapparats befördert wird. Diese Deutung steht im Einklang mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs und der daraus abzuleitenden Funktionsweise nach der Lehre des Schutzrechts. Daß sie bei diesem Verständnis ungeeignet ist, dem Fachmann die Vorstellung einer Raumform zu vermitteln, macht auch die Rechtsbeschwerde nicht geltend. Für einen darüber hinausgehenden Inhalt ist weder dem Wortlaut des Schutzanspruchs noch'der durch ihn beschriebenen Funktion ein Anhaltspunkt zu entnehmen.
h)	Unbegründet ist auch der Vorwurf der Rechtsbeschwer-de, die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß zu dem Wirkbereich der Sammelstrecken und zur Zuordnung der Heftappara-
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te zu den Sammelstrecken seien inhaltlich widersprüchlich und nicht nachzuvollziehen. Als Wirkbereich der Sammelstrek-ken hat das Beschwerdegericht - insoweit in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch - den Bereich angesehen, in dem sie ihrer Funktion gemäß eingesetzt werden, d.h. die Sammlung der einzelnen Druckbögen stattfindet.
i)	Entgegen der Annahme der Rechtsbeschwerde leidet die angefochtene Entscheidung auch nicht deshalb an einem Widerspruch, weil das Berufungsgericht einerseits - in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Schutzanspruchs - annimmt, daß der Heftapparat wenigstens zwei benachbarten Sammelstrecken zugeordnet sei und andererseits von einer nur zeitweisen Zuordnung zu Sammelstrecken spricht. Auch insoweit handelt es sich um zwei unterschiedliche Sachverhalte. Die - allgemeine - Zuordnung des Heftapparats zu Sammelstrecken bringt zu dem Ausdruck, wieviele von ihnen generell durch einen einzelnen Heftapparat bedient werden sollen. Mit dem zweiten Gedanken wird die Frage berührt, auf welcher Sammelstrecke jeweils die konkrete Heftung durchgeführt wird.
4. Unbegründet ist schließlich die Rüge, mit den Denkgesetzen sei es unvereinbar, wenn das Beschwerdegericht zu dem einen die - sachlich zutreffende - Feststellung treffe, daß Sammelhefter und Heftapparat zwei getrennte Raumformteile seien und andererseits annehme, daß als Sammelhefter nur eine in sich geschlossene und durch Rahmenteile zusammenhängende Vorrichtung bezeichnet werden könne. Mit dieser Rüge verkennt die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht die von ihr für zutreffend gehaltene Feststellung zwar für eine mögliche Auslegung des Schutzanspruchs gehalten, im Ergebnis
 zugunsten der zweiten, als zutreffend erachteten Alternative, nach der als Sammelhefter nur die gesamte Vorrichtung bezeichnet werden kann, verworfen hat. Der behauptete Widerspruch besteht daher nicht.
III.
Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Patentgesetz).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 109 Abs. 3, 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge
 Jestaedt
Broß
 Melullis
Greiner