Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen die Versagung des Patents für die unter der Bezeichnung "Vorrichtung zu dem Führen von laufendem Materialgut durch eine Behandlungsanlage" (deutsche Aus-legeschrift 19 54 880) bekanntgemachte Anmeldung zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelderin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. 1. Das Bundespatentgericht hat seiner Entscheidung die folgende Fassung des Anspruchs 1 der Anmeldung zu Grunde gelegt: 24) tangential zu dem gekrümmten vorderen Rand des Tragflächenteils (2) an einer Linie endigt, die unter einem Winkel von 30° bis 45° zu einer parallel zu der Ebene, in der sich das laufende Materialgut bewegt, verlaufenden Linie (11) verläuft, die durch den Mittelpunkt der Krümmung des Tragflächenteils hindurchgeht, und daß die Öffnungsweite zwischen den Düsenlippen etwa 0,5 bis 6,4 mm beträgt." Seine Bedenken dahin, ob die Lehre des Anspruchs 1 so vollständig angegeben sei, daß der Fachmann nach ihr arbeiten könne, hat das Bundespatentgericht letztlich dahingestellt gelassen, da ihr die Erfindungshöhe fehle. Die Rechtsbeschwerde hält diese Ausführungen für so widersprüchlich und verworren, daß nicht erkennbar sei, welches der Grund der Zurückweisung der Beschwerde sei. Es sei aus dem angefochtenen Beschluß auch nicht erkennbar, welcher Grund die Entscheidung trage, die fehlende Erfindungshöhe oder die mangelhafte Offenbarung oder das Fehlen beider Voraussetzungen. Vielmehr hat es zugunsten der Anmelderin eine bestimmte offenbarte Lehre unterstellt und geprüft, ob diese Lehre auf einer erfinderischen Leistung beruht hat. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich auch eindeutig, daß die Beschwerde der Anmelderin allein wegen fehlender Erfindungshöhe zurückgewiesen worden ist, weil die DDR-Patentschrift 59 514- dem Fachmann die Lehre, die das Bundespatentgericht als offenbart unterstellt hat, nahegelegt habe. Ob dieser Prüfung die richtige Lehre des Anspruchs 1 der Anmeldung zu Grunde gelegt worden ist und ob die dahingestellt gelassenen Bedenken des Bundespatentgerichts wegen der Offenbarung berechtigt sind, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Solche Mängel beträfen deren sachlich-rechtlichen Gehalt und berührten die verfahrensrechtliche Begründungspflicht nicl Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus (unter Ziffer II der Rechtsbeschwerdebegründung) den angefochtenen Beschluß angreift, ist keine im Sinne des § 100 Abs. 3 Ziffer 5 PatG schlüssige Rechtsrüge zu erkennen.
BUNDESGERICHTSHOF » m 1B/IP BESCHLUSS In der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 19 54 880.2-22 der Firma OflHIInc., N|HH, Wis. (Vereinigte Staaten von Amerika), Anmelderin und Rechtsbeschwerdeführerin , Verfahrensbevollmächtigte : Rechtsanwälte Dr Dr. HBHBHI und » weitere Verfahrensbeteiligte: Firma V^BMteschinenbau GmbH, WflHHHweg HB, LHHHH Einsprechende und Rechts beschwerdegegnerin - 2 Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 1983 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 11. Senats (technischen Beschwerdesenats VI) des Bundespatentgerichts vom 22. Juli 1982 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000,- DM festgesetzt. Gründe I. Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin gegen die Versagung des Patents für die unter der Bezeichnung "Vorrichtung zu dem Führen von laufendem Materialgut durch eine Behandlungsanlage" (deutsche Aus-legeschrift 19 54 880) bekanntgemachte Anmeldung zurückgewiesen. Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Anmelderin die Aufhebung dieses Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Sie macht geltend, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Der gerügte Mangel liegt nicht vor. 1. Das Bundespatentgericht hat seiner Entscheidung die folgende Fassung des Anspruchs 1 der Anmeldung zu Grunde gelegt: "Vorrichtung zu dem Führen von laufendem Materialgut durch eine Behandlungsanlage, mit wenigstens einer gegenüber der zu behandelnden Oberfläche schräg gerichteten Schlitzdüse, die eine Länge entsprechend der Breite der zu behandelnden Oberfläche hat, an eine Druckgasquelle angeschlossen ist und deren mit Bezug auf die Schrägstellung der Schlitzdüse von dem laufenden Materialgut am weitesten entfernt liegende Düsenlippe als gekrümmter Tragflächenteil ausgebildet ist, dessen Krümmung in einer Richtung parallel zu der Ebene des laufenden Materialguts übergeht, wobei hinter dem von der Düse entfernt liegenden Ende des Tragflächenteils ein ungehinderter Austritt des Gases aus dem Raum zwischen dem Tragflächenteil und der Fläche des laufenden Materialgutes gewährleistet ist, dadurch gekennzeichnet , daß bei einer Druckgasströmungsgeschwindigkeit an der oder den Schlitzdüsen (ij von nicht weniger als etwa 1000 m/min die als Tragflächenteil (2) ausgebildete Düsenlippe einen Radius von etwa 12,7 mm bis 19 mm hat, daß die andere Düsenlippe (3 bzw. 24) tangential zu dem gekrümmten vorderen Rand des Tragflächenteils (2) an einer Linie endigt, die unter einem Winkel von 30° bis 45° zu einer parallel zu der Ebene, in der sich das laufende Materialgut bewegt, verlaufenden Linie (11) verläuft, die durch den Mittelpunkt der Krümmung des Tragflächenteils hindurchgeht, und daß die Öffnungsweite zwischen den Düsenlippen etwa 0,5 bis 6,4 mm beträgt." Nach Feststellung der angemeldeten Lehre und der ihr zu Grunde liegenden Aufgabe hat es dargelegt, daß diese .j Lehre in den Anmeldungsunterlagen offenbart sei. Seine Bedenken dahin, ob die Lehre des Anspruchs 1 so vollständig angegeben sei, daß der Fachmann nach ihr arbeiten könne, hat das Bundespatentgericht letztlich dahingestellt gelassen, da ihr die Erfindungshöhe fehle. Aus der DDR-Patentschrift 59 514 sei das allgemeine Prinzip, nach dem die beanspruchte Behandlungsanlage arbeite, bekannt gewesen. Die Wahl der Abmessungen, Winkel und Strömungsgeschwindigkeiten sowie der weiteren Parameter sei dem Fachmann ohne erfinderisches Zutun anhand einfacher Versuche möglich gewesen. Für die Unteransprüche sei eine eigene erfinderische Bedeutung weder geltend gemacht noch ersichtlich. 2. Die Rechtsbeschwerde hält diese Ausführungen für so widersprüchlich und verworren, daß nicht erkennbar sei, welches der Grund der Zurückweisung der Beschwerde sei. Das Bundespatentgericht habe, so führt sie aus, die Frage, ob eine nacharbeitbare Lehre offenbart sei, nicht offenlassen dürfen, denn die Erfindungshöhe könne nur für eine feststehende Lehre verneint werden. Es sei aus dem angefochtenen Beschluß auch nicht erkennbar, welcher Grund die Entscheidung trage, die fehlende Erfindungshöhe oder die mangelhafte Offenbarung oder das Fehlen beider Voraussetzungen. 3. Die Angriffe der Rechtsbeschwerde vermögen den behaupteten Rechtsbeschwerdegrund nicht darzutun. Es ist zwar richtig, daß nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. BGHZ 39, 333, 337 ff - Warmpressen) grundsätzlich auch in sich widersprüchliche oder ganz verworrene Gründe dem Fehlen von Gründen im Sinne des §100 Abs. 3 Ziff. 5 PatG unter bestimmten Voraussetzungen gleichgesetzt werden können. Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Die vom Bundespatentgericht gegebene Begründung ist weder in sich widersprüchlich noch verworren. Es trifft vor allem nicht zu, daß es die Offenbarung einer nacharbeitbaren Lehre offengelassen hat. Vielmehr hat es zugunsten der Anmelderin eine bestimmte offenbarte Lehre unterstellt und geprüft, ob diese Lehre auf einer erfinderischen Leistung beruht hat. Aus der angefochtenen Entscheidung ergibt sich auch eindeutig, daß die Beschwerde der Anmelderin allein wegen fehlender Erfindungshöhe zurückgewiesen worden ist, weil die DDR-Patentschrift 59 514- dem Fachmann die Lehre, die das Bundespatentgericht als offenbart unterstellt hat, nahegelegt habe. Ob dieser Prüfung die richtige Lehre des Anspruchs 1 der Anmeldung zu Grunde gelegt worden ist und ob die dahingestellt gelassenen Bedenken des Bundespatentgerichts wegen der Offenbarung berechtigt sind, ist für diese Entscheidung ohne Bedeutung. Solche Mängel beträfen deren sachlich-rechtlichen Gehalt und berührten die verfahrensrechtliche Begründungspflicht nicl Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus (unter Ziffer II der Rechtsbeschwerdebegründung) den angefochtenen Beschluß angreift, ist keine im Sinne des § 100 Abs. 3 Ziffer 5 PatG schlüssige Rechtsrüge zu erkennen. Vielmehr handelt es sich um Wiederholungen und Ergänzungen des Tatsachenvortrags, um in diesem Verfahren unzulässige Bezugnahmen auf das Vorbringen in den VorInstanzen, um die Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Einsprechenden im Anmeldeverfahren, um die eigene Würdigung des Sachver halts, um unbeachtliche Angriffe nach § 286 ZPO und um sachlich-rechtliche Äußerungen. III. Bei der gegebenen Rechtslage hat der Senat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Ballhaus Ochmann Windisch Hesse Brodeßer