* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · X ZB 18/81

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 18/81

a) Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist im Rahmen der nach § 9 GebrMG in Verbindung mit § 62 PatG zu treffenden Kostenentscheidung anwendbar. März 1979 richtete der Verfahrensbevollmächtigte erster Instanz der Antragstellerin an die Antragsgegnerin ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß: März 1979 lehnte die Antragsgegnerin es ab, der Antragstellerin ein kostenloses Mitbenutzungsrecht einzuräumen. Innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Patentamt, daß sie auf das Gebrauchsmuster verzichte. In entsprechender Anwendung von § 93 ZPO hat die Gebrauchsmusterabteilung der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens mit der Begründung auferlegt, die Antragsgegnerin habe durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben. Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. 1. Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß über die Kosten des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 9 GebrMG in Verbindung mit § 62 PatG). Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß das Beschwerdegericht die Bestimmung des § 93 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung für entsprechend anwendbar ansieht, da diese Vorschrift in besonderem Maße Billigkeit serwägungen Rechnung trägt und ihr Zweck, von der Einleitung überflüssiger Verfahren abzuhalten, auch für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Beachtung verdient. Die Rechtsbeschwerde beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 12. März 1979 wurde der Antragsgegnerin lediglich angesonnen, der Antragstellerin binnen drei Tagen ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an dem Gebrauchsmuster zuzugestehen. Selbst wenn man aus der Nennung einer angeblich neuheitsschädlichen Vcrveröffentlichung auf eine solche Eventualandrohung hätte schließen können, wäre der Antragsgegnerin ein Verzicht auf das Gebrauchsmuster innerhalb von drei Tagen, das heißt ohne die ihr zuzugestehende Möglichkeit einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung, nicht zuzu demuten gewesen. Die vom Beschwerdegericht aus diesen Umständen gezogene Folgerung, daß die Antragstellerin aus der Ablehnung ihres Ansinnens, ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht einzuräumen, noch nicht auf die Erforderlichkeit eines Löschungsantrags hätte schließen dürfen, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.

Zitierte Normen: § 9 PatG § 93 ZPO § 9 GebrMG § 93 ZPO § 109 PatG
KostenZPOGebrauchsmustersPatGMärzSchreibenRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
Ja
 nein
GebrMG § 9; PatG 1981 § 62; ZPO § 93
a)	Der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist im Rahmen der nach § 9 GebrMG in Verbindung mit § 62 PatG zu treffenden Kostenentscheidung anwendbar.
b)	Die Aufforderung an den GebrauchsmusterInhaber zur Einräumung eines kostenlosen Mitbenutzungsrechts stellt regelmäßig noch keine Androhung des Löschungsverfahrens dar.
BGH, Beschl. v. 25. Februar 1982 - X ZB 18/81 - Bundes-
patentgericht
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 18/81	BESCHLUSS
in der Rechtsbeschwerdesache
 der Kommanditgesellschaftt	BMP GmbH & Co,
ESHHpStraße flM	gesetzlich	vertreten
 durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die WRHMBBMHMJWerkzeug-Verwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, Winterlingen, diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Max Siegfried Z4BH und Günther HflB, Wfl
 Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin,
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und Dr.
gegen
i Stahlhalter- und Werkzeugfabrik Robert *mbH, B0HHHI gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Kurt rMHHHP,	und
 Otto
Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdegegnerin,
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
wegen der Kosten des Verfahrens auf Löschung des Gebrauchsmusters 7 721 135
/
 
Der X, Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofes hat am 25. Februar 1982 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Hesse, Brodeßer und von Albert
 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Mai 1981 wird huf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf
3.000,— DM
festgesetzt.
Gründe
I.	Die Antragsgegnerin war Inhaberin des Gebrauchsmusters 7 721 135.
Am 26. März 1979 richtete der Verfahrensbevollmächtigte erster Instanz der Antragstellerin an die Antragsgegnerin ein Schreiben, in dem es unter anderem hieß:
w... Meiner Mandantin ist die Auslegeschrift 27 30 418 und das gleichlautende feebrauchs-muster 77 21 135 ... bekannt geworden.
Meiner Meinung nach ist der Hauptanspruch beider Schutzrechte durch Figur 3 der deutschen Offenlegungsschrift 2 228 966 neuheitsschädlich vorweggenommen. ...
Diese Offenlegungsschrift würde ausreichen, alle Auslandsanmeldüngen Ihrer Auftraggeberin in Staaten mit absoluter Neuheit nichtig zu machen.
Meine Mandantin läßt deshalb anfragen, ob Ihre Auftraggeberin ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht einräumt. Angesichts der Einspruchsfrist kann meine Mandantin das Angebot aber nur bis zu dem 30. März 1979 aufrecht erhalten. ..."
Mit Schreiben vom 27. März 1979 lehnte die Antragsgegnerin es ab, der Antragstellerin ein kostenloses Mitbenutzungsrecht einzuräumen. Daraufhin beantragte die Antragstellerin am 6. April 1979 beim Deutschen Patentamt die Löschung des Gebrauchsmusters. Innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist erklärte die Antragsgegnerin gegenüber dem Patentamt, daß sie auf das Gebrauchsmuster verzichte. Dieses wurde wegen nicht erhobenen Widerspruchs in der Gebrauchsmusterrolle gelöscht.
In entsprechender Anwendung von § 93 ZPO hat die Gebrauchsmusterabteilung der Antragstellerin die Kosten des Löschungsverfahrens mit der Begründung auferlegt, die Antragsgegnerin habe durch ihr Verhalten keine Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben.
Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde hat das Bundespatentgericht zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.
 
/
II.	Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1.	Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß über die Kosten des Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens nach billigem Ermessen zu entscheiden ist (§ 9 GebrMG in Verbindung mit § 62 PatG).
Es begegnet ferner keinen rechtlichen Bedenken, daß das Beschwerdegericht die Bestimmung des § 93 ZPO im Rahmen der Kostenentscheidung für entsprechend anwendbar ansieht, da diese Vorschrift in besonderem Maße Billigkeit serwägungen Rechnung trägt und ihr Zweck, von der Einleitung überflüssiger Verfahren abzuhalten, auch für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren Beachtung verdient.
Der Anwendung des § 93 ZPO steht namentlich nicht entgegen, daß der Löschungsantrag jederzeit von jedermann gestellt werden kann. Denn dies besagt nur, daß es für den Antragsteller regelmäßig nicht der Begründung eines besonderen Rechtsschutzinteresses bedarf. Mit der Frage, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, daß der Gebrauchsmusterinhaber keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben hat, hat dies indessen nichts zu tun. Die Rechtsbeschwerde beruft sich deshalb zu Unrecht auf den Beschluß des Senats vom 12. März 1981 - X ZB 16/80 - (GRUR 1981,
 515 - Anzeigegerät), der nur die Frage des Rechtsschutzinteresses betrifft.
2.	Die Auffassung des Beschwerdegerichts, die Antragsgegnerin habe keine Veranlassung zur Stellung des Löschungsantrags gegeben, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Durch das Schreiben vom 26. März 1979 wurde der Antragsgegnerin lediglich angesonnen, der Antragstellerin binnen drei
 Tagen ein kostenloses Mitbenutzungsrecht an dem Gebrauchsmuster zuzugestehen. Diese Forderung setzte die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters notwendig voraus, so daß schon aus diesem Grunde in dem Schreiben keine Androhung
 des Löschungsantrags gesehen werden kann. Ein solcher war auch nicht als Alternative angedroht. Selbst wenn man aus der Nennung einer angeblich neuheitsschädlichen Vcrveröffentlichung auf eine solche Eventualandrohung hätte schließen können, wäre der Antragsgegnerin ein Verzicht auf das Gebrauchsmuster innerhalb von drei Tagen, das heißt ohne die ihr zuzugestehende Möglichkeit einer eingehenden und sorgfältigen Prüfung, nicht zuzu demuten gewesen. Die vom Beschwerdegericht aus diesen Umständen gezogene Folgerung, daß die Antragstellerin aus der Ablehnung ihres Ansinnens, ihr ein kostenloses Mitbenutzungsrecht einzuräumen, noch nicht auf die Erforderlichkeit eines Löschungsantrags hätte schließen dürfen, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken.
III.	Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Ballhaus	Bruchhausen	Hesse
 Brodeßer	von	Albert