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BGH

Gericht: BGH

Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gründe Die Beklagte hat gegen das Schlußurteil der Kammer 9 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg und erhielt dort das Aktenzeichen 12 U 101/78. September 1978 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte das Rechtsmittel begründet. Zi vilsenat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig mit der Begründung, bis zu dem 16. Oktober 1978 zugestellt worden ist, hat diese, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechts-zuges, am 6. Die Berufungsbegründung ist innerhalb der gesetzlichen Frist (§ 519 Abs. 2 ZPO) bei dem Berufungsgericht eingegange**. Di« Berufungsbegründungsschrift ist vor dem Ablauf der Begründungsfriet ln den Gewahrsam der für die Annahme zuständigen Beamten oder Angestellten, nämlich der auf der Geschäftsstelle des 12. Danach konnte es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei dem fehlerhaft bezalchneten Schriftsatz nicht um die Berufungabegründung in der Sache 12 U 102/78 Etwa noch vorhandene Zweifel hätten innerhalb dar verbleibenden Berufungabegründungs-frlst durch eine Rückfrage bei dem Prozeßbevollmäohtlgten der Beklagten behoben werden können. Dl« Berufung hätte daher nicht als unzulässig verworfen werden dürfen« Der angefochtene Beschluß muß der Aufhebung verfallen; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverveisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-Verfahrens su Übertragen ist.

Zitierte Normen: § 577 ZPO
BerufungAktenzeichenAkteBerufungsgerichtBerufungsbegründungHamburgSchriftsatzSache

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Firma Wilhelm
 Inhaberin Karin
 Beklagten, Berufungsklägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte
 gegen
die Firma
 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
 strade
, KflHHBHHHHft' gesetzlich ver treten durch ihren Geschäftsführer, den Kläger zu 2,
den Kaufmann Heinz
 traSe
 Kläger, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegner,
2
Der X. Zivilsenat (Patentsenat) des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 1978 durch den Vorsitzenden Richter Ballhaus und die Richter Dr. Bruchhausen, Dr. Windisch,
 Dr. Hesse und Brodeßer
 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerlohts zu Hamburg vom 19. Oktober 1978 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
 Die Beklagte hat gegen das Schlußurteil der Kammer 9 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 1978 - 29 0 217/75 -, welches ihrem Prozeöbevollmächtigten am
14. Juli 1978 zugestellt worden ist, am 14. August 1978 Berufung eingelegt. Die Berufung gelangte zunächst an den 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamburg und erhielt dort das Aktenzeichen 12 U 101/78. Mit einem am 14. September 1978 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Beklagte das Rechtsmittel begründet. Dieser Schriftsatz trug infolge eines Versehens des Prozeßbevollmächtigten
- 3
der Beklagten das Aktenzeichen 12 ü 102/78. Unter diesem Aktenzeichen hatte die Beklagte Berufung gegen ein anderes Urteil des Landgerichts Hamburg eingelegt; in dieser zuletzt genannten Sache hatte die Beklagte, unter Anführung des in diesem Fall zutreffenden Aktenzeichens 12 U 102/78, die Berufung ebenfalls am 14. September 1978 begründet. Beide Berufungsbegründungen wurden von der Geschäftsstelle
 Die
des 12. Zivilsenats den Akten 12 U 102/78 beigefügt, beiden Sachen 12 U 101/78 und 12 U 102/78 wurden sodann am 19. September 1978 zuständigkeitshalber vom 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts übernommen? sie erhielten dort die
 Aktenzeichen 3 U 168/78 {■ 12 U 102/78) und 3 U 169/78
(
 12 U 1o1/78). In der letzteren Sache verwarf der 3. Zi
 vilsenat durch den angefochtenen Beschluß die Berufung als unzulässig mit der Begründung, bis zu dem 16. Oktober 1978 sei eine Berufungsbegründung nicht eingegangen. Erst danach stellte sich heraus, daß die für diese Sache bestimmte Berufungsbegründung in die Akten 3 U 168/78 (früher 12 U 102/78) eingeheftet worden war.
Gegen den Verwerfungsbeschluß, welcher der Beklagten am 25. Oktober 1978 zugestellt worden ist, hat diese, vertreten durch ihren Prozeßbevollmächtigten des zweiten Rechts-zuges, am 6. November 1978 bei dem Berufungsgericht sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 519b Abs. 2, 547 ZPO) und in rechter Form und Frist eingelegt (§ 577 Abs. 2 Satz 1, 2 ZPO). In der Sache hat es Erfolg.
Die Berufungsbegründung ist innerhalb der gesetzlichen
 Frist (§ 519 Abs. 2 ZPO) bei dem Berufungsgericht eingegange**.
4
Di« Berufungsbegründungsschrift ist vor dem Ablauf der Begründungsfriet ln den Gewahrsam der für die Annahme zuständigen Beamten oder Angestellten, nämlich der auf der Geschäftsstelle des 12. Zivilsenats tätigen Bedienst«**
ten, gelangt, Zwar war die Berufungsbegründungsschrift mit
 einem unrichtigen Aktenselehea versehen, was die Gefahr begründete, daß sie nicht ohne weiteres su den Akten gelangte, für die eie bestimmt war. Tatsächlich 1st dar die Berufungabegründung enthaltende Schriftsatz auch erst nach dem Ablauf der Begründungsfrist Bestandteil der Akten des
 Rechtsstreits geworden. Dieser Schriftsatz enthielt jedoch genügend Anhaltspunkte, die für die Geschäftsstelle des Gerichts erkennbar machten, daß er nicht in die Akte 12 U 102/78 gehGrte, und feststellbar machten, daß er für die Akten 12 0 101/78 bestirnt war. In dem auf der ersten Seite des als "Urschrift“ beselehneten Schriftsatzes stehenden Berufungsantrag waren das Aktenzeichen und das Datum des angefochtenen Urteils (29 0 217/75, 12. Juli 1978) ausdrücklich genannt. Darüber hinaus war am seihen Tage eine weitere mit 12 u 102/78 bezeichnet# Berufungsbegründung eingegangen. Danach konnte es keinem Zweifel unterliegen, daß es sich bei dem fehlerhaft bezalchneten Schriftsatz nicht um die Berufungabegründung in der Sache 12 U 102/78
handelte und daß das Aktenseichen 12 U 102/78 versehentlich
 angeführt worden war. Anhand dieser Umstände konnte festgestellt werden, daß die BezufungsbegrÜndungsschrlft für die Sache 12 U 101/78 bestimmt war. Etwa noch vorhandene Zweifel hätten innerhalb dar verbleibenden Berufungabegründungs-frlst durch eine Rückfrage bei dem Prozeßbevollmäohtlgten der Beklagten behoben werden können.
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Dl« Berufung hätte daher nicht als unzulässig verworfen werden dürfen« Der angefochtene Beschluß muß der Aufhebung verfallen; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverveisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerde-Verfahrens su Übertragen ist.
Ballhaus	Bruchhausen	Kindisch
 Hesse
Brodeßer