Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. Auf den Teilwiderspruch der Beklagten hat das Landgericht Meiningen den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 12.927,80 DM nebst Zinsen aufgehoben und die Klage in diesem Umfang abgewiesen, weil die Klägerin ihre Forderung insoweit nicht substantiiert dargelegt habe. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, daß die Berufung der Klägerin mangels einer dem Gesetz entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig ist. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung seines Rechtsmittels zu liefern, die erkennen lassen muß, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll (st.Rspr.: 1.10.1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383 m.w.N.;Sen.Urt. v. 2. Im vorliegenden Fall läßt sich aus der Berufungsbegründung der Klägerin nicht entnehmen, was nach ihrer Auffassung an dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein soll. März 1995 mit dem Vortrag der Klägerin bezüglich der Reparaturrechnungen Nr. 162910 und 162952 vom 31. durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter erteilen lassen, und sie darauf hingewiesen habe, daß die Unterschrift unter dem Auftrag nicht von ihr oder einem Bevollmächtigten stamme, habe die Klägerin ihrer zivilprozessualen Darlegungsund Beweislast nicht genügt; die Klägerin habe zu ihrer Behauptung der Auftragserteilung auch keinerlei Beweis angetreten. Dezember 1993 unterzeichnet hat und auf welchen weiteren Tatsachen ihre Behauptung beruht, die Beklagte habe den Reparaturauftrag erteilt. Die Klägerin hat dabei wiederum keine Tatsachen zu der vom Landgericht als offen angesehenen Frage vorgetragen, ob der Auftrag mit dem zu den Akten gereichten Auftragsformular oder auf andere Weise erteilt worden sein soll, durch welche Person dies geschehen sein soll und ob diese berechtigt war, als Vertreter der Beklagten zu handeln. Angesichts dessen geht die pauschale Benennung des Zeugen zu dem Beweis der Auftragserteilung durch die Beklagte ebenso ins Leere wie die Rüge, das Landgericht habe den zur mündlichen Verhandlung am 19.
BUNDESGERICHTSHOF A3 BESCHLUSS X ZB 17/95 vom 5. März 1996 in dem Rechtsstreit Auto-MpBP GmbH & Co. KG, BBPfc_3, vertreten durch die Walter Mppp GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Walter Mppp, Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte i und de < 2-4, J« Birgit gegen 10, R^ Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt JBI^BPstraße 64-66, E( Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Jestaedt, Dipl.-Ing. Frhr. v. Maltzahn, Dr. Broß und Dr. Melullis am 5. März 1996 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. Oktober 1995 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: I. Die Klägerin beansprucht mit der Klage Zahlung des Restwerklohns von 15.511,58 DM für Reparaturarbeiten an Fahrzeugen. Hierüber hat sie vor dem Amtsgericht Kronach gegen die Beklagte einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Auf den Teilwiderspruch der Beklagten hat das Landgericht Meiningen den Vollstreckungsbescheid in Höhe von 12.927,80 DM nebst Zinsen aufgehoben und die Klage in diesem Umfang abgewiesen, weil die Klägerin ihre Forderung insoweit nicht substantiiert dargelegt habe. Das Thüringer Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin durch Beschluß verworfen, weil das Rechtsmittel nicht in der erforderlichen Weise begründet worden sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. II. Die Abs. 2, 547 3 1 sofortige Beschwerde ist nach den §§ 519 b ZPO zulässig; sie hat jedoch keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat mit zutreffenden Gründen angenommen, daß die Berufung der Klägerin mangels einer dem Gesetz entsprechenden Berufungsbegründung unzulässig ist. 1. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegrün-dung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, welche die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Danach hat der Berufungskläger eine Begründung seines Rechtsmittels zu liefern, die erkennen lassen muß, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig sein soll (st.Rspr.: u.a. Beschl. v. 10.7.1990 - IX ZB 5/90, NJW 1990, 2628; Sen.Beschl. v. 1.10.1991 - X ZB 4/91, NJW-RR 1992, 383 m.w.N.; Sen.Urt. v. 25.2.1992 - X ZR 97/91; Urt. v. 25.6.1992 - VII ZR 8/92, NJW-RR 1992, 1340, 1341; Urt. v. 27.1.1994 - I ZR 326/91, ZIP 1994, 789, 792; Urt. v. 9.3.1995 - IX ZR 143/94, MDR 1995, 738). 2. Im vorliegenden Fall läßt sich aus der Berufungsbegründung der Klägerin nicht entnehmen, was nach ihrer Auffassung an dem Urteil des Landgerichts unrichtig sein soll. Das Landgericht hat sich in seinem Urteil vom 16. März 1995 mit dem Vortrag der Klägerin bezüglich der Reparaturrechnungen Nr. 162910 und 162952 vom 31. Dezember 1993 auseinandergesetzt. Es hat ausgeführt, nachdem die Beklagte im Rechts- streit die Behauptung der Klägerin substantiiert bestritten habe, die Beklagte habe den diesen Rechnungen zugrundeliegenden Auftrag Nr. 062910 vom 23. Dezember 1993 selbst erteilt bzw. durch einen bevollmächtigten Mitarbeiter erteilen lassen, und sie darauf hingewiesen habe, daß die Unterschrift unter dem Auftrag nicht von ihr oder einem Bevollmächtigten stamme, habe die Klägerin ihrer zivilprozessualen Darlegungsund Beweislast nicht genügt; die Klägerin habe zu ihrer Behauptung der Auftragserteilung auch keinerlei Beweis angetreten. Angesichts dieser Erwägungen des Landgerichts hätte die Klägerin nunmehr in ihrer Berufungsbegründung durch weiteren Vortrag unter Beweisantritt darlegen müssen, wer den Auftrag vom 23. Dezember 1993 unterzeichnet hat und auf welchen weiteren Tatsachen ihre Behauptung beruht, die Beklagte habe den Reparaturauftrag erteilt. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem zur Berufungsbegründung eingereichten Schriftsatz vom 21. Juni 1995 erschöpfen sich hingegen in einer Kurzfassung ihres Schriftsatzes vom 21. Dezember 1994 verbunden mit dem Hinweis, der Zeuge PB^ sei bereits in der ersten Instanz zu dem Beweise der Beauftragung durch die Beklagten benannt worden. Die Klägerin hat dabei wiederum keine Tatsachen zu der vom Landgericht als offen angesehenen Frage vorgetragen, ob der Auftrag mit dem zu den Akten gereichten Auftragsformular oder auf andere Weise erteilt worden sein soll, durch welche Person dies geschehen sein soll und ob diese berechtigt war, als Vertreter der Beklagten zu handeln. Angesichts dessen geht die pauschale Benennung des Zeugen zu dem Beweis der Auftragserteilung durch die Beklagte ebenso ins Leere wie die Rüge, das Landgericht habe den zur mündlichen Verhandlung am 19. Januar 1995 gestellten Zeugen hören müssen. Die Klägerin hat dem- f 5 nach nicht aufgezeigt, in welchen Punkten dem Landgericht bei der Beurteilung des Sachverhalts oder der Rechtslage Fehler unterlaufen sein sollen. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht dessen Aufgabe, den Prozeßstoff der ersten Instanz auf Anregung des Berufungsklägers darauf durchzuforsten, ob sich Gründe für den Erfolg des Rechtsmittels finden lassen. 3. Die sofortige Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Rogge Jestaedt Maltzahn Broß Melullis