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BGH · X ZB 17/92

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X ZB 17/92

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis am 8. April 1992 (Osterdienstag) abgelaufen, ohne daß die Klägerin ihre Berufung binnen dieser Frist begründet hat. Mai 1992 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuches hat sie unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ausgeführt: Die Berufungsbegründungsfrist sei infolge eines Ver- Die Büroangestellte sei seit Beginn ihrer Tätigkeit im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten mit der Organisation und der Bearbeitung von Fristsachen vertraut und erfahren. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO be- gründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht kam. Dies schließt ein, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Vorfrist im Fristenkalender richtig vermerkt und darüber hinaus durch wirksame Kontrolle sichergestellt wird, daß die im Fristenkalender vermerkten Vorfristen und die am letzten Tag einer Frist eingetragenen Fristen auch tatsächlich gewahrt werden. Zur Fristversäumung wäre es jedoch nicht ohne einen Mangel in der Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten gekommen, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Für eine entsprechende Büroorganisation ihres Prozeßbevollmächtigten gibt das Vorbringen zu dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nichts her, mit dem - innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist (BGH Beschl. Danach hat die langjährige Anwaltsgehilfin Altmayer, die im Büro der Prozeßbevollmächtigten mit der Bearbeitung der Fristsachen beauftragt ist, infolge eines Büroversehens trotz der ordnungsgemäßen Fristeintragungen im Kalender weder am Tag der Fristvormerkung (15. April 1992) die Prozeßakten dem Prozeßbevollmächtigten zur Bearbeitung vorgelegt. Sie wird auch in zeitlichen Abständen immer wieder auf die besondere Bedeutung einer zuverlässigen Bearbeitung von Fristsachen hingewiesen und durch gelegentliche Kontrollen des Fristenkalenders und der rechtzeitigen Vorlage der Akten an den Fristtagen überwacht. April 1992 jedenfalls an diesem Tag von der Rechtsanwaltsgehilfin gestrichen worden war, ohne daß die Prozeßakten dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden waren, legt der Schluß nahe, daß aufgrund der Büroorganisation des Bevollmächtigten der Beklagten nicht die Gewähr dafür gegeben ist, daß Fristen im Kalender erst gelöscht werden, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt ist, und daß am Ende des Arbeitstages im Kalender die erledigten Fristsachen kontrolliert und die noch offenen Fristen auf Erledigung überprüft werden. Hiervon abgesehen bestand zu besonderer Sorgfalt des Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle um so mehr Veranlassung, als entsprechend seiner Verfügung die Fristvormerkung auf den 15. Da für die Abfassung und Ausfertigung der Berufungsbegründung wegen der Osterfeiertage nur ein weiterer Arbeitstag (Gründonnerstag) zur Verfügung stand und die Begründungsfrist einen Tag nach den Feiertagen ablief, durfte es der Prozeßbevollmächtigte unter diesen Umständen nicht darauf ankommen lassen, daß die im Fristenkalender richtig eingetragene Berufungsbegründungsfrist von seinem Büropersonal sicher beachtet wurde. Wer angesichts des Fristablaufs der Berufungsbegründungsfrist unmittelbar nach Feiertagen eine Fristvormerkung unmittelbar vor diesen Feiertagen im Kalender notieren läßt, muß durch besondere Anordnungen dafür Sorge tragen, daß die Akten ihm fristgerecht vorgelegt werden. Die Beklagte hat somit nicht glaubhaft gemacht, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, für das sie nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht einzustehen hatte.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
FristZBBerufungsbegründungsfristtagenZPOProzeßbevollmächtigtenFristsachenFristenkalender

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
X ZB 17/92
vom 8. Dezember 1992
in dem Rechtsstreit
P0BfBHHi GmbH & Co. KG, gesetzlich vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin die P0	GmbH,	diese	gesetzlich	vertreten
 durch ihren Geschäftsführer Dipl. Kaufmann Karl-Otto
 Beklagte und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr. Kollegen,
 gegen
Bundesrepublik Deutschland, gesetzlich vertreten durch den Präsidenten der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Südwest,
sWBHHMD 2,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte Dr.
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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Rogge, Dr. Jestaedt, Dr. Broß und Dr. Melullis
 am 8. Dezember 1992
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. August 1992 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
I. Gegen das ihre Klage abweisende erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin rechtzeitig am 19. Februar 1992 beim Oberlandesgericht Karlsruhe Berufung eingelegt. Auf ihren Antrag hat das Berufungsgericht mit Verfügung vom 12. März 1992 die Frist zur Begründung der Berufung bis zu dem 19. April 1992 verlängert. Die Frist ist am 21. April 1992 (Osterdienstag) abgelaufen, ohne daß die Klägerin ihre Berufung binnen dieser Frist begründet hat.
Am 6. Mai 1992 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und das Rechtsmittel gleichzeitig begründet. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuches hat sie unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen ausgeführt: Die Berufungsbegründungsfrist sei infolge eines Ver-
sehens der langjährigen Rechtsanwaltsgehilfin A^m^ versäumt worden. Diese habe in dem von ihr geführten Fristenkalender die Berufungsbegründungsfrist unter dem 15. April 1992 mit einer Fristvormerkung eingetragen und unter dem 21. April 1992 den Tag des Fristablaufs vermerkt. Gleichwohl habe sie die Prozeßakten weder am Tag der Fristvormerkung noch am Tag des Fristablaufs vorgelegt. Die Büroangestellte sei seit Beginn ihrer Tätigkeit im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten mit der Organisation und der Bearbeitung von Fristsachen vertraut und erfahren. Bei der Bearbeitung von Fristsachen seien ihr bisher keine Ungenauigkeiten oder Versäumnisse unterlaufen. Sie werde durch gelegentliche Kontrollen überwacht.
Das Berufungsgericht hat durch Beschluß vom 3. August 1992 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt und die Berufung wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten fehle offenbar jede Ausgangskontrolle. Das sei ein Organisationsverschulden des Anwalts, zu dessen Organisationsaufgaben die Schaffung einer wirksamen Ausgangskontrolle gehöre. Dieser Organisationsfehler sei für die Versäumung der Begründungsfrist ursächlich.
II. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu Recht verworfen, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO be-
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gründet worden ist und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht in Betracht kam.
1.	Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die Partei ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, die versäumte Frist einzuhalten. Ein Anwalt ist deshalb gehalten, durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Fehlerquellen bei der Behandlung von Fristsachen in größtmöglichem Umfang auszuschließen (vgl. BGH Beschl. vom 28.2.1985 - III ZB 11/84, VersR 1985, 503; vom 4.10.1988
- VI ZB 12/88, NJW-RR 1989, 125). Dies schließt ein, daß der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist mit Vorfrist im Fristenkalender richtig vermerkt und darüber hinaus durch wirksame Kontrolle sichergestellt wird, daß die im Fristenkalender vermerkten Vorfristen und die am letzten Tag einer Frist eingetragenen Fristen auch tatsächlich gewahrt werden. Der Eintrag der Fristen im Fristenkalender kann seinen Sicherungszweck nur dann erfüllen, wenn er beachtet und erst dann gelöscht wird, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt ist (vgl. BGH Beschl. v. 9.7.1985 - VI ZB 10/85, VersR 1985, 1184, 1185; vom 8. November 1988 - VI ZB 26/88, NJW 1989, 1157 f.; vom 28.2.1991 - III ZB 44/90, BGHR ZPO § 233 - Fristenkontrolle 15).
2,	Der Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 21. April 1992 war zwar im Fristenkalender mit Vorfrist am 15. April 1992 richtig vermerkt. Die unterlassene Vorlegung der Prozeßakten beruhte, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Anwaltsgehilfin a||^A vom 30. April 1992 er-
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gibt, auf einem Büroversehen. Zur Fristversäumung wäre es jedoch nicht ohne einen Mangel in der Organisation des Fristenwesens in der Kanzlei der Prozeßbevollmächtigten gekommen, wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat. Dieser Mangel ist dem Prozeßbevollmächtigten selbst und damit der Beklagten zu dem Verschulden anzurechnen. Das Berufungsgericht mag zwar mißverständlich darauf abgestellt haben, daß der Rechtsanwalt jedenfalls keine wirksame Ausgangskontrolle organisiert habe. Im Ergebnis zutreffend hat es aber angenommen, daß die Frist im Fristenkalender erst gelöscht werden dürfe, wenn die fristwahrende Maßnahme durchgeführt worden ist.
Für eine entsprechende Büroorganisation ihres Prozeßbevollmächtigten gibt das Vorbringen zu dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten nichts her, mit dem - innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 Abs. 1 ZPO - grundsätzlich alle Umstände darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen sind, die für die Frage Bedeutung haben, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zu der Fristversäumung gekommen ist (BGH Beschl. v. 27.9.1989 - IVb ZB 73/89, VersR 1989, 1316). Danach hat die langjährige Anwaltsgehilfin Altmayer, die im Büro der Prozeßbevollmächtigten mit der Bearbeitung der Fristsachen beauftragt ist, infolge eines Büroversehens trotz der ordnungsgemäßen Fristeintragungen im Kalender weder am Tag der Fristvormerkung (15. April 1992) noch am Tag des Fristablaufs (21. April 1992) die Prozeßakten dem Prozeßbevollmächtigten zur Bearbeitung vorgelegt. Nach der eidesstattlichen Versicherung des Prozeßbevollmächtigten vom 4. Mai 1992 ist die Rechtsanwaltsgehilfin in der Bearbeitung von Fristsachen erfahren. Bei der Bearbeitung
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von Fristsachen im Anwaltsbüro der Prozeßbevollmächtigten sind ihr bisher keine Ungenauigkeiten oder Versäumnisse unterlaufen. Die Anwaltsgehilfin ist in die Büroorganisation der Fristenüberwachung eingehend eingewiesen worden. Sie wird auch in zeitlichen Abständen immer wieder auf die besondere Bedeutung einer zuverlässigen Bearbeitung von Fristsachen hingewiesen und durch gelegentliche Kontrollen des Fristenkalenders und der rechtzeitigen Vorlage der Akten an den Fristtagen überwacht. Das Versäumnis sei, so der Prozeßbevollmächtigte, am 22. April 1992 durch ihn bemerkt worden.
Ein solches Verfahren genügt nicht, um eine wirksame Kontrolle dahin zu erreichen, daß die im Fristenkalender eingetragenen Fristen auch tatsächlich gewahrt werden. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat nicht vorgetragen, ob und welche Anordnungen er getroffen hat, um eine wirksame Überprüfung der Erledigung der anfallenden Fristsachen am Ende eines jeden Arbeitstages sicherzustellen. Der Umstand, daß das Büroversehen in derselben Sache innerhalb weniger Tage zweimal eintrat und der Fristvermerk ausweislich des vorgelegten Kalenderblattes vom 21. April 1992 jedenfalls an diesem Tag von der Rechtsanwaltsgehilfin gestrichen worden war, ohne daß die Prozeßakten dem Prozeßbevollmächtigten vorgelegt worden waren, legt der Schluß nahe, daß aufgrund der Büroorganisation des Bevollmächtigten der Beklagten nicht die Gewähr dafür gegeben ist, daß Fristen im Kalender erst gelöscht werden, sobald die fristgebundene Handlung tatsächlich erfolgt ist, und daß am Ende des Arbeitstages im Kalender die erledigten Fristsachen kontrolliert und die noch offenen Fristen auf Erledigung überprüft werden.
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Hiervon abgesehen bestand zu besonderer Sorgfalt des Rechtsanwalts bei der Fristenkontrolle um so mehr Veranlassung, als entsprechend seiner Verfügung die Fristvormerkung auf den 15. April 1992, den Mittwoch in der Karwoche, und der Fristablauf für die Berufungsbegründung auf den 21. April 1992, den Osterdienstag, eingetragen worden war. Da für die Abfassung und Ausfertigung der Berufungsbegründung wegen der Osterfeiertage nur ein weiterer Arbeitstag (Gründonnerstag) zur Verfügung stand und die Begründungsfrist einen Tag nach den Feiertagen ablief, durfte es der Prozeßbevollmächtigte unter diesen Umständen nicht darauf ankommen lassen, daß die im Fristenkalender richtig eingetragene Berufungsbegründungsfrist von seinem Büropersonal sicher beachtet wurde. Wer angesichts des Fristablaufs der Berufungsbegründungsfrist unmittelbar nach Feiertagen eine Fristvormerkung unmittelbar vor diesen Feiertagen im Kalender notieren läßt, muß durch besondere Anordnungen dafür Sorge tragen, daß die Akten ihm fristgerecht vorgelegt werden.
Die Beklagte hat somit nicht glaubhaft gemacht, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung kein Verschulden trifft, für das sie nach § 85 Abs. 2 ZPO nicht einzustehen hatte. Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Bruchhausen
 Broß
Rogge	Jestaedt
 Melullis