Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11, Juli 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil der Anmelder nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten ist. Dieser Mangel kann nicht mehr geheilt werden, nachdem die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerden nach Zustellung der Beschlüsse des Bundespatentgerichts abgelaufen ist (§ 102 Abs. 5 Satz 1 i.V. m. Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG).
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 17+18/89 BESCHLUSS in den Rechtsbeschwerdesachen betreffend 1. die Patentanmeldung P 37 28 738.9-24 - X ZB 17/89 - 2. die Patentanmeldung P 35 32 503.8-25 - X ZB 18/89 - des Norbert Thl Straße Anmelders und Rechtsbeschwerdeführers - 2 33 Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11, Juli 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter Brodeßer, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 13. Senats (Technischen Beschwerdesenats VIII) des Bundespatentgerichts vom 28. April 1989 und des 12. Senats (Technischen Beschwerdesenats VII) des Bundespatentgerichts vom 10. Mai 1989 werden auf Kosten des Anmelders als unzulässig verworfen. Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerden wird auf je 10.000,- DM festgesetzt. Gründe s Die Rechtsbeschwerden sind schon deshalb unzulässig, weil der Anmelder nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten ist. Dieser Mangel kann nicht mehr geheilt werden, nachdem die Monatsfrist für die Einlegung der Rechtsbeschwerden nach Zustellung der Beschlüsse des Bundespatentgerichts abgelaufen ist (§ 102 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. mit Abs. 1 PatG). 3 Kosten: § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG* Der Senat hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 PatG). Bruchhausen Brodeßer Rogge Jestaedt Broß