- Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner/ Aufbewahrungskasten für sortiert aufzubewahrende Kleinteile, insbesondere Schublade oder Fach für Arzneimittelpackungen, mit durch wenigstens einen Verstellteiler, insbesondere Schiebeteiler, gebildeten Einzelfächern oder Abteilen, welcher Verstellteiler aus einem vorzugsweise elastisch auslenkbar ausgebildeten Teilerblatt besteht, das von einem Klemmbügel absteht, der an einem Träger, z.B. einer Wange der Schublade, einem in dieser angeordneten Einsatz oder einer Zwischenwand, verstellbar befestigt ist, von welchem Klemmbügel ein Schenkel durch einen von wenigstens einem Teil der Seitenlänge des Teilerblattes vorspringenden Flansch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verstellteiler (17; 17'; 35; 26; 44; 60) kraft- und/oder formschlüssig gegen seinen Träger (18; 22; 33; 34; 50; 58; 127; 132) oder einen Beschlagteil (42; 51; 65; 81; 85; 99; 101; 110; 140) desselben gehalten ist. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamts hat festgestellt, daß das Gebrauchsmuster nur im Umfang seiner mit geänderten Fassungen verteidigten Ansprüche 1, 2, 4, 6 und 8 wirksam gewesen ist. Schublade für Arzneimittelpackungen, mit durch wenigstens einen Verstellteiler, insbesondere Schiebeteiler, gebildeten Einzelfächern oder Abteilen, welcher Verstellteiler aus einem vorzugsweise elastisch auslenkbar ausgebildeten Teilerblatt besteht, das von einem Klemmbügel absteht, der an einem Träger, z.B. einer Wange de Schublade, einem in dieser angeordneten Einsatz oder Zwischenwand, verstellbar befestigt ist, von welchem Klemmbügel ein Schenkel durch einen von wenigstens eine Teil der Seitenlänge des Teilerblattes vorspringenden Flansch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verstellteiler (17) formschlüssig gegen seinen Träger (18) derart gehalten ist, daß der Träger unterhalb seiner Höhenmitte mit einer Längsnut (19) versehen ist, das Teilerblatt an seiner lotrechten Seite eine in die Längsnut eingreifende Nase (20) aufweist und in der Längsnut (19) ein Raster (21) angeordnet ist (Fig. 6). 2. Schublade für Arzneimittelpackungen, mit durch wenigstens einen Verstellteiler, insbesondere Schiebeteiler, gebildeten Einzelfächern oder Abteilen, welcher Verstellteiler aus einem vorzugsweise elastisch auslenkbar ausgebildeten Teilerblatt besteht, das von einem Klemmbügel absteht, der an einem Träger, z.B. einer Wange dei Schublade, einem in dieser angeordneten Einsatz oder Zwischenwand, verstellbar befestigt ist, von welchem Klemmbügel ein Schenkel durch einen von wenigstens eines Teil der Seitenlänge des Teilerblattes vorspringenden Flansch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verstellteiler (17') formschlüssig gegen seinen Träger (22) derart gehalten ist, daß der Träger eine vorspringende Rasterung (23) aufweist, die in eine entsprechende Ausnehmung (24) des Teilerblattes (25) eingreift (Fig. 7)." Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Antragstellerin, der Beschluß sei hinsichtlich des Schutzanspruchs 2 (S. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Begründungs-erwägungen des Bundespatentgerichts bei der Beurteilung sowohl des technischen Fortschritts als auch der Erfindungshöhe gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 2 seien so unverständlich, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, daß sie dem Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 PatG nicht genügten. 1. Es trifft zwar zu, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer fehlenden Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG der Fall gleichzusetzen ist, daß zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz verworren und unverständlich sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). 2. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 2 sich in seiner technischen Funktion nicht von dem Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 unterscheidet, weil beim Gegenstand des Anspruchs 2 gegenüber der Raumform nach dem Anspruch 1 eine Vertauschung von Rastervorsprung und Rastervertiefung bei den das Rastgesperre bildenden Teilen vorgesehen sei. Die Rechtsbeschwerde bemängelt als widersprüchlich, unverständlich und nicht nachvollziehbar, das Bundespatentgericht habe mit dieser Verweisung auch auf die Ausführungen auf Seite 35 seines Beschlusses Bezug genommen, die sich Fachmann auf diesem Wege noch nicht dahin gelangen können, in einer Längsnut, in die eine an der lotrechten Seite des Teilerblattes angebrachte Nase z.B. zur Kippsicherung eingreife, ein Raster anzuordnen, das zusammen mit dieser Nase auch dem Formschluß in Verstellrichtung diene. In eben dieser Doppelfunktion habe das Bundespatentgericht bei der Ausführungsform nach dem verteidigten Anspruch 1 die erfinderische Leistung gesehen. Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen lasse, welche Überlegungen für die Entscheidung über den nebengeordneten und deshalb selbständigen Gegenstand des Schutzanspruchs 2 maßgeblich waren. Die wesentliche Entscheidungserwägung zu dem Gegenstand des Schutzanspruchs 2 ist die, daß gegenüber der Raumform nach Anspruch 1 nur eine Vertauschung von Rastvorsprung und Rastvertiefung in den das Rastgesperre bildenden Teilen vorliege. Im Lichte dieser Erwägung sind die vom Beschwerdesenat getroffenen Verweisungen auf die Ausführungen zu dem Fortschritt und zur Erfindungsleistung bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 so zu verstehen, daß sie entsprechend auch für das Rastgesperre mit den vertauschten Teilen gelten.
BUNDESGERICHTSHOF Sf X ZB 17/88 BESCHLUSS in der Rechtsbeschwerdesache betreffend das Gebrauchsmuster 77 27 438 der FaflHHHH Apothekenbau GmbH, M« vertreten durch ihren Geschäftsführer Reiner F* WiMHHB, Mel gesetzlich Antragstellerin und Rechtsbeschwerdeführerin , - Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. weitere Verfahrensbeteiligte: 1. die dem Gericht nicht bekannten Erben des verstorbenen Magy-jri^gm^ Horst Hl Bf Istraße r, Batsn Antragsgegner zu 1, - Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Partner/ 2. Mag.-pharm. Heimo H| b B und istraße traße / Bä® l| Antragsgegner zu 2 und Rechtsbeschwerdegegner , Rechtsanwälte Prof. Dr. ■■■ und Dr. - Verfahrensbevollmächtigte: 2 3/ Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ain 29. Juni 1989 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bruchhausen und die Richter von Albert, Rogge, Dr. Jestaedt und Dr. Broß beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Senats (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 2. März 1988 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen . Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf 100.000,— DM festgesetzt. 3/ Gründe: I. Der Antragsgegner zu 2 und der verstorbene Horst waren Inhaber des am 5. September 1977 angemeldeten und zwischenzeitlich durch Zeitablauf erloschenen Gebrauchsmusters 77 27 438, das sich auf eine "Schublade für Arzneimittelpackungen" mit durch Verstellteiler gebildeten Einzelfächern oder Abteilen bezog. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 und 6 lauteten s "1. Aufbewahrungskasten für sortiert aufzubewahrende Kleinteile, insbesondere Schublade oder Fach für Arzneimittelpackungen, mit durch wenigstens einen Verstellteiler, insbesondere Schiebeteiler, gebildeten Einzelfächern oder Abteilen, welcher Verstellteiler aus einem vorzugsweise elastisch auslenkbar ausgebildeten Teilerblatt besteht, das von einem Klemmbügel absteht, der an einem Träger, z.B. einer Wange der Schublade, einem in dieser angeordneten Einsatz oder einer Zwischenwand, verstellbar befestigt ist, von welchem Klemmbügel ein Schenkel durch einen von wenigstens einem Teil der Seitenlänge des Teilerblattes vorspringenden Flansch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verstellteiler (17; 17'; 35; 26; 44; 60) kraft- und/oder formschlüssig gegen seinen Träger (18; 22; 33; 34; 50; 58; 127; 132) oder einen Beschlagteil (42; 51; 65; 81; 85; 99; 101; 110; 140) desselben gehalten ist. 6. Kasten nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet , daß der Träger (22) eine vorspringende Rasterung (23) auf weist, die in eine entsprechende Ausnehmung (24) des Teller-blattes (25) eingreift (Fig. 7)." Die Antragstellerin, die von den Antragsgegnern wegen Verletzung in Anspruch genommen wird, hat die Feststellung der Unwirksamkeit des Gebrauchsmusters im Umfang der ein- 4 getragenen Schutzansprüche 1, 2, 4, 6 und 8 beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patentamts hat festgestellt, daß das Gebrauchsmuster nur im Umfang seiner mit geänderten Fassungen verteidigten Ansprüche 1, 2, 4, 6 und 8 wirksam gewesen ist. Auf die Beschwerde der Antragstellerin und die Anschlußbeschwerde der Antragsgegner hat das Bundes -patentgericht durch Beschluß vom 2. März 1988 die Unwirksam-keit des Gebrauchsmusters mit Ausnahme der verteidigten Ansprüche 1, 2 (ehemals 6) und 4 festgestellt, wobei die Ansprüche 1 und 2 wie folgt lauten: "1. Schublade für Arzneimittelpackungen, mit durch wenigstens einen Verstellteiler, insbesondere Schiebeteiler, gebildeten Einzelfächern oder Abteilen, welcher Verstellteiler aus einem vorzugsweise elastisch auslenkbar ausgebildeten Teilerblatt besteht, das von einem Klemmbügel absteht, der an einem Träger, z.B. einer Wange de Schublade, einem in dieser angeordneten Einsatz oder Zwischenwand, verstellbar befestigt ist, von welchem Klemmbügel ein Schenkel durch einen von wenigstens eine Teil der Seitenlänge des Teilerblattes vorspringenden Flansch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verstellteiler (17) formschlüssig gegen seinen Träger (18) derart gehalten ist, daß der Träger unterhalb seiner Höhenmitte mit einer Längsnut (19) versehen ist, das Teilerblatt an seiner lotrechten Seite eine in die Längsnut eingreifende Nase (20) aufweist und in der Längsnut (19) ein Raster (21) angeordnet ist (Fig. 6). 2. Schublade für Arzneimittelpackungen, mit durch wenigstens einen Verstellteiler, insbesondere Schiebeteiler, gebildeten Einzelfächern oder Abteilen, welcher Verstellteiler aus einem vorzugsweise elastisch auslenkbar ausgebildeten Teilerblatt besteht, das von einem Klemmbügel absteht, der an einem Träger, z.B. einer Wange dei Schublade, einem in dieser angeordneten Einsatz oder Zwischenwand, verstellbar befestigt ist, von welchem Klemmbügel ein Schenkel durch einen von wenigstens eines Teil der Seitenlänge des Teilerblattes vorspringenden Flansch gebildet ist, dadurch gekennzeichnet, daß der Verstellteiler (17') formschlüssig gegen seinen Träger (22) derart gehalten ist, daß der Träger eine vorspringende Rasterung (23) aufweist, die in eine entsprechende Ausnehmung (24) des Teilerblattes (25) eingreift (Fig. 7)." 5 C?/ Die Figuren 6 und 7 sind nachstehend wiedergegebens FIG. 6 FIG. 7 6 Mit der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde rügt die Antragstellerin, der Beschluß sei hinsichtlich des Schutzanspruchs 2 (S. 36 - 38) nicht mit Gründen versehen. Sie be antragt insoweit dessen Aufhebung und die Zurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Der Antragsgegner zu 2 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Sie führt jedoch nicht zu dem Erfolg, weil der gerügte Mangel (§§ 18 Abs. 5 GebrMG, 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG) nicht vorliegt. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, die Begründungs-erwägungen des Bundespatentgerichts bei der Beurteilung sowohl des technischen Fortschritts als auch der Erfindungshöhe gemäß dem verteidigten Schutzanspruch 2 seien so unverständlich, widersprüchlich und nicht nachvollziehbar, daß sie dem Begründungserfordernis des § 94 Abs. 2 PatG nicht genügten. 1. Es trifft zwar zu, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer fehlenden Begründung im Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 5 PatG der Fall gleichzusetzen ist, daß zwar Gründe vorhanden, diese aber ganz verworren und unverständlich sind, so daß sie in Wirklichkeit nicht erkennen lassen, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgeblich waren (u.a. BGHZ 39, 333, 337 - Warmpressen; BGH GRUR 1978, 423 - Mähmaschine; BGH GRUR 1980, 846, 847 - Lunkerverhütungsmittel). Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben . 7 34 2. Das Bundespatentgericht hat festgestellt, daß der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 2 sich in seiner technischen Funktion nicht von dem Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 unterscheidet, weil beim Gegenstand des Anspruchs 2 gegenüber der Raumform nach dem Anspruch 1 eine Vertauschung von Rastervorsprung und Rastervertiefung bei den das Rastgesperre bildenden Teilen vorgesehen sei. Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 2 weise daher den gleichen technischen Fortschritt gegenüber dem Stand der Technik auf wie der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1. Die "erfinderische Leistung" sei gegeben, weil der Fachmann keiner der entgegengehaltenen bekannten Gegenstände eine Anregung habe entnehmen können, einen Verstellteiler dadurch formschlüssig gegen seinen Träger zu halten, daß der Träger eine vorspringende Rasterung aufweise, die in eine entsprechende Ausnehmung des Teilerblattes eingreife, wozu wiederum auf die Ausführungen zu dem verteidigten Anspruch 1, wo näher auf die einzelnen Entgegenhaltungen eingegangen ist (Beschluß S. 37, 38, 33 ff.)/ verwiesen wird. 3. Die Rechtsbeschwerde bemängelt als widersprüchlich, unverständlich und nicht nachvollziehbar, das Bundespatentgericht habe mit dieser Verweisung auch auf die Ausführungen auf Seite 35 seines Beschlusses Bezug genommen, die sich (S. 19) mit der entgegengehaltenen FaflHHHP-Kartentasche Nr. 2035 L aus dem Prospektblatt "Die FadHH^^P Bestellform 2000” befassen. Dort habe es festgestellt, daß es für den Fachmann zwar noch naheliegend gewesen sein möge, die bei diesen Kartentaschen vorgesehene formschlüssige Verrasterung auch bei Verstellteilern für Schubladen nach dem Oberbegriff des verteidigten Anspruchs 1 vorzusehen; doch habe ein 8 Fachmann auf diesem Wege noch nicht dahin gelangen können, in einer Längsnut, in die eine an der lotrechten Seite des Teilerblattes angebrachte Nase z.B. zur Kippsicherung eingreife, ein Raster anzuordnen, das zusammen mit dieser Nase auch dem Formschluß in Verstellrichtung diene. Für das Bundespatentgericht sei ausschlaggebend, daß sich die Rasterleiste in einer Längsnut befinde, so daß die Nase sowohl den Formschluß in Verstellrichtung als auch die Kippsicherung gewährleistet. In eben dieser Doppelfunktion habe das Bundespatentgericht bei der Ausführungsform nach dem verteidigten Anspruch 1 die erfinderische Leistung gesehen. Diese sei bei dem verteidigten Anspruch 2 gerade nicht verwirklicht. 4. Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses nicht erkennen lasse, welche Überlegungen für die Entscheidung über den nebengeordneten und deshalb selbständigen Gegenstand des Schutzanspruchs 2 maßgeblich waren. Die wesentliche Entscheidungserwägung zu dem Gegenstand des Schutzanspruchs 2 ist die, daß gegenüber der Raumform nach Anspruch 1 nur eine Vertauschung von Rastvorsprung und Rastvertiefung in den das Rastgesperre bildenden Teilen vorliege. Das hält auch die Rechtsbeschwerde für zutreffend (S. 5 Abs. 3 der Rechtsbeschwerdebegründung). Im Lichte dieser Erwägung sind die vom Beschwerdesenat getroffenen Verweisungen auf die Ausführungen zu dem Fortschritt und zur Erfindungsleistung bei dem Gegenstand des Anspruchs 1 so zu verstehen, daß sie entsprechend auch für das Rastgesperre mit den vertauschten Teilen gelten. Es wird dem Zusammenhang der zu Anspruch 2 gegebenen Gründe nicht gerecht, darin nur i 9 die Ausführungen zu dem vom Gegenstand des Anspruchs 2 verschiedenen Gegenstand des Anspruchs 1 zu sehen. Es kann nicht festgestellt werden, daß der Beschwerdesenat bei seiner Verweisung die Vertauschung der Teile des Rastgesperres aus dem Blick verloren hätte. Die Rechtsbeschwerde greift vielmehr allein den sachlichen Inhalt der Begründung und das gewonnene Ergebnis an. 5. Selbst wenn aber die Erwägungen des Bundespatentgerichts zur Frage des technischen Fortschritts und der erfinderischen Leistung des Gegenstandes des Schutzanspruches 2 unzutreffend und unvollständig wären, könnte sich die nicht zugelassene Rechtsbeschwerde auf einen solchen Mangel nicht stützen. Die Frage der sachlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ist im Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde nicht zu prüfen. 6. Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus SS 18 Abs. 3 GebrMG, 109 Abs. 1 Satz 2 PatG als unbegründet zurückzuweisen. Der Senat, hat eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (SS 18 Abs. 3 GebrMG, 107 Abs. 1 PatG). Bruchhausen von Albert Rogge Jestaedt Broß j